Kategoriearchiv: Urteilsgründe

Beweise II: Was gehört alles in die Urteilsgründe?, oder: Wie hat sich der Angeklagte eingelassen?

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Und dann habe ich als „Mittagsentscheidung“ hier den BGH, Beschl. v. 30.09.2024 – 6 StR 421/24 -, in dem der BGH mal wieder – wie oft eigentlich schon – beanstandet, dass in den Urteilsgründen die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt wird.

„2. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen entbehren einer tragfähigen Beweiswürdigung. Es fehlen Angaben dazu, ob und gegebenenfalls wie sich die Angeklagten zur Sache eingelassen haben.

a) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in den Urteilsgründen wiederzugeben ist, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 – 4 StR 471/20, Rn. 4; vom 14. Dezember 2022 ‒ 6 StR 449/22, Rn. 7). Hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, so ist auch dies mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300).

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Zwar ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen auf den Angaben der Angeklagten beruhen; auf diejenigen des Angeklagten M. hat die Strafkammer auch ihre Feststellungen zu dessen Stimme und Sprechweise gestützt. Ferner hat der Angeklagte K. in der Hauptverhandlung Angaben bestätigt, die er gegenüber der Jugendgerichtshilfe gemacht hatte, und der Angeklagte M. hat Ausführungen der Sachverständigen zu seinem Lebenslauf bestätigt. Aus diesen von der Strafkammer mitgeteilten Angaben der Angeklagten zu ihren persönlichen Verhältnissen kann der Senat aber nicht den sicheren (Umkehr-)Schluss ziehen, dass sich die Angeklagten nicht zur Sache eingelassen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2020 ‒ 4 StR 629/19, Rn. 5; vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625, Rn. 5; vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300).

c) Angesichts der schwierigen Beweislage vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625, Rn. 6). Die Feststellungen unterliegen insgesamt der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO).“

BtM II: Handel mit verschreibungspflichtigen Arzneien, oder: Unterfiel das Ketamin dem AMG oder dem NpSG?

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Und dann als zweite Entscheidung das BGH, Urt. v. 28.11.2024 – 3 StR 219/24.

Das LG hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verurteilt. Dagegen die Revisionnen des Angeklagten und der StA, die beide erfolgreich waren.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„1. Der Angeklagte wurde Anfang 2023 von einem Bekannten angesprochen, ob er Ketamin für diesen besorgen könne. Er entschloss sich aufgrund entsprechender Kontakte, in den Niederlanden 2 kg Ketamin für 4.000 €/kg zu erwerben und dieses später für den doppelten Einkaufspreis weiterzuverkaufen. Kurz vor der Fahrt in die Niederlande hatte er sich zudem gegenüber dem Bekannten bereit erklärt, 1 kg 2C-B-Tabletten (Bromdimethoxyphenethylamin) zu beschaffen. Für den Erwerb des 2C-B hatte der Angeklagte 5.000 € Bargeld erhalten und sollte als Lohn später weitere 1.000 € bekommen.

Der gesondert Verfolgte M. hatte bei dem Angeklagten Schulden und sollte beim Erwerb und Transport unterstützend behilflich sein; als Lohn sollten seine Schulden um 1.000 € reduziert werden. Er organisierte auf Wunsch des Angeklagten den gesondert Verfolgten B. als Fahrer. Dieser erklärte sich bereit, für einen Lohn von 800 € ein zweites Fahrzeug zu führen, in dem die Substanzen transportiert werden sollten. Am Nachmittag des 2. März 2023 fuhren der Angeklagte und die gesondert Verfolgten in die Niederlande. Nach Erwerb des Ketamins und des 2C-B verstaute der gesondert Verfolgte M. die Substanzen in einem Karton in dem von dem gesondert Verfolgten B. geführten Fahrzeug. Um 23.00 Uhr traten die Beteiligten in zwei Fahrzeugen die Rückfahrt nach Deutschland an. An der letzten Ausfahrt vor der Grenze verließen sie die Autobahn.

Die Polizei unterzog die Fahrzeuge sodann in O. um 23.32 Uhr einer Kontrolle, fand in dem von dem gesondert Verfolgten B.  geführten Fahrzeug 2.028 g Ketamin, 999,1 g 2C-B (5.286 Tabletten) sowie 5 g Marihuana und stellte die Substanzen sicher.“

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der BGH die Verurteilung des Angeklagten aufgehoben:

„aa) Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, soweit die Strafkammer hinsichtlich des Ketamins eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG angenommen hat.

Die Feststellungen des Landgerichts verhalten sich nicht zu der stofflichen Form des Ketamins, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob das Ketamin dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterfällt. Eine Einordnung ist erforderlich, da gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz auf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, 2, 3a und 4 Satz 1 AMG nicht anwendbar ist.

Grundsätzlich kann Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz oder dem Arzneimittelgesetz unterfallen. So wird von der in der Anlage zum NpSG unter Nummer 6 aufgeführten Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine auch Ketamin erfasst (vgl. Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., Vor NpSG Rn. 12b; BeckOK BtMG/Bohnen, 24. Ed., NpSG § 2 Rn. 20b; BGH, Urteil vom 8. August 2024 – 3 StR 20/24, juris Rn. 21 ff.; Beschluss vom 5. Juni 2024 – 5 StR 631/23, juris Rn. 6; siehe auch BR-Drucks. 403/21 S. 27). Zudem ist Ketamin in Anlage 1 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) aufgeführt. Bei der rechtlichen Einordnung wird unter anderem zu beachten sein, dass die Begründung der Arzneimitteleigenschaft eines Stoffes mit dem Argument, dieser sei nach der Verkehrsanschauung (vgl. hierzu und zum europarechtlichen Arzneimittelbegriff insgesamt EuGH, Urteil vom 15. November 2007 – C-319/05, GRUR 2008, 271 mwN) einzelner Kreise dazu bestimmt, den seelischen Zustand in Form eines Rausches zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 1 StR 277/09, BGHSt 54, 243 Rn. 15; Beschluss vom 12. April 2011 – 5 StR 463/10, NStZ 2011, 583), nicht in Betracht kommt, sondern nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei einem Arzneimittel die Beeinflussung der physiologischen Funktionen in einer Zuträglichkeit für die menschliche Gesundheit liegen muss (s. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – C 358/13 u.a., NStZ 2014, 461; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 124/13, StV 2017, 326 Rn. 9).

Vor diesem Hintergrund hat der Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz keinen Bestand. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer mag erwägen, sich für die erforderliche Einordnung des Ketamins der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen.

bb) Die Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung nach § 29a BtMG wegen des Erwerbs der 2C-B-Tabletten, da beide Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden.

cc) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat überdies darauf hin, dass die (bisher) getroffenen Feststellungen auch eine tateinheitliche Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 StGB) tragen………..“

StPO III: „zu breite Darstellung der …. Beweise“, oder: „Vernehmungen auf knapp 150 Seiten“ will BGH nicht

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Und dann zum Tagesschluss mal wieder eine Entscheidung des BGH, in der er die Beweiswürdigung des LG als zu umfangreich beanstandet.

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dagegen die Revision, die weitgehend ohne Erfolg geblieben ist.

Der BGH moniert im BGH, Beschl. v. 05.12.2024 – 2 StR 300/24 – aber wie folgt:

„2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs und des Ausspruchs über die Einziehung des Mobiltelefons Samsung Duos ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

a) Den Feststellungen lässt sich trotz der weitschweifigen Ausführungen noch hinreichend entnehmen, durch welche bestimmten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt werden. Auch die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung noch stand, obwohl die Urteilsgründe ein Fehlverständnis des Landgerichts über den Bedeutungsgehalt von § 267 Abs. 1 bis 3 StPO nahelegen. Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2024 – 5 StR 401/24, Rn. 20). Es ist daher regelmäßig verfehlt, vollständig verschriftete audiovisuelle Vernehmungen (hier des Mitangeklagten auf knapp 150 Seiten) in den Urteilsgründen darzustellen. Im konkreten Fall besorgt der Senat freilich noch nicht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 2 StR 156/21, Rn. 3 mwN).

OWi III: Urteilsgründe im „Abwesenheitsurteil“, oder: Die Einlassung des Betroffenen darf nicht fehlen

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Und dann im dritten Posting noch der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 09.12.2024 – 1 Ss (OWi) 102/24 -zu den Anforderungen an die Urteilsgründe. Auch insoweit nichts Neues, so dass man sich auch hier fragt: Warum so viel Zitate? Das OLG führt aus:

„Das angefochtene Urteil hält, ohne dass es einer Entscheidung über die verfahrensrechtlichen Rügen bedürfte, bereits materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es an einem Darstellungsmangel leidet. Da in den Urteilsgründen die Einlassung der Betroffenen nur bruchstückhaft wiedergegeben ist, vermag der Senat nicht zu prüfen, ob das Tatgericht seine Überzeugung vom Vorliegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu Recht allein auf die Verwendung eines standardisierten Messverfahrens stützen und ein Fahrverbot verhängen durfte.

1. Zwar sind an die Gründe eines tatrichterlichen Bußgeldurteils keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl gilt für sie gemäß § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschrift des § 267 StPO sinngemäß und damit für ihren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Auch die Gründe eines Bußgeldurteils müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 29. Februar 2024 2020 ObOWi 140/24 , juris; OLG Dresden, Beschluss vom 25. Mai 2023 ORbs 21 SsBs 54/23 , juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2022 3 Ws (B) 8/22 , juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. September 2016 2 (7) SsBs 507/16 , juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. April 2015 2 Ss OWi 251/15 , juris, ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2019 SsBs 107/2018 (76/18 OWi) , juris, 9. April 2019 Ss Bs 16/2019 (18/19 OWi) , 12. Juni 2019 Ss Bs 2/2019 (29/19 OWi) , 22. September 2020 Ss Bs 2/2020 (14/20 OWi) , 20. Oktober 2020 SsBs 88/2019 (11/20 OWi) , 9. Mai 2022 SsBs 14/22 (1 Ss (OWi) 15/22) und 3. Juli 2023 1 Ss (OWi) 14/23 , Bauer in: Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 71 Rn. 42; Senge in: KK-OWiG, 5. Aufl., § 71 Rn. 106). Sie müssen insbesondere eine Überprüfung der Beweiswürdigung auf Lücken, Unklarheiten, Widersprüche sowie auf Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze möglich machen (OLG Dresden a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Senatsbeschlüsse a.a.O.; Bauer in: Göhler, a.a.O., § 71 Rn. 43; Senge in: KK-OWiG, a.a.O., § 71 Rn. 107). Dazu ist es im Regelfall erforderlich mitzuteilen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob und warum das Gericht der Einlassung folgt oder ob und inwieweit es die Einlassung als widerlegt ansieht (vgl. nur OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2022 3 Ws (B) 8/22 , juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. März 2022 1 OLG 53 Ss-OWi 35/22 , juris; Senatsbeschlüsse a.a.O.; Bauer in: Göhler, a.a.O., § 71 Rn. 43; Senge in: KK-OWiG, a.a.O., § 71 Rn. 107 m.w.N.). Das Fehlen einer zumindest gestrafften Darstellung der Einlassung des Betroffenen in den Urteilsgründen begründet auch im Bußgeldverfahren in aller Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; KG Berlin a.a.O.; OLG
Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2023 2 ORbs 31 SsBs 17/23 , juris; Senatsbeschlüsse a.a.O.; Senge in: KK-OWiG/Senge, a.a.O., § 71 Rn. 107 m.w.N.). Nur in sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann auf die Wiedergabe der Einlassung und auf eine Auseinandersetzung mit ihr in den Urteilsgründen ohne Verstoß gegen die materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichtet werden (vgl. BGH MDR 1975, 198; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. August 2010 1 SsBs 97/10 , juris; Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2019 Ss Bs 2/2019 (29/19 OWi) , 22. September 2020 Ss Bs 2/2020 (14/20 OWi) und 20. Oktober 2020 SsBs 8872019 (11/20 OWi) ; Senge in: KK-OWiG, a.a.O., § 71 Rn. 107).

Nichts anderes gilt im Falle einer Abwesenheitsverurteilung nach § 74 OWiG, da hier ein mit Vertretungsvollmacht versehener Verteidiger (§ 73 Abs. 3 OWiG) berechtigt ist, für den Betroffenen Angaben zur Sache zu machen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2020 IV-4 RBs 31/20 , juris; Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2024 1 Ss (OWi) 66/23 und vom 14. Mai 2024 1 Ss (OWi) 28/24 ; Bauer in: Göhler, a.a.O., § 74 Rn. 9). Findet die Hauptverhandlung ohne einen solchen Verteidiger statt, hat das Gericht nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Mitteilungen als Aussagemittler (Senatsbeschluss, a.a.O.; Bauer in: Göhler, a.a.O., § 74 Rn. 11) in die Hauptverhandlung einzuführen und infolgedessen auch diese in den Urteilsgründen darzulegen und zu würdigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2017 1 RBs 35/17, juris; Senatsbeschlüsse, a.a.O.). Dabei steht ein Sachvortrag des mit einer Verteidigungsvollmacht ausgestatteten Verteidigers eigenen Angaben des Betroffenen gleich (vgl. OLG Hamm a.a.O., KG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2022 3 Ws (B) 40/22 , juris; Senatsbeschlüsse, a.a.O.).

2. Hiernach leidet das angefochtene Urteil an einem Darstellungsmangel.

In Anbetracht dessen, dass das Amtsgericht gegen die Betroffene neben einer Geldbuße von 260 Euro auch ein Fahrverbot von einem Monat verhängt hat, liegt kein Fall von geringer Bedeutung vor, in dem auf die Wiedergabe der Einlassung der Betroffenen verzichtet werden könnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2019 SsBs 2/2019 (29/19 OWi) , 20. Oktober 2020 SsBs 88/2019 (11/20 OWi) und vom 14. Mai 2024 1 Ss (OWi) 28/24 ).

Gleichwohl teilen die Urteilsgründe zu der Einlassung nur mit, dass die Betroffene die Messörtlichkeit mit dem erfassten Fahrzeug befahren habe, und beschränken sich im Übrigen auf folgende Darstellung:

„Ausgehend von einer solchen Messung im standardisierten Messverfahren bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme zur Überprüfung der Messung. Konkrete Messfehler oder Unregelmäßigkeiten waren nicht ersichtlich, wurden auch seitens d. Betroffenen nicht vorgebracht. Der Vortrag beschränkte sich auf entscheidungsunerhebliche abstrakte Einwände gegen die Messung bzw. (UA S. 7)
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Zwar erkennt der Senat keine Verpflichtung des Amtsgerichts, die Ausführungen zum Akteneinsichtsrecht näher darzulegen, weil es sich insoweit nicht um einen Teil der in der Beweiswürdigung darzulegenden und zu würdigenden Sacheinlassung handelt, sondern um die Geltendmachung von Verfahrensrechten. Teil der Sacheinlassung sind aber etwaige Einwände gegen das Messergebnis, zumal sich solche insbesondere auch aus den tatsächlichen Umständen der verfahrensgegenständlichen Messung ergeben können. Welche Einwände die Betroffene insoweit jedenfalls über ihren Verteidiger vorterminlich oder in der Hauptverhandlung vorgebracht, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Insbesondere kann der Senat, da die offensichtlich erhobenen Einwände ihrem Inhalt nach nicht näher mitgeteilt werden, anhand der Urteilsschrift nicht prüfen, ob die Einwände entsprechend der Bewertung des Amtsgerichts tatsächlich entscheidungsunerheblich waren. Davon kann im Einzelfall indes abhängen, ob das Amtsgericht zutreffend von einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messergebnisses ausgegangen ist und daher eine weitere Beweiserhebung zu dem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß entbehrlich war (vgl. hierzu grundlegend BGHSt 39, 291; 43, 277) oder ob die Beweiswürdigung sich insoweit als lückenhaft erweist.

Gleiches gilt, soweit die Betroffene nach den Urteilsgründen keinen Grund vorgetragen haben soll, der es hätte rechtfertigen können, von der Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen. Auch insoweit bleibt offen, ob und welchen Vortrag die Betroffene insoweit über ihren Verteidiger gehalten hat, weshalb dem Senat eine rechtliche Überprüfung verwehrt ist.“

Verwerfung I: Ausbleiben genügend entschuldigt?, oder: Stationär behandlungsbedürftige Erkrankung

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Und heute dann drei Entscheidungen zu „Verwerfungsfragen“, und zwar zweimal Verwerfung der Berufung und einmal Verwerfung des Einspruchs im Bußgeldverfahren.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 09.12.2024 – 203 StRR 591/24.

Das LG hat die Berufung des vom AG verurteilten Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil er unentschuldigt trotz ordnungsgemäßer Ladung in dem Termin zur Hauptverhandlung am 02.08.2024 ausgeblieben wäre. Die im Termin vorgelegte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.082024 belege keine Verhandlungsunfähigkeit. Dagegen die Revision des Angeklagten, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„…..

3. Die Verfahrensrüge des Angeklagten genügt diesen Anforderungen nicht.

a) Wie oben dargestellt, hat die Revision, will sie eine fehlerhafte Beurteilung des Tatrichters rügen, umfassend und vollständig die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass dem Angeklagten das Erscheinen unmöglich oder unzumutbar war und das Berufungsgericht von diesem Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte. Nachträglich hinzugekommene Informationen sind insoweit nicht von Bedeutung. Danach ist zwar die Rechtsauffassung des Landgerichts, mangels rechtzeitigen Nachweises einer Verhandlungsunfähigkeit sei von einer nicht ausreichenden Entschuldigung auszugehen, zu beanstanden, da es nach § 329 Abs. 1 StPO auf eine Verhandlungsunfähigkeit nicht ankommt. Allerdings enthält die in der Revisionsschrift wiedergegebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weder Angaben zu einer Diagnose noch zu einer Symptomatik. Aus ihr war daher eine genügende Entschuldigung nicht abzuleiten. Dass der Angeklagte sich laut seiner ebenfalls in der Rechtfertigungsschrift zitierten nächtlichen Mitteilung an den Verteidiger subjektiv „wegen Krankheit“ nicht in der Lage gesehen hat, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, und beabsichtigt hat, am Morgen zur stationären Behandlung ein Krankenhaus aufzusuchen, genügt auch in Verbindung mit der auf die Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit beschränkten Bescheinigung für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht. Dafür hätte es zumindest der Angabe einer konkreten Symptomatik bedurft. Die vom Angeklagten behauptete stationäre Behandlungsbedürftigkeit ändert daran nichts. Denn nicht jede stationär behandlungsbedürftige psychische Erkrankung entschuldigt ein Fernbleiben von einem bereits seit längerem anberaumten Gerichtstermin. Zu einer sofortigen stationären Aufnahme des Angeklagten am Tag der Hauptverhandlung oder einer ambulanten ärztlichen Behandlung ist es auch nach dem Vorbringen der Revision nicht gekommen, vielmehr wurde die stationäre Behandlung zunächst aufgeschoben. Selbst ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus ist in der Regel kein Entschuldigungsgrund, wenn er aufschiebbar ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 2 ORs 3/24 –, juris Rn. 12 m.w.N.).

b) Soweit der Angeklagte ein Aufklärungsdefizit des Tatrichters rügt, fehlt es ebenfalls bereits an einer hinreichenden Darlegung der Erkrankung. Der Revisionsschrift lässt sich weder eine Diagnose noch ein genaues Ausmaß der körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung entnehmen. Der Vortrag, der Angeklagte hätte an einer akuten psychischen Erkrankung gelitten, die sich am Vortag der Hauptverhandlung abgezeichnet, an diesem Tage zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt, eine Anreise zum und eine Teilnahme am Hauptverhandlungstermin verhindert, am Tag der Hauptverhandlung eine stationäre Aufnahme indiziert und nach der Vorstellung in der Notfallsprechstunde einer psychiatrischen Institutsambulanz einer psychiatrischen Fachklinik in G. zum Eintrag in die dortige Warteliste geführt hätte, genügt nicht. Soweit der Angeklagte seine Revision auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützt, enthebt ihn dies nicht von dem oben dargelegten Vortragserfordernis, weil das verfahrensgegenständliche Attest keinen Aufschluss über den Krankheitszustand des Angeklagten am Verhandlungstag erbringt (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 24. Juli 2023 – 3 ORs 38/23 –, juris Rn. 9).

c) Bezüglich der Angriffsrichtung eines Aufklärungsdefizits kommt es nicht mehr maßgeblich darauf an, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO kein Beweismittel bezeichnet hat, das dem Tatrichter in der Hauptverhandlung als Erkenntnismöglichkeit für eine verlässliche Klärung des Zustands des Angeklagten zur Verfügung gestanden hätte. Die Bescheinigung der Klinik ist erst nach dem Termin vorgelegt worden. Dass der Tatrichter zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung Kenntnis von der Institutsambulanz als möglicher Quelle für das Abschöpfen von Informationen zum Gesundheitszustand des Angeklagten gehabt hätte, ist ebenso wenig vorgetragen wie mögliches substanzielles Wissen des die Arbeitsunfähigkeit bestätigenden Arztes.

d) Das am 18. November 2024 in der Revision nachgeschobene Vorbringen zu einer während eines stationären Aufenthalts vom 3. September 2024 bis zum 23. Oktober 2024 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome, ist nach dem Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht mehr geeignet, die unzulässige Verfahrensrüge zu heilen.

II.

Die Rüge wäre auch unter Berücksichtigung des Vorbringens vom 18. November 2024 unbegründet. Denn dass dem Angeklagten am Tag der Hauptverhandlung nach den Umständen des Einzelfalles ein Erscheinen nicht zumutbar gewesen wäre und ihm deshalb wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann, ergibt sich daraus nicht. Der Angeklagte hat auch in diesem Vortrag nicht dargetan, dass und weshalb gerade am Terminstag eine sofortige stationäre oder ambulante Behandlung angezeigt oder dass er aus sonstigen objektivierbaren Gründen am Erscheinen gehindert gewesen wäre. Alleine der Umstand, dass er an einer Depression leidet und sich subjektiv nicht in der Lage gefühlt hat, zum Termin zu erscheinen, stellt keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben dar.“