Kategoriearchiv: Strafrecht

Der Unterschied zwischen vollendetem Raub und versuchtem Raub und Unterschlagung kann ein schmaler sein…

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Auf „Kleinigkeiten“ kann es ankommen, oder: Der Unterschied zwischen vollendetem Raub und versuchtem Raub und Unterschlagung kann ein schmaler sein. Das beweist der BGH, Beschl. v. 19. 12. 2012 – 4 StR 494/12.

Das LG hatte den Angeklagten, der sich zur Finanzierung des Kaufs von Designerkleidung, wofür er nicht die erforderlichen Geldmittel hatte, entschlossen Frauen, die in den späten Nachmittags- oder Abendstunden allein unterwegs waren, bis zu ihren Wohnungen zu verfolgen und dort zu überfallen, um Bargeld oder sonstige Wertgegenstände an sich zu bringen., in mehreren Fällen wegen Raubes verurteilt. Von einem Überfall der Frauen in ihren Wohnungen versprach sich der Angeklagte größere Beute, weil er dort über die in den Handtaschen mitgeführten Bargeldbeträge und Wertsachen hinaus weiteres Bargeld und weitere Wertgegenstände vermutete. In einem der Urteilsfälle Fälle versuchte der Angeklagte die zuvor von ihm verfolgte 59 Jahre alte Kunstlehrerin B. K. in ihre Wohnung zu drücken, als sie deren Tür auf- schließen wollte. Bei dem anschließenden Gerangel im Treppenhaus entriss der Angeklagte B. K. „mit Gewalt“ deren Tasche, in der er Bargeld vermutete und flüchtete. In der Tasche befanden sich eine Blockflöte, Ballerina-Schuhe, ein Ringbuch, Textmarker und eine Schachtel mit Aufklebern.

Der BGH hat die auch hier erfolgte Verurteilung wegen vollendeten Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) aufgehoben:

„Ein vollendeter Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB läge nur dann vor, wenn sich der Angeklagte die seinem Opfer entrissene Tasche und die darin befind-lichen Sachen zueignen wollte. Nimmt der Täter – wie hier der Angeklagte – ein Behältnis nur deshalb an sich, weil er darin Bargeld vermutet, das er für sich behalten will, eignet er sich das Behältnis nicht zu (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 – 3 StR 425/09, NStZ-RR 2010, 75; Beschluss vom 8. September 2009 – 4 StR 354/09, NStZ-RR 2010, 48; Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 StR 65/06, NStZ 2006, 686, 687; Beschluss vom 31. Oktober 1986 – 3 StR 470/86, StV 1987, 245). Befinden sich in dem Behältnis anstatt des erwarteten Bargeldes andere Gegenstände, die der Täter aufgrund eines neu-en Entschlusses für sich behält, liegt darin lediglich eine Unterschlagung (§ 246 StGB), die neben den auch weiterhin nur versuchten Raub tritt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 41b). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere zur Annahme eines vollendeten Raubes oder einer Unterschla-gung führende Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe nicht auf versuchten Raub abgeändert, sondern insgesamt aufgehoben.“

Die Alkoholfahrt des (ehemaligen) Justizministers

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Gemeldet wird heute(vgl. u.a. hier von Spiegel-online) eine Alkoholfahrt der (noch) niedersächsischen Justizministers, der nun in Niedersachsen Landtagspräsident werden will/soll. Gestern in Hannover mit etwas mehr als 0,8 Promille, wohl in einner allgemeinen Verkehrskontrolle, aufgefallen.

Allerdings: Keine Blutprobe – Gott sei Dank.

Herr Busemann war übrigens derjenige, der sich gegen den Richtervorbeahlt aus § 81a Abs. 2 StPO gewandt hat. Aus Niedersachsen kommt nämlich die Gesetzesinitiative, die zur Abschaffung/Änderung des § 81a Abs. 2 StPO führen soll (vgl. BR-Drucks. 615/10). Wie er denn, wenn eine Blutprobe genommen worden wäre, damit umgegangen wäre.

Man fragt sich allerdings: Warum eigentlich keine Blutprobe?.

„Wunderwaffe“ entlarvt Betrüger

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Mit „“Wunderwaffe“ entlarvt Betrüger“ war gestern in den „Westfälischen Nachrichten“ ein Bericht überschrieben, der mich dann doch nachdenklich gemacht hat. Bericht wird von einer neuen „Wunderwaffe“ der münsterischen Polizei. Die will nämlich jetzt mit drei USB-Mikroskopen  Versicherungsbetrügern auf die Schliche zu kommen; und zwar denjeinigen die ein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit der Beschädigung ihres Fahrzeuges behaupten. Da setzt die Polizei die „Wunderwaffe“ ein und kann- wie an anderer Stelle in den „WN“ weiter ausgeführt wird – feststellen, ob Fremdlack vorhanden ist. Wenn nicht, wird es eng(er). Da kann/sollte man die Mandanten warnen

Nachdenklich hat mich die Passage gemacht:

„Seit November werden die Geräte eingesetzt – mit beeindruckendem Erfolg. Für jeden zweiten Lack-Kratzer, der angeblich von einem Unfallflüchtigen verursacht wurde, waren die Fahrzeughalter selbst verantwortlich, betont die Polizei.“

Dass in dem Bereich viel „geschummelt“ wird, war mir klar. Aber einen so hohen Satz hätte ich dann doch nicht vermutet.

Polizei in Münsteraner Cafe unerwünscht.

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In Münster schlagen derzeit die Wellen recht hoch wegen einer Geschichte, über die gestern die „Westfälischen Nachrichten“ berichtet haben (vgl. hier):

Ein Student bekommt von seinem Vater, der mit ihm eine Abschlussfeier besuchen will, Besuch. Man ist zu früh und will in einem Cafe noch einen Kaffee trinken. Dort wird den beiden die Bedienung verweigert. Denn der Vater (ist Polizist und) trägt (s)eine Polizeiuniform. Der Gastwirt beruft sich auf sein Hausrecht und: Er mag, wie man in seiner Befragung nachlesen kann, wohl die Polizei nicht.

Nun ja, kann man geteilter Meinung drüber sein und dementsprechend hoch schlagen die Wellen auch in den Kommentaren zu dem Artikel auf der Homepage der „Westfälischen Nachrichten„. Was mich allerdings (auch) irritiert hat und interessiert: In dem Artikel heißt es: „Dahei habe sich sein Vater sogar auf der Toilette umziehen wollen. Die Uniform habe er eigens für die Zugfahrt getragen.“ Mir ist nicht klar, warum der Vater eigens für die Zugfahrt die Uniform getragen hat. Es war doch (wohl) ein privater Besuch in Münster.

 

Hut ab – „Kappe app“

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Die gestrigen Meldungen zur Aberkennung des Doktortitels für Frau Schavan – das Timing in Düsseldorf ist bemerkenswert – 🙂 haben nicht nur in der Presse eine Welle von Informationen und Artikeln losgelöst, sondern werden sicherlich auch in den Blogs für viele Beiträge sorgen. Mir ist nur sofort Folgendes eingefallen.

Traurig über die Aberkennung wird nicht nur die degradierte Bundesbildungsministerin – und auch „Mutti“ – sein. Nein, traurig werden auch die vielen Wagenbauer und Karnevalisten sein, die sich auf den Rosenmontagszug vorbereiten. Das wäre doch ein schönes Thema gewesen. Die Büttenredner sind sicherlich schon eifrig am Umschreiben ihrer „Festbeiträge“.

Und: In Münster gibt es einen (alternativen) Karnevalsverein „Kappe App“ e.V. Auch ein schönes Motto zu dem Ganzen: Nicht Hut ab, sondern „Kappe app“. Aus der Geschichte, die noch nicht zu Ende ist – bleibt sie Ministerin oder nicht? –  lässt sich manches machen