Ich hatte ja neulich schon in einer Kurznachricht über das BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/23 – berichtet. Das ist das Urteil, mit dem das BVerfG die „Reform“ des Wiederaufnahmerechts durch Einfügung des neuen § 362 Nr. 5 StPO, der die Wiederaufnahme zuungusten des Verurteilten auch bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln als zulässig ansah, „gekippt“ hat.
Zugrunde liegt der Entscheidung ein Verfahren in Niedersachsen, in dem u.a. der OLG Celle, Beschl. v. 20.04.2022 – 2 Ws 62/22 – ergangen ist, über den ich ja auch berichtet habe (vgl. Neues Spurengutachten 40 Jahre nach Freispruch, oder: Wiederaufnahme zu Ungunsten verfassungmäßig?. Der Sachverhalt und weitere Umstände sind in dem BVerfG, Urt. v. 31.10.2023, dargestellt. Daher erspare ich mir hier weitere Einzelheiten und verweise auf die Begründung des BVerfG.
Ich stelle hier auch nicht Teile aus dem Urteil ein. Das besteht auch 42 Seiten, was es nicht so einfach macht. Ich beschränke mich wegen der Vollständigkeit auf die Leitsätze des BVerfG. Diese lauten:
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Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 3 GG enthält kein bloßes Mehrfachbestrafungsverbot, sondern ein Mehrfachverfolgungsverbot, das Verurteilte wie Freigesprochene gleichermaßen schützt.
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Es entfaltet seine Wirkung auch gegenüber dem Gesetzgeber, wenn dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Strafverfolgung durch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens schafft.
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Das in Art. 103 Abs. 3 GG statuierte Mehrfachverfolgungsverbot trifft eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Diese Vorrangentscheidung steht einer Relativierung des Verbots durch Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang nicht offen, sodass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wiederaufnahmerechts insoweit kein Gestaltungsspielraum zukommt.
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Art. 103 Abs. 3 GG umfasst nur eine eng umgrenzte Einzelausprägung des Vertrauensschutzes in rechtskräftige Entscheidungen. Er schützt den Einzelnen allein vor erneuter Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, wenn wegen derselben Tat bereits durch ein deutsches Gericht ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist.
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Im Rahmen dieses begrenzten Schutzgehalts verbietet Art. 103 Abs. 3 GG die Wiederaufnahme von Strafverfahren zum Nachteil des Grundrechtsträgers nicht generell, jedenfalls aber die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel.
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Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft des Freispruchs nur aufgrund der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft geltenden Rechtslage durchbrochen werden kann. Der Grundsatz ne bis in idem erkennt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Strafurteil an und Art. 103 Abs. 3 GG verleiht diesem Vertrauensschutz Verfassungsrang.
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Fazit: Nach einem Freispruch ist zwar nicht immer Schluß, aber zumindest reichen (nur) neue Tatsachen oder Beweismittel nicht für eine Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten. M.E. gut gemacht vom BVerfG.

Der Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG setzt eine „Bestrafung“, also eine vorangegangene Verurteilung voraus. Obwohl dieses Ergebnis vom Wortlaut strikt vorgegeben ist, behauptet das BVerfG jedoch, dass man dazu erst durch eine „Auslegung“ gelangen könnte (Rn. 60). Darüber setzt es sich hinweg — und setzt einen Freispruch mit einer „Verurteilung“ gleich, um sodann aber den „strikten Wortlaut“ für eine angebliche Abwägungsfestigkeit anzuführen (Rn. 80). Dass der strikte Wortlaut vielleicht gerade der Grund dafür sein könnte, dass die Norm kein Mehrfachverfolgungsverbot umfassen sollte und z.B. deswegen der Verfassungsrechtler und Richter am BVerfG Konrad Hesse in seinem Lehrbuch zum Verfassungsrecht ausschließlich ein Mehrfachbestrafungsverbot erwähnt, ein Mehrfachverfolgungsverbot aber noch nicht einmal anspricht, wird nicht diskutiert.
Dass die Gleichsetzung von Bestrafung (Verurteilung) mit einem Freispruch sich als sachwidrig (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) erweisen mag, zumal ein „Freisgesprochener“ nie den Status verlassen hat, in dem die Unschuldsvermutung für ihn galt (im Gegensatz zu einem Verurteilten), wird ebenfalls nicht angesprochen.
Selbst die eigene Rechtsprechung, nach der die Menschenwürde eine materielle Gerechtigkeit fundiert (BVerfG, Zweiter Senat, 1989), blendet das Gericht aus. Insofern hätte es sogar zu einer Abwägung zwischen vermeintlich abwägungsfesten „Giganten verfassungsjuristischer Rechtssätze“ kommen können: Menschenwürde gegen Art. 103 Abs. 3 GG (Rechtssicherheit).
Vielleicht wollte sich das BVerfG nicht mit mit der mehrheitlichen Ansicht der Strafrechtlerinnen und Strafrechtler anlegen. Aber Experten für Verfassungsrecht sind erst und eigentlich die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts. Warum relevante verfassungsrechtliche Gegenargumente noch nicht einmal erwähnt werden, ist schleierhaft. Nicht gut gemacht, Bundesverfassungsgericht!
vgl. dazu auch https://zenodo.org/records/13685405
Der Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG setzt eine „Bestrafung“, also eine vorangegangene Verurteilung voraus. Obwohl dies der Wortlaut vorgibt, behauptet das BVerfG jedoch, dass man dazu erst durch eine „Auslegung“ gelangen könnte (Rn. 60). Das Gericht unterscheidet rein begrifflich sogar zunächst zwischen einer Verurteilung und einem Freispruch (ebd., Rn. 59), um die Begriffe sodann aber gemäß seiner Interpretation gleichzusetzen. Und später führt es dann den „strikten Wortlaut“ für eine angebliche Abwägungsfestigkeit an…(Rn. 80).
Dass ein Freispruch etwas anderes als eine Strafe (Bestrafung/Verurteilung) bezeichnet, erscheint ziemlich eindeutig, sodass der strikte Wortlaut vielleicht gerade der Grund dafür wäre, um über ein Mehrfachverfolgungsverbot gar nicht erst zu diskutieren: Der Verfassungsrechtler und ehemalige Richter am BVerfG Konrad Hesse hat in Art. 103 Abs. 3 GG ausschließlich ein Mehrfachbestrafungsverbot gesehen (und ein Mehrfachverfolgungsverbot noch nicht einmal erwähnt; ders., Grundzüge des Verfassungsrechts, 1995, Rn. 558).
Dass die Gleichsetzung von Bestrafung (Verurteilung) mit einem Freispruch sich als sachwidrig (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) erweisen könnte, zumal ein „Freigesprochener“ nie den Status verlassen hat, in dem für ihn die Unschuldsvermutung galt (im Gegensatz zu einem Verurteilten), wird ebenfalls nicht diskutiert.
Selbst die eigene Rechtsprechung, nach der die Menschenwürde eine materielle Gerechtigkeit fundieren würde (BVerfG, Zweiter Senat, 1989), blendet das Gericht aus. Insofern hätte es sogar zu einer Abwägung zwischen „Giganten“ verfassungsjuristischer Werte kommen können, die beide auch gern als „abwägunsgfest“ angesehen werden: Menschenwürde gegen Rechtssicherheit (Art. 103 Abs. 3 GG).
Vielleicht wollte sich das BVerfG nicht mit mit der im Strafrecht vorherrschenden Ansicht anlegen. Aber Experten für Verfassungsrecht sind erst und eigentlich die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts. Warum relevante verfassungsrechtliche Gegenargumente noch nicht einmal erwähnt werden, ist schleierhaft. M.E. nicht gut gemacht, Bundesverfassungsgericht.
Vgl. dazu auch https://zenodo.org/records/13685405
Dass Konrad Hesse „in Art. 103 Abs. 3 GG ausschließlich ein Mehrfachbestrafungsverbot gesehen“ habe, ist etwas zu ungenau von mir formuliert: Das Wort „ausschließlich“ ist zu streichen. Denn er erwähnt (ebd.) bloß ein Mehrfachbestafungsverbot.
Dazu fällt mir der Rat meines Hochschullehrers Hans Hattenhauer ein: „Vermeiden Sie Adverbien der Evidenz!“