Wenn der Messbeamte sich nicht mehr erinnern kann, oder: Bezugnahme auf das Messprotekoll?

Gerade in den Bußgeldverfahren gibt es immer wieder Streit/Probleme bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage: An was kann sich der Messbeamte eigentlich noch erinnern bzw. was kann ich/der Amtsrichter ihm noch glauben. Bei der Vielzahl der Messungen ist es schon „verständlich“, wenn sich die Messbeamten nicht mehr an jede Messungen erinnern können. Wenn sie „ehrlich“ sind, räumen sie das dann auch in der Hauptverhandlung ein und ziehen sich dann auf das Messprotokoll zurück. Tenor: „Wenn das da so steht, soll es schon so gwesen sein“. Das geht, wenn überhaupt, allenfalls dann, wenn der Messbeamte das Messprotokoll auch selbst gefertigt und unterschrieben hat. Sonst klappt das nicht.

So (zutreffend) jetzt das AG Dortmund im AG Dortmund, Urt. v. 14.o7.2017 – 729 OWi-268 Js 995/17 -169/17 – mit dem Leitsatz:

„Das nur in einem Messprotokoll enthaltenen Messergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, an das sich der Messbeamte nicht selbst erinnern kann, kann einer Verurteilung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der Messbeamte die Gewähr für die Richtigkeit seiner laut Messprotokoll getroffenen Feststellungen übernimmt. Dies ist nicht möglich, wenn er selbst das Messprotokoll gar nicht gefertigt oder (mit) unterschrieben hat. Gleiches gilt für durchgeführte Gerätetests.“

Ähnlich hatte das AG Dortmund vor kurzem zu einem Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO entschieden (vgl. AG Dortmund, Urt. v. 13.06.2017 – 729 OWi-261 Js 625/17-114/17; dazu: Mobiltelefon im Straßenverkehr, oder: Was haben die Polizeibeamten gesehen/wofür kann man die „Gewähr“ übernehmen?) Dazu dann auch BGHSt 23, 213.

4 Gedanken zu „Wenn der Messbeamte sich nicht mehr erinnern kann, oder: Bezugnahme auf das Messprotekoll?

  1. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Das sind doch zwei unterschiedliche Dinge. Hier war der Messbeamte in der Hauptverhandlung, auch wenn es Ihnen offenabr nicht gefällt. Und es geht um Beweiswürdigung und nicht um die Frage der Verlesung.

  2. RA Ullrich

    @ Solkan: Vielleicht erstmal auf den Link klicken und das kurze Urteil lesen, bevor Sie dem Gericht neunmalklug unterstellen, eine Verfahrensvorschrift nicht zu kennen. Das Messprotokoll wurde durchaus urkundsbeweislich eingeführt, das entbindet das Gericht aber nicht in jedem Fall von der Überprüfung, wie denn die Kreuzchen und Zahlen in diesem netten Formular zustande gekommen sind und was die ggf. mit der Realität zu tun haben. Und gerade das war im vorliegenden Fall deshalb problematisch, weil der Beamte, der in persona die Gerätetests und die Messung durchgeführt hat, das Messprotokoll nicht unterzeichnet hatte, sondern ein anderer Beamter, der (wohl) auf Zuruf gearbeitet hat und selbst über die korrekte Durchführung der Messung schon bei Erstellung der Urkunde gar keine Angaben hätte machen können. Ob beim Auslösen der Messpistole das richtige Fahrzeugteil durchgängig im Visier war, das Überstreichen eines überholenden Fahrzeugs ausgeschlossen werden kann, die Messung im vorgeschriebenen Abstandsbereich erfolgte und der angezeigte Wert dann auch richtig abgelesen wurde etc (Geräte von Typ Riegl speichern die Messdaten nicht) kann nur der sagen (und ggf. urkundlich bestätigen), der bei der Messung aufs Display gesehen hat. Wenn der kurz nach der Messung, als er sich noch erinnern konnte, das Protokoll gegengelesen und mitunterzeichnet hätte, hätte der Fall anders ausgesehen.

  3. RA Schepers

    Jedes Smartphone kann heutzutage fotografieren und filmen.
    Es ist mir unbegreiflich, wieso für solche Messungen nicht verlangt wird, daß der komplette Meßvorgang gefilmt und gespeichert wird. Das ist technisch problemlos möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert