Kategoriearchiv: Strafrecht

Die Untreue der (Berufs)Betreuer

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Gestritten wird beim OLG Celle um die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes, auf der Grundlage eines Sachverhalts, so wie ihn das Leben leider schreibt bzw. geschrieben hat:

Der Beschuldigte B. betreibt ein Gewerbe der ambulanten Seniorenbetreuung. Weitere Beschuldigte des gegen ihn betriebenen Ermittlungsverfahrens sind drei Berufsbetreuer, nämlich die Rechtsanwältin W. aus H., die Rechtsanwältin Dr. R.-A. aus H. und der Beschuldigte C. B., sowie der Notar C.-D. H. aus H. Den Beschuldigten wird im Grunde zur Last gelegt, in der Form eines kollusiven Zusammenwirkens betreute und testierunfähige Senioren dazu veranlasst zu haben, einen oder auch mehrere der Beschuldigten, vor allem aber den Beschuldigten B., durch letztwillige Verfügungen als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Dem Beschuldigten H. wird zur Last gelegt, am Verfassen notarieller Testamente sowie nachfolgend an der Testamentsvollstreckung mitgewirkt zu haben. Daneben wird den beschuldigten Berufsbetreuern sowie dem Beschuldigten B. zur Last gelegt, ebenfalls in kollusivem Zusammenwirken Zahlungen aus dem Vermögen der Betreuten an den Beschuldigten B. geleistet zu haben, obwohl dieser hierfür keine adäquate Gegenleistung erbracht habe. Dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts zufolge sollen seit Januar 2002 dem Beschuldigten insgesamt 787.766,66 Euro zugewendet worden sein, und zwar 629.936,50 Euro infolge letztwilliger Verfügungen zu seinen Gunsten und 118.827,06 Euro für – fragliche – Dienstleistungen, wovon ein Betrag in Höhe von insgesamt 374.095,76 Euro bereits zur Auszahlung an den Beschuldigten B. gelangt ist. Im Hinblick auf die Einzelheiten der den Beschuldigten zur Last gelegten Taten kann auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Hannover Bezug genommen werden. Die dortigen Angaben werden durch die erfolgte Aufhebung nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Das OLG Celle nimmt im OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2013 – 1 Ws 54/13 – auch zur Frage der (Teilnahme an einer ) Untreue Stellung und bejaht die:.

Der Senat teilt zunächst ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts, dass – indessen nur bei Annahme von zureichenden, tatsächlichen Feststellungen ? das dem Beschuldigten B. zur Last gelegte Verhalten geeignet sein kann, den Tatbestand der Teilnahme an einer Untreue nach Maßgabe der §§ 266 Abs. 1, Abs. 3, 26, 27, 28 Abs. 1 StGB zu erfüllen. Auch insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der hier angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, denen gegenüber auch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreift. Hierbei unterliegt keinem Zweifel, dass ein Betreuer einer Vermögensbetreuungsflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB unterliegt (Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Aufl., § 266 Rn. 48) und dass diese auch über den Tod des Betreuten hinaus wirkt (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1999, 622; RGSt 45, 434, 435). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung, dass ein Betreuter als undoloses Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt werden kann, jedenfalls dann, wenn dieser nicht mehr im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB in der Lage war, ein Testament zu errichten und der Zustand des Betreuten hierzu bewusst ausgenutzt wurde. Auch die Annahme, dass bereits zu Lebzeiten eines Betreuten eine hinreichend konkrete Vermögensgefährdung bereits dann eintreten kann, wenn dieser nicht mehr testierfähig war und somit keine Möglichkeit mehr besteht, eine letztwillige Verfügung zu ändern, unterliegt keinen Bedenken. Die Entscheidung des OLG Stuttgart (a.a.O.) steht dem gerade nicht entgegen. Dies gilt erst recht nach Eintritt des Todesfalls und ohnehin dann, wenn auf die letztwilligen Verfügungen Vermögenswerte bereits ausbezahlt worden sind. Dass – bei Annahme einer Testierunfähigkeit – die fraglichen Testamente anfechtbar sind, schließt die Annahme zumindest einer konkreten Vermögensgefährdung ebenso wenig aus wie der Umstand, dass zumindest außerhalb des Geltungsbereichs von § 14 Abs. 5 HeimG das Einsetzen eines Betreuers als Erben zwar rechtlich nicht ausdrücklich untersagt ist, ein gleichwohl aufgesetztes Testament indessen sittenwidrig sein kann (vgl. hierzu OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1189).

 

Absenkung der Geldstrafe bei „einkommensschwachen Angeklagten“?

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Bei der Bemessung einer Geldstrafe läuft in der Regel der Automatismus ab: Ermittlung des Nettoeinkommens geteilt durch 30 gleich Tagessatz. Ganz so einfach ist es allerdings nicht, wenn es sich um eine hohe Geldstrafe bei einkommensschwachen Personen handelt. Denn diese werden durch eine Geldstrafe ggf. mehr getroffen als „Normalverdiener“. Deshalb ist bei ihnen ggf. eine Absenkung der Geldstraße in Betracht zu ziehen. So auch noch einmal der KG, Beschl. v. 02. 11. 2012 – (4) 121 Ss 146/12 (265/12) :

„bb) Das Landgericht hat zudem zwei Gesichtspunkte nicht erkennbar bedacht, die bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen waren:

Zum einen ist bei einer hohen Geldstrafe – d.h. regelmäßig einer solchen, die 90 Tagessätze übersteigt – eine Absenkung der Tagessatzhöhe in Betracht zu ziehen, um einer progressiven Steigerung des Strafübels entgegen zu wirken (vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2007 – (4) 1 Ss 367/07 (245/07) -; OLG Stuttgart StV 2009, 131 m.w.N.). Denn mit der zunehmenden Zahl der Tagessätze steigert sich die Fühlbarkeit der Geldstrafe bei gleich bleibender Tagessatzhöhe nicht in entsprechender Weise, sondern sie wächst progressiv. Das auf dem Nettoeinkommensprinzip aufgebaute Tagessatzsystem kann deshalb zu einem Einwirkungsübermaß und desozialisierenden Folgen führen, die nicht mehr mit der Pflicht des Richters zu vereinbaren sind, im Rahmen einer sachgerechten Strafzumessung alle Wirkungen zu bedenken, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bleiben solche Folgen auch unter Berücksichtigung von nach § 42 StGB einzuräumenden Zahlungserleichterungen bestehen, ist eine Verringerung der Tagessatzhöhe erforderlich (vgl. BGHSt 26, 325, 330 ff.; 34, 90, 93; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 167; StV 2007, 470; 2009, 137; Senat aaO m.w.N.).

Zum anderen kann es bei besonders einkommensschwachen Personen, die am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels des monatlichen Nettoeinkommens festzusetzen, weil diese Personen bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter als normal Verdienende getroffen werden (vgl. OLG Köln aaO und StV 1993, 365; OLG Stuttgart aaO und NJW 1994, 745; OLG Frankfurt am Main StV 2007, 470; 2009, 137; OLG Hamburg NStZ 2001, 655; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 und StV 2009, 131; OLG Dresden NJW 2009, 2966 und Beschluss vom 7. August 2000 – 1 Ss 323/00 – [juris]; OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6; Fischer, StGB 59. Aufl., § 40 Rn. 11a, 24; Häger in LK, StGB 12. Aufl., § 40 Rn. 37; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 40 Rn. 8 m.w.N.).“

 

Strafzumessung: Was häufig übersehen wird – verjährte Delikte

Bei der Prüfung der Strafzumessung wird häufig ein Umstand übersehen, der allerdings für den Angeklagten nicht günstig ist. Es können nämlich auch Delikte, für die bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Darauf weist der BGH, Beschl. v. 20.12.2012 – 2 StR 257/12 – noch einmal hin. der Angeklagte war wegen mehrerer Fälle des sexuellen Missbrauchs verurteilt worden. In vier Fällen war bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Insoweit hat der BGH die Verurteilung entfallen lassen, was aber an der ausgeurteilten Strafe nichts geändert hat. Denn:

„Dies zwingt nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen II.1 bis II.5 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei der Strafbemessung nicht als bestimmenden Strafschärfungsgrund hervorgehoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnten Delikte, für welche die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, im Übrigen auch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2007 – 2 StR 441/07, NStZ 2008, 146). Schließlich käme dem Umstand, dass der Angeklagte eine Vertrauensstellung missbraucht hat, unabhängig von der Anwendbarkeit des § 174 StGB straferschwerende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 600/11).„

 

Der Aufklärungsgehilfe „bestätigt“ nur – reicht das?

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Der BGH, Beschl. v. 12.02.2013 – 5 StR 27/13 – hat ein Urteil des LG Berlin im Strafausspruch aufgehoben, durch das das LG den Angeklagten u.a. wegen Geldfälschung verurteilt hatte. Der BGH hat einen Fehler bei der Anwendung des § 46b StGB gesehen – Stichwort: Aufklärungsgehilfe.

„…Unbeschadet dessen haben beide Einzelstrafen (und die Gesamt-strafe) keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 46b StGB einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat. Es hat eine Aufklärungshilfe allein deswegen verneint, „da der Angeklagte mit seinem frühen Geständnis … lediglich die bereits durch die Ermittlungen bestehenden Erkenntnisse bestätigt hat“, ohne hierzu Näheres mitzuteilen. Es ist jedoch anerkannt, dass es für § 46b StGB ausreichend sein kann, wenn die Angaben des Täters eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Tat der belasteten Person schaffen, also dessen Überführung erleich-tern (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 – 3 StR 403/10, wistra 2011, 99), etwa indem den Ermittlungsbehörden bereits vorliegende Erkenntnisse durch die Angaben des Täters weiter bestätigt werden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 – 5 StR 476/04, StraFo 2005, 169).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafen bei Anwendung des § 46b StGB für den Angeklagten noch günstiger bemessen worden wären. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Die neue zur Entscheidung berufene Strafkammer wird das Vorliegen eines Aufklärungserfolges auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Umstände zu bewerten haben...“

Bei LTO gelesen: Kein Urteil in Sachen „Angriff mit Brüsten“

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Bei LTO lese ich gerade:

„AG Unna stellt Verfahren ein Kein Urteil in Sachen „Angriff mit Brüsten“

„Meine Freundin wollte mich beim Liebesspiel mit ihren großen Brüsten ersticken.“ Mit diesem bizarren Vorwurf wandte sich ein Anwalt aus Unna im Sommer 2012 an die Polizei. Am Donnerstag wurde das Verfahren nach zweistündiger Verhandlung eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft hatte die 33-jährige Frau wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Nach der angeblichen Attacke mit ihren Brüsten soll sie den Anwalt außerdem mit den Händen gewürgt haben. Weil die Frau psychisch krank ist und als verhandlungsunfähig gilt, erschien sie nicht zum Prozess vor dem Amtsgericht (AG) Unna.

Für den glimpflichen Ausgang des Strafverfahrens, das nach Informationen der Mainpost nach § 153 Strafprozessordnung wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, war vor allem ihr Ex-Partner selbst verantwortlich. Der Rechtsanwalt erklärte in seiner Zeugenaussage, dass er kein Interesse an einer Verurteilung habe, auch Strafantrag soll er nach Angaben der Mainpost, die sich auf die Sprecherin des AG Unna beruft, nie gestellt haben. „Ich habe sie aufrichtig und von ganzem Herzen geliebt. Was sie braucht, ist keine Bestrafung, sondern endlich eine ordentliche Therapie“, sagte der Jurist.

Den angeblichen Vorfall beim Liebesspiel wollte der Zeuge jedoch keinesfalls nachträglich als Bagatelle abtun. „Ich hatte echte Todesangst“, sagte er. Als seine wesentlich kräftigere und schwerere Partnerin seinen Kopf zwischen ihre großen Brüste gepresst habe, habe er „Sternchen gesehen“.

dpa/tko/LTO-Redaktion“

Ich gebe das mal unkommentiert weiter.