Kategoriearchiv: Strafrecht

Anfangsverdacht wohl gegeben: „Mit dem Kölschglas in die Polizeikontrolle“

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Die Tagespresse (vgl. u.a. hier aus der Welt) berichtet über einen Vorfall in Bonn. Dort wird in der Nacht von Freitag auf Samstag eine 24-jährige Autofahrerin kontrolliert. Und siehe da: Als sie von einer Polizeistreife angehalten wird, hat sie das/ein Kölsch-Glas am Steuer noch in der Hand. Es wird dann, was nahe liegt – „Anfangsverdacht“ 🙂 ein Alkoholtest angeordnet, der eine BAK von 2,5 Promille ergibt. In der Polizeimeldung heißt es, „die Frau sei offensichtlich fahruntüchtig gewesen„. Auch die Annahme liegt nahe.

Das Waffenarsenal im Schrank – Bewaffnetes Handeltreiben?

Für die zu erwartende Strafe ist es in BtM-Sachen für den Angeklagten schon von nicht unerheblicher Bedeutung, ob er „nur“ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 BtMG) verurteilt wird oder, ob es sich um bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a BtMG) handelt. Einmal beträgt die Strafdrohung nicht unter zwei Jahr, einmal nicht unter fünf Jahr. Daher kommt der Frage: Bewaffnet, ja oder nein?, erhebliche Bedeutung zu. Mit der setzt sich der BGH, Beschl. v. 15.02.2013 – 2 StR 589 – auseinander.

Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen bewaffneten Handeltreibens verurteilt, weil der Angeklagte, ein Jäger mit Waffenbesitzkarte, im Schlafzimmer der Wohnung, von der aus Handel betrieben wurde,  in einer unverschlossenen Schrankwand mehrere geladene Pistolen und Revolver aufbewahrte. Auf dem Nachttisch lag eine Pistole. Der Angeklagte war sich im Gegensatz zu seiner Ehefrau der Verfügbarkeit der Waffen bewusst.

Dem BGH hat das so nicht gereicht:

„…Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt aber weiter voraus, dass der Täter die Schusswaffe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt nur dann vor, wenn er die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe dabei nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Auch ist es nicht erforder-lich, dass der Täter gewillt ist, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen. Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 – 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10; Beschluss vom 25. Juni 1999 – 3 StR 372/98).

b) Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe nicht in ausrei-chender Weise, dass sich der Angeklagte in den genannten vier Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat. Die Strafkammer hat dazu, wo die Betäubungsmittel als Einzelakt des Handeltreibens gelagert wurden, überhaupt nur im Fall 17 der Urteilsgründe Feststellungen getroffen. In diesem Fall wurde das Marihuana in einem als Büro genutzten Raum sowie eine kleine Menge im Wohnzimmer verwahrt. Dass das Marihuana in den übrigen drei Fällen anderswo, etwa im Schlafzimmer aufbewahrt wurde, ist nicht ersichtlich. Damit kann aber selbst im Fall 17 nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte während der Lagerung der Betäubungsmittel in seiner Wohnung Schusswaffen mit sich führte. Befindet sich die Schusswaffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, so ist dies in der Regel hierfür nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 – 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; Urteil vom 13. August 2009 – 3 StR 224/09; Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99). Auch die allgemein gehaltene Wendung des Landgerichts, der Angeklagte habe „die Waffen offen in der Wohnung in unmit-telbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln aufbewahrt“, belegt für sich genom-men nicht das Merkmal des Mitsichführens. Es hätte vielmehr der konkreten Darlegung bedurft, wo die Betäubungsmittel gelagert wurden und wie die räumlichen Verhältnisse im Einzelnen waren, die es dem Angeklagten nach Ansicht der Strafkammer ermöglichten, sich jederzeit der in einer Schrankwand im Schlafzimmer befindlichen Pistolen und Revolver zu bedienen…“

Fall Mollath – Rückblick/Überblick/Ausblick

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Bisher habe ich zum „Fall Mollath“ wenig geschrieben, ich habe darüber nur in verschiedenen Wochenspiegelbeiträgen berichtet. Nachdem aber nun der Kollegen Strate gestern seinen beim LG Regensburg eingereichten Wiederaufnahmeantrag  im vollen Wortlaut veröffentlicht hat und mit einer Pressemitteilung an die Öffentlichkeit gegangen ist, wollen wir uns auch zu der Problematik kurz äußern. Warum und warum jetzt?

Ich will nicht auf den fahrenden Zug aufspringen, aber immerhin dürfte es sich um den ersten Fall in der Geschichte der StPO handeln, in dem gleichzeitig die Verteidigung und die StA einen Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Betroffenen stellen – die bayerische JMin Merk hat ja nicht nur eine Prüfung, sondern die Einreichung eines Antrags angeordnet. Und es dürfte auch der erste Wiederaufnahme-Fall sein, in dem voraussichtlich der Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung (§ 359 Nr. 3 StPO) bejaht werden wird.

Von daher der Versuch, den Fall ein wenig  oder noch mehr in die Wahrnehmung zu rücken. Und dann eben mit einem Rückblick/Ausblick/Überblick zum Fall Mollath, also quasi einem „Sonder-Wochenspiegel“ zum Fall Mollath, wobei die nachstehende Auswahl von Blog-Beiträgen keinen Anspruch aus Vollständigkeit erhebt.  Zu mehr reicht es derzeit leider zeitlich nicht. Aber so kann sich der interessierte Leser vielleicht einen ganz guten Überblick verschaffen, um was es geht und wie der Stand der Dinge ist.

Also wir berichten über bzw. weisen hin auf:

  1. Fall Mollath – Justiz und Politik geraten ins Schlingern!.
  2. Fall Mollath: Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg redet sich um Kopf und Kragen!
  3. Fall Mollath: Justizministerin Merk nicht mehr zu halten!
  4. Fall Mollath: Richter rief bei Finanzbehörde an! 
  5. Fall Mollath – wie geht es weiter?
  6. Fall Mollath: Gibt es Anzeichen für einen Bayernsumpf?
  7. Kommentar zur Pressemitteilung des bayersichen Richtervereins e.V.,
  8. Fall Mollath: Nichts ist gut! 
  9. “Justiz im Wahn-Wahn” mit einer schönen Chronologie zum Verständnis des Falles
  10. Fall Mollath – Wenn die Welle des Journalismus bricht,
  11. Interview zum Fall Mollath: Eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung,
  12. Fall Mollath: Interview mit dem Schöffen,
  13. Fall Mollath: Alles nur heiße Luft?
  14. Fall Mollath: Meine Kritik an SPIEGEL-Autorin war zur Hälfte unberechtigt,
  15. Mollath: Irgendwie gefährlich,
  16. Der Streit um die Meinungshoheit im Fall Mollath ist auch ein journalistisches Lehrstück
  17. Hui! – Causa Gustl Mollath – Neue Wendung: RA Strate erstattet Strafanzeige,
  18. Spooky! Interview mit Herrn Richter im Ruhestand Heindl – i.V. mit dem Fall Mollath,
  19. Der Fall Mollath: Ein Mehrpersonenstück (Teil 1),
  20. Fall Mollath: Wiederaufnahmeantrag veröffentlicht

Dann vielleicht noch:

  1. Den Zeitbeitrag von Sabine Rückert unter dem Titel “Unrecht im Namen des Volkes”,
  2. Die “Unterbringung”. Ein Trauerspiel,
  3. Mangelnde Krankheitseinsicht.

Wie geht es weiter? Ich wage die Behauptung, dass der Wiederaufnahmeantrag des Kollegen Strate zulässig ist. Wir werden dann also erleben (dürfen/können/höffentlich nicht müssen), wie sich die bayerische Justiz mit dem Antrag und dem „Fall Mollath“ in der Sache befassen wird.

 

 

Strafbares Graffiti? – Ich will wissen, was du gemalt/gesprühst hast..

(Unerwünschte) Graffitis sind ärgerlich, schon allein deshalb, weil es meist viel Mühe und Geld kostet, sie wieder zu entfernen. Von daher kann man verstehen, wenn Strafanzeigen wegen Sachbeschädigungen gestellt und Verfahren eingeleitet werden, in denen es dann i.d.R. zu einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB kommt. Eine solche durch das AG Berlin-Tiergarten lag dem KG, Beschl. v. 23. 11. 2012 – (4) 161 Ss 249/12 (311/12) – zugrunde. Da hatte es sich das AG aber ein wenig einfach gemacht, denn es hatte – so das KG – nur ausgeführt:

„Nach der Sachverhaltsdarstellung des Amtsgerichts „besprühte“ der Angeklagte am 21. Mai 2011 in der R Straße 83 in Berlin gegen 2.00 Uhr „die Wand einer Hofzufahrt mit einem ca. zwei Mal zwei Meter großen Graffiti“.

Das war dem KG zu knapp. Denn nicht jedes (neue/weitere) Graffiti ist Sachbeschädigung i.S. des § 303 Abs. 2 StGB. Es scheiden vielmehr die sog. „unerheblichen Veränderungen“ aus. Dazu der Leitsatz 1 des KG, Beschlusses:

1. Eine unerhebliche, von § 303 Abs. 2 StGB nicht erfasste Veränderung liegt vor, wenn sie völlig unauffällig bleibt, was etwa der Fall sein kann, wenn eine neue Farbauftragung sich auf einer infolge bereits vorangegangener Schmierereien bereits großflächig verunstalteten Fläche nicht mehr ausnimmt.

Und deshalb muss die tatrichterliche Verurteilung besondere Anforderungen erfüllen. Dazu der Leitsatz 2 der KG-Enscheidung:

2. Das Urteil muss daher sowohl Feststellungen zur Größe und Gestalt der Farbauftragungen – nicht nur zu deren äußeren Ausmaßen, sondern auch zu der für die rechtliche Bewertung ggf. bedeutsamen Ausgestaltung in der Fläche – als auch zu der dadurch bewirkten optischen Veränderung der betroffenen Fläche enthalten.

Also muss das Graffiti beschrieben werden, wenn das Amtsgericht nicht ggf. auf ein Lichtbild Bezug nimmt. Dann gilt aber die vor allem aus dem Bußgeldverfahren bekannte Rechtsprechung zu § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Es muss „prozessordnungsgemäß“ Bezug genommen werden. Allein die Mitteilung, das Lichtbild sei in Augenschein genommen worden reicht nicht.

Kann denn bei den Sparkassen niemand richtig formulieren….? :- :-)

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Gestern erreichte mich eine Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrter Kunde,
Die Sparkasse verbringt viel Aufmerksamkeit und Sorge für die Sicherheit und Integrität aller unserer Bankkonten. Wir bitten Sie daher Aufmerksamkeit für folgende. Werden Sie im vergangenen Jahr die Sparkasse, zusammen mit vielen anderen Swiss Banken Ziel der groß angelegten Internetbetrug. Deshalb sind wir den letzten Monaten startete ein Großprojekt, um dieses zu bekämpfen. Alle online-Bankkonten sollte verbunden werden, ein neu entwickeltes Sicherheitssystem, verdächtigen Bewegungen und Entwicklungen auf Ihrem online-Bankkonto nachverfolgt und schneller gelöst werden.
Es hat festgestellt, dass Ihr online Sparkasse -Konto noch mit dem neuen Sicherheitssystem ausgestattet.Daher bitten wir Sie 5-10 Minuten Zeit zum Abschließen dieses Updates, also die vollständige Sicherheit.
Folgenden Link verwenden:
Sparkasse 2013 UPDATE
Nachdem das Update es von einem unserer Mitarbeiter mit Ihnen abschließen in Verbindung werden der gesamte Prozess einbezogen. Nach Abschluss des gesamten Prozesses werdet ihr machen Gebrauch davon wieder als traditionell online-Banking durch Sparkasse. Wir wollen Ihnen im Voraus für Ihre Mitarbeit danken.
Respektvoll,
Kundendienst
Sparkasse ONLINE Copyright 2013. Alle Rechte vorbehalten“

Ich war dann doch ein wenig erstaunt. Denn,

  1. Ich habe gar kein Konto bei der Sparkasse, und
  2. fand ich die sprachlichen Unzulänglichkeiten in der Mail überraschend, was zu der Frage führte, ob bei den Sparkassen niemand vernünftig/richtig Deutsch schreiben kann.

Und dann 🙂 fiel mir aber ein: Könnte es nicht auch eine neue Art von Spam sein? 🙂