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Beweise II: Was gehört alles in die Urteilsgründe?, oder: Wie hat sich der Angeklagte eingelassen?

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Und dann habe ich als „Mittagsentscheidung“ hier den BGH, Beschl. v. 30.09.2024 – 6 StR 421/24 -, in dem der BGH mal wieder – wie oft eigentlich schon – beanstandet, dass in den Urteilsgründen die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt wird.

„2. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen entbehren einer tragfähigen Beweiswürdigung. Es fehlen Angaben dazu, ob und gegebenenfalls wie sich die Angeklagten zur Sache eingelassen haben.

a) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in den Urteilsgründen wiederzugeben ist, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 – 4 StR 471/20, Rn. 4; vom 14. Dezember 2022 ‒ 6 StR 449/22, Rn. 7). Hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, so ist auch dies mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300).

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Zwar ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen auf den Angaben der Angeklagten beruhen; auf diejenigen des Angeklagten M. hat die Strafkammer auch ihre Feststellungen zu dessen Stimme und Sprechweise gestützt. Ferner hat der Angeklagte K. in der Hauptverhandlung Angaben bestätigt, die er gegenüber der Jugendgerichtshilfe gemacht hatte, und der Angeklagte M. hat Ausführungen der Sachverständigen zu seinem Lebenslauf bestätigt. Aus diesen von der Strafkammer mitgeteilten Angaben der Angeklagten zu ihren persönlichen Verhältnissen kann der Senat aber nicht den sicheren (Umkehr-)Schluss ziehen, dass sich die Angeklagten nicht zur Sache eingelassen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2020 ‒ 4 StR 629/19, Rn. 5; vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625, Rn. 5; vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300).

c) Angesichts der schwierigen Beweislage vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625, Rn. 6). Die Feststellungen unterliegen insgesamt der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO).“

Beweise I: Isolierte Wiedergabe der Zeugenaussagen, oder: Welche Angaben welches Zeugen für welche Tat?

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In die neue Woche geht es dann mit zwei Entscheidungen zur Beweiswürdigung.

Ich beginne mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 07.11.2024 – 1 Ss 33/24. Das LG hat den Angeklagten wegen wegen Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Bedrohung in drei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung  verurteilt. Dagegen die Revision, die mit der Sachrüge Erfolg hatte. Das OLG beanstandet die Beweiswürdigung des LG:

„a) Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO), dem allein es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, so dass das Revisionsgericht die Würdigung der wesentlichen beweiserheblichen Umstände grundsätzlich hinnehmen muss (vgl. nur BGH NStZ 1991, 548 m.w.N.; NStZ-RR 2006, 82, 83; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2022 – Ss 62/21 (1 Ss 1/22) –, 9. November 2022 – Ss 54/22 (37/22) und 4. November 2024 1 Ss 31/24 –). Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob dem Tatgericht im Rahmen der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 20. April 2021 – 1 StR 286/20 -, juris und vom 26. Januar 2021 – 1 StR 376/20 -, juris; Beschluss vom 14. April 2021 – 4 StR 91/21 -, juris, jeweils m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 – Ss 11/2016 (10/16) -, vom 18. Mai 2016 – Ss 30/2016 (23/16) -, vom 29. November 2022 – Ss 54/22 (37/22) – und vom 4. November 2024 – 1 Ss 31/24 -).

b) Auch in Ansehung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hält die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung in drei tateinheitlichen Fällen (Tat Ziff. III.1. der Urteilsgründe) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, worauf die Feststellung beruht, der Angeklagte habe sowohl dem Zeugen K.G. als auch den Zeugen M.G. und A.G. durch ein Herumfuchteln mit einem erhoben in der Hand getragenen Schirm in Aussicht gestellt, dass er sie damit schlagen werde (UA S. 4). Das Gericht beschränkt sich auf die isolierte Wiedergabe der Aussagen der vernommenen Zeugen, ohne darzulegen, welche Tatbestandsmerkmale des objektiven und subjektiven Tatbestands es jeweils aufgrund welcher Angaben welches Zeugen für verwirklicht hält. Wie es zur Annahme einer Bedrohung in drei tateinheitlichen Fällen gelangt, die voraussetzen würde, dass sämtliche Drohungsadressaten die Drohung wahrgenommen und deren Sinn verstanden haben (vgl. Eisele in: Schönke/ Schröder, StGB, 30. Aufl., § 241 Rn. 15; Sinn in: MüKo-StGB, 4. Aufl., § 241 Rn. 21), bleibt offen, nachdem keiner der unmittelbaren Tatzeugen Entsprechendes in der Hauptverhandlung bekundet hat. Insbesondere konnten sich weder der Zeuge M.G. (UA S. 13) noch der Zeuge A.G. (UA S. 13 f.) an eine solche Bedrohung erinnern. Der Zeuge K.G. (UA S. 14) hat außer von einem Einsatz des Schirms gegen die Polizei nur von einer Bedrohung zu seinem eigenen Nachteil berichtet. Allein die Angaben der als Vernehmungsbeamtin vernommenen und beim eigentlichen Tatgeschehen nicht anwesenden Zeugin Z. (UA S. 17 f.) belegen die Annahme einer Bedrohung in drei tateinheitlichen Fällen bereits deshalb nicht, weil die Aussagen der Zeugen M.G.K, K.G. und A.G. ihr gegenüber uneinheitlich waren, der Angeklagte nämlich nach Angaben des Zeugen M.G. mit dem Schirm bedrohlich auf alle drei Brüder losgegangen sein soll, während die beiden anderen Zeugen jeweils Bezeichnung seiner Person als „Scheißausländer“ nicht zu bestätigen (UA S. 16). Vielmehr hat er bekundet, der Angeklagten habe ihn als „Scheißkanake“ oder „Dreckskanake“, „vielleicht“ aber auch als „Scheißausländer“ oder „Drecksausländer“ beschimpft oder „alles davon“ gesagt. Es habe inzwischen so viele Vorfälle mit rassistischen Beleidigungen seitens des Angeklagten gegeben, dass es ihm schwerfalle, einzelne Wortlaute einzelnen Daten zuzuordnen.

c) Die rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung in drei tateinheitlichen Fällen führt hinsichtlich der Tat Ziff. III.1. der Urteilsgründe zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt, da die – für sich genommen im Schuldspruch rechtsfehlerfreie – tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen aufgrund der vorliegenden Tateinheit isoliert keinen Bestand haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2005 – 2 StR 468/04 –, juris; Senatsbeschluss vom 4. November 2024 – 1 Ss 31/24 –; Franke in: Löwe- Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 8). Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht auch die der für die Tat verhängten Einzelstrafe sowie des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

d) Der Aufhebung unterliegt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung zum Nachteil des Zeugen M G (Ziff. III.2. der Urteilsgründe). Auch insoweit leidet das angefochtene Urteil an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Die allein festgestellte Beleidigung des Zeugen als „Scheißausländer“ (UA S. 5) wird durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Von der Möglichkeit einer alternativen Tatsachenfeststellung hat das Tatgericht keinen Gebrauch gemacht, und dem Revisionsgericht ist ein Eingriff in die Tatsachenfeststellungen ebenso verwehrt wie eine eigene Beweiswürdigung.

(2) Dass jede der weiteren von dem Zeugen erwogenen Bezeichnungen seiner Person den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen würde, ist unerheblich, da das Tatgericht von der Möglichkeit einer alternativen Tatsachenfeststellung (vgl. hierzu Sander in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 261 Rn. 225; Wenske in: MüKo-StPO, 2. Aufl., § 267 Rn. 121 f.) keinen Gebrauch gemacht, sondern allein die – nicht belegte – Bezeichnung des Zeugen als „Scheißausländer“ festgestellt und diese der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde gelegt hat.“

OWi III: Zweifel an einer genügenden Entschuldigung, oder: Zweifel rechtfertigen kein Verwerfungsurteil

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Und dann noch am OWi-Tag den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.01.2025 – 1 ORbs 210 SsBs 740/24. Der äußert sich – auch schon wieder Abwesenheit – zur Zulässigkeit eines Verwerfungsurteils.

Das AG hatte den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das Urteil wurde damit begründet, dass der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei und auch nicht durch einen mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden sei. In einem von dem Betroffenen vorgelegten Attest von Dr. pp. vom 04.09.2024 sei lediglich festgehalten, dass der Betroffene aufgrund einer akuten Infektionserkrankung bis einschließlich 10.09.2024 nicht transport- und verhandlungsfähig sei. Es sei weder aufgeführt, um welche Erkrankung es sich handle, noch welche Symptomatik sich aktuell zeige und welche daraus resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen bestünden, die eine Teilnahme an der Hauptverhandlung unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen ließen, Eine fernmündliche Rücksprache des Gerichts mit dem ausstellenden Arzt Dr. pp. habe zu keiner Konkretisierung geführt Der Arzt habe lediglich ausgeführt, es handle sich um eine akute Infektionskrankheit mit der man nicht arbeiten gehen könne. Vor diesem Hintergrund sei das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Betroffene nicht ausreichend entschuldigt sei. Eine Infektionskrankheit – auch wenn sie möglicherweise zu einer Arbeitsunfähigkeit führe – führe perse nicht zu einer Verhandlungsunfähigkeit. Dass es sich um eine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung handle, halte das Gericht bereits vor dem Hintergrund, dass das Attest eine Verhandlungsunfähig-kelt von weniger als einer Woche konstatiere, für nicht wahrscheinlich.

Dagegen die erfolgreiche Rechtsbeschwerde des Betroffenen:

„Die Verfahrensrüge greift auch durch. Für die Frage, ob der Betroffene für sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist, kommen die zu § 74 Abs. 2 OWiG entwickelten Grundsätze zur Anwendung. Danach ist der Betroffene nicht erst dann entschuldigt, wenn er verhandlungsunfähig ist, sondern schon, wenn ihm wegen einer Erkrankung die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann. In aller Regel wird dabei die Vorlage eines zeitnahen ärztlichen Attestes ausreichen. Erscheint dem Gericht das Attest nicht aussagekräftig genug oder hat es Zweifel an der Richtigkeit der bescheinigten Erkrankung, so hat es sich im Freibeweisverfahren, gegebenenfalls durch telefonische Nachfrage beim behandelnden Arzt, die erforderliche Aufklärung zu verschaffen. Denn es kommt im Ergebnis darauf an, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist, nicht, ob er sich In ausreichendem Maße entschuldigt hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.1994 – 3 Ss 44/94, NJW 1995, 2571). Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (KG Beschluss vom 12.10.2017 – 3 Ws (B) 257/17, BeckRS 2017, 140690).

Diese Grundsätze hat das Amtsgericht nicht hinreichend beachtet Aus dem Urteil ergibt sich, dass sich das Attest auf die Diagnose einer ‚Akuten Infektionserkrankung‘, aufgrund welcher der Betroffene nicht transport – und verhandlungsfähig sei, beschränkte. Zu Recht führten diese unpräzisen Angaben dazu, dass bei dem zuständigen Richter Zweifel an einer genügenden Entschuldigung des Betroffenen aufkamen und er daher fernmündlich mit dem ausstellenden Arzt Rücksprache hielt Den Urteilsgründen ist jedoch auch zu entnehmen, dass diese Rücksprache zu keiner weiteren Konkretisierung führte. Bei dieser Sachlage, bei der die bestehenden Zweifel durch die Rücksprache mit dem Arzt offensichtlich nicht ausgeräumt werden konnten, sondern nach der Rücksprache derselbe Kenntnisstand wie zuvor, der eine weitere Aufklärung erforderlich machte,-bestand, durfte ein Verwerfungsurteil nach den oben ausgeführten Maßstäben nicht ergehen. Nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen verbleibende Zweifel dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen gehen (vgl. BeckOK OWiG/Hettenbach, 44. Ed. 01.10.2024, OWiG § 74 Rn. 33 m.w.N.).“

Strafe III: Missbrauch von Schutzbefohlenen, oder: „Durchgreifend rechtsfehlerhafte“ Strafzumessung

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Und dann habe ich hier noch den BGH, Beschl. v. 16.10.2024 – 6 StR 388/24. Das LG hat Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt. Nach Auffassung des BGH war die Strafzumessung „durchgreifend rechtsfehlerhaft“.

„2. Die Strafzumessung erweist sich, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349), als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Zwar ist eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2018 – 2 StR 416/18, NStZ 2019, 138, 139; vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337). Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt aber vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2021 – 6 StR 6/21, Rn. 8). Ein Geständnis ist regelmäßig als ein solcher Strafzumessungsgrund anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22, Rn. 7).

Die Strafkammer hat bei der Bestimmung des Strafrahmens in den als schwerer sexueller Missbrauch (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) beziehungsweise sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung) abgeurteilten Fällen II.A.1. bis 5. der Urteilsgründe das Geständnis des Angeklagten nicht erkennbar in seine Erwägungen eingestellt und jeweils einen minder schweren Fall verneint. Wenngleich die Strafkammer das Geständnis bei der konkreten Strafzumessung erwähnt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass ihr dieser Umstand bei der vorangestellten Strafrahmenwahl aus dem Blick geraten ist, bei der die einleitende Wendung die nachfolgende Aufzählung der Zumessungsgesichtspunkte als abschließend nahelegt.

b) Ferner hat die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fälle II.A.1. bis 5. der Urteilsgründe) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er seine leiblichen Töchter „zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse über einen sehr langen Zeitraum rücksichtslos ausnutzte“. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die Begehung der Taten als solche und Tatumstände angelastet hat, die zum Tatbild einer Sexualstraftat gehören, den Gesetzgeber daher dazu veranlasst haben, entsprechende Handlungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe zu stellen, was für sich gesehen den Unrechtsgehalt einer Tat nicht erhöhen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 2 StR 461/20, Rn. 9). Trotz der inhaltlichen Verknüpfung mit dem langen Zeitraum des Handelns kann der Senat den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht hinreichend sicher entnehmen, dass die Strafkammer nur das besondere Tatbild mit einem über die Tatbestandsverwirklichung hinausgehenden Unrechtsgehalt im Blick hatte. Denn sie stellt noch an anderer Stelle die „rücksichtslose, nur auf seine sexuelle Befriedigung ausgelegte Gesinnung“ des Angeklagten heraus. Abgesehen davon gilt die auf den Zeitraum abstellende Erwägung nicht für Fall II.A.2. der Urteilsgründe, weil es sich bei dem Missbrauch der jüngeren Tochter um einen Einzelfall handelte.

c) Die Strafen in den Fällen II.A.6. und 7. der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer in allen Fällen strafschärfend die tateinheitliche Verwirklichung mehrere Delikte berücksichtigt und dabei übersehen hat, dass dies in den vorbezeichneten Fällen, in denen sie den Angeklagten allein des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen hat, nicht zutrifft.

d) Der Strafausspruch im Fall B. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte ausschließlich wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist, hat keinen Bestand, weil am 27. Juni 2024 das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) in Kraft getreten ist, durch das der Gesetzgeber den Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Beibehaltung der Strafrahmenobergrenze von einem Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr (§ 184b Abs. 1 Satz 1 StGB aF) zu einem Vergehen mit einer Mindeststrafe von drei Monaten herabgestuft hat (§ 184b Abs. 3 StGB). Diese Gesetzesänderung hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

….“

Das war aber wirklich „durchgreifend“ 🙂 .

Strafe II: Berücksichtigung der sog. „Aufklärungshilfe“, oder: Wenn mehrere Tatbeteiligte „helfen“

Die zweite Entscheidung zur Strafzumessung stammt auch aus dem BtM-Bereich. Der BGH hat im

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– u.a. auch zur „Aufklärungshilfe“ Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„3. Dies ergibt sich bereits aus der unterbliebenen Berücksichtigung der Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Soweit angegriffen halten die Strafaussprüche rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zudem bemängelt die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass die Ausführungen der Strafkammer die Voraussetzungen einer erfolgreichen Aufklärungshilfe im Sinne des zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung auf alle abgeurteilten Taten anzuwendenden § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht hinreichend belegen.

a) Eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG iVm § 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Die Aufklärungshilfe muss vor Eröffnung des Hauptverfahrens geleistet werden (§ 31 Satz 3 BtMG iVm § 46b Abs. 3 StGB) und zu einem Aufklärungserfolg geführt haben, zu dem der Täter wesentlich beigetragen hat. Dieser Aufklärungserfolg und die ihm zugrunde liegende richterliche Überzeugung müssen im Urteil konkret und nachprüfbar dargestellt werden. Dazu gehört es, dass die Angaben des Angeklagten, jedenfalls in ihrem tatsächlichen Kern, der Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden und etwaige durch die Angaben veranlasste Strafverfolgungsmaßnahmen dargelegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2023 – 3 StR 440/22 Rn. 8; vom 19. Juni 2024 – 5 StR 217/24 Rn. 5).

Offenbaren mehrere Tatbeteiligte ihr Wissen über gemeinsame Taten, so ist zu beachten, dass die alleinige Bestätigung bereits bekannter Erkenntnisse grundsätzlich keine Aufdeckung im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG darstellt (BGH, Urteil vom 13. September 1990 – 4 StR 253/90, StV 1991, 66). Die dort normierte Vergünstigung kommt in der Regel vielmehr nur demjenigen Mittäter zugute, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert (BGH, Beschluss vom 17. März 1992 – 5 StR 60/92, NStZ 1992, 389; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 55/12, NJW 2013, 883, 885). Eine zeitlich nachfolgende Aussage, die die bereits bekannten Erkenntnisse wiederholt und darüber hinaus lediglich unwesentliche Randdetails des Tatgeschehens schildert, kann nur dann noch einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag darstellen, wenn erst durch diese Aussage den Strafverfolgungsorganen die erforderliche Überzeugung vermittelt wird, dass die bisherigen Erkenntnisse zutreffen.

b) Das Landgericht hat diese Maßgaben teilweise nicht beachtet. Es hat ungeachtet der gebotenen Differenzierung für beide Angeklagte im Ergebnis unterschiedslose Beiträge zur Aufklärung der Taten 1 bis 16 der Urteilsgründe festgestellt. Hierfür fehlt eine Grundlage, da im Urteil ungeklärt geblieben ist, ob und inwieweit einer oder beide Angeklagte die genannten Voraussetzungen erfüllt haben. Zur hierfür wesentlichen Reihenfolge und dem etwaigen zeitlichen Abstand ihrer Angaben enthält es keine Angaben. Angesichts dessen besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass sich die Angeklagten zur selben Zeit eingelassen haben.