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OWi-Recht meets Insolvenzrecht 2.0, oder: Während des Insolvenzverfahrens ist Erzwingungshaft unzulässig

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Zum Abschluss des Tages weise ich dann noch auf den AG Dortmund, Beschl. v. 12.09.2017 – 729 OWi 107/17 [b] – hin. Der passt zu dem ann mit dem LG Duisburg, Beschl. v. 05.07.2017 – 69 Qs 22/17 – auf den ich vor einiger Zeit hingewiesen hatte (vgl. OWi-Recht meets Insolvenzrecht, oder: Ist während des Insolvenzverfahrens Erzwingungshaft zulässig?). Es geht um die Frage: Ist während eines Insolvenzverfahrens Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) zulässig. Das AG Dortmund sagt – wie wohl die inzwischen h.M.: Nein:

„……weil die Anordnung der Erzwingungshaft im vorliegenden Verfahren während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig ist. Dies ergibt sich aus §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind (vgl. LG Duisburg Beschl. v. 5.7.2017 – 69 Qs 7/14, BeckRS 2017, 117546; Beschl. v. 4. 6. 2014 – 69 Qs 7/14; LG Hannover, Beschl. v. 7. 9. 2009 – 48 Qs (OWi) 101/09; LG Bochum, Beschl. v. 4. 12. 2012 – 9 Qs 86/12; LG Hechingen, Beschl. v. 24. 5. 2007 – 1 Qs 49/07 OWi). Der die Vollstreckung wegen der Geldbuße Betreibende ist Insolvenzgläubiger, da § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausdrücklich denjenigen, der wegen einer Geldbuße vollstreckt, als nachrangigen Insolvenzgläubiger bezeichnet und ihm eine Stellung innerhalb der Reihenfolge der Insolvenzgläubiger zuweist. Die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist ferner eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO. Sie ist ein Beugemittel, mit dem die Zahlung der Geldbuße gegen den zahlungsunwilligen Betroffenen erzwungen werden soll. Die Vorschrift gehört entsprechend zum neunten Abschnitt des OWiG „Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen“. Die Gegenansicht, dass die Anordnung der Erzwingungshaft keine Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO sei, da sie nur ein Beugemittel sei, dass nicht der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf die Geldbuße diene, sondern der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf Mitwirkung des Betroffenen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 3.Juli 2006 – 505 Qs 54/06 – NJW 2007, 1541, 1542), überzeugt nicht (LG Duisburg Beschl. v. 5.7.2017 – 69 Qs 7/14, BeckRS 2017, 117546). Ziel der Anordnung der Erzwingungshaft ist die Zahlung der Geldbuße. Abzulehnen ist auch die Ansicht, § 89 InsO erfasse nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO (vgl. LG Potsdam, Beschl. v. 14. 9. 2006 – 21 Qs 108/06 – NStZ 2007, 293). Begründet wird diese Ansicht mit einem Verweis auf S. 156 der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, Bundestagsdrucksache 12/7302. Dort führte der Rechtsausschuss aus, dass § 12 InsO des Regierungsentwurfs, in dem es geheißen hatte, dass Zwangsvollstreckung im Sinne der Insolvenzordnung auch die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung sei, entbehrlich erscheine, weil der Begriff der Zwangsvollstreckung auch ohne diese Vorschrift als Oberbegriff im Sinne der Terminologie der Zivilprozessordnung verstanden werde und dort im Achten Buch unter der Bezeichnung „Zwangsvollstreckung“ sowohl die Einzelzwangsvollstreckung als auch der Arrest und die einstweilige Verfügung abgehandelt seien. Diese Ausführungen des Rechtsausschusses beziehen sich nur auf eine Problematik im Bereich der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und lassen sich nicht dahin deuten, dass nach dem Willen des Rechtsausschusses Zwangsvollstreckungen außerhalb der Zivilprozessordnung keine Zwangsvollstreckungen im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO sein sollen. Im oben zitierten Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 12/2443, S. 137 f.) ist in der Begründung des Verbotes der Einzelvollstreckung während des Insolvenzverfahrens (§ 100 InsO-Entwurf, jetzt § 89 InsO) auch nichts dazu gesagt, dass nach dem Willen der Bundesregierung entgegen der früheren Rechtslage nach der Konkursordnung nur Zwangsvollstreckungen nach der Zivilprozessordnung Zwangsvollstreckungen im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO sein sollen (so auch LG Hechingen, a.a.O.). Der Wortlaut und die Systematik der Vorschriften §§ 39 Abs. 1, 87ff. InsO sprechen ebenfalls gegen eine solche enge Auslegung des Begriffs Zwangsvollstreckung in § 89 InsO (LG Duisburg Beschl. v. 5.7.2017 – 69 Qs 7/14, BeckRS 2017, 117546). Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird derjenige, der die Vollstreckung wegen einer Geldbuße betreibt, gerade als nachrangiger Insolvenzgläubiger eingestuft. Damit ließe es sich schlecht vereinbaren, wenn eine solche Zwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens uneingeschränkt zulässig bliebe und dieser Gläubiger damit privilegiert würde. Erwägungen, wonach einem Betroffenen auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens genug Mittel zur Verfügung stehen können, um Geldbußen zu bezahlen (vgl. hierzu: LG Potsdam, Beschl. v. 12. 1. 2016 – 24 Qs 52/15 – NZI 2016, 652), führen demgegenüber nicht weiter. Im Übrigen hat eine solche Rechtsauffassung nicht zur Folge, dass das Begehen von Ordnungswidrigkeiten aufgrund von laufenden Insolvenzverfahren dauerhaft nicht sanktioniert werden könnten. Nachrangige Forderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO werden weder durch den Insolvenzplan ausgeschlossen (§ 225 Abs. 3 InsO) noch von der etwaigen Restschuldbefreiung erfasst (§ 302 Nr. 2 InsO). Ferner ruht gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 OWiG die Vollstreckungsverjährung (LG Duisburg Beschl. v. 5.7.2017 – 69 Qs 7/14, BeckRS 2017, 117546).“

Wenn das Ticket nicht reicht, oder: Betrug oder Beförderungserschleichung?

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Und nach zweimal BGH, dann ans Ende der Leiter, nämlich eine AG-Entscheidung. Das AG Dortmund hat im   AG Dortmund, Urt. v. v. 17.10.2017 –  729 Ds-263 Js 2738/16-23/17–  Stellung genommen zur Abgrenzung von Betrug (§ 263 StGB) und Beförderungserschleichung (§ 265a StGB). Der Angeklagte war in Dortmund mit der U-Bahn gefahren. Er hatte vor Antritt der Fahrt zu wenig Geld und hatte nur ein Kurzstreckenticket für 1,60 € gelöst, welches bereits nach drei U-Bahn-Stationen seine Gültigkeit verlor. Der Angeklagte war zur Zeit des Antreffens durch den Fahrausweisprüfer bereits 6 Stationen weit gefahren und hätte so ein Ticket für 2,70 € benötigt. Trotzdem zeigte er das Kurzstreckenticket vor. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des AG von vornherein vor, diese dargestellte Strecke zu befahren und aufgrund seiner Voreintragungen auf diesem Gebiet gedacht, es sei schon einmal besser, zumindest für eine kleinere Strecke ein Ticket zu lösen. Angeklagt war insoweit Betrug (§ 263 StGB).

Das AG hat wegen Beförderungserschleichung (§ 265a StGB) verurteilt:

„…. und wegen der Tat vom 07.10.2016 wegen Beförderungserschleichung gemäß §§ 265 a, 248 a StGB zu verurteilen.  Die Tat vom 7.10.2017 stellte auch nicht etwa – wie noch angeklagt – einen Betrug dar. Die Vorlage des nicht ausreichenden, aber anlässlich der Fahrt erworbenen und entwerteten Kurzstreckentickets stellte nämlich schon keine ausreichende Täuschungshandlung dar. Aus dem Ticket ergab sich wahrheitsgemäß, wo der Angeklagte eingestiegen war. Die Vorlage an sich hatte daneben keinen weiteren Erklärungsgehalt. Es war auch nicht feststellbar, dass der Angeklagte durch weitere Handlungen oder Erklärungen bei Vorlage des Tickets eine Täuschungshandlung begangen hat.“

Atypischer Rotlichtverstoß, oder: Fahrverbot, weil Fußgänger behindert

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Und dann noch einmal ein Rotlichtverstoß, und zwar im AG Dortmund, Urt. v. 22.08.2017 –  729 OWi-261 Js 1418/17-225/17. In diesem Posting geht es aber nicht um den „Schuldspruch“, sondern um die Rechtsfolge „Fahrverbot“. Der Betroffene hatte einen sog. atypischen Verstoß geltend gemacht und war deshlab der Auffassung, dass vom an sich verwirkten Regelfahrverbot – länger als eine Sekunde Rolticht – abgesehen werden muss. Das AG hat das anders gesehen. Dazu der Leitsatz der AG-Entscheidung:

„Ein atypischer Rotlichtverstoß, der einen Wegfall der groben Pflichtwidrigkeit bedingen könnte, liegt bei einem qualifizierten 1-Sekunden-Rotlichtverstoß aufgrund des Nichteinfahrens in den von anderen Fahrzeugführern genutzten Kreuzungsbereich nicht vor, wenn der Betroffene aufgrund seines Verstoßes tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer, nämlich Fußgänger, beim Passieren der Kreuzung durch sein Verhalten behindert hat und gerade auch Fußgänger von einer rotlichtzeigenden Lichtzeichenanlage geschützt werden sollen.“

Und <<Werbemodus an>>: Zum Fahrverbot bei/nach einem qualifizierten Rotlichtverstoß eingehend(er) Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, die im November 2017 erscheint. Vorbestellen kann man hier.

OWi-Verfahren I: Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf die Geldbuße? Ja, das geht…

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Heute dann mal ein wenig „OWi-Verfahrensrecht“. Den Reigen eröffnet das AG Dortmund, Urt. v. 18.07.2017 – 729 OWi-267 Js 1158/17-191/17 – zur Frage, ob der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, der eine Geldbuße und ein Fahrverbot festsetzt, auf die  Höhe der Geldbuße wirksam beschränkt werden kann. Das AG sagt – unter Hinweis auf Rechtsprechung des OLG Hamm -: Das geht:

„Gegen den Betroffenen waren dementsprechend eine Geldbuße und ein Regelfahrverbot festzusetzen. Letzteres war hier nicht näher zu prüfen, da insoweit auch die Beschränkung des Einspruchs griff (zur Zulässigkeit einer derartigen Rechtsmittelbeschränkung: OLG Hamm, Beschluss vom 16.1.2012 – III-2 RBs 141/11 = BeckRS 2012, 08582; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2017, § 21 Rn. 6). Was die Regelgeldbuße von 500,00 € anging, die aufgrund einer Voreintragung im Bußgeldbescheid noch auf 550,00 € erhöht war, so hat das Gericht die Geldbuße auf 275,00 € abgesenkt aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Umstände des Betroffenen. Der Verteidiger hat für den Betroffenen glaubhaft dargelegt, dass der Betroffene Kleinunternehmern ist. Er ist Spediteur, und zwar als Einzelunternehmer. Mittlerweile wurde dem Betroffenen seine Fahrerlaubnis im verwaltungsrechtlichen Wege sofort vollziehbar entzogen. Er behilft sich derzeit dadurch, dass ein befreundeter Fuhrunternehmer Fahrten, die der Betroffene organisiert, mitdurchführt. Hierdurch schafft es der Betroffene auf ein Monatsnetto zwischen 600,00 und 800,00 €. Das Gericht hat so aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Geldbuße auf die genannten 275,00 € herabgesetzt.“

Schwieriger wird es, wenn es um die „Alleinbeschränkung“ auf das Fahrverbot geht. Das wird in der Rechtsprechung differenzierter gesehen. Dazu Gieg in Burhoff, (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn 949 ff..

Wenn der Messbeamte sich nicht mehr erinnern kann, oder: Bezugnahme auf das Messprotekoll?

Gerade in den Bußgeldverfahren gibt es immer wieder Streit/Probleme bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage: An was kann sich der Messbeamte eigentlich noch erinnern bzw. was kann ich/der Amtsrichter ihm noch glauben. Bei der Vielzahl der Messungen ist es schon „verständlich“, wenn sich die Messbeamten nicht mehr an jede Messungen erinnern können. Wenn sie „ehrlich“ sind, räumen sie das dann auch in der Hauptverhandlung ein und ziehen sich dann auf das Messprotokoll zurück. Tenor: „Wenn das da so steht, soll es schon so gwesen sein“. Das geht, wenn überhaupt, allenfalls dann, wenn der Messbeamte das Messprotokoll auch selbst gefertigt und unterschrieben hat. Sonst klappt das nicht.

So (zutreffend) jetzt das AG Dortmund im AG Dortmund, Urt. v. 14.o7.2017 – 729 OWi-268 Js 995/17 -169/17 – mit dem Leitsatz:

„Das nur in einem Messprotokoll enthaltenen Messergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, an das sich der Messbeamte nicht selbst erinnern kann, kann einer Verurteilung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der Messbeamte die Gewähr für die Richtigkeit seiner laut Messprotokoll getroffenen Feststellungen übernimmt. Dies ist nicht möglich, wenn er selbst das Messprotokoll gar nicht gefertigt oder (mit) unterschrieben hat. Gleiches gilt für durchgeführte Gerätetests.“

Ähnlich hatte das AG Dortmund vor kurzem zu einem Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO entschieden (vgl. AG Dortmund, Urt. v. 13.06.2017 – 729 OWi-261 Js 625/17-114/17; dazu: Mobiltelefon im Straßenverkehr, oder: Was haben die Polizeibeamten gesehen/wofür kann man die „Gewähr“ übernehmen?) Dazu dann auch BGHSt 23, 213.