Kategoriearchiv: Strafrecht

Vollrausch heißt: Richtig voll und nicht nur ein bißchen

In seinem Beschl. v. 10.11.2010 – 4 StR 386/10 hat der BGH das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt, soweit dieser vom LG wegen Vollrausches (§ 323a StGB) verurteilt worden war. Und zwar mit folgender Begründung:

„Soweit dem Angeklagten im Fall C II. der Urteilsgründe ein vorsätzlicher Vollrausch zur Last gelegt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Urteilsgründe einen Rausch des Angeklagten im Sinne des § 323a Abs. 1 StGB nicht belegen. Der Anwendbarkeit des § 323a StGB steht zwar nicht entgegen, dass der Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit nicht allein durch den Alkohol, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Ursachen herbeigeführt worden ist. Der objektive Tatbestand des § 323a Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, dass der Zustand des Täters seinem ganzen Erscheinungsbild nach als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1976 – 3 StR 155/76, BGHSt 26, 363, 364 ff.; Beschluss vom 18. August 1983 – 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 53; Urteil vom 26. Juni 1997 – 4 StR 153/97, NJW 1997, 3101, 3102; Beschluss vom 9. Juli 2002 – 3 StR 207/02, BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 4; SSW-StGB/Schöch § 323a Rn. 10; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 323a Rn. 13). Einen solchen alkoholbedingten Rauschzustand des Angeklagten hat der Tatrichter, der im Rahmen der Beweiswürdigung vom Konsum von drei bis vier Flaschen Bier und einer leichten Alkoholisierung des Angeklagten ausgegangen ist, nicht dargetan.“

Ein bißchen betrunken sein, reicht also für den § 323a StGB nicht. Aber das haben wir ja an sich auch schon vor dieser Entscheidung gewusst…

Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldstrafe

Das OLG Koblenz hat in seinem Beschl. v. 18.11.2010 – 1 Ss 149/10 – den Strafausspruch des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils aufgehoben, weil sich dem nicht entnehmen ließ, von welchem Strafrahmen das AG eigentlich ausgegangen war. Das muss sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen, weil das Revisionsgericht sonst die Strafzumessung nicht überprüfen kann. Die Aufhebung der Hauptstrafe, einer Geldstrafe, führte dann weiter dazu, dass auch das als Nebenstrafe verhängte Fahrverbot nach § 44 StGB keinen Bestand haben konnte. Insoweit besteht eine „Wechselwirkung“ mit der Folge, dass dann, wenn die Hauptstrafe aufgehoben wird, auch die Nebenstrafe der Aufhebung anheim fällt. Das gilt übrigens auch im OWi-Verfahren für Geldbuße und Fahrverbot.

Für Verkehrsrechtler: Am Begriff des Unfallortes hält der BGH fest…

Im Jahr 2007 hat es eine Entscheidung des BVerfG gegeben (VRR 2007, 232 = StRR 2007, 109), die ein obiter dictum des BVerfG enthielt, das in Rechtsprechung Literatur zu der Diskussion geführt hat, ob auch derjenige nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar ist, der den Unfall zunächst nicht bemerkt und weiterfährt  (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet nach der Rechtsprechung des BVerfG aus), dann aber nachträglich von dem Unfall an einem Anhalteort erfährt und sich dann weiter entfernt.

Zu der Problematik hat jetzt der BGH in seinem Beschl. v. 15.11.2010 – 4 stR 413/10 Stellung genommen und dazu ausgeführt:

„Die von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben weder, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten – eine touchierende Berührung beider Fahrzeuge – unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte oder erst bei dem späteren Halt an einer Ampel von dem Geschädigten auf den Unfall hingewiesen wurde, noch verhalten sie sich zu der Frage, welche Wegstrecke der Angeklagte bereits zurückgelegt hatte, als er von dem Geschädigten an der Ampel angesprochen wurde. Nach den Feststellungen bleibt daher die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verließ. Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 – 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368). Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum, NZV 2008, 495; Laschewski, NZV 2007, 444, 448) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 327; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 409; OLG Köln, NZV 1989, 197, 198) zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (vgl. OLG Hamburg, NZV 2009, 301; SSW-StGB/Ernemann § 142 Rn. 43; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 142 Rn. 52).“

M.E. zutreffend, da die Auffassung des OLG Düsseldorf nur zu einer noch weiteren Ausdehnung des § 142 StGB führt.

Für den Verkehrs(straf)rechtler: Nach 21 Monaten braucht man keinen Denkzettel mehr…

Für den Verkehrs(straf)rechtler interessant ist die Entscheidung des OLG Nürnberg v. 26.10.2010 – 2 St OLG Ss 147/10. Es ging um Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Die Tat lag zum Zeitpunkt des Berufungsurteils schon lange/länger, nämlich 21 Monate, zurück.

Das OLG Nürnberg, das das landgerichtliche  Urteil aufgehoben hat, weil sich das LG nicht an die nach Berufungsbeschränkung rechtskräftigen Feststellungen gehalten hatte, nimmt in seinem Zurückweisungsbeschluss auch zum nach § 44 StGB verhängten Fahrverbot Stellung und meint: Liegt die Tat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bereits 21 Monate zurück, muss das tatrichterliche Urteil Ausführungen enthalten warum ein Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB dennoch als „Denkzettel“ erforderlich ist.

Aus der Entscheidung kann man m.E. ablesen, dass das OLG der Auffassung ist: So lange nach der Tat braucht es einen solchen Denkzettel nicht mehr. Damit kann man auch beim Fahrverbot nach § 25 StVG argumentieren.

Moderne Strafzumessung: Prangerwirkung bei Youtube…

Die Tagespresse berichtet heute über ein Verfahren wegen Fahrraddiebstahls, das gestern sein Ende am AG Erfurt gefunden hat (vgl. hier).

Das AG hat den Fahrraddieb zu einer Geldstrafe von 1.800 € verurteilt. Dabei hatte – so heißt es – der 49-Jährige Glück im Unglück. Denn die Richterin sprach sich für ein mildes Urteil aus, weil die „Prangerwirkung“ des auf Youtube (vgl. hier) veröffentlichten Diebstahl-Videos und die anschließenden Medienberichte dem Mann stark zugesetzt hätten. Besonders „pikant“. Auch die 15-jährige Tochter des Angeklagten erkannte ihren Vater in dem Clip. Bei der Verhandlung erzählte der Mann, seine Tochter habe ihn bei der Arbeit angerufen, um ihm zu sagen „Papa, du stehst auf YouTube, wie du ein Fahrrad mopst.“

Also: Moderne Strafzumessung und echt kreativ, was die Amtsrichterin da gemacht hat. :-). Frage ist nur: Wie hat sie den Clip zum Gegenstand des Urteils gemacht; § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO 🙂 :-)?