Schlagwortarchiv: Akteneinsicht

Paukenschlag: Höherer Toleranzabzug als Folge nicht ausreichender Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

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Ich hatte ja vorhin mal wieder über zwei Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren berichtet. Dazu passt thematisch das AG Schwerte, Urt.v. 05.07.2012 – 10 OWi 872 Js 366/12-58/12, das sich mit der Frage befasst: Welche Folgen hat die nicht (ausreichende) Akteneinsicht. Damit haben sich ja schon AG Kaiserslautern und AG Landstuhl befasst (zu letzterem unser Posting); beide Entscheidungen sollen sich übrigens – wie ich höre – in der Rechtsbeschwerde beim OLG Zweibrücken befinden, was zu erwarten war.

Das AG Schwerte geht einen anderen Weg. Es kommt nicht zum Freispruch sondern es nimmt einen höheren Sicherheitsabschlag vor und sagt: Ist dem Verteidiger auf seine Anforderung von der Verwaltungsbehörde nicht die Lebensakte eines Geschwindigkeitsmessgerätes zur Verfügung gestellt worden,  rechtfertigt dieser Umstand eine Erhöhung des Toleranzabzugs hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Geschwindigkeitsmessung um 10 %.

Der Toleranzabzug war jedoch um 10 % zu erhöhen, das ausweislich der Bußgeldakte seitens des Verteidigers mit Schriftsatz vom 31.01.2012 die Lebensakte für das Messgerät angefordert worden war und sogar wegen dieses Antrags ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt wurde. Dem ist die Verwaltungsbehörde nicht nachgekommen und hat die Lebensakte nicht übermittelt. Dementsprechend hat auch das erkennende Gericht keine genauen Erkenntnisse darüber gewinnen können, ob an dem betreffenden Messgerät zwischen Eichung (am 31.03.2011) und Messung (am 29.10.2011) Reparaturen oder sonstige Eingriffe vorgenommen worden sind. Die schriftliche Äußerung vom 15.12.2011 diesbezüglich vermag letzte Zweifel gegenüber einer Einsichtnahme in die Lebensakte nicht vollständig ausschließen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtfertigt dieser Umstand eine Erhöhung des Toleranzabzugs und somit zu einer Geschwindigkeit von 91 km/h.

Ich habe meine Zweifel – ebenso wie bei AG Landstuhl – ob das so richtig ist bzw. so einfach geht oder ob sich das AG nicht zunächst mal um eine ausreichende Akteneinsicht für den Betroffenen – und für sich selbst – bemühen muss, ehe es zu einem höheren Sicherheitsabschlag kommt. Und dann stellt sich die Frage: Ist dann nicht der Weg des AG Landstuhl der richtigere? Warum verwertbar, aber dann nur mit einem höheren Sicherheitsabschlag.

Nun dem Betroffenen wird es es egal sein. Er hat so eine Chance, ggf. aus der fahrverbotsträchtigen Zone des BKatV herauszufallen. Also: Eine Entscheidung, auf die man sich berufen kann/sollte.

 

So nicht Frau Kollegin…. Mal wieder Bedienungsanleitung

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Es ist ja ein wenig Ruhe an der Front „Einsicht in die Bedienungsanleitung eingekehrt“, nachdem die Fragen die Rechtsprechung im vorigen Jahr und auch noch in den ersten Monaten des Jahres stärker beschäftigt haben. Im wesentlichen werden auch nur noch die alt bekannten Argumente ausgetauscht. Bahnbrechend Neues gibt es nicht.

Oder doch?

Vielleicht ja mit dem AG Ratzeburg, Beschl. v. 02.05.2012 – 3 OWi 700/12. Auf den ersten Blick meint man auch, dass er nichts Neues enthält. Aber dann am Ende kommt es kurz und trocken:

Da heißt es zur Begründung der Ablehnung der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung: „Der Betroffene hat jedenfalls die Möglichkeit, die Hilfe eines ortsansässigen Verteidigers in Anspruch zu nehmen.“

Frage an die Kollegin: Noch nie etwas vom Anwalt des Vertrauens gehört? Das Recht auf diesen ist m.E. mit der Argumentation tangiert. So geht es m.E. nicht. Zudem: Der Betroffene wohnt in Berlin: Also auf zu einem „Verteidigungstourismus“!!

„Herr Verteidiger, merken Sie sich: Keine Akteneinsicht = kein Haftbefehl“

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Auf die (einfache) Formel/Gleichung/Aussage „“Herr Verteidiger, merken Sie sich: Keine Akteneinsicht = kein Haftbefehl“ bzw. (= Aufhebung des Haftbefehls) kann man den AG Halle/Saale, Beschl. v. 26.06.2012 – 395 Gs 275 Js 16282/12 (300/12) – bringen und damit einen Gegenpunkt setzen zu den Erlebnissen der Kollegen vom strafblog, über die diese gestern berichtet haben (vgl. „Herr Verteidiger, merken Sie sich mal endlich: Ich bin Haftrichter, nicht Ent-Haftrichter!“ – Schlusspunkt eines Lebens mit der Dienstpistole„.

Der Sachverhalt – wenn nicht alltäglich – so aber sicher doch häufiger in der Praxis: Der Mandant ist in Haft, der Verteidiger beantragt Akteneinsicht, die ihm bis zu einem Haftprüfungstermin nicht gewährt wird. Im Termin wir dem Verteidiger Akteneinsicht (im Termin) angeboten, die der Verteidiger ablehnt. Das AG hat den Haftbefehl aufgehoben:

Aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ein Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf – zumindest teilweise — hinsichtlich der für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismittel — Einsicht seines Verteidigers in die Akten, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können (vgl. BVerfG, NJW 1994, 3219). Diese Akteneinsicht ist dem Verteidiger, der einen entsprechenden Antrag mit Schriftsatz vom 30.05.2012 per Telefax am 06.06.2012 bei der Staatsanwaltschaft Halle gestellt hat (vgl. BI. 25 Bd. 2 HSH III), bis zum Haftprüfungstermin am 22.06.2012 — wie auf telefonische Nachfrage durch die zuständige Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Halle am 25.06.2012 bestätigt wurde — nicht gewährt worden. Unter dem 11.06.2012 wurde dem Verteidiger lediglich mitgeteilt, dass die angeforderten Akten zur Zeit nicht verfügbar seien und nicht übersandt werden könnten. Die vom Gericht im Haftprüfungstermin angebotene Akteneinsicht hat der Verteidiger, nach Auffassung des Gerichts durchaus gerechtfertigt, als ungeeignet abgelehnt (vgl. Protokoll).

Aufgrund der nicht gewährten Akteneinsicht, die durch die Fertigung einer ausreichenden Anzahl von Haftsonderbänden hätte gewährleistet werden können, kann das Gericht auf die Tatsachen und Beweismittel, die deshalb nicht zur Kenntnis des Beschuldigten gelangten, seine Entscheidung nicht stützen und sieht sich daher veranlasst, den Haftbefehl aufzuheben (vgl. BVerfG, NJW 1994, 3219).

M.E. zutreffend. Denn das Gericht kann auf die Tatsachen und Beweismittel, die nicht zur Kenntnis des Beschuldigten gelangten, eine Haftentscheidung nicht stützen. So der Rechtsgedanke des § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO, das BVerfG, einige OLG und in der Vergangenheit auch schon das AG Halberstadt. Das wird nur nicht immer konsequent umgesetzt.

Interessant auch der Hinweis des AG, dass die Akteneinsicht im Haftprüfungstermin „durchaus gerechtfertigt als ungeeignet abgelehnt“ worden ist.

Abschließend: Es geht also auch anders als es der Kollege vom Strafblog erlebt hat.

Akteneinsicht verweigert – dann Konfliktverteidiger?

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Die mit der Akteneinsicht (im Bußgeldverfahren) zusammenhängenden Fragen beschäftigen die Rechtsprechung. Dabei geht es i.d.R. um die Art und Weise der Akteneinsicht und immer wieder auch um die Frage, ob bei (teilweiser) Verweigerung von Akteneinsicht durch das Gericht ein Rechtsmittel gegeben ist. Die Frage war schon früher umstritten; m.E. ging die wohl h.M. (für das Strafverfahren) zu einem „Ja“. Derzeit weht der Wind aber aus einer anderen Richtung. Zunehmend wird auf § 305 S. 2 StPO verwiesen und die Beschwerde als unzulässig angesehen. So auch der LG Arnsberg, Beschl. v. 24.04.2012 – Qs 24/12:

„Mit den abgelehnten Anträgen begehrte die Verteidigung nach eigenem Vortrag um-fassende Akteneinsicht gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 StPO. Bei der Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Umfangs des Akteneinsichtsrechts handelt es sich um eine der Urteilsfällung sachlich und zeitlich vorausgehende und mit ihr in einem inneren Zusammenhang stehende Entscheidung des erkennenden Richters, die gern. § 305 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG unanfechtbar ist.

Das grundsätzlich bestehende Recht auf Akteneinsicht durch einen Verteidiger sichert den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, wodurch eine effektive Verteidigung ermöglicht werden soll. Dies wird gesichert durch den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO, der über § 79 Abs. 3 OWiG auch im Bußgeldverfahren Anwendung findet. Jede im Hauptverfahren getroffene Entscheidung des erkennenden Richters, die dieses Recht des Betroffenen berührt, steht mit der Urteilsfällung in innerem Zusammenhang, da sie Einfluss auf den Inhalt des Urteils haben kann (LG Limburg, Beschluss vom 30.08.2011, 1 Qs 116/11; LG Lüneburg, Beschluss vom 19.07.2011, 26 Qs 190/11, VRR 2011, 436, OLG Hamm NStZ 2005, 226 m. w. N.; LG Arnsberg, Beschluss vom 08.12.2011, 2 Qs 79/11).

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde vorliegend nach zulässigem Einspruch und unmittelbar vor der Terminierung, mithin im Hauptverfahren gern. §§ 71 ff. OWiG getroffen.

Sie kann daher gem. § 305 S. 1 StPO i. V. m. § 46 OWiG nicht mit der Beschwerde, sondern nur mit dem entsprechenden Rechtsmittel nach Urteilserlass, hier – je nach dem Inhalt des Urteils – die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG oder der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gern. § 80 Abs. 1 OWiG, angegriffen werden.“

Ist m.E. nicht richtig, aber: Der Verteidiger muss sich darauf einstellen und in der Hauptverhandlung einen Beschluss herbeiführen (§§ 338 Nr. 8, 238 Abs. 2 StPO). Das bringt natürlich Unruhe und wahrscheinlich demnächst den Vorwurf der „Konfliktverteidigung“ im Bußgeldverfahren. Das sind dann aber die Geister, die man rief.

 

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: AG Leutkirch versucht es mit dem Urheberrecht…

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Auf den ersten Blick bringt die Entscheidung nichts Neues habe ich gedacht, als ich von einem Kollegen AG Leutkirch, Beschl. v. 23.04.2012 – 1 OWi 47/12 übersandt bekommen habe. Ablehnung der Akteneinsicht in Bedienungsanleitung und Lebensakte, dazu gibt es viele Entscheidungen, über die ich hier ja auch schon berichtet habe (vgl. dazu auch unsere Beiträge aus VRR 2011, 250 und VRR 2011, 130 (werden übrigens bei dem ein oder anderen Beschluss – ebenso wie meine HP – als “ ungenannte Quelle“ benutzt ;-)).

Beim zweiten Lesen habe ich dann aber doch gestutzt. Das AG lehnt u.a. wegen des Urheberrechts des Herstellers des Messgerätes die Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung ab:

„Die Bedienungsanleitung ist vorliegend nicht Gegenstand der Bußgeldakten geworden. Die Verwaltungsbehörde war auch nicht verpflichtet, sie zu den Akten zu nehmen, Insbesondere hätte sie hierzu auch kein Recht gehabt. Die Bedienungsanleitung der Firma Vitronic ist nämlich mit folgendem Zusatz versehen:

„Das Urheberrecht der Gebrauchsanweisung liegt bei Vitronic. Es ist nicht gestattet, die Ge­brauchsanweisung zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben!“

Damit ist klargestellt, dass derjenige, der eine Bedienungsanleitung erwirbt oder von der Firma Vitronic zur Verfügung gestellt bekommt, diese nur dadurch Dritten zugänglich machen kann, dass er den Dritten vor Ort Akteneinsicht gewährt oder an eine andere Stelle versendet, wo Akteneinsicht gewährt werden kann. Zu den Akten darf die Behörde sie nicht nehmen, da dies nur im Wege einer Vervielfältigung möglich wäre. Damit würde sie aber die vertraglichen Bezie­hung zu der Firma Vitronic verletzen.“

Hmm? Ist das denn richtig? Muss bzw. hätte sich das AG, wenn es sich denn schon auf das Urheberrecht bezieht, nicht zunächst mal die Frage klären müssen, ob ein solches überhaupt besteht und wenn ja, in welchem Umfang? Daran haben sich die ablehnenden Beschlüsse bislang m.E. alle mehr oder weniger elegant vorbeigedrückt und daran drückt sich ja auch der „Erlass des IM Niedersachsen zu Gebrauchsanweisungen vorbei. Man behauptet einfach ein Urheberrecht bzw. nimmt das von dem Hersteller  in Anspruch genommene als „Gott gegeben“ hin. So geht es m.E. nicht. M.E. muss man sich schon mit der Frage auseinandersetzen, sie entscheiden und danach dann die Frage der Akteneinsicht ausrichten. Dabei lassen wir hier mal dahin gestellt, ob das Urheberrecht, wenn es denn eins gibt, nicht hinter dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör zurücktreten muss.

Also: In meinen Augen nur ein missglückter Versuch des AG.