Keine Regel ohne Ausnahme: Nicht immer Anrechnung von Zahlungen

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Jedem Verteidiger ist 56f Abs. 3 Satzu 2 StGB bekannt. Bei der Vorschrift handelt es sich um die Vorschrift, die die Anrechnung von Zahlungen bei Bewährungswiderruf regelt. Und: In der Praxis geht man auch von einem Automatismus aus: Nämlich, dass Zahlungen die während der Bewährungszeit erbracht worden sind, dann auf die ggf. nach einem Widerruf zu vollstreckende Strafe angerechnet werden. Nur – wie immer: Keine Regel ohne Ausnahme. Denn nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung entspricht die Anrechnung erbrachter Leistungen nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB regelmäßig der Billigkeit, es gilt aber eine Ausnahme bei besonderen Umständen, wie z.B. einem besonders krassen bewährungswidrigen Verhalten. Damit hat sich vor kurzem der KG, Beschl. v. 26.06.2013 – 2 Ws 303/13 – befasst.

Der Verurteilte war 2009 u.a. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung auf drei Jahre verurteilt worden. Ihm war aufgegeben worden ab Rechtskraft des Urteils einen Betrag von 1.000 € Euro in monatlichen Raten zu je 100 € zu zahlen. Diese Auflage erfüllte der Verurteilte vollständig.

In der Folgezeit ist er insgesamt noch zwei Mal erneut straffällig geworden. Zahlungsauflagen aus den Verurteilungen hat er erfüllt. Im Januar 2013 hat ihn dann das LG Neuruppin  wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Wegen dieser Verurteilung wird widerrufen, und zwar ohne eine Anrechnungsentscheidung nach § 56f Abs. 3 StGB. Dagegen das zugunsten (!!!) eingelegte Rechtsmittel der StA. Das KG gibt aber der StVK Recht:

Die Entscheidung über die Anrechnung steht – sowohl hinsichtlich des Ob als auch hinsichtlich des Maßstabes (vgl. Hubrach a.a.O., § 56f StGB Rdn. 54; Lackner/Kühl, StGB 27. Aufl., § 56f Rdn. 14) – im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGB). Jedoch entspricht die Anrechnung im Falle des Widerrufs (erst recht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; 33, 326; BayObLG JR 1981, 514 mit Anm. Bloy; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 74) regelmäßig der Billigkeit; denn der Genugtuungszweck der Auflagenerfüllung wird bei einem späteren Widerruf der Strafaussetzung bereits durch die Strafvollstreckung erfüllt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Januar 2002 – 5 Ws 795/01 – juris und vom 30. Mai 2000 – 5 Ws 394/00 – juris; Hubrach a.a.O., § 56f StGB Rdn. 55; Schall in SK-StGB, § 56f Rdn. 48; Stree/Kinzig a.a.O., § 56f StGB Rdn. 19). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn besondere Umstände entgegenstehen, namentlich die Erfüllung der Bewährungsauflage mit Geldern aus neuen Straftaten (vgl. Lackner/Kühl a.a.O.; Schall a.a.O.; Fischer, § 56f StGB Rdn. 18; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.), der – auch relativ – geringe Umfang der Bewährungsleistungen (vgl. OLG Bamberg MDR 1973, 154; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.) oder ein besonders krasses bewährungswidriges Verhalten (vgl. – auch zu den anderen genannten Ausnahmefällen – Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 – 5 Ws 465/00 – und 22. Juli 1992 – 5 Ws 228/92 –).

Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nach den Gesamtumständen gegeben. Der Verurteilte hat zwar die beiden ihm erteilten Geldauflagen jeweils fristgerecht erfüllt und sich insoweit bewährungskonform verhalten. Konkrete Hinweise auf eine deliktische Herkunft des gezahlten Geldes sind nicht gegeben, mag diese auch hinsichtlich der zur Erfüllung der zweiten Auflage geleisteten Zahlungen, die im Tatzeitraum des Betäubungsmittelhandels aufgenommen wurden, nahe liegen. Die Anrechnung entspricht jedoch deshalb nicht der Billigkeit, weil die Anlasstat ein besonders krasses bewährungswidriges Verhalten des Verurteilten darstellt. Bei dem bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt es sich um ein Verbrechen, das im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht ist und im konkreten Fall mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten geahndet wurde. Der bereits zweimal einschlägig vorbestrafte Beschwerdegegner betrieb den verfahrensgegenständlichen Drogentransport zur Gewinnerzielung, ohne selbst drogenabhängig zu sein, und hatte eine zentrale Rolle in der Organisationsstruktur der Bande inne. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner während der laufenden Bewährung bereits zuvor zwei – wenn auch für sich genommen nicht schwerwiegende – Straftaten begangen hatte, aufgrund deren die Bewährungszeit verlängert worden war. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die geleisteten Zahlungen, die lediglich eine Anrechnung im Umfang von etwa 30 Tagen rechtfertigen würden, im Verhältnis zu der zu verbüßenden Freiheitsstrafe gering sind.“

Und damit sind die Zahlungen endgültig weg.

 

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