Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

StPO III: „Handschriftliches Gebilde“ als Unterschrift, oder: Was dem KG so alles als Unterschrift reicht

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Und im letzten Posting des Tages komme ich dann noch einmal auf den KG, Beschl. v. 01.09.2023 – 3 ORs 52/23 — 161 Ss 130/22 – zurück, den ich bereits einmal hier bei Pflichti III: Pflichtverteidigerwechsel in der Revision, oder: Achtung! Da gibt es eine Frist…. vorgestellt habe.

Heute geht es um die vom KG ebenfalls behandelt Problematik der Qualität der richterlichen Unterschrift. Der Verteidiger hat die beanstandet und eine Verletzung des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO gerügt. Insoweit ohne Erfolg:

„2. Die Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO, das Urteil sei durch die Richterin nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden, bleibt erfolglos.

Entgegen der Rechtsauffassung des Angeklagten genügt der vorliegende Schriftzug den gesetzlichen und insbesondere den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterschrift eines Richters unter die Urteilsgründe.

Nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO hat die erkennende Richterin das von ihr verfasste schriftliche. Urteil zu unterschreiben. Weitere Anforderungen an das Schriftbild der Unterschrift sieht das Gesetz nicht vor. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich demnach aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Mit der Unterschrift beurkundet der Berufsrichter die Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., § 275 Rn. 19). Entsprechend diesem Normzweck kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unterschrift auch die Urheberschaft zu entnehmen ist. Auch wenn die Unterschrift, die aus dem Familiennamen des Unterzeichnenden zu bestehen hat, nicht lesbar sein muss, so muss sie ihren Urheber erkennen lassen. Steht die Urheberschaft – wie, hier – außer Frage, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Akzeptanz einer unleserlichen Unterschrift ein großzügiger Maßstab anzuwenden und zwar auch, wegen der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 – VII ZB 36/10 – m. w. N., BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 – IX ZR 24/97 – m. w. N.; beide juris und bezogen auf die Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts bei Einlegung einer Berufung). So ist es ausreichend, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschlüsse vom 2. Februar 2022 – 3, Ws (B) 10/22 – und 4: Januar 2021 3 Ws (B) 322/20 – jeweils m. w. N.; siehe auch Beschlüsse vom 23. März 2020 – 3 Ws (B) 53/20 -, 2. April 2019 – 3 Ws (B) 81/19 -, 2. Februar 2016 – 3 Ws (B) 60/16 -; 7. März 2014 – (4) 161 Ss 45/14 (58/14) -, jeweils juris m. w. N.; OLG Köln, Beschluss vom 19. Juli 2011 -111-1 RVs 166/11 -, juris). Das setzt zwar voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BGH, Beschluss vom 11. Oktobers 1984 – X ZB 11/84 -, juris; Senat a. a. 0.; OLG Köln a. a. 0.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einleitung Rn. 129 bezogen auf die Unterschrift eines Rechtsanwaltes bei bestimmenden Schriftsätzen m. w. N.). Jedoch ist es unschädlich, wenn der Namenszug nur flüchtig niedergelegt‘ und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, Beschluss vom 26. April 2012, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 3 Ws (B) 27/15 -). Die Grenze individueller Charakteristik ist demgegenüber bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien überschritten (Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2022 – 3 Ws (B) 10/22 – und 4. Januar 2021 – 3 Ws (B) 322/20 -jeweils m. w. N.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2003 – 1 ObOWi 177/03 -, juris).

Unter Zugrundelegung dieses von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten  großzügigen Maßstabes sind die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung hier (noch) gegeben.

Das handschriftliche Gebilde, mit dem die erkennende Richterin das Urteil unterschrieben hat, steht für ihren Namen. Die Unterschriftsleistung trägt individuelle Züge und zeigt charakteristische Merkmale auf, die es jemandem, der den Namen der Unterzeichnenden und deren Unterschrift kennt, ermöglicht, ihren Namen aus dem Schriftbild herauszulesen. Aus dem gegen den Uhrzeigersinn ersichtlich schwungvoll ausgeführten Bogen lässt sich die „obere• Hälfte“ und damit eine verkümmerte Version des Groß- und Anfangsbuchstabens ihres Namens „S“ herauslesen. Der sich daran nahtlos anschließende nach oben verlaufende und leicht geschwungene Aufstrich soll offenbar für den Rest des Familiennamens stehen, der sich infolge häufiger Verwendung des Namenszuges bereits erheblich abgeschliffen hat. Bei Betrachtung des so entstandenen Gesamtgebildes sind in Ansehung des großzügig angebrachten Bogens – in Kenntnis des Namens der Richterin – zudem die weiterhin in ihrem Familiennamen enthaltenen Buchstaben „c“ und „e“ herauszulesen. Damit enthält der Schriftzug mehrere – wenn auch verkümmerte bzw. erst bei Gesamtbetrachtung des Gebildes herauslesbare – Buchstaben. In Fällen der – wie vorliegend – zweifelsfreien Urheberschaft ist dies ausreichend. Eine andere Deutung lässt sich auch vor dem Hintergrund ausschließen, dass die Nachahmung dieses Gebildes aufgrund seiner individuellen Proportionen und seines charakteristischen Schwunges, der erkennbar ohne Absetzen des Stiftes aufgebracht ist, schwerfallen dürfte und sich auch in Zusammenschau der vorliegenden Umstände keine Hinweise darauf ergeben, dass die Richterin die Urschrift der Urteilsgründe nur mit einem Kürzel für den inneren Betrieb unterzeichnen wollte.

Dies gilt umso mehr, als auch nicht unberücksichtigt gelassen werden darf, dass unter dem handschriftlich aufgebrachten Schriftzug der Name der erkennenden Richterin in Druckbuchstaben eingefügt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – XI ZB 6/91 -;jeweils juris, beide für die Unterschrift eines Rechtsanwaltes in bestimmenden Schriftsätzen; Senat, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 3 Ws (B) 10/22 -; siehe auch Beschlüsse vom 23. März 2020 – 3 Ws (B) 53/20 -, 2. April 2019 – 3 Ws (B) 81/19 -, 2. Februar 2016 – 3 Ws (B) 60/16 -, jeweils juris).

Soweit die Verteidigung vorträgt, dass hier ein Phantasiezeichen vorliege und sich unter Vorlage eines Schreibschriftalphabets für Schreibanfänger auf die Suche nach (irgendwelchen) Buchstaben zu begeben vorgibt, verliert sie den oben dargelegten und – angesichts der auch von ihr selbst nicht angezweifelten Urheberschaft – vorliegend anzuwendenden Maßstab aus dem Blick. Im Fall der gesicherten Urheberschaft geht es gerade nicht darum, aus einem Schriftzug andere als im Namen der Unterzeichnerin enthaltene Buchstaben oder, Wörter herauszulesen oder das vorliegende. handschriftliche Gebilde ganz oder in Teilen einer anderweitig phantasievollen Deutung zuzuführen, sondern es kommt – wie oben dargestellt -maßgeblich darauf an, ob eine Person in Kenntnis von Namen und Unterschrift des Unterzeichners diesen Namen unter Bestimmung von zumindest einzelnen Buchstaben aus dem von individueller Charakteristik geprägten Schriftzug herauslesen kann und damit eire Zuordnung der Unterschrift zu ihrem Urheber bzw. ihrer Urheberin möglich ist.“

Leider gibt es kein Bild des „handschriftlichen Gebildes“, so dass man die Entscheidung des KG nicht „prüfen“ kann. Mir erscheint sie ein wenig sehr großzügig: „Aus dem gegen den Uhrzeigersinn ersichtlich schwungvoll ausgeführten Bogen lässt sich die „obere• Hälfte“ und damit eine verkümmerte Version des Groß- und Anfangsbuchstabens ihres Namens „S“ herauslesen.“ Ah ha 🙂 .

StPO I: Keine Rechtsmittelbeschwer eines Dritten, oder: Da hilft auch das Petitionsrecht nicht

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Heute dann mal wieder StPO-Entscheidungen.

Zunächst kommt hier der BGH, Beschl. v. 10.08.2023 – StB 32/23 – zur Frage der Rechtsmittelbeschwer eines Dritten. Folgender Sachverhalt:

Der GBA führt gegen den Beschuldigten und zahlreiche weitere Personen um einen Mitbeschuldigten R. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten (2 BJs 274/22-5). Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des BGH gegen den Beschuldigten am 5. Dezember 2022 Haftbefehl erlassen, auf dessen Grundlage sich dieser in U-Haft befindet.

Der Beschwerdeführer (wer immer das ist) hat mit Schreiben vom 22.04.2023 beim Ermittlungsrichter des BGH beantragt, den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er halte es nach seinem persönlichen Eindruck für ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begangen habe. Es sei vielmehr zu vermuten, dass Personen wie der Beschuldigte, die im Rahmen der Flutkatastrophe im Ahrtal im Sommer 2021 freiwillig Hilfe geleistet hätten, gezielt diskreditiert werden sollten, weil sie „das Versagen der bestehenden amtlichen Nothilfe drastisch sichtbar“ gemacht hätten. Aus demselben Grund würden die Ermittlungen einseitig geführt und seien daher ungeeignet, entlastende Gesichtspunkte zu finden.

Dieses Begehren hat der BGH des Bundesgerichtshofs als Haftprüfungsantrag ausgelegt und den mit Beschluss vom 15. Mai 2023 abgelehnt (1 BGs 731/23). Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem als Einspruch überschriebenen, 20 Seiten umfassenden Schriftsatz nebst Anlagenkonvolut vom 25.05.2023. Er wolle von seinem in Art. 17 GG gewährleisteten Petitionsrecht Gebrauch machen, soweit der Beschuldigte E. betroffen sei. Zugleich handele es sich aber um eine Haftbeschwerde, da dieser Rechtsbehelf auch ihm als Zeugen zustehe. Er sei selbst vom genannten Ermittlungsverfahren betroffen, weil sein Fahrzeug bei einem Grenzübertritt zur Schweiz am 05.12.2022 von deutschen Zollbeamten kontrolliert worden sei. Am 07.12.2022 sei er von 5:50 Uhr bis 11:00 Uhr von italienischen Polizeibeamten festgehalten sowie erkennungsdienstlich behandelt worden, und man habe ihm für diesen Zeitraum sein Mobiltelefon weggenommen. Diese Maßnahmen dienten ebenfalls dazu, eine durch Vernehmung des Beschwerdeführers zu erwartende entlastende Beweisaufnahme zu verhindern.

Darüber hinaus rügt er mit demselben Schriftsatz, ihm werde trotz beantragter und bewilligter Besuchserlaubnis verwehrt, den Beschuldigten zu besuchen. Schließlich begehrt er Einsicht in die Ermittlungsakten und Auskunft über ihn betreffende gespeicherte Daten. Soweit die Anträge nicht die Inhaftierung des Beschuldigten betreffen, hat der Ermittlungsrichter des BGH gesondert über diese entschieden bzw. den Schriftsatz zuständigkeitshalber weitergeleitet. Im Übrigen hat er der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der hat die Beschwerde als unzulässig angesehen:

„1. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Nach § 304 Abs. 2 StPO ist auch ein Nichtverfahrensbeteiligter zur Beschwerde berechtigt, wenn er durch die beanstandete Maßnahme betroffen ist, mithin durch diese in der Wahrnehmung geschützter Rechte und Interessen unmittelbar beschränkt wird. Dabei ist die Möglichkeit einer Rechtsgutsbeeinträchtigung ausreichend, während ihr tatsächliches Vorliegen eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – StB 8/20, NStZ-RR 2020, 171 mwN; KK-Zabeck, StPO, 9. Aufl., § 304 Rn. 30).

Eine unmittelbare Betroffenheit in diesem Sinne ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Durch den Vollzug des Haftbefehls gegen den Beschuldigten werden die Rechte und rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers nicht berührt. Auch seine Ausführungen zur Zollkontrolle, zu der Verbringung auf ein Polizeirevier in Italien, der dortigen erkennungsdienstlichen Behandlung und zur kurz andauernden Entziehung seines Mobiltelefons vermögen eine Beschwer nicht zu begründen. Selbst wenn er durch diese Maßnahmen in seinen eigenen Rechten betroffen wäre, änderte dies nichts daran, dass durch die hier inmitten stehende Inhaftierung allein der Beschuldigte beeinträchtigt wird. § 304 Abs. 2 StPO setzt eine Beschwer durch die konkrete angegriffene Entscheidung voraus; eine bloße Betroffenheit durch andere Maßnahmen, die im Rahmen desselben Ermittlungskomplexes getroffen worden sind, genügt hingegen nicht.

b) Die Berufung auf die Petitionsfreiheit aus Art. 17 GG rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Grundrecht eröffnet nicht die Möglichkeit, Fremd- oder Allgemeininteressen gerichtlich geltend zu machen. Zur sachlichen Erledigung einer Petition sind Gerichte – wenn wie hier keine Maßnahmen der Justizverwaltung betroffen sind – nur nach Maßgabe des für sie geltenden Verfahrensrechts befugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2002 – 2 BvQ 17/02, NVwZ 2002, 1499; Dürig/Herzog/Scholz/Klein/Schwarz, 99. EL, Art. 17 Rn. 102).

2. Über das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 22. April 2023 ist hier nicht zu entscheiden.“

Einstellung wegen Todes im Berufungsverfahren, oder: Mit endgültiger Verurteilung war zu rechnen

Ich komme dann heute im zweiten Posting noch einmal auf den OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2023 – 1 Ws 96/23 – zurück. Über den hatte ich ja gestern schon berichtet (siehe hier:  Pflichti III: Rechtsmittel nach dem Tod des Angeklagten, oder: „Pflichti“-Bestellung“ gilt über den Tod hinaus). Heute geht eum die Erstattungsproblematik.

Das AG hatte den Angeklagten verurteilt. Zu den Tatvorwürfen hatte sich der Angeklagte teilweise geständig eingelassen. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Nach Ladung des Angeklagten durch das LG meldete sich ein Rechtsanwalt als Verteidiger, beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO und gab an, dass der Angeklagte an einer Depression sowie einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung leide. Zudem teilte der Verteidiger telefonisch mit, dass sich der Angeklagte in einem Klinikum befände und bei ihm eine schizophrene Erkrankung wohl diagnostiziert werden würde. Es stelle sich möglicherweise die Frage der verminderten Schuldfähigkeit.

Der Rechtsanwalt beantragte sodann, den terminierten Hauptverhandlungstermin aufzuheben und das Verfahren nach § 153a StPO einzustellen. Es bestünden Zweifel an der Verhandlungs- und möglicherweise der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Ein ärztliches Attest, ausgestellt durch das Klinikum zur Verhandlungsunfähigkeit wurde beigefügt. Eine Diagnose beinhaltete die ärztliche Bescheinigung nicht. Das LG hat dann Begutachtung des Angeklagten auf seine Verhandlungs- und Reisefähigkeit in Auftrag gegeben.

Nachdem der Angeklagte im Anschluss daran verstorben war, hat das LG das Verfahren auf Kosten der Landeskasse gemäß § 206a StPO eingestellt. Es hat ausdrücklich von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten auf die Landeskasse abgesehen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers war zwar zulaässig – siehe das gestrige Posting – hatte aber in der Sache keinen Erfolg:

„2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2023 Folgendes ausgeführt:

„Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten auf die Landeskasse abgesehen.

Wann die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.). Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da auch nach der engen Auffassung, welche die Durchführung der Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife verlangt, der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet ist. Das Amtsgericht ist hier nach durchgeführter Hauptverhandlung bereits erstinstanzlich zu einem Schuldspruch des Angeklagten gekommen.

Im Falle der Fortsetzung des Berufungsverfahrens hätte der frühere Angeklagte damit rechnen müssen, dass sein Rechtsmittel verworfen worden wäre. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils bilden eine tragfähige Grundlage für den Schuldspruch und die Rechtsfolgenentscheidung. Rechtsfehler, die zu einer anderen Entscheidung und letztlich zum Freispruch des Angeklagten insgesamt oder einer erheblich milderen Bestrafung und damit zu einer für ihn ganz oder teilweise günstigen Auslagenentscheidung hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Die lediglich ohne ärztliche Unterlagen behauptete psychische Erkrankung des Angeklagten, nämlich einer Depression und einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung, würden nach Aktenlage nicht zu einer Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit führen. Es fehlt auch an hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Angeklagte bereits zur Tatzeit im August 2020 und Januar 2021 derart krankheitsbedingt eingeschränkt war, dass die Anwendung der §§ 20, 21 StGB in Betracht käme. Erstmalig vorgetragen wurden die Krankheitsanzeichen mit Schreiben vom 16.05.2022. Das vom Amtsgericht festgestellte Tatgeschehen und das Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung sprechen ebenfalls gegen eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.

Das Landgericht hätte die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO im Beschluss begründen müssen (§ 34 StPO).

Eine Zurückverweisung der Sache an das untere Gericht ist trotz der fehlenden Begründung jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.04.1996 – 2 Ws 50/96), welche hier nicht ersichtlich sind. Weitere Sachaufklärung ist durch den Tod des Angeklagten nicht möglich.“

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen, die der Sach- und Rechtslage entsprechen, an.“

Pflichti III: Rechtsmittel nach dem Tod des Angeklagten, oder: „Pflichti“-Bestellung“ gilt über den Tod hinaus

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Und dann noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2023 – 1 Ws 96/23 – zur Frage, ob die Rechtsmittelbefugnis des (Pflicht)Verteidigers über den Tod des Angeklagten hinaus gilt.

Nach dem Sachverhalt hatte das AG den Angeklagten verurteilt. Dem war ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet. Im Berufungsverfahren verstirbt dann der Angeklagte. Das LG stellt das Verfahren auf Kosten der Landeskasse gemäß § 206a StPO ein. Es sieht ausdrücklich von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten auf die Landeskasse abgesehen. In der entscheidung über die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers nimmt das OLG auch zu dessen Rechtsmittelbefugnis nach dem Tod des Angeklagten Stellung:

„Die Frage, ob der Verteidiger im Falle des Todes des Angeklagten weiterhin zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen überwiegend bejaht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.05.2011- 2 Ws 1/11-; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Celle NJW 2002, 3720; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 286; KG NStZ-RR 2008, 295; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. März 2010, Az.: 1 Ws 113/10, zitiert nach juris; Meyer-Goßner, StPO, 66. Aufl., Vor § 137 Rn. 7). Zur Begründung wird vor allem angeführt, dass zwischen dem Verteidiger und dem Mandanten ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB besteht. Auf diesen findet § 672 BGB, wonach der Auftrag im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers endet, entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt – wie hier – im Fall der Pflichtverteidigung (vgl. KG StraFo 2008, 90; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 296; a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht, NStZ-RR 2008, 160). Die Pflichtverteidigerbestellung endet im Erkenntnisverfahren grundsätzlich mit dessen rechtskräftigem Abschluss (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143 Rn. 1 ; KK-Willnow, StPO 9. Aufl., § 143 Rdn. 1, jeweils m.w.N.). Durch den Tod des Angeklagten wird das Verfahren nicht ohne weiteres beendet. Es bedarf dazu vielmehr einer förmlichen Einstellung nach § 206a StPO oder – in der Hauptverhandlung – nach § 260 Abs. 3 StPO (vgl. BGHSt 45, 108). Mit dieser Entscheidung ist zugleich gemäß § 464 StPO auch darüber zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des (verstorbenen) Angeklagten zu tragen hat. Insoweit bleibt das Verfahren auch nach dem Tod des Angeklagten anhängig (vgl. BGH aaO). Ebenso wie die Einstellung selbst unterliegen auch die Nebenentscheidungen der Anfechtung (§§ 206 Abs. 2, 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO). Erst mit ihrer Rechtskraft ist das Verfahren endgültig abgeschlossen. Der Pflichtverteidiger muss daher – wie die Staatsanwaltschaft – befugt sein, auch nach dem Tod des Angeklagten auf eine gesetzmäßige Kosten- und Auslagenentscheidungen hinzuwirken und diese erforderlichenfalls durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen (vgl. OLG Karlsruhe aaO.; KG Berlin, Beschluss vom 14. November 2007 – 1 AR 447/05 – 1 Ws 235/07 –, Rn. 6, juris).“

beA II: Kontrolle des beA-Versands durch Mitarbeiter, oder: Die (beA)Berufungsbegründung, die keine war

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Und im zweiten Posting dann zwei BGh-Entscheidungen zum BeA und/oder zur Fristversäumung aus dem Zivilverfahren, und zwar:

Der BGH, Beschl. v. 06.09.2023 – IV ZB 4/23 – hat folgenden amtlichen Leitsatz:

Zu den organisatorischen Anforderungen an die Kontrolle einer Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO.

Der BGH hat in dem Beschluss die Voraussetzungen an eine Kontrolle des beA-Versands durch Kanzleimitarbeitende konkretisiert. Danach gilt: Wer die Einhaltung von Fristen an Mitarbeitende delegiert, muss sie genau anweisen. Dazu gehört insbesondere, dass  sichergestellt ist, dass Fristen nicht gestrichen werden, obwohl noch keine Übermittlung erfolgt ist. In dem Fall hatte eine Kanzleimitarbeiterin die Berufungsbegründen zwar über eine Schnittstelle der hauseigenen Kanzleisoftware über das beA versandt. Die Übermittlung war aber aus technischen Gründen innerhalb der Schnittstelle unterblieben, was die Mitarbeitern jedoch nicht bemerkte und die Frist als „erledigt“ notiert hat. Der Fehler ist dann erst aufgefallen, als das OLG darauf hinwies, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Und dann noch der BGH, Beschl. v. 31.08.2023 – VIa ZB 24/22 – ebenfalls mit einen amtlichen „Zu…-Leitsatz, nämlich:

Zu den Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach.

In dem Fall war die Fristversäumung betreffend eine Berufungsbegründung darauf zurückz zu führen, dass per beA statt einer korrekt adressierten Berufungsbegründung ein völlig anderer Schriftsatz eingereicht worden war, der mit dem Verfahren in keinerlei Zusammenhang stand. Das OLG war davon ausgegangen, dass in der betroffenen Kanzlei keine hinreichende Ausgangskontrolle gewährleistet gewesen sei. Bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr mittels beA sei es unerlässlich den Versandvorgang zu überprüfen. Dabei sei auch eine Prüfung erforderlich, ob die richtige Datei versandt worden sei. Der Rechtsanwalt müsse durch eine Organisationsanweisung oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass jeder fristgebundene Schriftsatz mit einem individuellen Dateinamen versehen werde, der später anhand von Prüfprotokoll und Eingangsbestätigung die Kontrolle auf Fehlversendungen ermögliche. Dass in der Kanzlei eine solche Kontrolle angeordnet worden wäre, habe sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht entnehmen lassen. Dem ist der BGH gefolgt.