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News: CanG reicht nicht für EncroChat-Verwertung, oder: Freispruch in „Encro-Chat-Komplex-Verfahren

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Und dann mal wieder eine Sondermeldung.

Die befasst sich mit einem BtM-Verfahren aus dem Komplex Encro-Chat, auf das ich gerade hingewiesen worden bin. Tja, ist die Frage: Ist es Encro-Chat oder „neues“ BtM-Recht. Nun ich glaube eher wohl das neue BtM-Recht.,

Über die Ticker läuft dazu gerade eine PM des LG Mannheim zu dem dort anhängigen Verfahren 5 KLs 804 Js 28622/21. Das hat heute mit einem Freispruch geendet. Alles weitere dazu in der PM des LG, in der es heißt:

„Verfahren aus dem Komplex Encro-Chat 

(5 KLs 804 Js 28622/21) endet mit Freispruch

1.    Dem Angeklagten ist mit Anklageschrift vom 12. Mai 2022 zur Last gelegt worden, er habe von Spanien aus handelnd im April bzw. Mai 2020 in fünf Fällen Mengen zwischen 15 kg und 250 kg Marihuana, und zwar insgesamt rund 450 kg aufgrund entsprechender Vereinbarungen nach Deutschland in den Raum Mannheim geliefert. Er habe sich deshalb – jedenfalls nach damals gültiger Rechtslage – wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar gemacht.

Die dem Verfahren zugrundeliegenden Erkenntnisse beruhen maßgeblich auf der Auswertung von Chatnachrichten, die französische Behörden in Zusammenarbeit mit niederländischen Behörden sowie Eurojust und Europol im Frühjahr 2020 erlangt hatten, nachdem es ihnen gelungen war, die Kommunikation auf Servern eines Dienstleistungsunternehmens („Encro-Chat“) sicherzustellen. Dieses Dienstleistungsunternehmen hatte den Kunden eine verschlüsselte Kommunikation über sog. Encro-Chat-Handys angeboten, die vor einer staatlichen Überwachung geschützt seien.

Aufgrund dieser auch an deutsche Strafverfolgungsbehörden weiter geleiteten Erkenntnisse kam es in der Folgezeit zu einer Vielzahl von Strafverfahren im gesamten Bundesgebiet. In einer grundlegenden Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss v. 2. März 2022 – Az. 5 Str 457/21, abzurufen über die Homepage des Bundesgerichtshofs) mit der Frage der Verwertbarkeit der aus der Sicherstellung der Encro-Chats erlangten Erkenntnisse beschäftigt und diese Erkenntnisse nur dann für verwertbar erklärt, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat verwendet werden, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100b StPO hätte angeordnet werden können. Dabei seien die Wertung des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO sowie die einschränkenden Voraussetzungen in § 100b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO in den Blick zu nehmen, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Beurteilung der Verwertbarkeit der Zeitpunkt der Verwertung der Daten sei (vgl. RN 68 – 70 der Entscheidung des Bundesgerichtshofs).

Mögliche Verwendungszeitpunkte sind

–      die Entscheidung über die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft,

–      die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Anklageerhebung durch das erkennende Gericht bzw.

–      die Urteilsberatung bzw. Urteilsverkündung durch das erkennende Gericht.

2.    Die 5. Große Strafkammer hat den Angeklagten heute von den oben genannten Vorwürfen freigesprochen und zur Begründung ausgeführt,

–      dass im Hinblick auf das seit 1. April 2024 gültige Cannabisgesetz (kurz CanG) ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine ausreichende Grundlage für eine Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der sichergestellten Kommunikation mehr vorhanden sei,

–      die zunächst in der Hauptverhandlung abgegebene, dann jedoch widerrufene geständige Einlassung nicht ausreichend qualifiziert gewesen sei und damit keine Verurteilungsgrundlage biete und

–      im Übrigen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vorhanden seien, die eine Verurteilung rechtfertigen würden.

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der sog. Encro-Chat-Daten hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Verwertbarkeit maßgebliche Regelung des § 100e Abs. 6 StPO durch das seit dem 1. April 2024 gültige Cannabisgesetz durch die teilweise Neuregelung der in Bezug genommenen Regelung des § 100b StPO (vgl. Art. 13a CanG) sowie vor allem durch die Neuregelung der Strafbarkeit bzgl. Cannabisprodukten in § 34 Konsumcannabisgesetz (kurz KCanG) eine grundlegende Änderung erfahren habe.

Die Strafbarkeit bzgl. Cannabisprodukten sei aus den §§ 29 ff BtMG herausgenommen und in § 34 KCanG geregelt worden. Als Folge sei auch § 100b Abs. 2 StPO durch die Einfügung der Nr. 5a (und auch der hier nicht relevanten Nr. 5b) geändert worden. Demnach sei eine Anwendbarkeit des § 100b StPO nur möglich, wenn sich der Angeklagte gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1, 3 oder 4 KCanG strafbar gemacht habe.

Für die Beurteilung der Strafbarkeit sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr das BtMG (dort §§ 29 ff BtMG) die maßgebliche Grundlage, sondern – sofern es ausschließlich um Cannabis gehe – § 34 KCanG. Eine Strafbarkeit des Angeklagten käme im vorliegenden Verfahren jedoch „nur“ nach § 34 Abs. 3 Nr. 1und Nr. 4 KCanG, nicht aber nach § 34 Abs. 4 CanG in Betracht.

Da § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO unverändert fortgelte und es demnach für die Frage der Verwertbarkeit darauf ankomme, ob die Voraussetzungen des § 100b Abs. 2 Nr. 5a StPO zum Zeitpunkt der Urteilsberatung bzw. Urteilsverkündung vorliegen und dies nicht der Fall sei, sei die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass die sog. Encro-Chat Daten und damit die Erkenntnisse aus der sichergestellten Kommunikation nicht verwertbar seien.

Der Angeklagte sei daher – da auch keine weiteren Grundlagen für eine Verurteilung vorhanden seien – freizusprechen gewesen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Haftbefehl im vorliegenden Verfahren aufgehoben worden ist, der Angeklagte sich jedoch aufgrund eines Haftbefehls in einem weiteren Verfahren weiterhin in Untersuchungshaft befindet.“

Mal schauen, was daraus wird…

Verteidiger waren übrigens die Kollegen Patrick Welke, Heidelberg, und Alexander Klein, Ludwigshafen.

Zustellung III: Reichweite einer Zustellungsvollmacht, oder: Keine Erstreckung auf andere Verfahren

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Und dann noch die dritte Entscheidung, der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 14.03.2024 – 12 Qs 7/24 – ebenfalls zur Wirksamkeit einer Zustellung. Konkret geht es um die Wirksamkeit bzw. Reichweite einer Zustellungsvollmacht.

Folgender Sachverhalt: Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das PflVversG benannte die Angeklagte am 06.10.2020 den M mit dessen Zustimmung als Zustellungsbevollmächtigten. In dem Vollmachtformular fand sich dazu folgender Eintrag:

Zustellungsvollmacht … wegen (Straftat(en) / Ordnungswidrigkeiten(en) / verletzte Bestimmung(en) / Fundstelle(n): PflVersG i.S. NEA – …

Ich erteile hiermit unwiderruflich Herrn/Frau M … die Vollmacht zum Empfang sämtlicher gerichtlicher/staatsanwaltlicher Mitteilungen, Zustellungen oder Ladungen …“

Die Polizei nahm dieses Formular auch zur Akte des Vorgangs gegen die Angeklagte, in dem es um einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz geht und nun der LG-beschluss ergangen ist. In diesem Verfahren erließ das AG am 20.11.2020 Strafbefehl gegen die Angeklagte. Dieser wurde am 25.11.2020 an M zugestellt.

Die Angeklagte nahm am 12.07.2023 auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Einsicht in hiesige Verfahrensakte. Mit Schreiben vom 15.08.2023 wandte sie sich gegen den in der Akte enthaltenen Strafbefehl.

Das AG hat den Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet und den Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig verworfen.. Hiergegen legte die Angeklagte „Beschwerde“ ein. Die hatte Erfolg:

„1. Der Angeklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO analog). Wiedereinsetzung erfolgt auch dann, wenn der Betroffene zwar keine Frist versäumt hat, aber irrtümlich so behandelt wurde und dementsprechend auf das Rechtsmittel angewiesen ist (BGH, Beschl. v. 02.09.2015 – 2 StR 294/15, juris Rn. 2; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.09.2023 – 12 Qs 66/23, juris Rn. 10). Einer weiteren Sachprüfung des Wiedereinsetzungsgesuchs bedarf es nicht. So liegen die Dinge hier, weil das Amtsgericht die Angeklagte so behandelt hat, als hätte sie die Einspruchsfrist versäumt, was tatsächlich nicht der Fall war.

a) Die Zustellung des Strafbefehls an M entfaltete keine Rechtswirkungen zum Nachteil der Angeklagten. Voraussetzung der Wirksamkeit der Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten auch gegenüber dem Vollmachtgeber ist, dass erster vom letzteren wirksam benannt wurde und der Bevollmächtigte mit seiner Bestellung auch einverstanden war (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2017 – 1 Ws 274/06, juris Rn. 7). Beides war nicht der Fall.

aa) M wurde von der Beschwerdeführerin schon nicht für Zustellungen im hiesigen Verfahren wegen Verstößen gegen das TierSchG benannt. Bei der Benennung einer Person als Zustellungsbevollmächtigten handelt es sich um die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Empfangsvollmacht, die entweder generell oder aber auch nur für einzelne Fälle erteilt werden kann. Nur soweit sie erteilt ist, kann auch wirksam an die benannte Person zugestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2016 – VI ZB 21/15, juris Rn. 45 m.w.N.). Ist eine Zustellungsvollmacht nur für ein Ermittlungsverfahren erteilt worden, kann auf ihrer Grundlage in anderen Ermittlungsverfahren nicht wirksam zugestellt werden. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrem Schreiben vom 15.08.2023 ausführt, allein eine Empfangsvollmacht für Zustellungen im Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz erteilt und nicht auch bezüglich des hiesigen Schuldvorwurfs. Wenn es in der Urkunde heißt, dass die Vollmacht „zum Empfang sämtlicher … Zustellungen oder Ladungen“ berechtige, dann ist das nämlich dahin zu verstehen, dass damit der Empfang sämtlicher Schriftstücke gemeint ist, der den im Formular umrissenen Gegenstand („wegen …: PflVersG i.S. NEA -…“) betrifft. Eine Auslegung dahin, dass jedweder Schriftverkehr mit den Strafverfolgungsbehörden ohne eine zeitliche und gegenständliche Begrenzung umfasst sein sollte, hat den Wortlaut der Vollmachtsurkunde gegen sich und wird weder dem Interesse des Vollmachtgebers noch dem des Bevollmächtigten gerecht.

bb) Im Übrigen war M auch nicht damit einverstanden, dass Zustellungen an ihn gerichtet werden, die nicht den Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz betreffen. Das ergibt sich aus dem Telefonvermerk der Justizangestellten K des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 09.01.2024, wonach M mitteilte, gar nicht zu wissen, wie es zu seiner Benennung als Zustellungsbevollmächtigter gekommen sei. Die Kammer hat ergänzend dazu telefonisch bei M angefragt. Er teilte mit, nur einmal der Bevollmächtigung im Zusammenhang mit der Entstempelung eines Kfz der Angeklagten zugestimmt zu haben und ansonsten nicht.

b) Der Zustellungsmangel wurde nicht gem. § 37 StPO i.V.m. § 189 ZPO durch die von der Angeklagten genommene Akteneinsicht geheilt (vgl. BayObLG Beschluss vom 16.06.2004 – 2Z BR 253/03, juris Rn. 9; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 24.08.2021 – 12 Qs 58/21, juris Rn. 12). ….“

Zustellung II: Aufgabe des Lebensmittelpunktes, oder: Heilung eines Zustellungsmangels durch WhatsApp?

entnommen wikimedia.org
Autot WhatsApp

Und dann als zweite Entscheidung der AG Ulm, Beschl. v. 05.03.2024 – 5 OWi 2260/23 – zur Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheides.

Die Verwaltungsbehörde hat gegen die Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen, ausweislich der Zustellungsurkunde am 19.07.2023 an ihre Meldeadresse, pp. zugestellt. Die Mutter der Betroffenen hat dieser am 31.07.2023 lediglich die erste Seite des Bußgeldbescheids per WhatsApp geschickt. Die Betroffene hat sich per E-Mail am unter Angabe des korrekten Aktenzeichens und des korrekten Gesamtbetrages (inkl. Auslagen und Gebühr) bei der Verwaltungsbehörde gemeldet und um Zahlungserleichterung gebeten. Die Verwaltungsbehörde bot am selben Tag verschiedene Möglichkeiten der Ratenzahlung an und wies auf die Rechtskraft zum 03.08.2023 hin. Die Betroffene antwortete ebenfalls noch am 31.07.2023, u.a., dass sie postalisch nicht zu erreichen sei und man ihr daher keine Bestätigung senden solle. Die E-Mail reiche ihr als Nachweis völlig aus.

Über ihren Verteidiger legte die Betroffene am 07.09.2023 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Zudem wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat den Einspruch verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der Sache auch begründet. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen nicht ordnungsgemäß zugestellt und es ist auch keine Heilung eingetreten. Der Einspruch vom 07.09.2023 erfolgte form- und fristgerecht.

1. Es ist keine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen des Bußgeldbescheids in den Briefkasten am 19.07.2023 erfolgt.

Der Bußgeldbescheid vom 14.07.2023 wurde der Betroffenen nicht am 19.07.2023 ordnungsgemäß zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bußgeldbescheid am 19.07.2023 in den zur Wohnung mit der Anschrift gehörenden Briefkasten eingelegt. Eine Ersatz-zustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 51 Abs. OWiG i.V.m. § 3 LVwZG i.V.m. § 180 ZPO ist nur möglich, wenn die Wohnung tatsächlich vom Zustellungsadressaten bewohnt wird. Wohnung i. S. d. Norm sind hierbei die Räume, die der Empfänger tatsächlich bewohnt, in den er also seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat und wo am ehesten mit einer Zustellung gerechnet werden kann. Die Eigenschaft als Wohnung geht erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustandsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. BGH, NJW 1978, 1885). Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen, wobei der Zweck der Zustellungsvorschriften, dem Emp-fänger rechtliches Gehör zu gewähren, zu berücksichtigen ist. Geeignete Gesichtspunkte für diese Prüfung können die Dauer der Abwesenheit, der Kontakt zu den in der Wohnung verbliebenen Personen sowie die Absicht und die Möglichkeit der Rückkehr sein (BGH, NJW 1978, 1858).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Betroffene, ausweislich der Kommandantur vom 01.08.2020, die jedenfalls bis zum 31.07.2023 andauerte und ihre Wohnsitznahme in der Nähe von Ulm erforderlich machte, ihren Lebensmittelpunkt in S. zu diesem Zeitpunkt aufgegeben (BI. 41, 42 d.A.). Sie besucht die alte Adresse in Abständen von mehreren Monaten lediglich für Besuch der Eltern. Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt hat sich nach Ulm verlagert. Die Tatsache, dass die Betroffene am 02.07.2023 online auf das Anhörungsschreiben, welches ebenfalls an die Adresse in S. versendet wurde, geantwortet hat, führt nicht zu einem widersprüchlichen Verhalten der Betroffenen. Die Anhörung datiert vom 23.05.2023. Nach eigenen Angaben war die Betroffene Anfang Juni 2023 in S. zu Besuch. Dies bestätigt auch die Mutter der Betroffenen (BI. 47 d.A.) Daher kann die Betroffene die Anhörung – unwiderleglich – zur Kenntnis genommen haben. Dadurch wurde nicht in vorwerfbarer Weise der Rechtsschein einer Wohnungsnahme in S. begründet.

2. Es erfolgte auch keine Heilung des Zustellungsmangels durch die teilweise Übersendung des Bußgeldbescheides per WhatsApp an die Betroffene. Dies begründet keinen tatsächlichen Zugang.

Die Betroffene hatte spätestens am 31.07.2023 Kenntnis vorn Bußgeldbescheid, weil ihre Mütter die erste Seite des Bescheids abfotografierte und der Betroffenen per WhatsApp übermittelte. Die Betroffene nahm am selben Tag in Form von E-Mails Kontakt zur Bußgeldbehörde auf. Der Buß-geldbescheid gilt gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 9 LVwZG als am14.08.2023 zugestellt, wenn er der Betroffenen am 31.07.2023 tatsächlich zugegangen wäre. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde die Zustellung vornehmen wollte (BVerwGE 16, 165; VGH BW VBIBW 1988, .143; BGH NJW 2003, 1192) und der Zustellungsadressat das zuzustellende Dokument tatsächlich erhalten hat, so dass er vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte (BGH NJW 2007, 1605; OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 09651). Dies wird dahingehend konkretisiert, dass der Adressat das Schriftstück so in die Hand bekommen haben muss, wie es ihm bei ordnungsmäßiger Zustellung ausgehändigt worden wäre (BGH NZG 2020, 70 ‚BFH NJW 2014, 2524; Engelhardt/App/Schlatmann/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, VwZG § 8 Rn. 2).

Die bloße (mündliche) Unterrichtung über den Inhalt des Schriftstücks ist nicht ausreichend (BGH BeckRS 2020, 6358 NJW 1992, 2099), auch nicht die durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis (BayObLG NJW 2004, 3722). Nicht erforderlich ist der Zugang des zuzustellenden Originals. Die Übermittlung einer (elektronischen) Kopie, z.B. Scan, Fotokopie, Telefax, genügt (BGH BeckRS 2020, 6358). Die Übermittlung der ersten Seite des Bußgeldbescheides per WhatsApp genügt in-soweit nicht den Voraussetzungen einer tatsächlichen Zustellung im Sinne der Norm. Dafür wäre es erforderlich, dass die Betroffene vom gesamten Bescheid sichere Kenntnis nehmen kann. Vorliegend hat die Mutter der Betroffenen im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19.09.2023 ausgeführt, dass sie dieser nur die erste Seite des Bescheids am 31.07.2023 über-sendet hat (BI. 92 d.A.). Es bestehen keine Zweifel an dieser Aussage, da sie konstant zu der Bestätigung, die jedenfalls vor dem 07_09.2022 datiert, ist (121. 47 d.A,) Aufgrund der bestehenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des Bußgeldbescheids, ist nach dem Zweifelssatz zu verfahren und eine solche zu verneinen. (BeckOK OWiG/Gertler, 41. Ed. 1.1.2024, OWiG § 67 Rn. 114; KK-OWiG/Ellbogen Rn. 69; Göhler/Seitz/Bauer Rn. 38 mwN; RRH/Bösert Rn. 3a). Auch die Meldung der Betroffenen bei der Behörde wegen einer Zahlungserleichterung am 31.07.2023 dokumentiert keine tatsächliche Kenntnis vom gesamten Bescheid.“

Zustellung I: Hauptverhandlungsprotokoll fertig?, oder: Zustellung vor Fertigstellung?

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eute am Donnerstag gibt es dann drei Entscheidungen zu Zustellungsfragen, also StPO. Die Entscheidungen stammen aus dem Straf- und dem Bußgeldverfahren.

Den Opener macht der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.10.2023 – 7 ORs 37/23. Es geht um die Auslegung eines Rechtsmittels und eben um die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung.

Das AG hat einen Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Zu der auf Einspruch des Angeklagten anberaumten Hauptverhandlung erschien der Angeklagte nicht. Das AG hat den Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen. Das Verwerfungsurteil vom 24.04.2023 wurde dem Angeklagten am 17.062023 zugestellt.

Hiergegen legte der Angeklagte mit am 22.06.2023 eingegangenen Schreiben „der Ordnung halber, um Ihre rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen und gleichsam keine Fristen zu versäumen […] Revision“ ein. Das AG hat das Rechtsmittel als Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO gewertet und nach Anhörung des Angeklagten die Revision nach Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO vorgesehenen Revisionsbegründungsfrist mit Beschluss vom 09.082023 als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss legte der Angeklagte nach Zustellung „Widerspruch/Einspruch oder dergleichen“ ein. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Das OLG sieht den vom Angeklagten eingelegten „Widerspruch/Einspruch oder dergleichen“ gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO an. Der sei zulässig und auch begründet.

Zu dem Rechtsmittel des Angeklagten führt das OLG aus, dass es nicht als Revision, sondern als Berufung anzusehen sei. Insoweit bitte im Volltext lesen. Dazu hier nur der Leitsatz:

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 StPO ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 StPO angerufene Revisionsgericht hat auch zu prüfen, ob das Rechtsmittel überhaupt als Revision anzusehen ist. Eine Auslegung der Rechtsmittelerklärung ist veranlasst, wenn mehrere Rechtsmittel zulässig sind und unklar bleibt, welches eingelegt werden soll. Das Rechtsmittel ist so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist; im Zweifel gilt das Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt.

Und zur Wirksamkeit der Zustellung heißt es:

„2. Das als Berufung zu qualifizierende Rechtsmittel gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Hanau vom 24. April 2023 ist auch bereits wirksam eingelegt, obschon dieses Urteil bislang nicht wirksam zugestellt und damit die Rechtsmittelfrist noch nicht in Gang gesetzt wurde.

Eine wirksame Zustellung eines Urteils setzt gemäß der zwingenden Verfahrensvorschrift des § 273 Abs. 4 StPO die vorherige Fertigstellung des Protokolls voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 StR 246/12 = NStZ 2014, 420, 41; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 273 Rn 34). Die Fertigstellung des Protokolls erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte der für die Beurkundung des gesamten Protokollinhalts erforderlichen Unterschriften geleistet wurde (BGH Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 StR 246/12, a.a.O., m.w.N.). Der Tag der Fertigstellung muss nach § 271 Abs. 1 S. 2 StPO im Protokoll vermerkt oder auf sonstige Weise aktenkundig gemacht werden. Das in der Praxis übliche Vorgehen, den Fertigstellungstag unter dem Protokoll anzubringen, war ausweislich des in dem Protokoll enthaltenen Passus „Das Protokoll wurde fertiggestellt am:“, auch im vorliegenden Fall angelegt. Allerdings fehlt es an dieser Stelle an einer Eintragung des maßgeblichen Datums, das sich auch nicht aus anderen Umständen ergibt, wie etwa dem ausdrücklich in § 271 Abs. 1 S. 2 StPO vorgesehenen Vermerk oder auch der Übersendung des Protokolls an den Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. September 1969 – AnwSt (B) 2/69 = NJW 1970, 105 f.). Eine Anfertigung eines Vermerks betreffend den Zeitpunkt der Fertigstellung im Wege einer dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden und der Protokollführerin ist aus Gründen der Rechtssicherheit nach der bereits tatsächlich erfolgten Zustellung nicht mehr möglich, um Unsicherheiten über die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils und den hiervon abhängigen Fristenlauf zu verhindern; in diesem Fall muss die Zustellung – nachdem die Fertigstellung aktenkundig gemacht wurde – erneut veranlasst werden.

Die bislang fehlende Zustellung des Urteils steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels indes nicht entgegen. Ein Rechtsmittel kann eingelegt werden, wenn und sobald die angefochtene Entscheidung ergangen ist; nicht erforderlich ist, dass der Rechtsmittelführer Kenntnis von dem Erlass der Entscheidung hatte (vgl. BeckOK-Cirener StPO, 49. Edition, Stand: 1. Oktober 2023, § 296 Rn 5). Allerdings steht es dem Angeklagten frei, nach der wirksamen Zustellung des Verwerfungsurteils vom 24. April 2023 und der damit (erstmals) in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist, einen Wechsel von dem Rechtsmittel der Berufung hin zu dem Rechtsmittel der Revision zu erklären (vgl. LG Freiburg, Beschluss vom 3. März 2021 – 2/20 7 Ns 680 Js 39626/15). Hiervon wäre – aus den oben dargelegten Gründen – indes nur im Falle einer zweifelsfreien Erklärung auszugehen, wobei dem Angeklagten bewusst sein muss, dass – anders als im Falle der Berufung – eine Revision binnen Monatsfrist nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zu begründen ist und dies nur durch eigene Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bzw. einen von einem Rechtsanwalt einzureichenden Schriftsatz geschehen kann (vgl. § 345 Abs. 1 StPO).“

OWi III: „Richtige“ Begründung des Zulassungsantrags, oder: Verweigerte Akteneinsicht und Befundprüfung

Und dann zum Tagesschluss noch etwas aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren. Das OLG Köln nimmt nämlich Stellung – oder auch nicht – zu den Anforderungen an eine Rüge, mit der eine unterbliebene Befundprüfung geltend gemacht werden soll.

Gegen den Betroffenen ist durch das AG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 150,00 EUR verhängt worden. Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit welchem der Betroffene eine Versagung des rechtlichen Gehörs rügt.

Das OLG Köln hat im OLG Köln, Beschl. v. 06.02.2024 – 1 ORBs 399/23 – den Zulassungsantrag  als unzulässig zu verworfen, weil er insgesamt den Anforderungen an seine Begründung nicht genügt hat:

1. Eine Rüge der Verletzung des materiellen Rechts (Sachrüge) ist nicht erhoben worden.

Diese setzt voraus, dass die Rechtsbeschwerde zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts bei der Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt gestützt wird (BGH NStZ 1991, 597; OLG Hamm DAR 2000, 83 = VRS 98, 146 [147]; OLG Hamm DAR 1999, 276 = VRS 97, 49; SenE v. 27.09.2000 – Ss 403/00 Z -; SenE v. 10.07.2001 – Ss 276/01 Z – m. w. Nachw; SenE v. 14.01.2013 – III-1 RBs 26/13.). Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Ausführungen in der Begründungsschrift befassen sich vielmehr allein mit verfahrensrechtlichen Vorgängen.

2. Soweit mit der Rechtsbeschwerde moniert wird, dem Betroffenen sei „die Einsicht in die Rohmessdaten“ verweigert worden, ist – wie sich insbesondere aus der auch von dem Betroffenen angezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (jüngst BVerfG NJW 2023, 2932) ergibt – nicht das Verfassungsgebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern vielmehr der aus Artt. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz des fairen Verfahrens inmitten. § 80 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG ist aber einer Erweiterung auf andere Verfassungsverstöße (namentlich den Grundsatz des fairen Verfahrens) nicht zugänglich (SenE v. 09.11.2021 – III-1 RBs 297/21; SenE v. 26.11.2021 – III-1 RBs 313/21; SenE v. 16.02.2022 – III-1 RBs 48/22; SenE v. 27.12.2022 – III-1 RBs 409/22; SenE v. 27.07.2023 – III-1 ORbs 249/23; KK-OWiG-Hadamitzky, 5. Auflage 2018, § 80 Rz. 40; Sandherr NZV 2023, 433). Diese Rüge ist im Zulassungsverfahren unstatthaft.

3. Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus rügt, der Antrag des Betroffenen auf Durchführung einer Befundprüfung sei durch das Gericht übergangen worden und auch im Urteil finde sich keine Begründung, warum ihm auch dieser Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Messergebnisses verweigert worden sei, ist hiermit eine Gehörsverletzung jedenfalls nicht schlüssig dargetan:

Gemäß § 39 Abs. 1 MessEG kann derjenige, der ein berechtigtes Interesse an der Messrichtigkeit hat, bei der Behörde nach § 40 Abs. 1 MessEG beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit nach § 6 Abs. 2 MessEG erfüllt (vgl. hierzu Märtens/Wynands NZV 2019, 338 [340]). Ein berechtigtes Interesse an der Messrichtigkeit in diesem Sinne hat regelmäßig derjenige, den die Messung betrifft, hier also der Betroffene des behördlichen und gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens. (vgl. Hollinger/Schade-Schade, MessEG/MessEV, § 39 Rz. 2). Der Antrag ist an die Behörde zu richten, die nach § 40 MessEG für die Eichung selbst zuständig wäre.

Die Befundprüfung, bei der gem. § 39 Abs. 2 MessEV die Verwendungssituation des Messgeräts zu berücksichtigen ist, vermag Klarheit darüber zu verschaffen, ob das jeweilige Messgerät den Anforderungen der Eichung und der Konformitätsprüfung genügt. Wenngleich der konkrete in Rede stehende Messvorgang damit nicht nachvollzogen werden kann, rechtfertigt ein Ergebnis, welches – ausgehend von der erfolgten Eichung und ggf. unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher in einer sog. „Lebensakte“ dokumentierter Eingriffe – keine Beanstandungen zu Tage fördert, den Schluss, dass bei dem Messgerät auch in der Vergangenheit keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind (vgl. SenE v. 27.09.2019 – III-1 RBs 339/19 = DAR 2019, 695 = BeckRS 2019, 23786; a. A. aber VerfGH Saarland NJW 2019, 2456 [2459 Tz. 63]). Bei Zweifeln an der Messrichtigkeit ist die Befundprüfung daher der Weg der Wahl.

Welche Anforderungen an eine Rüge zu stellen sind, mit der eine unterbliebene Befundprüfung geltend gemacht werden soll, ist – soweit ersichtlich – bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht thematisiert worden. Ohne dies für den Streitfall entscheiden zu müssen neigt der Senat der Auffassung zu, dass insoweit (unter Berücksichtigung des Umstands, dass Beteiligte der Befundprüfung Betroffener und Eichbehörde sind) ähnliche Voraussetzungen Geltung beanspruchen, wie sie für die Beiziehung nicht bei der Akte befindlicher, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandener Unterlagen entwickelt worden sind: Danach dürfte der Betroffene gehalten sein, die Befundprüfung bereits in einem Stadium anzustoßen, in dem das Verfahren noch bei der Verwaltungsbehörde geführt wird (s. – allerdings im Kontext mit der Verfahrensfairness – zu den nicht bei der Akte befindlichen Unterlagen BVerfG NJW 2021, 455 Tz. 60 aE; BGH NStZ 2023, 619). Darüber hinaus dürfte es aber jedenfalls geboten sein, dass der Betroffene sein Begehren in der Hauptverhandlung weiterverfolgt und ggf. deren Aussetzung zur Durchführung der Befundprüfung durch ihn beantragt (BGH a.a.O., allgemein LR-StPO-Becker, 27. Auflage 2019, § 288 Rz. 11).

Diese Fragen bedürfen hier aber deswegen keiner Vertiefung, weil – wie dargelegt – das Gericht weder Antragsteller der Befundprüfung, noch (tauglicher) Adressat eines solchen Antrags ist und der Betroffene zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Befundprüfung nichts vorträgt.

Da sonach weder eine Sachrüge noch eine statthafte bzw. zulässige Verfahrensrüge erhoben worden sind, war der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen.“

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