Kategoriearchiv: Strafrecht

Wer hat Zeit, sich um 12 Mio US Dollar zu kümmern?

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Ich sitze im Moment an den Korrekturen für das neue Rechtsmittelhandbuch – „Burhoff/Kotz (Hrsg.) Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe„, das noch in diesem Jahr erscheinen wird. Daher habe ich keine Zeit, auf die Mail, die mich gerade erreichte, zu antworten. Aber vielleicht jemand anderes? Dann bitte melden, ich stelle dann gerne den Kontakt her 🙂 🙂 her.

„Sehr geehrter Herr,

Ich habe eine Investitionsmцglichkeit, um mit Ihnen mit der Ьbertragung einer groЯen Summe Geld (12 Millionen Vereinigten StatesDollars) teilen

 Ich bin Herr Wu Liang, ich arbeite fьr Hang Seng Bank Ltd, hier in Hong Kong. Ich brauche dich um mich im Umgang mit der Ьbertragung dieses Geld aus Hong Kong, um Ihr Land zu unterstьtzen.

Alles an dieser Transaktion rechtlich ohne Probleme durchgefьhrt werden.

Sobald das Geld auf Ihr Konto wurde tranfered, werden wir im Verhдltnis zu teilen, um von dir und mir vereinbart werden.

Kontaktieren Sie mich durch meine private E-Mail-Adresse: xxxxxxxx Wenn Sie interessiert sind und ich gebe Ihnen weitere Details.

Bitte lцschen Sie diese E-Mail, wenn Sie nicht interessiert sind. Ich glaube nicht das Ziel, in jeder Stress in Bezug auf meine Karriere und familly sein.

Ihre schnelle Antwort sind wir dankbar.

Mit freundlichen GrьЯen,

MR. Wu Liang“

Besser geht es doch nicht, oder? 🙂

Sonntagswitz: heute zu Bayern/zu den Wies`n

In der vergangenen Woche war ich zum Referieren in Bayern. Zum „Beiprogramm“ – nicht „Damenprogramm“ gehörte auch ein Besuch des Oktoberfestes. Na ja, das muss man mal gesehen haben, aber jedes Jahr brauche ich das nicht, bin aber auch kein Bayer. Jedenfalls bieten sich da heute mal Bayernwitze an, nachdem die Ostfriesen schon häufiger haben daran glauben müssen. Also, los gehts:

Ein Bayer und ein Ami stehen vor einem Wies`n-Festzelt. Der Ami will ein Gespräch beginnen, holt seine Zigaretten heraus, hält sie dem Bayer hin und fragt: „Smoking?“
Der Bayer lacht aus voller Brust. „Na, dös is a Trachtenanzug, oba lustig seid’s ihr Amis.“
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Ein junges Mädchen ist mit seiner Mutter auf einem bayrischen Volksfest. Das Mädchen tanzt ausgiebig mit einem jungen Mann.
In der Pause fragt die Mutter dann: „Was ist das für ein junger Mann, mit dem du da tanzt?“ “
Das ist ein Italiener!“
„Woher weißt du das denn?“
„Na, er sagt immer: Di leg i a no um !“
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Der Sohn gesteht dem Vater nach dem Oktoberfest:
Papa, ich hob mi verliebt!“
„Jo, mei Sohn, in wen denn?“
„Ich mogs nit soge …“
„Jo sog schon! In die Marie?“
„Neee …“
„Jo mei! In die Eva vielleicht?“
„Neee, Papa…“
„Etwa in die Zensi, die olle Hur?“
„Nee, Papa … In … in den Sepp!“
Kurze Pause. Dann: „In den Sepp? Aber … Der ist doch evangelisch!“

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Beim Oktoberfest geraten ein Bayer und ein Japaner aneinander.
Der Bayer haut dem Japaner dann schließlich eins, dass er quer durchs Bierzelt fliegt.
Als der aus der Ohnmacht aufwacht, steht der Bayer neben ihm und sagt: „Dös wor Kung-Fu, kommt aus Japan!“
Der Japaner wird wieder frech, kriegt die nächste Maulschelle und danach zu hören: „Dös wor Jiu-Jitsu, kommt aus Japan.“
Nach der dritten Schlag sagt der Bayer: „Dös wor Karate, kommt aus Japan.“, und geht zum Ausschank, um sich eine Maß zu bestellen.
Da trifft ihn von hinten ein fürchterlicher Schlag, der Bayer wird ohnmächtig.
Als er wieder aufwacht, liegt er im Krankenhaus.
Der Japaner sitzt an seinem Bett, lächelt und sagt: „Das war Wagenheber von Toyota – kommt auch aus Japan!

Strafzumessung – mal wieder die fehlende Schuldeinsicht

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Das LG verurteilt den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Urteil hat beim BGH wegen eines Strafzumessungsfehlers, der häufig vorkommt, keinen Bestand. Der BGH, Beschl. v. 29.08.2012 – 4 StR 322/12 – hebt deshalb den Rechtsfolgenausspruch auf:

Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „seit geraumer Zeit in kontinuierlicher Weise Straftatbestände begeht“ und die Strafkammer „keine Anzeichen [dafür sieht], dass aufgrund des jetzigen Verfahrens bei dem Angeklagten eine Einsicht eingetreten wäre, hieran in Zukunft etwas zu ändern. Insbesondere war nicht zu erkennen, dass der Angeklagte in Zukunft von dem Handel mit Betäubungsmitteln absehen wird.“ (UA 11). Da der Angeklagte aber lediglich den Besitz von Haschisch und Marihuana zum Eigenkonsum eingeräumt, die Absicht der gewinnbringenden Veräußerung und damit den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jedoch bestritten hat, durften ihm fehlende Schuldeinsicht und fehlende innere Abkehr von der Tat nicht zum Vorwurf gemacht werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 121/12, StraFo 2012, 281; Beschluss vom 25. April 1997 – 3 StR 25/97, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 24 mwN; Senatsbeschluss vom 13. Juni 2000 – 4 StR 179/00, bei Pfister NStZ-RR 2000, 353, 362 mwN).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Bei der deshalb erforderlichen neuen Bemessung der Strafe wird die Strafkammer auch zu bedenken haben, dass die Erwägung, der Angeklagte begehe „seit geraumer Zeit in kontinuierlicher Weise Straftatbestände“, jedenfalls in dieser Allgemeinheit von den Feststellungen nicht getragen wird.“

Die letzte Passage ist dann der deutlich/vorsichtige Hinweis, dass die Feststellungen auch nicht ausreichend waren für die angestellten Überlegungen.

Strafaussetzung zur Bewährung – so sollte es gehen

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In der Praxis wird das Zusammenspiel der drei Absätze des § 56 StGB, in denen die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung geregelt sind, nicht immer zutreffend gesehen. Das Ineinandergreifen der Vorschriften hat jetzt noch einmal der BGH, Beschl. . 28.08.2012 – 3 StR 305/12 skizziert. Da hatte das Tatgericht StK die Strafaussetzungen zur Bewährung mit der Begründung abgelehnt, „da es „in der Person des Angeklagten P. oder in der Tat keine besonderen Umstände zu erkennen“ vermochte„.

Der BGH beanstandet das:

Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. § 56 Abs. 2 StGB ermöglicht dem Gericht, besondere, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegende Umstände zu berücksichtigen. Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1, also bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose, die stets vorrangig zu prüfen ist, und wenn der Ausschlussgrund des Abs. 3 nicht gegeben ist, auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen. Besondere Umstände in diesem Sinne sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des sich in der Strafhöhe widerspiegelnden Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheinen lassen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 19 f. mwN).

Diesen Maßstäben wird die Ablehnung durch das Landgericht nicht gerecht. Sie lässt bereits die Prüfung der Sozialprognose des Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1 StGB vermissen. Es ist aber schon im Ansatz rechtsfehlerhaft, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441). Die Erwägung, dass „keine besonderen Umstände zu erkennen“ seien, nach denen eine Strafaussetzung „geboten wäre“, gibt zudem Anlass zu der Besorgnis, dass das Landgericht bei seiner versagenden Entscheidung zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gestellt haben könnte.„

Zu den zu berücksichtigenden Umständen dann noch der Hinweis:

Zu den danach zu berücksichtigenden Umständen können – neben denen, die schon für eine günstige Prognose nach Abs. 1 von Bedeutung waren – auch solche gehören, die bei der Findung des Strafrahmens oder der Festsetzung der konkreten Strafhöhe von Bedeutung sind, hier etwa der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist sowie der Umfang der bereits durch Anrechnung der Untersuchungshaft als verbüßt geltenden Freiheitsstrafe (vgl. Fischer, aaO, Rn. 20 mwN).

BtM-Geschäft – Täterschaft oder Teilnahme?

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Insbesondere für die Höhe der Strafe ist in BtM-Verfahren die Frage von Bedeutung: War der Angeklagte (Mit)Täter oder Teilnehmer? Die Antwort richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien für Täterschaft/Teilnahme. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Und ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Darauf weist noch einmal der 3. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v. 04.09.2012 – 3 StR 337/12 hin und kommt im entschiedenen Fall zunächst mal nur zur Beihilfe:

„b) Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nur die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Er vermittelte und begleitete lediglich ein fremdes Umsatzgeschäft. Zur Höhe der Entlohnung, die ihm zugesagt war, hat die Kammer keine Feststellungen treffen können; jedoch spricht das in der Beweiswürdigung zitierte Gespräch mit seinem Lieferanten, nach dem im Wesentlichen andere an dem Geschäft verdienen würden, gegen einen hohen Grad des eigenen finanziellen Tatinteresses. Einen eigenen Einfluss auf das Betäubungsmittelgeschäft, die angefragte Menge, deren Preis sowie deren Weiter-verkauf hatte der Angeklagte nicht; ebenso wenig sollte er die gehandelten Betäubungsmittel in Besitz nehmen. Sein Beitrag bei dem Erwerb und der Über-gabe des Heroins beschränkte sich auf das Dolmetschen zwischen den Käufern und dem Lieferanten, so dass auch insoweit keine hinreichend gewichtigen Aktivitäten festgestellt sind, die eine Täterschaft des Angeklagten belegen könnten.„