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Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – das Pendel schlägt zugunsten des Verteidigers aus.

Ich habe ja schon mehrfach über die mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, insbesondere  in die Bedienungsanleitung, zusammenhängenden Fragen berichtet. In der Tat ein „Dauerbrenner“. Dennoch hier dann zwei weitere Entscheidungen von AG. M.E. schlägt das Pendel inzwischen wirklich zu Gunsten des Verteidigers aus. Man kann in der Frage schon von einer h.M. sprechen.

Die erste Entscheidung: AG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2011- 312 OWi 306/11 [b]

Im Bußgeldverfahren ist dem Verteidiger in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie der Anleitung zu gewähren.

Die zweite Entscheidung: AG Heidelberg, Beschl. v. 31.10.2011 – 3 OW1 510 Js 22198/11

Der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung eines Messgerätes an den Verteidiger steht das Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung nicht entgegen (Anschluss an LG Ellwangen VRR 2011, 117; AG Ellwangen NZV 2011, 362). Der Verteidiger darf die überlassenen Unterlagen allerdings nur für das jeweilige Verfahren verwenden und insbesondere nicht anderweitig veröffentlicht werden dürfen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht versagt werden. Zum einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum anderen dürfte die Bedienungsanleitung als PDF-Datei vorliegen und deshalb problemlos übersandt werden können.

 Und zur Abschreckung :-): AG Heilbronn, Beschl. v. 19.09.2011 – 21 OWi 2102/11

Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Beiziehung der sich nicht bei den Akten befindlichen Bedienungsanleitung zu einem Messgerät. Hinsichtlich der Bedienungsanleitung wird nämlich in der Hauptverhandlung der Messbeamte als Zeuge über die Bedienung Auskunft geben und ausführlich befragt werden können.

 

Haftbefehl nicht vollzogen – Akteneinsicht: Ja oder nein?

Nach Abschluss der Ermittlungen ist gemäß § 147 Abs. 1 StPO dem Verteidiger Einsicht in die gesamten Akten zu gewähren.. Das Akteneinsichtsrecht ist allerdings im Ermittlungsverfahren gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeschränkt. Dem Verteidiger kann die Akteneinsicht in diesem Verfahrensstadium versagt werden, soweit dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Die Frage, wie mit dieser Einschränkungsmöglichkeit umzugehen ist, wenn im Ermittlungsverfahren Zwangsmaßnahmen gegen den Beschuldigten ergriffen worden sind, ist umstritten, wenn es sich um nicht vollzogene Zwangsmaßnahmen handelt. Das spielt besonders beim nicht vollzogenen Haftbefehl eine Rolle. Mit der Frage hat sich im Sommer der KG, Beschl. v. 06.07.2011 –  4 Ws 57/11– auseinandergesetzt. Das KG kommt zu folgenden Leitsätzen:

  1. Akteneinsicht kann dem Beschuldigten auch bei einem allein auf den Haftgrund der Flucht gestützten Haftbefehl gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO versagt werden, solange der Haftbefehl noch nicht vollzogen ist.
  2. Der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wird in diesem Fall nicht dadurch verletzt, dass er erst nach der Festnahme über die entscheidungserheblichen Umstände informiert wird.

Und weiter:

„Von der Kenntnis des Beschuldigten sind daher zunächst solche Informationen abzuschirmen, die seine Flucht erleichtern können. Von Wert sind für den Beschuldigten dabei nicht nur Informationen über die klassischen, allein der Aufenthaltsermittlung dienenden Maßnahmen (Durchsuchungen zum Zweck der Ergreifung oder Maßnahmen der Telefonüberwachung), sondern alle Informationen, die ihm offenbaren könnten, was die Ermittlungsbehörden über sein familiäres und sonstiges soziales Umfeld, seine Kontakte und damit mögliche Anknüpfungspunkte für Aufenthaltsermittlungen in Erfahrung gebracht haben. Seine Flucht erleichtern können ferner Informationen darüber, wer aus seinem sozialen Umfeld im Verfahren mit den Ermittlungsbehörden kooperiert hat und aus diesem Grund nicht um Hilfe bei der Flucht ersucht werden sollte. Selbst wenn die Ermittlungen insoweit unergiebig geblieben sein sollten, wären auch diese sogenannten negativen Tatsachen dem Beschuldigten für die weitere Flucht von großem Nutzen. Sie verschafften ihm einen vollständigen Überblick über den Ermittlungsstand. Er würde wissen, welche Bereiche seines persönlichen Umfelds bislang nicht in das Visier der Ermittler gelangt sind und damit zur Fortsetzung der Flucht nutzbar blieben.

Um den Vollzug des Haftbefehls bei einem flüchtigen Beschuldigten nicht zu gefährden, können daher regelmäßig auch wesentliche Aktenbestandteile von der Einsicht ausgenommen werden. Denn oftmals werden sich entsprechende Anhalte gerade auch aus Ermittlungen ableiten lassen, die zur Schuld- und Straffrage geführt worden sind und ohne die dem Beschuldigten eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Haftbefehls nicht möglich sein wird.“


Gratulation zum „Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht“

Der Kollege Wings berichtet in seinem Blog „Höchststrafe“ gerade über seinen „Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht„, den er im Streit mit dem AG Gladbeck um die Art und Weise und den Umfang der Akteneinsicht erzielt hat. Er hat den von ihm „erstrittenen“ BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 – 2 BvR 449/11 auf seiner HP eingestellt. Von da her habe ich ihn und ihn auch – im vermuteten Einverständnis mit dem Kollegen – bei mir eingestellt (vgl. hier).

Vorab: Gratulation zum Beschluss – im Wesentlichen ein glatter Durchmarsch. Es ist schon erstaunlich, dass das BVerfG die anstehenden Fragen entschieden und sich nicht gedrückt hat. Es hätte genug Stoff gegeben, um die Kurve anders zu drehen – so z.B. bei der Frage der Zulässigkeit bzw. beim noch bestehenden Rechtsschutzbedürfnis.

Nach meiner ersten Einschätzung wird der Beschluss mit Sicherheit Bewegung in die Diskussion bei der Frage bringen: Muss der Verteidiger bei einem Akteneinsichtsantrag eine Vollmacht vorlegen oder nicht?   Ein häufiger (beliebter [?]) Kampfschauplatz bei Verwaltungsbehörden – im OWi-Verfahren – und auch bei Amtsgerichten, obwohl m.E. die Rechtsprechung der Obergerichte an der Stelle eindeutig ist und zu einem klaren „Grds. Nein“ auf die Frage führt. Leider hat das BVerfG das nicht ausdrücklich bestätigt, allerdings meine ich, dass man zwischen den Zeilen herauslesen kann, dass das BVerfG wohl dieser Auffassung sein dürfte. Denn anders sind die m.E. harschen Worte zu der Entscheidung des AG nicht zu verstehen/zu deuten.

Aber: Ausreichend für die weitere Diskussion ist m.E. schon der Satz:

„Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung, ob und gege­benenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger einen Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten hat sowie unter welchen Vorausset­zungen von ihm die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder der sonstige Nachweis seiner Bevollmächtigung verlangt werden kann. Jedenfalls hat ein Verteidiger An­spruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird.„

Und das bedeutet, wenn man dann die Entscheidung richtig einordnet, m.E.: Vorliegen müssen widerspruchsfreie, nachvollziehbare Gründe, mit denen die Versagung oder die Einschränkung der Akteneinsicht mit dem Argument: Keine Vollmacht vorgelegt“ begründet werden soll. Alles, was den Eindruck erweckt, dass man einen Verteidiger (nur) abstrafen will – den Eindruck hatte ich beim Lesen der Verfügungen des AG Gladbeck – reicht aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht aus. Darüber hinaus: Nachvollziehbare Gründe; und die wird es nur in Ausnahmefällen geben. Es ist schon deutlich, wenn das BVerfG schreibt:

„Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgericht Gladbeck vom 25. Januar 2011, durch die Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle gewährt wurde, sind un­ter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar.“

Alles in allem: M.E. eine Entscheidung, die sich die Verwaltungsbehörden und auch die AG, die an der Stelle bislang „ein Fass aufgemacht haben“, werden hinter den berühmten Spiegel stecken müssen.


 

Nachschlag: Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung

Ich freue mich immer, wenn ich im Nachgang zu Beiträgen, die ich hier gepostet habe, von Lesern Entscheidungen übersandt bekomme. So habe ich dann auch gestern im Nachgang zu dem Beitrag zur Akteneinsicht (vgl. hier) von einem Kollegen den AG Karlsruhe, Beschl. v. 22.09.2011 – 1 OWi 127/11 – erhalten, der sich auch noch einmal mit den Fragen der Akteneinsicht auseinandersetzt. Und zwar schulbuchmäßig (jedenfalls aus meiner Sicht. Denn das AG sagt:

  • Der Verteidiger hat ein Recht auf Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung.
  • Diese ist ihm ggf. durch Übersendung einer Kopie zu gewähren.
  • Ein Urheberrecht steht nicht entgegen.

Und zum Beleg verweist das AG auf von uns im VRR veröffentlichte Entscheidungen und mein Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl. Das tut dann besonders gut.

Bedienungsanleitung – Lebensakte – Akteneinsicht – 1 : 1

Der Dauerbrenner „Akteneinsicht im Bußgeldverfahren“ (vgl. dazu auch meinen Beitrag in VRR 2011, 250) beschäftigt die (Amts)Gerichte immer wieder und immer noch. Zu der Problematik habe ich von Kollegen jetzt zwei Entscheidungen  übersandt bekommen, die für die Kollegen in Niedersachsen – es ging jeweils um den Landkreis Rotenburg (Wümme) interessant sein dürften

  • AG Bremervörde, Beschl. v. 06.09.2011- 11 OWi 91/11:, das sich dem LG Ellwangen angeschlossen hat und sagt: Kann dem Verteidiger wegen der weiten Entfernung zwischen seinem Kanzleisitz und dem Ort der Aufbewahrung der Akten eine Reise an den Aufbewahrungsort nicht zugemutet werden, ist Akteneinsicht im Wege der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung zu gewähren.
  • AG Rotenburg (Wümme), Beschl. v. 13.09.2011 -7a OWi 228 Js 15848/11 (67/11), das sich zur Lebensakte äußert und sagt: Im Bußgeldverfahren besteht kein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die sog. Lebensakte.“ Dies ist mal wieder so ein Beschluss, der keine eigene Begründung enthält, sondern nur auf „Göhler“ verweist. Für manchen scheint das,w as dort steht, Gesetz zu sein.