Kategoriearchiv: Strafrecht

Wenn einer eine Reise tut, oder: Freiheitsberaubung durch Zugverspätung?

© JiSIGN - Fotolia.com

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Am vergangenen Freitag (11.10.2013) war ich zu einer Autorenbesprechung und zum Besuch der Buchmesse in FFM. Natürlich mit der Bahn, denn die Fahrt mit dem Auto an einem Freitag nach FFM und zurück? Das wollte ich mir ersparen. Also DB.

Nun, in Münster ging es noch ganz entspannt um 7.27 Uhr los. Umsteigen in Essen HBF in den ICE, der auch pünktlich in FFM HBF angekommen ist. Allerdings DB-Pünktlichkeitsbegriff. Und danach ist ja alles noch pünktlich, was nicht mehr als 5 Minuten verspätet ist.

Aber nachmittags dann die Rückfahrt: Freitag und Buchmesse, das kann die DB nicht. Schon das Warten auf den ICE war „unterhaltsam“. Es fuhr nämlich vom gleichen Bahnsteig zuvor ein ICE nach München, den die Bahn erst mal teilentleeren musste, weil er überfüllt war. Wer ausstieg, dem winkte ein Reisegutschein in Höhe von 25 €. Ein paar Reisende haben das Angebot angenommen – wahrscheinlich die, die stehen mussten – und der ICE machte den Bahnsteig frei.

Er hätte aber ruhig noch ein wenig stehen bleiben können, denn mein Zug hatte (natürlich) Verspätung. Allerdings noch passte alles für den Anschluss in Köln nach Meerbusch zu einem privaten Termin. Aber da ist die Bahn dann ja sportlich. Wenn schon Verspätung, dann aber richtig. Also: Lassen wir den so oder so schon verspäteten ICE in Limburg stehen, damit er von einem anderen (pünktlichen [?], gibt es das?) ICE überholt werden kann L. Noch egal, da noch alles passt, weil der Anschluss in Köln inzwischen auch Verspätung hat.

Aber das wäre doch gelacht. Das schaffen wir = die DB schon, dass der Zug in Köln dann auch weg ist. Und wirklich: Es klappt. Wir lassen den ICE einfach nochmal 10 Minuten vor dem HBF Köln warten. Dann passt es.

Ergebnis: Anschluss weg, potentieller Anschluss in Düsseldorf auch weg. Da fährt man dann lieber gleich durch nach Münster. Also umsteigen in Köln, in einen natürlich verspäteten IC, der aus 10 Minuten Verspätung bis Münster locker 30 Minuten macht. Willkommen bei der Deutschen Bahn im 21. Jahrhundert.

Warum erzähle ich das alles? Hintergrund sind meine Gedanken während der Fahrt, ob nicht  Zugsverspätungen strafrechtlich relevante Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) sein können? Ich hatte da – leider – so meine Zweifel.

Und die wurden dann kurz drauf bei der Auswertung des NZV-Heftes 9/13 bestätigt. Da bin ich auf einen Aufsatz von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch gestoßen, der sich mit der Problematik befasst. Er ist zwar der Auffassung, dass § 239 StGB verwirklicht ist, wenn der Reisende durch das Türenschließen bei der Abfahrt und die anschließende Zugfahrt am Verlassen des Zuges gehindert wird. Im Normalfall werde die Strafbarkeit durch das tatbestandsausschließende Einverständnis des Reisenden ABER ausgeschlossen. Wolle der Reisende aufgrund einer Verspätung des Zuges oder anderen Störungen jedoch daran gehindert, sofort den Zug verlassen, sei das Einverständnis nicht mehr gegeben und der Tatbestand eigentlich gegeben.

Mitsch lehnt aber eine Strafbarkeit trotzdem ab. Die Beschränkungen der Fortbewegungsfreiheit habe der Fahrgast nämlich durch die Annahme des Angebotes auf Abschluss des Beförderungsvertrages und der Beförderungsbedingungen akzeptiert. Ein Recht zur Kündigung des zivilrechtlichen Vertrages stehe ihm aufgrund der Beförderungsbedingungen nicht zu, da diese die Wahlmöglichkeiten im Falle einer Verspätung ausdrücklich festlegen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die anderen Mitreisenden durch eine Kündigung des Vertrages, der in Form des Wunsches nach einem sofortigen Ausstieg zum Ausdruck kommen kann, betroffen wären. Schade J.

Und: Versucht der Reisende durch Betätigen der Notbremse den Halt des Zuges zu erzwingen, macht er sich gem. § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB des Notzeichenmissbrauchs strafbar.

Also: Still weiter leiden.

Keine Regel ohne Ausnahme: Nicht immer Anrechnung von Zahlungen

© Cult12 - Fotolia.de

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Jedem Verteidiger ist 56f Abs. 3 Satzu 2 StGB bekannt. Bei der Vorschrift handelt es sich um die Vorschrift, die die Anrechnung von Zahlungen bei Bewährungswiderruf regelt. Und: In der Praxis geht man auch von einem Automatismus aus: Nämlich, dass Zahlungen die während der Bewährungszeit erbracht worden sind, dann auf die ggf. nach einem Widerruf zu vollstreckende Strafe angerechnet werden. Nur – wie immer: Keine Regel ohne Ausnahme. Denn nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung entspricht die Anrechnung erbrachter Leistungen nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB regelmäßig der Billigkeit, es gilt aber eine Ausnahme bei besonderen Umständen, wie z.B. einem besonders krassen bewährungswidrigen Verhalten. Damit hat sich vor kurzem der KG, Beschl. v. 26.06.2013 – 2 Ws 303/13 – befasst.

Der Verurteilte war 2009 u.a. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung auf drei Jahre verurteilt worden. Ihm war aufgegeben worden ab Rechtskraft des Urteils einen Betrag von 1.000 € Euro in monatlichen Raten zu je 100 € zu zahlen. Diese Auflage erfüllte der Verurteilte vollständig.

In der Folgezeit ist er insgesamt noch zwei Mal erneut straffällig geworden. Zahlungsauflagen aus den Verurteilungen hat er erfüllt. Im Januar 2013 hat ihn dann das LG Neuruppin  wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Wegen dieser Verurteilung wird widerrufen, und zwar ohne eine Anrechnungsentscheidung nach § 56f Abs. 3 StGB. Dagegen das zugunsten (!!!) eingelegte Rechtsmittel der StA. Das KG gibt aber der StVK Recht:

Die Entscheidung über die Anrechnung steht – sowohl hinsichtlich des Ob als auch hinsichtlich des Maßstabes (vgl. Hubrach a.a.O., § 56f StGB Rdn. 54; Lackner/Kühl, StGB 27. Aufl., § 56f Rdn. 14) – im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGB). Jedoch entspricht die Anrechnung im Falle des Widerrufs (erst recht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; 33, 326; BayObLG JR 1981, 514 mit Anm. Bloy; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 74) regelmäßig der Billigkeit; denn der Genugtuungszweck der Auflagenerfüllung wird bei einem späteren Widerruf der Strafaussetzung bereits durch die Strafvollstreckung erfüllt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Januar 2002 – 5 Ws 795/01 – juris und vom 30. Mai 2000 – 5 Ws 394/00 – juris; Hubrach a.a.O., § 56f StGB Rdn. 55; Schall in SK-StGB, § 56f Rdn. 48; Stree/Kinzig a.a.O., § 56f StGB Rdn. 19). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn besondere Umstände entgegenstehen, namentlich die Erfüllung der Bewährungsauflage mit Geldern aus neuen Straftaten (vgl. Lackner/Kühl a.a.O.; Schall a.a.O.; Fischer, § 56f StGB Rdn. 18; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.), der – auch relativ – geringe Umfang der Bewährungsleistungen (vgl. OLG Bamberg MDR 1973, 154; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.) oder ein besonders krasses bewährungswidriges Verhalten (vgl. – auch zu den anderen genannten Ausnahmefällen – Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 – 5 Ws 465/00 – und 22. Juli 1992 – 5 Ws 228/92 –).

Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nach den Gesamtumständen gegeben. Der Verurteilte hat zwar die beiden ihm erteilten Geldauflagen jeweils fristgerecht erfüllt und sich insoweit bewährungskonform verhalten. Konkrete Hinweise auf eine deliktische Herkunft des gezahlten Geldes sind nicht gegeben, mag diese auch hinsichtlich der zur Erfüllung der zweiten Auflage geleisteten Zahlungen, die im Tatzeitraum des Betäubungsmittelhandels aufgenommen wurden, nahe liegen. Die Anrechnung entspricht jedoch deshalb nicht der Billigkeit, weil die Anlasstat ein besonders krasses bewährungswidriges Verhalten des Verurteilten darstellt. Bei dem bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt es sich um ein Verbrechen, das im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht ist und im konkreten Fall mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten geahndet wurde. Der bereits zweimal einschlägig vorbestrafte Beschwerdegegner betrieb den verfahrensgegenständlichen Drogentransport zur Gewinnerzielung, ohne selbst drogenabhängig zu sein, und hatte eine zentrale Rolle in der Organisationsstruktur der Bande inne. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner während der laufenden Bewährung bereits zuvor zwei – wenn auch für sich genommen nicht schwerwiegende – Straftaten begangen hatte, aufgrund deren die Bewährungszeit verlängert worden war. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die geleisteten Zahlungen, die lediglich eine Anrechnung im Umfang von etwa 30 Tagen rechtfertigen würden, im Verhältnis zu der zu verbüßenden Freiheitsstrafe gering sind.“

Und damit sind die Zahlungen endgültig weg.

 

Strafbares Graffiti? – das Urteil muss es schon beschreiben

© Lonely - Fotolia.com

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Das OLG Hamm hat sich in letzter Zeit mehrfach mit Graffiti-Malereien (?) befasst (vgl. dazu auch das KG und dazu Strafbares Graffiti? – Ich will wissen, was du gemalt/gesprüht hast…

Ausgangspunkt ist § 303 Abs. 2 StGB. Danach wird bestraft, „wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“. Entscheidend ist dabei der optische Eindruck einer Sache. Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund von vorangegangener Schmierereien durch Dritte (zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.04.2009 – 1 Ss 127/09 – m. w. N.). Darauf baut jetzt der OLG Hamm, Beschl. v. 22.08.2013 – 1 RVs 65/2013 auf und verlangt – ebenso wie das KG – (nochmlas) ausreichende Feststellungen zu den „Malereien“.

„Nach diesen Maßstäben lassen die in den Urteilsgründen niedergelegten Feststellungen eine Subsumtion des Sachverhaltes unter das – den Tatbestand eingrenzende – Tatbestandsmerkmal „nicht nur unerheblich“ nicht zu. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte „mittels silberner und schwarzer Lacksprühfarbe ein Tag“ aufgebracht (S. 2 UA). Die Hauswand sei „bereits vorher mit zahlreichen Tags übersät“ (S. 4 UA) bzw. die Wand sei „bereits vorher schon von zahlreichen Tags verschandelt“ gewesen (S. 5 UA). Diese Feststellungen sind aber – insbesondere unter Berücksichtigung des vorzitierten Senatsbeschlusses – unzureichend. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass das von dem Angeklagten aufgebrachte Tag neben den vorhandenen „Farbschmierereien“ erheblich und eindeutig zu erkennen war.“

Da steckt also ggf. Verteidigungspotential drin. Das Urteil muss also schon beschreiben, was (noch) aufgebracht worden ist.

Vermeidbarer Anfängerfehler: Versäumte Beschränkung der Revision

FragezeichenWenn man auf der Homepage des BGH die straf/verfahrens)rechtliche Rechtsprechung des BGH auswertet, dann ist man – zumindest bin ich – doch sehr erstaunt, dass offenbar viele Verteidiger eine Gefahr nicht sehen, die in ihrer Revisionen steckt: Nämlich die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und Zurückverweisung um eine im ersten Anlauf nicht erfolgte Unterbringungsanordnung nachzuholen. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH nämlich auch bei einer Revision des Angeklagten möglich, wenn die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich von der Revision ausgenommen worden ist.

Dazu aus der letzten Zeit zwei BGH-Beschlüsse aus Beispiel:

  • BGH, Beschl. v.23.07.2013 -3 StR 205/13: „Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene – und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) – Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN).“
  • BGH, Beschl. v.03.09.2013 -3 StR 232/13: „Da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362), das Landgericht einen Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht hat und die Unterbringung nach den bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderem Grunde von vornherein ausscheidet, bedarf die Frage ihrer Anordnung – wiederum unter Hinzuziehung ei-nes Sachverständigen (§ 246a StPO) – der nochmaligen Prüfung und Entschei-dung durch einen neuen Tatrichter. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, Urteil 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5 sowie Be-schluss vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 275/08, NStZ-RR 2009, 48).“

In meinen Augen ein Anfängerfehler, den man ohne weiteres vermeiden kann.

Muss der Stalker in die Psychatrie?

© Dan Race - Fotolia.com

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Nicht so einfach darzustellen ist wegen seines Umfangs und der vielen Einzelheiten der BGH, Beschl. v. 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, mit dem der BGH eine Verurteilung eines Angeklagten u.a. wegen Nachstellung (§ 238 STGB) und die Unterbringungsanordnung aufgehoben hat. Ich mache es mir da mal einfach und nehme die PM 167/13 des BGH,  in der es heißt:

Das Landgericht Dortmund hat den 27jährigen Angeklagten u.a. wegen Nachstellung („Stalking“), Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte die Geschädigte im Urlaub kennengelernt und ihr, nachdem sie keine Beziehung mit ihm eingehen wollte, sowie ihren Eltern und ihrem Lebensgefährten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zahlreiche unerwünschte Nachrichten übersandt, die zum Teil mit massiven Drohungen versehen waren. In einem Fall kam es auch zu einer Sachbeschädigung am Elternhaus der Geschädigten. Die Betroffenen litten infolge des Verhaltens des Angeklagten an Schlafstörungen, Angstzuständen sowie Albträumen und schränkten ihre Lebensgestaltung ein.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten nicht nur als Nachstellung, sondern – tateinheitlich – u.a. auch als Körperverletzung zum Nachteil sämtlicher Betroffenen beurteilt. Es hat zudem angenommen, dass von dem Angeklagten, bei dem eine Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie ein erheblicher Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauch festgestellt wurden, mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Taten zu erwarten seien, weshalb er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden müsse.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Verurteilung wegen Körperverletzung nicht tragfähig begründet war. Er hat außerdem wegen der Dauer der vom Angeklagten bereits erlittenen Untersuchungshaft unter Aufhebung des Haftbefehls dessen unverzügliche Freilassung angeordnet.

Im Hinblick auf die wegen der umfassenden Urteilsaufhebung neu zu treffende Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich die prognostizierte Gefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB auf Delikte beziehen muss, die mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Bei Taten der Nachstellung im Sinne von § 238 StGB, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von nur drei Jahren bedroht sind, ist dies, wenn sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergehen, nicht ohne weiteres zu bejahen.

Die Entscheidung ist ganz interessant im Hinblick auf die Ausfürhungen des BGH zur Nachstellung und zur Gefährlichkeit i.S. des § 63 StGB.