Kategoriearchiv: Strafrecht

„Die Strafe ist mir zu niedrig…“

© Dan Race - Fotolia.com

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Das LG verurteilt den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Dagegen die Revisionen der StA und der Nebenklägerin, die Erfolg haben, weil der BGH Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht ausschließen kann. Der BGH, Beschl. v. 09.10.2013 – 5 StR 214/13 hebt deshalb auf und führt zur Strafzumessung des LG dann noch aus:

„Der Senat weist schließlich darauf hin, dass angesichts des hochgradigen Verschuldens und unter Berücksichtigung des genannten Nachtatverhaltens die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 2 StGB) und das niedrige Strafmaß trotz der berücksichtigten Milderungsgründe auch für sich genommen für den Senat kaum nachvollziehbar sind.“

Revisionsrechtlich vornehm ausgedrückt. Der Senat hätte auch schreiben können: Die Strafe ist mir zu niedrig. Jedenfalls dürfte es in der neuen Hauptverhandlung nach dem Hinweis eine höhere Strafe geben.

Beim „Nachtatverhalten“ dürfte den BGH besonders gestört haben:

„Der Angeklagte machte sich an die Beseitigung der Leiche. Er ließ den Leichnam ausbluten, zerteilte ihn in sechs Teile, kochte den Kopf sowie einen Unterarm und verpackte die Leichenteile in Styroporkisten und Kartons, die er mit Plastikfolie umwickelte.“

 

 

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Zwischenstand: Kein „Großer Senat“ für den Absatzerfolg bei der Hehlerei

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Ich hatte am 29.08.2013 über den BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 69/13  berichtet, der auf eine Änderungen in der Rechtsprechung des BGH zur Hehlerei (§ 259 StGB) hindeutet bzw. zumindest möchte der 3. Strafsenat die Rechtsprechung zum Absetzen und zur Absatzhilfe ändern (vgl. hier: Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Hehlerei in Sicht?). Da Rechtsprechung der anderen Senat entgegensteht, hat der 3. Strafsenat bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob daran festgehalten wird. Jetzt liegen erste Antworten sowohl des 2. Strafsenats (vgl. BGH, Beschl. v. 15.08.2013 – 2 ARs 299/13) und des 5. Strafsenats (vgl. Beschl. v. 20.08.2013 – 5 ARs 34/13). Beide sehen die Rechtslage so wie der 3. Strafsenat, dass nämlich ein Absatzerfolg für die Annahme der Hehlerei in der Form des Absetzens erforderlich ist.

Insoweit also: Kein Gang zum „Großen Senat für Strafsachen“…

Uli Hoeneß: Anklage zugelassen – Entscheidung auf dem Spielfeld

Copyright: AP Photo/Miguel Villagran

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Über Focus-online habe ich gerade die Meldung zur Steueraffäre U.Hoeneß gefunden (vgl. hier). Danach hat das LG München I die Anklage gegen U. Hoeneß zugelassen. Man scheint also nicht von strafbefreiender Wirkung der Selbstanzeige auszuegehn.

Die Hauptverhandlung soll am 10.03.2014 beginnen und dann  vier Tage dauern. Mal sehen, ob das reicht, obwohl: Ich gehe davon aus, dass U.Hoeneß die Sache schnell und ohne großes Brimborium erledigt haben möchte. Aber man weiß ja nie.

Jetzt geht es also „ans Eingemachte“ bzw. es wird nichts am grünen Tisch entschieden sondern auf dem Spielfeld.

Die drei Künstler in der Hauptverhandlung

© Martin Fally - Fotolia.com

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In den 30-ziger Jahren des vorigen Jahrhunderts hat es einen Heinz Rühmann-Film gegeben mit dem Titel „Die drei von Tankstelle“ gegeben (vgl. hier). Aus dem stammt der Song „Liebling, mein Herz lässt dich grüßen“. An den Film und den Song – im abgewandelten Sinn – war ich erinnert, als ich den OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2013 – 2 Ws 503/13 – gefunden und gelesen habe. Liebling, die StPO lässt grüßen, möchte man den drei Künstlern/Volljuristen zurufen, die da im der Hauptverhandlung agiert (?) haben.

In der Sache geht es darum, dass dem Angeklagten, der durch amtsgerichtliches Urteil u.a. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt und dem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, in der Berufungshauptverhandlung beim LG die Zusage gegeben worden ist, dass ihm die Fahrerlaubnis nicht weiter entzogen und ihm der Führerschein wieder ausgehändigt werde, wenn er die Berufung  – im übrigen – zurücknimmt. Und das Ziel soll dann dadurch erreicht werden, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Berufung insgesamt zurücknimmt. Monate später – offenbar nachdem sich die Fahrerlaubnisbehörde gemeldet hat – beantragt der Angeklagte dann die Fortsetzung der Hauptverhandlung mit der Begründung, die von ihm erklärte Rücknahme der Berufung habe sich nur auf den Schuld- und Straffolgenausspruch im erstinstanzlichen Urteil erstreckt, nicht jedoch auf die Maßregel gem. den §§ 69,69a StGB. Das LG hat dann durch Beschluss festgestellt, dass das Rechtsmittel des Angeklagten erledigt ist, und hat die Berufung des Angeklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten.

Diese hatte beim OLG Köln Erfolg. Das hat die Rechtsmittelrücknahme als – wegen irreführender Sachbehandlung und Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts zur Gewährleistung eines interessengerechten Verteidigungsverhaltens. unwirksam angesehen. Nachzulesen hier im OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2013 – 2 Ws 503/13.

So weit, so gut. Aus Sicht des Angeklagten also gerade noch einmal gut gegangen. Was allerdings erstaunt:

  • Da treffen in der Hauptverhandlung der Vorsitzende Richter am LG, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zusammen und keiner der drei Volljuristen merkt, dass das angestrebte Ziel auf dem vorgesehenen Weg nicht zu erreichen ist. Denn mit vollständiger Rücknahme der Berufung war auch die Maßregel des § 69 StGB rechtskräftig geworden und damit war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen. Genau das, was man nicht wollte. Von daher rechtfertigt sich m.E. die Überschrift: „Drei Künstler …. „. Aber zumindest war der Vorsitzender der Berufungskammer ehrlich und hat seinen Fehler eingestanden. Denn er hat sich in seiner dienstlichen Stellungnahme wie folgt geäußert:

„Zutreffend geschildert ist in der Beschwerdeschrift, dass nach Unterbrechung und Zwischenberatung – für die Kammer angesichts der vorangegangenen Beweisanregungen bzw. -anträge und der Aussicht auf einen Fortsetzungstermin überraschend – angeregt wurde, für den Fall einer Rücknahmeerklärung den Beschluss nach § 111a StPO aufzuheben und den bei der Akte befindlichen Führerschein auszuhändigen. So ist dann in der Folge – nach erneuter Zwischenberatung – auch verfahren worden. Dass ich in der Hauptverhandlung ausdrücklich (sei es wörtlich oder sinngemäß) erklärt hätte – wie der Beschwerdeführer behauptet -, der Angeklagte sei nach Rückgabe des Führerscheins „alsdann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen zugelassen“, ist mir nicht erinnerlich. Ich gehe aber davon aus, dass alle Beteiligten (irrtümlich und stillschweigend) davon ausgegangen sind, der Beschwerdeführer dürfe nach Aufhebung des § 111a-Beschlusses und Aushändigung des Führerscheins wieder ein Kraftfahrzeug führen. Anderenfalls machen diese Vorgehensweise und auch die Äußerung des Sitzungsvertreters, er befürworte die Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung, weil die Sperrfrist nahezu abgelaufen sei, wenig Sinn. Nach streitiger und langwieriger Beweisaufnahme und der konkreten Aussicht auf Fortsetzung bzw. Aussetzung der Verhandlung wurde die Kammer von der plötzlichen Quasi-Einigung der Beteiligten überrascht, die im Wesentlichen die Erklärung der Rücknahme der Berufung beinhalten sollte für den Fall der Zusage der Aufhebung der vorläufigen Entziehung und Aushändigung  des Führerscheins durch die Kammer. Diese Zusagen hat die Kammer nach erneuter Zwischenberatung gemacht und vollzogen. In dieser Situation mag ich irrtümlich die tatsächlichen rechtlichen Konsequenzen dieser Verfahrensweise nicht korrekt zu Ende gedacht haben. Eine ausdrückliche „Absprache“ oder „Bedingung“ ist – anders als dies in der Beschwerdeschrift anklingt – allerdings nicht erfolgt und nicht zur Sprache gekommen.“ Mit der Absprache ist das ja auch im Hinblick auf § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO schwierig geworden, wobei man sich allerdings fragt, was es denn sonst war?

  • Was ich dann allerdings nicht verstehe ist, warum erst das OLG den Fehler reparieren muss. Das hätte das LG auf der Grundlage der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden mit derselben Begründung wie das OLG auch selbst machen und das Berufungsverfahren fortsetzen können. Aber vielleicht hat der Vorsitzende auch diese Möglichkeit übersehen.

Im Übrigen ist der Beschluss eine Warnung für jeden Verteidiger: „Jura novit curia“ gilt nicht (immer).

Wann haste denn gekifft?

© Sublimages - Fotolia.com

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Die Frage: „Wann haste denn gekifft?“ und die Antwort des Betroffenen darauf können beim Vorwurf der Drogenfahrt nach § 24 Abs. 2 StVG von entscheidender Bedeutung für den Vorwurf der Fahrlässigkeit sein. Denn die überwiegende Meinung der OLG geht davon aus, dass bei einem Konsum von rund 24 Stunden und mehr vor der Fahrt und einer nur geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes von 1,0 ng/ml ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht bzw. nur nach Treffen besonderer Feststellungen gemacht werden kann. Und daran halten die OLG fest trotz der Angriffe, die gegen diese Rechtsprechung von RiBGH König immer wieder gefahren werden So jetzt das OLG Bremen im OLG Bremen, Beschl. v. 02.09.2013 – 2 SsBs 60/13 , das dazu ausführt:

„An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels kann es jedoch dann ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergangen ist (KG, OLG Celle, OLG Frankfurt, OLG Hamm a.a.O.; Hans. OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Stuttgart DAR 2011, 218 ff.). Denn mit zunehmendem Zeitablauf schwindet das Bewusstsein dafür, dass der zurückliegende Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen bis in die Gegenwart haben könnte. Das Tatgericht hat daher in denjenigen Fällen, in denen ein zeitnaher Rauschmittelkonsum vor der Tatzeit nicht festgestellt werden kann, zu prüfen, ob weitere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen die Möglichkeit einer im Tatzeitpunkt noch andauernden Beeinflussung durch das Rauschmittel bewusst gewesen ist bzw. hätte bewusst sein müssen.

Diesen Anforderungen genügen die getroffenen Feststellungen nicht.

Das Tatgericht geht davon aus, dass der Betroffene, der nach seinen eigenen Angaben zuvor noch nie Cannabis konsumiert hatte, 24 bis 28 Stunden vor der Tatzeit am 08.06.2012 um 21.50 Uhr, also am späten Nachmittag bzw. Abend des 07.06.2012, Cannabis konsumiert hat und schließt allein aus der Überschreitung des Grenzwerts, dass der Betroffene nicht in einer nur ganz geringfügigen Menge Cannabis zu sich genommen hat, sei es durch wiederholten Konsum am Vorabend oder aufgrund eines besonders hohen Wirkstoffgehalts. Diese Feststellungen reichen nicht aus, um ein fahrlässiges Handeln zu tragen.“