Archiv der Kategorie: Urteilsgründe

Strafzumessung II: Ausbeuterische und dirigistische Zuhälterei, oder: Man handelt immer „gewerbsmäßig“

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 14.11.2018 – 3 StR 198/18, hatte das LG den Angeklagten u.a. wegen ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei  verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der BGH beanstandet die vom LG ausgeworfenen Einzelstrafen wegen eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot:

„a) Im Fall A.II.3. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten der ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung schuldig gesprochen. Bei der Strafzumessung hat es den Strafrahmen des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB in der bis zum 14. Oktober 2016 geltenden Fassung (aF) zugrunde gelegt. Einen minder schweren Fall im Sinne des § 232 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB aF hat es verneint und dabei ebenso wie bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass dieser gewerbsmäßig handelte. Damit hat es einen Umstand, der schon Merkmal des gesetzlichen (Qualifikations-) Tatbestandes des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF ist, bei der Strafzumessung berücksichtigt und gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen.
b) Im Fall A.II.6. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung verurteilt und einen minder schweren Fall im Sinne des § 232 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB aF angenommen. Die Erwägungen zur Strafzumessung sind so zu verstehen, dass die Strafkammer auch hier zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, dass dieser gewerbsmäßig handelte. Zwar hat sich der darin liegende Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot in diesem Fall bei der Strafrahmenwahl nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Es ist jedoch – ebenso wie im Fall A.II.3. der Urteilsgründe – nicht auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn sie die Vorschrift des § 46 Abs. 3 StGB im Rahmen der konkreten Strafzumessung beachtet hätte.“

OWi III: Das BayObLG ist wieder da, oder: Totgesagte leben länger

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Und als dritte Entscheidung dann die erste vom neuen/alten Bayerischen Obersten Landesgericht, die mir „untergekommen“ ist. Die Bayern haben es wieder. Die Entscheidung bringt nichts Neues – alter Wein. Ich stelle sie hier auch nur vor, um auf die „Neuerscheinung“ aufmerksam zu machen. Es geht um die unzulässige nachträgliche Ergänzung (?) der Urteilgründe. Dazu das BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 13.03.2019 – 201 OBOWi 25/19:

„Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 15. Oktober 2018 wegen fahrlässigen Über­schreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 115 km/h zu einer Geldbuße von 700,00 € und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG.

Am 17. Oktober 2018 verfügte der zuständige Richter im Anschluss an das fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll, welches in einer Anlage den unterschriebenen Tenor des verkündeten Ur­teils ohne Gründe enthielt, die Übersendung der Akten „ gemäß § 41 StPO“ an die Staatsanwalt­schaft, wo diese am 18. Oktober 2018 eingingen.

Am 14. November 2018 gelangte das unterschriebene vollständige Urteil mit den Gründen zu den Akten.

Mit der am 17. Oktober 2018 eingegangenen und anschließend form- und fristgerecht begründe­ten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Stellungnahme vom 8. Februar 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwer­de erweist sich auf die Sachrüge als – zumindest vorläufig – erfolgreich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Das für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht maßgebliche Urteil enthält entge­gen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO keine Gründe. Dies stellt einen materiell-rechtlichen Mangel dar, der bereits auf die Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 45; KK-Gericke 7. Aufl. § 338 Rn. 92 – jeweils m.w.N.). Die Ergänzung durch die erst am 14. Novem­ber 2018 zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe war nach unzulässig und damit für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr relevant (vgl. nur OLG Bamberg, Be­schlüsse vom 16. Dezember 2008 – 3 Ss OWi 1060/08 [bei juris] = BeckRS 2009, 3920 = zfs 2009, 175 ff. und vom 10. November 2011 3 Ss OWi 1444/11 [bei juris]; ebenso: OLG Hamm Be­schluss vom 20. Januar 2014 — 1 RBs 8/14 [bei juris]). Das Amtsgericht war nicht befugt, das nicht mit Gründen versehene Urteil vom 15. Oktober 2018 nach der am 18. Oktober 2018 erfolg­ten Zustellung an die Staatsanwaltschaft abzuändern.

a) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich nicht zulässig ist — und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO —, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts hin­ausgegeben worden ist (BGHSt 43, 22; 58, 243; OLG Bamberg a.a.O.). Für das Bußgeldverfah­ren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Grün­den versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (BGHSt 58, 243 m.w.N.; OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG VRS 122, 151; OLG Celle NZV 2012, 45; OLG Dresden NZV 2012, 557; OLG Hamm aaO; KG NZV 1992, 332; OLG Oldenburg NZV 2012, 352).

Im vorliegenden Verfahren hat sich der Tatrichter mit der Verfügung, die Akten gemäß § 41 StPO an die Staatsanwaltschaft zu übersenden, endgültig für die förmliche Zustellung einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung entschieden. Damit hat das Urteil den inneren Dienstbe­reich des Gerichts verlassen und ist mit der Zustellung an die Staatsanwaltschaft nach außen in Erscheinung getreten.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von einer schriftlichen Begründung des Urteils waren nicht gegeben (§ 77b Abs. 1 OWiG).

Verwerfung I: Klassiker der Berufungsverwerfung, oder: Warum muss man das eigentlich immer wieder lesen?

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So, wenn alles glatt gegangen ist, bin ich abe heute wieder am heimatlichen Herd. Das aber hier in Münster nur noch für gut acht Wochen, dann geht es in den Norden nach Leer.

Also ab heute kann man wieder kommentieren. Die Beiträge bzw. Entscheidungen sind aber zunächst auch mal noch nicht wieder ganz taufrisch, sondern vorbereitet. Ich muss erst mal das Material sammeln/sichten.

Hier gibt es heute dann einen Verwerfungstag, und zwar zunächst mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 31.01.2019 – 2 OLG 22 Ss 699/18. In meinen Augen der Klassiker der Berufungsverwerfung nach § 329 StPO:

„Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Zwickau aufgrund der Hauptverhandlung vom 5. September 2018 ohne Verhandlung zur Sache kostenfällig verworfen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der ordnungsgemäß geladene Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen sei und dass der in der Verhandlung anwesende, nicht über eine schriftliche Vertretungsvollmacht verfügende Verteidiger vom Angeklagten unmittelbar vor dem Termin eine Nachricht erhalten habe. Dieser habe Rückenschmerzen, könne deshalb nicht zur Verhandlung kommen und gehe deswegen zum Arzt. Um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sein Nichterscheinen „etwa durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu entschuldigen“, sei die Verhandlung unterbrochen und am Nachmittag desselben Tages fortgesetzt worden. Nachdem weder in der Kanzlei des Verteidigers noch beim Landgericht ein entsprechender Nachweis eingegangen sei, habe der Angeklagte unentschuldigt gefehlt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Die zulässige Revision hat vorläufigen Erfolg.

Die Begründung des angefochtenen Verwerfungsurteils hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie genügt nicht den an den notwendigen Inhalt eines gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenen Verwerfungsurteils zu stellenden Anforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung muss das nach § 329 Abs. 1 StPO ergangene Urteil so begründet sein, dass das Revisionsgericht die maßgeblichen Erwägungen des Berufungsgerichts nachprüfen kann. Insbesondere müssen etwa vorgebrachte Entschuldigungsgründe und sonstige gegebenenfalls als Entschuldigung in Betracht kommende Tatsachen wiedergegeben und gewürdigt werden. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 1998, 2 Ss 394/98, juris).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat es zwar für möglich gehalten, dass der Angeklagte wegen Rückenbeschwerden an einem Er-scheinen gehindert gewesen sein könnte. Aus dem fehlenden diesbezüglichen Nachweis hat die Kammer aber den unzutreffenden Schluss gezogen, dass der Angeklagte unentschuldigt fehlt und damit den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt.

Eine Erkrankung entschuldigt das Ausbleiben eines Angeklagten schon dann, wenn ihm das Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung deshalb unzumutbar ist (OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2017, 5 OLG 15 Ss 173/17; BayObLG, Beschluss vom 6. November 2002, 5 St RR 279/02).

Ein Angeklagter ist insoweit nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis des vorgebrachten Entschuldigungsgrundes verpflichtet. Liegen vielmehr Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf die Berufung nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Es kommt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 StPO nicht darauf an, dass sich der Angeklagte selbst entschuldigt hat. Es reicht vielmehr aus, wenn die Prüfung ergibt, dass das Fernbleiben des Angeklagten genügend entschuldigt ist. Das Berufungsgericht muss daher nach allgemeiner und zutreffender Auffassung von Amts wegen prüfen, ob Um-stände ersichtlich sind, die das Ausbleiben des Angeklagten entschuldigen (BGHSt 17, 391; Meyer-Goßner/Schmitt § 329 Rdnr. 20).

Bestehen Zweifel, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017, 3 Ws (B) 257/17).

Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.“

Habe ich Recht mit dem Klassiker? Alles doch schon zig-mal gelesen. Warum muss man das eigentlich immer wieder lesen?

Beweiswürdigung II: Das OLG Hamm und „Aussage-gegen-Aussage“

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Über den OLG Hamm, Beschl. v. 30.10.2018 – 5 RVs 143/18 – habe ich ja vor einigen Tagen schon mal berichtet. Da ging es um eine Beweisantragsproblematik. Hier kommt der Beschluss dann noch einmal, und zwar wegen der Ausführungen des OLG zur Aussage-gegen-Aussage:

„2. Auch die auf die erhobene Sachrüge hin vorgenommene materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergeben.

Die im Revisionsverfahren auf eine erhobene Sachrüge hin vom Revisionsgericht vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils erstreckt sich auch auf die Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn. 26).

Die Grundlagen der Prüfung sind dabei die Urteilsurkunde und die Abbildungen, auf welche in dem Urteil gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen worden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn. 22). Daneben sind nur noch offenkundige und dem Revisionsgericht gerichtsbekannte Tatsachen beachtlich (vgl. Meyer-Goßner7schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn 22). Alle externen Erkenntnisquellen sind dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 216; NJW 1998, 3654; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn. 22). Dies gilt grundsätzlich auch für den Inhalt der Verfahrensakte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 337 StPO Rn. 23 m. w. N.).

Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt dabei allerdings nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters nur auf rechtliche Fehler prüfen, sie aber nicht durch seine eigene ersetzen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn. 26). Die aus Sicht des Revisionsführers falsche Würdigung der Beweise kann daher nicht mit der Revision gerügt werden, wohl aber der Weg dorthin (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn. 26 und § 344 StPO Rn. 19).

Die Beweiswürdigung muss aber wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es stellt demnach einen Rechtsfehler dar, wenn die Gründe des angefochtenen Urteils so beschaffen sind, dass sie dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit einer Nachprüfung geben (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23. Februar 2017, Az. III – 2 RVs 6/17, und Beschluss vom 22. April 2010, Az. III – 2 RVS 13/19 (NStZ-RR 2010, 348); Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn. 26). Insbesondere die Ausführungen zur Beweiswürdigung müssen die Tatsachenfeststellungen für das Revisionsgericht plausibel und nachvollziehbar machen.

Rechtsfehlerhaft im oben genannten Sinne ist die Beweiswürdigung aber insbesondere auch dann, wenn der Tatrichter seiner Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise nicht nachgekommen ist, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23. Februar 2017, Az. III – 2 RVs 6/17, und Beschluss vom 29. April 2014, Az. III – 4 RVs 35/14; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn. 26a und 27).

Besonders strenge Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung werden gestellt, wenn eine sogenannte „Aussage-gegen-Aussage“ Konstellation vorliegt und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht folgt (vgl. BGH Urteil vom 19. Juli 1989, Az. 2 StR 182/89 — zitiert nach juris, m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 261 Rn. 11a und § 267 Rn. 12a, jeweils m.w.N.). In diesem Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Gericht alle Umstände, welche geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 261 Rn. 11a, m.w.N.).

An diesen Anforderungen ist das angefochtene Urteil zu messen, da eine „Aussage gegen-Aussage“ Konstellation auch anzunehmen ist, wenn der Angeklagte — wie hier — zu den Tatvorwürfen schweigt. Es wird ihnen indes nicht gerecht.

Soweit die Kammer in den Urteilsgründen ausführt, sie sei sich bewusst, dass an die Glaubwürdigkeit des ehemaligen Mitangeklagten F    und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. Blatt 12 des Urteils), ermöglicht dies dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht. Da dem Senat die Verfahrensakte als Erkenntnisquelle verschlossen ist (s.o.), hätte es der Darlegung bedurft, ob der ehemalige Mitangeklagte R. wegen seiner Beteiligung an den hier gegenständlichen Tatvorwürfen bereits verurteilt oder freigesprochen worden ist. Vorliegend erlaubt allein die Formulierung im Rahmen der rechtlichen Würdigung „Hingegen kann eine Anstiftung der Angeklagten zur gewerbsmäßigen Untreue des Zeugen P.        [..]“ den Schluss auf eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des Zeugen P. i.S.d. § 26 Abs. 1 StGB und mithin auf eine Verurteilung. Es wäre jedoch neben dem Verfahrensgang insbesondere das Aussageverhalten des Zeugen R. in den Blick zu nehmen gewesen. Denn das Landgericht hätte sich mit der nicht fern liegenden Gefahr auseinandersetzen müssen, dass der frühere Mitangeklagte sich durch sein Aussageverhalten Vorteile im Hinblick auf seine eigene Verurteilung / Freisprechung verspricht und auch ggfs. einen nicht Geständigen zu Unrecht belastet (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).

Die so aufgezeigten Darstellungsmängel führen zu einer Urteilsaufhebung. Denn es ist dem Senat aus vorstehenden Erwägungen nicht möglich, die landgerichtliche Annahme, der zufolge die Bekundungen des Zeugen R. „in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei“ waren, zu überprüfen. In einer erneuten Berufungshauptverhandlung wird die Strafkammer daher den Verfahrensgang beginnend mit der Kenntniserlangung der Strafverfolgungsbehörden von dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bis hin zu einer Verurteilung des nunmehrigen Zeugen R. sowie das jeweilige Aussageverhalten in die Hauptverhandlung einzuführen und entsprechend zu würdigen haben.

OWi II: Anforderungen an die Urteilsgründe, oder: Kleiner Grundkurs für den Amtsrichter

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Der Kollege T. Scheffler aus Bad Kreuznach hat mir den OLG Koblenz, Beschl. v. 11.0.2018 – 1 OWi 6 SsBs 129/18 – geschickt. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Er enthält einen kleinen Grundkurs für den Amtsrichter, wie manein Urteil schreibt.

Das angefochtene Urteil weist durchgreifende sachlich-rechtliche Mängel auf. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Antragsschrift vom 14. September 2018 zutreffend ausgeführt:

„Die Urteilsgründe sind hinsichtlich des Schuldspruchs und des Rechtsfolgenausspruchs unvollständig und ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht daher nicht die Feststellung, dass es rechtsfehlerfrei ergangen ist.

1. Ist bereits weder dem Tenor noch den Urteilsgründen zu entnehmen, ob der Betroffene wegen einer vorsätzlichen oder einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde, müssen die Urteilsgründe bei Verwendung eines standardisierten Messverfahren über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und die Angabe des berücksichtigten Toleranzwertes hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.05 2014 — 2 SsBs 22/14 — zitiert nach juris). Daran fehlt es hier.

2. Ferner sind in das schriftliche Urteil auch die Beweismittel und deren Würdigung aufzunehmen (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.11.2013 — 2 Ss Bs 64// 13; OLG Branden-burg, Beschl. v. 24.02.2010 — (1) 53 Ss 9/10 — Rdnr. 13 — zitiert nach juris). Auf welche Beweismittel der Tatrichter seine Feststellungen gestützt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Soweit der Tatrichter lediglich hinsichtlich der Fahrereigenschaften ein Beweismittel dahin angegeben hat, dass ein Vergleich des hinterlegten Passbildes und sein Vergleich in der Hauptverhandlung ergeben habe, dass der Betroffene die auf dem Lichtbild abgebildete Person sei, wird ein Beweismittel bereits nicht benannt, da nicht ersichtlich ist, um welches Lichtbild es sich handelt.

Darüber hinaus müssen die Urteilsgründe bei der Identifikation des Fahrers durch ein Lichtbild so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (grundlegend BGHSt 41, S. 376 ff.).

Hierzu kann es ausreichend sein, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Au-genschein genommen werden kann. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (Brandenburgisches Ober-landesgericht, Beschl. vom 24.06.2010 — 1 Ss (OWi) 124 B/10 — Rdnr. 10 — zitiert nach juris).

Sieht der Tatrichter von der Verweisung gemäß § 267 StPO ab, so muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen zu entscheiden, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bild-qualität, dabei insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls-mehrere Identifikationsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenschaften so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (vgl. ,grundlegend BGHSt 41, S. 376 ff.; vgl. auch OLG Köln, NJW 2004, S. 3274; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, S. 110; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. vom 24.06.2010 — 1 Ss (OWi) 124 B/10 — Rdnr. 11-12 — zitiert nach juris ). Die Urteilsgründe, aus denen sich weder eine Bezugnahme noch eine Beschreibung des Fotos ergibt, genügen diesen Anforderungen nicht.

3. Das amtsgerichtliche Urteil lässt zudem nicht erkennen, ob der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, von der Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Regel-geldbuße absehen zu können. Dazu muss das Urteil nach ständiger Rechtsprechung aber Ausführungen enthalten (OLG Hamm, Beschl. v. 03.06.1998 — 2 Ss OWi 541/98 — Rdnr. 12 — zitiert nach juris).“

Und dann – man kann alles toppen:

2. Eines näheren Eingehens auf die durch den Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen einer Verletzung von § 261 StPO bedarf es daher nicht. Ihre Zulässigkeit unterstellt, wären allerdings auch diese nicht ohne Erfolgsaussicht geblieben. Das Sitzungsprotokoll enthält außer dem Vermerk, dass das Fahreignungsregister des Betroffenen „zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht“ (richtig: verlesen, vgl. BGHSt 11, 29) wurde, keine Angaben zu weiteren Beweiserhebungen, insbesondere nicht zu der Vernehmung von Zeugen, einer Inaugenscheinnahme der in den Akten befindlichen Lichtbilder oder einer Verlesung von Urkunden. Da derartige Verfahrenshandlungen zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung zählen (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 273 Rdn. 7), wäre durch die dem Protokoll insoweit zukommende negative Beweiskraft nach § 274 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG formell bewiesen, dass es zu ihnen nicht gekommen ist. Da das Protokoll außerdem vermerkt, dass der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, ließe sich ausschließen, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen und ihre Beweisgrundlagen, insbesondere die Identifizierung des Betroffenen durch Lichtbildervergleich, die Tatsachen der Geschwindigkeitsbeschränkung und der Geschwindigkeitsmessung, auf die Hauptverhandlung zurückgehen.

3. Der Senat weist zur Tenorierung des Bußgeldurteils darauf hin, dass dieses den gesetzlichen Tatbestand der begangenen Ordnungswidrigkeit und die Schuldform wieder-zugeben hat, vorliegend mithin den Umstand, dass der Betroffene fahrlässig oder vorsätzlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Im Hinblick auf die daran anknüpfenden Rechtsfolgen sind in den Tenor zusätzlich die Höhe der Überschreitung und die Tatbegehung inner- oder außerorts aufzunehmen. Einer Angabe der angewendeten Vorschriften bedarf es demgegenüber nicht.

Ich hatte das neulich schon mal geschrieben: Für mich grenzt das an Arbeitsverweigerung. So, und jetzt dürfen die Amtsrichter, die mitlesen, wieder schäumen….

Die Anforderungen sind übrigens auchg sehr schön in unserem OWi-Handbuch dargestellt, das man hier bestellen kann.