„Polizistin als „Pumuckl“ bezeichnet“ – ist das eine Beleidigung?

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Manche Nachrichten sind Hingucker, so eine, die ich vor einigen Tagen bei LTO gefunden habe. Nicht wegen der „Erstüberschrift“ „AG Regensburg verurteilt Fußballfan zu Bewährungsstrafe“. Das macht die Nachricht nicht interessant. Interessant aber wegen der nachfolgender Erklärung: „Polizistin als „Pumuckl“ bezeichnet“.

In der Nachricht heißt es dann:

„Nach einem Drittliga-Fußballspiel hat ein betrunkener Fan eine Polizistin in Regensburg als „Pumuckl“ bezeichnet. Wegen Beleidigung ist der Mann am Dienstag vom AG Regensburg zu zwei Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Außerdem darf er laut einem Gerichtssprecher in den kommenden sieben Monaten kein Fußballspiel der Ersten oder Zweiten Bundesliga besuchen.

Nach einem Streit unter Fußballfans in einem Biergarten in Regensburg hatte die Polizei im Mai mehrere Platzverweise ausgesprochen. Zu der Polizistin hatte der 27-jährige Mann, der zuvor die Partie des späteren Zweitliga-Aufsteigers Jahn Regensburg gegen Jena besucht hatte, dabei gesagt: „Hat der Pumuckl heute auch was zu sagen?“ Der Angeklagte räumte den Vorfall im Verfahren ein und bedauert die Beleidigung: „Es ist mir so rausgerutscht.“

Der Fußballfan hatte zuvor bereits zwei Strafbefehle wegen Beleidigung und Widerstand gegen Polizisten erhalten. Der Staatsanwalt hatte neben der Bewährungsstrafe ein zweijähriges Fußballverbot gefordert. Das Amtsgericht (AG) Regensburg folgte diesem Antrag nicht. Das Gericht wies den Angeklagten außerdem an, anschließend ein weiteres Jahr nicht alkoholisiert bei Fußballspielen zu erscheinen. Das Urteil ist rechtskräftig.“

Frage: Wirklich Kundgabe der Nicht- oder  Missachtung? Bei Wikipedia heißt es zum „Pumuckl“.

Der Titelheld „Pumuckl“ – eigentlich ein Diminutiv von Nepomuk – ist ein rothaariger Kobold, der beim Schreinermeister Franz Eder lebt, seit er an dessen Leimtopf kleben geblieben ist. Dadurch wurde der kleine Nachfahre der Klabautermänner für den Schreiner sichtbar und ist durch ein Koboldsgesetz verpflichtet, fortan bei ihm zu bleiben. Pumuckl liebt knisterndes Papier, glitzernde Gegenstände, Schokolade, Segelboote und Unordnung, hat eine starke Abneigung gegen Katzen, Heinzelmännchen, Gartenzwerge und Käse („faule Milch“), mag dafür aber Kleintiere wie Meerschweinchen und Mäuse recht gern. Seine Leidenschaften sind das Aushecken von Streichen und das Dichten.

4 Gedanken zu „„Polizistin als „Pumuckl“ bezeichnet“ – ist das eine Beleidigung?

  1. RA JM

    Klar, Polizisten werden beleidigt, Richter verleumdet – alles schwer strafwürdiges Unrecht! Nur Anwälten versagt die Rechtsprechung nahezu regelmäßig den Ehrenschutz. Es lebe der Rechtsstaat!

  2. meine5cent

    @RA JM:
    Manche Anwälte teilen gerne selbst aus, manche sind andererseits auch recht sensibel und petzen bei der Kammer (siehe die „Haben Sie eigentlich einen Knall“-Entscheidung aus Köln) oder gehen gleich den Weg zu den Zivilgerichten (s. die „Winkeladvokat“-Entscheidung). Dass die Rechtsprechung Anwälten den Ehrenschutz versagen würde, trifft mE nicht zu.

  3. Tom

    Neben der Fragwürdigkeit ob Pumuckl strafbar sein sollte, stößt mir das Strafmaß sauer auf:
    Der Vorfall ereignete sich in Liga 3, das Verbot gilt in Liga 1 und 2. Auch wenn Jahn Regensburg mittlerweile in Liga 2 aufgestiegen ist, passt das nicht. Warum wird die 1. Liga im Gegensatz zur 3. mit erfasst, obwohl dazu kein Bezug besteht und die Ordnerpräsenz dort viel höher ist?
    Der Vorfall ereignete sich in einem Biergarten, nicht im Stadion. Trotzdem gibt es „Stadionverbot“ und nicht „Biergartenverbot“?
    Und danach darf er ein Jahr nicht alkoholisiert bei Spielen zuschauen. Eine doch recht ungewöhnliche Nebenstrafe. Diese verhindert aber gerade nicht, dass er in dem Jahr im Bier(!)garten während der Spielzeit rumpöbelt.

    -> Bayern 🙁

  4. RA JM

    @ meine5cent:

    „Dass die Rechtsprechung Anwälten den Ehrenschutz versagen würde, trifft mE nicht zu.“

    Ach, wirklich? BGH VI ZR 14/07 vom 11.12.2007:

    „Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, dass gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, in aller Regel kein Bedürfnis an einer gesonderten Ehrenschutzklage besteht (m. div. N.).

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