Schlagwortarchiv: Akteneinsicht

Bedienungsanleitung zum Messgerät – kein Urheberrecht des Herstellers…

Wir haben ja schon häufig über die mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren betreffend vor allem die Bedienungsanleitung berichtet _ vgl. dazu auch die Zusammenstellung in meinem Beitrag in VRR 2011, 250. Hier dann eine neue Variante, mit der sich der AG Hildesheim , Beschl. v. 29.12.2011 – 31 OWi 27/11 – auseinandersetzen musste. Der Landkreis hat in dem Verfahren die Einsicht u.a. damit verweigert, dass er darauf berufen hatte, dass der Hersteller die Erlaubnis zur Einsicht verweigert habe.

Dem schiebt das AG einen Riegel vor: Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes sei nicht durch Urheberrechte der Herstellerfirma beschränkt. Es sei zudem von einer zumindest konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des Messgerätes auszugehen (§ 31 Abs. 5 UrhG). Und: Die Herstellerfirma könne das Nutzungsrecht auch nicht nachträglich durch einseitige Erklärung wieder entziehen.

Der Beschluss wird jetzt im Zweifel die nächste Runde eröffnen. Nämlich: Nicht nachträgliche einseitige Erklärung, sondern vertragliche Vereinbarung zwischen Verwaltungsbehörde und Hersteller. Was ich immer noch nicht begriffen habe: Warum sträuben sich eigentlich die Hersteller/Verwaltungsbehörden so gegen eine Einsicht des Verteidigers.

Ausreichende Akteneinsicht verweigert…….Akten zurück an die Verwaltungsbehörde

Kurz und knapp hat der Amtsrichter beim AG Bamberg der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren mitgeteilt, was es davon hält, dass dem Verteidiger/Betroffenen Akteneinsicht nicht vollständig gewährt worden ist – und das in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft. Er hält davon nämlich gar nichts. Die Weigerung der Verwaltungsbehörde, dem Betroffenen im Bußgeldverfahren Unterlagen und Auskünfte zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Messung zur Verfügung zu stellen, verkürze das Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahren zu Lasten des Betroffenen um die von ihm auf der Grundlage dieser Auskünfte beabsichtigten Ermittlungen und führe dazu, dass bußgeldrechtliche Zwischenverfahren noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen ist. Die Akte seien dann an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben (so der AG  Bamberg, Beschl. v. 11.12.2011 – 14 OWi  2311 Js 13450/11).

Deshalb gingen die Akten gem. § 69 Abs. 5 OWiG zurück. Nun muss die Behörde wohl, wenn sie nicht die Einstellung des Verfahrens nach § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG riskieren will.

Der Post passt ganz gut zu VerfGH Rheinland-Pfalz, vgl. hier.

Nachtrag: Überschrift habe ich am 21.12.2011 – 19.53 – geändert: „Ausreichende Akteneinsicht verweigert…….Akten zurück ans AG“ ist/war ja nicht richtig, muss natürlich heißen: „Ausreichende Akteneinsicht verweigert…….Akten zurück an die Verwaltungsbehörde“

Von wegen: Geheim….. Karten/Bedienungsanleitung müssen auf den Tisch….

Ziemlich unbeachtet geblieben ist bislang der VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29. 10. 2010, VGH B 27/10, der zur Verletzung des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren Stellung nimmt.

Im Ausgangsverfahren hatte der Verteidiger eine Geschwindigkeitsmessung für unverwertbar gehalten, weil vor der Messung eine neue Eichung des eingesetzten Lasermessgeräts aufgrund einer neuen Bedienungsanleitung mit einem erweiterten Entfernungsbereich für den Aligntest (Einrichtung des Visiers) hätte erfolgen müssen. Das AG hatte einen entsprechenden Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei von einer einwandfreien Funktion des Geräts auszugehen, da die neue Bedienungsanleitung von der  Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen worden sei. Der Verteidiger beantragte daraufhin zweimal vergeblich die Einsichtnahme in die dem Gericht aus anderen Verfahren vorliegenden Unterlagen der PTB. Das AG ver weigerte die Akteneinsicht und verurteilte den Beschwerdeführer. Im Urteil führte es aus, zu einer Beziehung der Unterlagen und der Gewährung von Einsichtnahme „ins Blaue hinein“ sei das Gericht mangels nachvollziehbarer Gründe nicht gehalten gewesen. Der Verteidiger hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt und im Beschl. v. 29. 10. 2010, VGH B 27/10 Recht bekommen.

Der VGH stellt fest, dass dann, wenn sich das Gericht zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Unterlagen bezieht, die ihm aus anderen Verfahren vorliegen, hier die Zulassung einer Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, es einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstelle, wenn die beantragte Einsichtnahme in diese Unterlagen vom Gericht verweigert wird. An sich m.E. eine Selbstverständlichkeit, die der VerfGH da zum Ausdruck bringen muss. Die Entscheidung betrifft leider nicht den Fall der derzeit ja heftig diskutierten Frage der allgemeinen Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung. Aber: Die Ausführungen der VerfGH zum Akteneinsichtsrecht sind lesenswert und man kann sie m.E. auch übertragen. Zumindest kann man damit argumentieren.


Pflichtverteidiger für Akteneinsicht

Nichts wesentlich Neues bringt der OLG Köln, Beschl. v. 12.09.2011 – 2 Ws 566/11 – zur Pflichtverteidigerbestellung.  Erweist nur noch einmal darauf hin, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten ist, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt. Hier war er die Kenntnis von polizeilichen Vernehmungsprotokollen zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen von Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Denn ein Akteneinsichtsrecht stehe nicht dem Angeklagten, sondern nur dem Verteidiger zu.

Verzögerte Rückgabe der Akten – Strafvereitelung?

Im Forum bei HeymannsStrafrecht berichtet ein Kollege darüber, dass ihm ein Münchner Kollege berichtet habe, „dass er von 2 Verteidigern weiß, die einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sind. Vorwurf ist, dass sie die Ermittlungsakten nach Einsicht zu spät zurückgegeben hätten und dadurch das Verfahren so erheblich verzögert, dass hierin eine (versuchte) Strafvereitelung zu sehen wäre. Die Verzögerungen hätten je mehrere Wochen gedauert. Eine Entscheidungen hierzu sind noch nicht ergangen.“

Der Kollege fragt, ob den Forumsmitgliedern solche Vorgänge bekannt sind und/oder, ob es dazu bereits Entscheidungen gibt. Bisher liegen dazu noch keine konkreten Antworten vor.

Ich gebe die Frage hier mal weiter. Kennt jemand solche Verfahren?