Kategoriearchiv: Strafrecht

Gabriele Pauli – „die duchgeknallte Frau“?

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Wir erinnern uns sicher alle noch an Gabriele Pauli. Ja, das war die, die den Rücktritt von Edmund Stoiber gefordert und damit viel Staub aufgewirbelt hat. Ende 2006 hatte sie dann für ein Gesellschaftsmagazin posiert, und zwar in Latex, wenn ich mich Recht erinnere Die Fotostrecke ist dann in einer der Ausgaben des Magazins veröffentlicht worden. Dazu wurde dann auf einer Internetseite ein Text veröffentlicht , der u. a. die folgende Passage enthielt: „Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft. Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer.“  Frau Pauli hatte das als Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen und von dem Verfasser die Unterlassung verschiedener Einzeläußerungen, u. a. der Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“, sowie eine angemessene Geldentschädigung verlangt. Damit war sie in den Zivilverfahren, zuletzt beim OLG München, gescheitert.

Beim BVerfG hatte sie jetzt aber Erfolg, wie von dort gerade gemeldet wird. (hier die PM und hier das BVerfG, Urt. v. 11.12.2013 – 1 BvR 194/13). Nach Auffassung des BVerfG kann die Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“ , abhängig vom Kontext, eine ehrverletzende Äußerung sein, die nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Also Vorsicht mit solchen Äußerungen, egal zu welcher Frau :-).

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Tabula rasa, oder: Warum klaue ich einen „Starenkasten“?

© lassedesignen - Fotolia.com

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In der örtlichen Presse, aber auch hier bei WDR-online, wird darüber berichtet, dass in der Nach von Sonntag auf Montag (20.01.2014) in Ibbenbüren Diebe einen „Starenkasten“ aus der Verankerung gerissen und mitgenommen haben. Also nicht nur die Kamera, sondern gleich das ganze Gerät. Dabei sollen/müssen die Täter wohl dass die Täter einen Traktor oder einen Radlader benutzt haben, um die Tempo-Messanlage beseitigen können.

Man fragt sich: Welchen Sinn hat eine solche Aktion?

  • Nun, auf der Hand liegt Vandalismus, obwohl mir dafür der Aufwand ein bisschen groß erscheint.
  • Dann könnte es darum gehen, die Messanlage zu verkaufen (?). Allerdings glaube ich, dass es kaum einen Markt für gestohlene Messanlagen gibt, selbst wann man unterstellt, dass die ein oder andere Gemeinde schon finanziell sehr klamm ist.
  • Da bleibt dann nur, dass Messfotos von einem Verkehrsverstoß, die mit der Überwachungskamera aufgenommen worden sind, beseitigt/vernichtet werden sollen. Das ist sicherlich eine endgültige Methode, um ein Verfahren vorab „einzustellen“, allerdings kann es, wenn man erwischt wird erheblich teurer werden als es mit einem ggf. drohenden Bußgeld werden könnte.
  • Oder: Es ist nachträgliche Rache an dem Starenkasten, weil er zu Überführung an einem früheren Geschwindigkeitsverstoß beigetragen hat.

Nächste Frage: Wo bleibt man mit dem Gerät bzw. wie entsorgt man es? Auch das ist eine spannende Frage.

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Nachschlag: Wer trägt die Kosten einer forensischen Therapie?

© vege - Fotolia.com

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Ich hatte am 14.01.2014 unter Wer trägt eigentlich die Kosten für Urinkontrollen? über den KG, Beschl. v. 01.10.2013 – 2 Ws 476/13 berichtet, der zu der Frage Stellung genommen hat, wer die Kosten für Urinkontrollen (Alkohol- und Drogenscreening) trägt, die dem Verurteilten im Rahmen von Weisungen zur Führungsaufsicht auferlegt worden sind.

Dazu passt dann als „Nachschlag“ der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2013 – 3 Ws 277/13. In ihm ging es u.a. um die Kosten einer Therapie, deren Durchführung dem Verurteilten in Zusammenhang mit einer Strafaussetzung zur Bewährung aufgegeben worden ist. Das OLG Karlsruhe entscheidet wie das KG zu den Urinkontrollen:

Die notwendigen Kosten der Therapie werden, sofern der Verurteilte zur Kostentragung wirtschaftlich nicht in der Lage ist, von der Staatskasse getragen. Der Senat wendet insoweit die von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Führungsaufsicht entwickelten Grundsätze zur Möglichkeit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bei unverschuldeter Leistungsunfähigkeit des Verurteilten (OLG Bremen, NStZ 2011, 216 [OLG Bremen 17.09.2010 – Ws 96/10]; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30; OLG Nürnberg, OLGSt StPO § 453 Nr. 11; OLG Jena, NStZ-RR 2011, 296 [OLG Jena 16.05.2011 – 1 Ws 74/11]) entsprechend an und stützt sich auf eine Annexkompetenz zu § 56c Abs. 1 StGB (vgl. hierzu OLG Stuttgart, B. v. 13.8.2012 – 4a Ws 33/12).

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Klassiker II: Das Zufahren auf eine Polizeisperre

© Martin Fally - Fotolia.com

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Und hier dann der zweite Klassiker aus dem  OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2013 – 5 RVs 80/13, nämlich das Zufahren auf eine Polizeisperre (zum ersten Klassiker: Klassiker I: Die Vollendung des Einbruchdiebstahls). Dazu sagt das OLG Hamm – in Übereinstimmung mit der BGH und der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung:

„Fährt der Täter auf eine Polizeisperre zu, liegt eine bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs zu verkehrsfeindlichen Zwecken dann vor, wenn das Fahrzeug mit Nötigungsabsicht eingesetzt worden ist. Eine Zweckentfremdung ist dann nicht gegeben, wenn der Täter sein Fahrzeug nur als Fluchtmittel zur Umgehung einer Polizeikontrolle oder Festnahme eingesetzt hat und dabei von Anfang an nicht auf den Polizeibeamten bzw. sein Fahrzeug zufahren, sondern an ihm vorbeifahren wollte.“

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Klassiker I: Die Vollendung des Einbruchdiebstahls

© Martin Fally - Fotolia.com

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Schon etwas länger hängt in meinem „Blog-Ordner“ der OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2013 – 5 RVs 80/13. In doppelter Hinsicht ein „Klassiker“.  Hier zunächst der diebstahlsrechtliche Teil der Entscheidung, nämlich die Frage der Vollendung eines Einbruchsdiebstahls:

Das Landgericht ist mit Recht von einem vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB ausgegangen.

Die Wegnahme ist dann vollendet, wenn der fremde Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist (vgl. BGH, NStZ 1981, 435; NJW 1981, 997). Die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Dieb die dazu erforderliche tatsächliche Herrschaft über die gestohlene Sache ausübt, ist eine im Einzelfall nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu beantwortende Tatfrage (vgl. BGHSt 16, 271, 273; 20, 194, 195 f.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 242 Rdnr. 17). Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere oder sperrige Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (vgl. BGHSt 16, 271, 273; 23, 254, 255 f.). Das Verladen des Diebesgutes auf ein Transportfahrzeug kann daher je nach den Umständen des Einzelfalls für eine Tatvollendung ausreichen oder nicht (vgl. BGH, NJW 1981, 977).

Hieran gemessen war die Sachherrschaft des Inhabers der Maschinenbaufirma bereits gebrochen und eigene Sachherrschaft des Angeklagten und seiner Mittäter begründet.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die entwendeten Edelstahlteile (im Gesamtwert von etwa 70.000,- €) bereits über den Zaun des Firmengeländes gereicht und in eines der Täterfahrzeuge eingeladen worden waren. Alle Täter, soweit sie über den Zaun geklettert waren, hatten das Firmengelände wieder verlassen und befanden sich abfahrbereit außerhalb des Zauns, um sich mit der Beute vom Tatort zu entfernen. Erst zu diesem Zeitpunkt erschienen die Polizeibeamten, die durch Firmenmitarbeiter – welche das Tatgeschehen aus der Nähe beobachtet hatten – herbeigerufen worden waren.

Entscheidend ist, dass die Edelstahlteile bereits von dem Firmengelände entfernt und trotz ihrer Unhandlichkeit bzw. Größe vollständig in ein Transportfahrzeug verbracht worden waren, so dass der Angeklagte und seine Mittäter sofort losfahren konnten. Damit hatten sie den Herrschafts- bzw. Gewahrsamsbereich des Firmeninhabers gänzlich verlassen. Der Firmeninhaber bzw. seine Mitarbeiter konnten nicht mehr ungehindert auf die bereits in Täterfahrzeuge verladene Ware zugreifen. Hinzu kommt, dass der Abtransport selbst zu diesem Zeitpunkt mit keinen Mühen mehr verbunden war. Das Firmengelände ist ausweislich der getroffenen Feststellungen an das öffentliche Straßennetz angebunden und liegt in Essen in unmittelbarer Nähe zur Bundesstraße B 224, d. h. es bestanden sehr gute Fluchtmöglichkeiten. Zwar waren die Täter während des Tatgeschehens von Firmenmitarbeitern beobachtet worden, jedoch waren diese selbst nicht eingeschritten, weshalb die Täter insoweit keine Hindernisse zu überwinden hatten. Die Beobachtung als solche schließt die Gewahrsamserlangung ohnehin nicht aus (vgl. BGHSt 16, 271, 273 f.; Fischer, a. a. O., § 242 Rdnr. 21). Soweit die herbeigerufenen Polizeibeamten mit ihrem Einsatzfahrzeug auf der Fahrbahn angehalten hatten, ergibt sich aus den Feststellungen, dass hierdurch den flüchtenden Fahrzeugen die Durchfahrt „zumindest erheblich erschwert“ werden sollte. Dass ein Durchkommen gleichwohl möglich gewesen ist, zeigt indes die nachfolgende Flucht des Angeklagten wie auch die seiner Mittäter.

Sicherlich hatten der Angeklagte und seine Mittäter im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei noch keinen endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt. Letzteres ist aber nur Voraussetzung für die Beendigung des Diebstahls, nicht für seine Vollendung (vgl. BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26).“

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