Kategoriearchiv: Strafrecht

Woher kommen die Feststellungen? – die Inbegriffsrüge

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Als Verteidiger muss man sich, wenn man ggf. ein Urteil mit der Revision oder der Rechtsbeschwerde angreifen will, immer fragen: Woher kommen die tatrichterlichen Feststellungen im Urteil? Stammen Sie aus dem sog. Inbegriff der Hauptverhandlung, waren sie also Gegenstand der Hauptverhandlung (§ 261 StPO)? Ist das nicht der Fall, dann kann eine Inbegriffsrüge erfolgreich sein.

Das war eine solche Rüge im KG, Beschl. v. 18.04.2012 – (4) 121 Ss 53/12 (91/12). Da hatte das LG als Berufungskammer nämlich einen Teil seiner Feststellungen aus dem gem. § 324 StPO verlesenen Urteil des Amtsgerichts gewonnen.Das ist aber nicht Teil der Beweiserhebung. Dazu das Leitsatz des KG:

Zur Urteilsgrundlage dürfen nur Beweiserhebungen einschließlich der Einlassung des Angeklagten gemacht werden, die in einer vom Gesetz vorgeschriebenen Form in das Verfahren eingeführt worden sind. Die Verlesung des mit der Berufung angefochtenen Urteils (§ 324 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist Bestandteil des Vortrags über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Sie ist nicht Teil der Beweiserhebung und nicht als (Urkunds-)Beweis verwertbar.

Wird die Inbergiffsrüge erhoben, dann muss man darauf achten, dass es sich um eine Verfahrensrüge handelt. Es gelten also die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Beim KG hatte der Verteidiger ausreichend begründet. Worauf es ankommt, zeigt dann auch der KG, Beschl.:

aa) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist zulässig erhoben. Dies setzt voraus, dass mit den Mitteln des Revisionsrechts ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass eine im Urteil getroffene Feststellung nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1997 – 3 StR 520/96 – = NStZ-RR 1998, 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. März 2011 – 2 SsBs 154/10 – = NStZ-RR 2011, 352; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 261 Rdn. 38a; Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 261 Rdn. 8).

 Die Revision hat unter Mitteilung der maßgeblichen Urteilsgründe und der notwendigen Aktenteile ausreichend dargelegt  (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass sich der Angeklagte zum Tatgeschehen im Einzelnen nicht geäußert habe und das Tatgeschehen auch nicht in sonst zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei. Der fehlende Vortrag zu dem Inhalt der Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung ist unschädlich, denn der Verstoß gegen § 261 StPO kann sich dem Revisionsgericht – wie hier – auch aus den Urteilsgründen erschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 2 StR 485/07 – = NStZ 2008, 705; Kammergericht, Urteil vom 14. April 2011 – (2) 1 Ss 496/10 (43/10) – ).

Ohne die Ausführungen geht es nicht (weiter).

 

VorRiLG vom Vorwurf der Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt frei gesprochen

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Bei LTO finde ich gerade die Meldung „Suspendierter Richter freigesprochen“, in der über ein Urteil des LG Halle vom 10.10.2012 berichtet wird, mit dem ein Richter am LG  frei gesprochen worden ist.

Dem Richter war vorgeworfen worden  „zwischen April 2005 und August 2007 als Vorsitzender Richter am LG Dessau-Roßlau nach seinem Richterspruch fünf Urteile schriftlich ergänzt und überarbeitet zu haben. Das habe dazu geführt, dass Strafen später vollstreckt wurden.“ Deshalb war er  wegen Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt angeklagt. Der Freispruch ist – so die Meldung bei LTO – damit begründet worden:“Die nachträgliche Bearbeitung der Urteile nach ihrer mündlichen Verkündung, habe nicht dazu geführt, dass das jeweilige Strafmaß verändert wurde, stellte das Landgericht (LG) Halle am Mittwoch fest (Urt. v. 10.10.2012, Az. 3 KLs 16/12).“

Betrunkene Seniorin im Rennen mit der Polizei

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Wo ordnet man diese Meldung ein, auf die ich gerade in der Tagespresse gestoßen bin: Im Elektro-Rollstuhl auf der Straße: Betrunkene flüchtet vor Polizei.

Ist es kurios oder erschreckend? Wohl eher erschreckend.

Jedenfalls sicherlich nicht alltäglich, wenn sich eine 74-jährige Rentnerin in einem Elektrorollstuhl mit der Polizei ein Rennen liefert und dabei dann auch noch 1,74 Promille hat. So geschehen aber am Wochenende in Wolfsburg (vgl. hier der Bericht in den Wolfsburger Nachrichten).

Und was ist es strafrechtlich? Der Elektrorollstuhl dürfte eine Fahrzeug sein. § 24 STVO greift nicht. Daher liegt dann 3 316 StGB nahe.

Toilettenreinigung ist Vollarbeit

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In dem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – 5 StR 363/12, über den auch schon an anderer Stelle berichtet worden ist, der jetzt aber im Volltext vorliegt, geht es dem Leitsatz nach zunächst ganz unspektakulär um die Frage, wann eine ausdrückliche Beauftragung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegt. Und die Entscheidung hat dann auch „nur “ einen „Zu-Leitsatz“. Den gibt es immer/oft, wenn sich die eigentliche Aussage einer Entscheidung nur schwer fassen lässt.

In der Entscheidung geht es dann aber auch in Zusammenhang mit dem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt dann aber – und insoweit dann schon „spektakulärer“ bzw. berichtenswert um die Frage, ob die Tätigkeit von sog. „Toilettenfrauen“ Tätigkeit i.S. der Mindestlohnvereinbarung für Gebäudereiniger und ob die gesamte Zeit, in der die Tätigkeit ausgeübt ist „Arbeitszeit“ ist., Beides ist vom 5. Strafsenat bejaht worden. Zur Arbeitszeit:

b) Die von den bei der A. angestellten Reinigungskräften in den Toilettenanlagen zugebrachte Zeit ist in vollem Umfang Arbeitszeit. Ihre Tätigkeit dort hat das Landgericht nicht nur als eine (unter Umständen geringer vergütbare – vgl. BAG EzA BGB 2002, § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 4) Arbeitsbereitschaft, sondern als Vollarbeit gewertet. Nach der Rechtsprechung unterscheidet sich die Arbeitsbereitschaft, die in Zeiten wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung geleistet wird (BAG, Urteil vom 17. Ju-li 2008 – 6 AZR 505/07, PersV 2009, 27; BAGE 109, 254, 260) von der Vollarbeitsleistung, die von dem Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsbelastung verlangt. Letzteres trifft auf die Toilettenpflege in Warenhäusern zu. Eine bloß wache Aufmerksamkeit umschreibt das Anforderungsprofil nur unzureichend, weil die Reinigungskraft im Blick auf den in denToilettenanlagen herrschenden erheblichen Besucherverkehr eine ständige Kontrollaufgabe zu bewältigen hat, die nach den Feststellungen des Landgerichts durch ständige Nachreinigungen immer wieder unterbrochen wurde. Mithin liegt auch keine den Arbeitnehmer weniger beanspruchende bloße Arbeitsbereitschaft vor, weil die hierfür typischen Phasen der Entspannung (vgl. BAG aaO) fehlen. Deshalb hat das Landgericht das Aufgabenfeld der Arbeitnehmer der A. rechtsfehlerfrei als der Vollarbeit „Toilettenreinigung“ unterfallende Tätigkeit gewertet, zumal die Beschäftigten gerade nicht – wie von der Verteidigung behauptet – die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung und die Gelegenheit zur Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten hatten.

Ich denk: Recht hat er, der BGH.

Das waren teure Brötchen….

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Dass Brot und Brötchen nicht immer billig sind, weiß man. Dass Sie aber so teuer werden können, damit hatte ein Beamter des Eichamts Münster nicht gerechnet. Über ihn und sein Verfahren berichten heute die Westfälischen Nachrichten und hat gestern auch bereits LTO unter der Überschrift“Eichbeamter ließ sich mit Backwaren bestechen“ berichtet (da habe ich mir auch das Bild „geklaut :-)). In der Meldung heißt es:

„Brot, Brötchen, Kuchen: Über Monate hinweg soll ein Beamter des Eichamts Münster von Bürgern kostenlose Aufmerksamkeiten eingefordert haben. Am Montag wurde der 63-jährige Angeklagte vom AG Münster wegen Vorteilsannahme in 41 Fällen zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt.

Ein Bäckermeister aus Münster hatte den Beamten im Jahr 2009 angezeigt. Im Anschluss an eine Kontrolle in der Backstube habe der Mann ungefragt mehrere Tüten mit Backwaren gepackt und diese einfach mitgenommen, sagte der Bäcker. Da der Angeklagte nicht zur Verhandlung erschien, erließ das Amtsgericht (AG) Münster einen Strafbefehl. Als Bewährungsauflage muss der Ex-Beamte insgesamt 12.000 Euro an zwei gemeinnützige Organisationen zahlen (Strafb. v. 08.10.2012, Az. 14 Ls 29/12).

Laut Staatsanwaltschaft ist der 63-Jährige, der zur Tatzeit im Rat einer westfälischen Stadt saß, inzwischen aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Der Mann habe sämtliche Pensionsansprüche verloren, sagte der Anklagevertreter am Montag.“

Also teure Brötchen. Aber es waren nicht nur Brötchen, sondern – so die WN – auch Fleisch und Mineralwasser.