Kategoriearchiv: Strafrecht

Alkohol am Zügel – wann „absolute“ Trunkenheitsfahrt?

entnommen wikimedia.org Urheber TUBS

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Der „absolute Promille-Grenzwert“ von 1,1 ‰ gilt für alle Führer von Kfz, die ein solches Fahrzeug als Kraftfahrer führen, also auch für alle Kraftradfahrer (Motorrad, Motorroller, Moped oder Mofa), ebenso für motorisierte Krankenfahrstühle (OLG Nürnberg, VRR 2011, 111 m. Anm. Deutscher) oder für „Pocketbikes“ (vgl. OLG Dresden VRR 2014, 27). Insoweit alles ohne Probleme.

Aber was ist mit Führern anderer Fahrzeuge, wie z.B. (Pferde)Kutschen? Insoweit ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, absolute Grenzwerte i.o. Sinn gibt es nicht. Für Pferdekutscher hat z.B. das AG Köln 1989 Fahruntüchtigkeit bei 1,7 ‰ noch nicht gesehen. Anders jetzt das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Urt. v. 25.02.2014 – 1 Ss 204/13, über das bisher nur in der (Tages)Presse (vgl. aber auch hier bei LTO) berichtet worden ist. Das geht von der Geltung der 1,1 ‰-Grenze auch für Kutscher aus.

Hintergrund der Entscheidung war eine Kutschfahrt im August 2012, bei der der Kutscher mit fast 2 ‰ alkoholisiert war. Das LG Osnabrück war davon ausgegangen, dass für die absolute Fahruntüchtigkeit weder die 1,1-Promille-Grenze für Kraftfahrer noch die 1,6-Promille-Grenze für Fahrradfahrer anzuwenden sei. Eine Kutsche sei ja langsam unterwegs und es komme nicht auf den Gleichgewichtssinn an.

Die StA ist in die Revision gegangen und hatte beim OLG Oldenburg Erfolg. Das ist von der 1,1-‰Grenze ausgegangen, heißt es bei LTO, da Kutscher  im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen müssten: „Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlasse sich auf den Fahrer. Der Gespannführer müsse anders als ein Radfahrer jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Fahrleinen einsetzen zu können.“

Die Fahrerlaubnis kann nach § 69 StGB nicht entzogen werden. Pferde sind zwar kräftig, aber die Kutsche ist kein „Kraftfahrzeug“.

Fahrlässige Tötung – Sorgfaltspflichten beim Rechtsabbiegen im Kreuzungsbereich

Ein trauriger Anlass hat zu dem OLG Hamm, Beschl. v. 09.0 9.2013 – 3 Ws 134/13 – geführt, der sich mit den Sorgfaltspflichten eines Lkw-Fahrers beim Rechtsabbiegen in Kreuzungsbereichen mit Fußgänger- und Radfahrerfurten befasst.  Ein Lkw-Fahrer hatte beim Rechtsabbiegen mit seinem Sattelzug einen Radfahrer erfasst und so schwer verletzt, dass dieser verstorben ist.

Das OLG Hamm fordert, dass ein Lkw-Fahrer beim Abbiegen im Kreuzungsbereich mit Fußgänger- und Radfahrerfurten Schrittgeschwindigkeit fahren muss. Beschleunigt der Lkw-Fahrer während eines Rechtsabbiegevorgangs im Kreuzungsbereichen mit Fußgänger- und Radfahrerfurten auf eine Geschwindigkeit von zumindest 16 km/h, sodass der Bereich gebotener Schrittgeschwindigkeit deutlich überschritten ist, handelt er nach Auffassung des OLG sorgfaltspflichtwidrig. Kommt es zu einer Kollision mit einem Radfahrer, der dann an den Folgen des Unfalls später verstirbt, kann dem Lkw-Fahrer der Vorwurf fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB gemacht werden. Dies gilt nach Auffassung des OLG zumindest dann, wenn der Lkw-Fahrer bei angemessener Geschwindigkeit den Geschädigten so frühzeitig hätte erkennen können, dass er noch rechtzeitig vor dem Erreichen der Fußgänger- und Radfahrerfurt einen Bremsvorgang hätte einleiten können und auf diese Weise die Kollision und damit die Tötung des Geschädigten hätte verhindern können.

Die Entscheidung weist zudem eine verfahrensrechtliche Besonderheit auf. Die Angehörigen des Getöteten hatten das Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) betrieben und hatten damit (teilweise) beim OLG Erfolg. Der Antrag der Witwe war also zulässig (vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 1849 ff.), was in der Praxis mehr als selten ist. Das OLG hat dann die Anklageerhebung angeordnet.

Ankauf/Verwertung einer Steuer-CD: Stärkere gerichtliche Kontrolle

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In der nächsten Woche beginnt der „Steuerprozess“ gegen U. Hoeneß. Da passt ganz gut der Hinweis auf das VerfGH Rheinland-Pfalz, ‌Urt. v. 24‌.‌02‌.‌2014‌, VGH B ‌26‌/‌13‌, das sich noch einmal mit dem Ankauf einer Steuer-CD befasst. Die im Jahr 2012 angekaufte Steuer-CD enthielt zahlreiche Datensätze von Kunden einer Schweizer Bank, unter denen sich auch der Verfassungsbeschwerdeführer befand. Gestützt auf diese Daten erließ das AG Koblenz im Mai 2013 gegen den Beschwerdeführer einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und ordnete nach erfolgter Durchsuchung die Beschlagnahme verschiedener Unterlagen an. Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts erhobenen Beschwerden wies das LG Koblenz als unbegründet zurück, da nicht von einem Verwertungsverbot auszugehen sei und keine Strafbarkeit der den Datenankauf tätigenden deutschen Beamten vorliege. Gegen die gerichtlichen Entscheidungen wurde Verfassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, die Verwertung der auf der CD vorhandenen Daten verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat aber der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Grenzen gesetzt. Insbesondere mahnte er eine stärkere gerichtliche Kontrolle an. Dazu aus der PM zu dem Urteil:

„Der Verfassungsgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass in Zukunft eine Situation entstehen könne, die es als gerechtfertigt erscheinen lasse, das Handeln eines privaten Informanten der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Die Gerichte seien daher zukünftig gehalten, zu überprüfen, wie sich das Ausmaß und der Grad der staatlichen Beteiligung hinsichtlich der Erlangung der Daten darstellen. Für die Frage der Zurechnung könne auch ein gegebenenfalls erheblicher Anstieg von Ankäufen ausländischer Bankdaten und eine damit verbundene Anreizwirkung zur Beschaffung dieser Daten von Bedeutung sein.“

 

Strafzumessungsfehler zugunsten des Angeklagten – U-Haft als Strafmilderung

© chris52 - Fotolia.com

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In der letzten Zeit hat der BGH mehrfach landgerichtliche Urteile wegen eines bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten gemachten Fehlers aufgehoben. So auch noch einmal im BGH, ?Beschl. v. 19?.?12?.?2013?, 4 StR ?302?/?13?. Es geht um die Frage, ob erlittene U-Haft bei der Strafzumessung strafmildernd zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden darf. Der BGH verneint das bzw. lässt es nur zu, wenn über die üblichen/normalen „Beschwernisse“ – das Wort kannte ich bislang nicht – hinausgehende Erschwernisse vorliegen und festgestellt sind (vgl. dazu auch schon: Strafzumessung: U-Haft nein danke?):

„Hinzu kommt ein weiterer Fehler zugunsten des Angeklagten bei der Bemessung aller Einzelstrafen. Das Landgericht hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung die erlittene Untersuchungshaft strafmildernd berücksichtigt. Untersuchungshaft ist indes, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden (BGH, Urteile vom 28. März 2013 – 4 StR 467/12 Rn. 25 und vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13, Rn. 18, jeweils mwN). Will der Tatrichter wegen besonderer Nachteile für den Angeklagten den Vollzug der Unter-suchungshaft bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den Urteilsgründen dargelegt werden (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645). Daran fehlt es hier.“

Das hat natürlich nichts damit zu tun, dass erlittene U-Haft nach § 51 Abs. 1 StGB angerechnet wird.

Wegwerfen ist kein Handeltreiben, wer hätte das gedacht …

Cannabis BlattDas LG hat den zur Tatzeit 74 Jahre alten Angeklagten (also doch: Alter schützt vor Torheit nicht 🙂 ) u.a. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte im Jahr 2012 eine professionelle Cannabisplantage in vier von ihm eigens dafür hergestellten Kellerräumen errichtet, um das hierdurch zu erzeugende Marihuana gewinnbringend zu veräußern. Im Februar 20132 wollte der
Angeklagte mit seinem Pkw unverwertbare und teilweise schon angeschimmelte Abfälle von Cannabispflanzen entsorgen, die zusammen mit anderen Pflanzenabfällen in großen Plastiksäcken verpackt waren. Auf seiner Fahrt wurde er von der Polizei kontrolliert, die einen anonymen Hinweis auf einen Cannabisanbau des Angeklagten erhalten hatte. Dabei fand man griffbereit im Seitenfach der Fahrerseite seines Pkw eine teleskopartig ausziehbare Stahlrute, die der Angeklagte zum eigenen Schutz vor Übergriffen mit sich führte. Das führt eben zu der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Beim BGH hält das aber nicht. Der BGH hebt im BGH, Beschl. v. 28.11.2013 – 5 StR 576/13 auf, denn:

„Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter den gefährlichen Gegenstand bei der Tatbegehung bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, so reicht es nach ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand auch nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist. Demgemäß sind die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schon als erfüllt angesehen worden in Fällen, in denen dem Handel treibenden Täter eine Waffe bei Drogenverkaufsfahrten, in seinem Vorratslager oder beim Strecken und Portionieren griffbereit zur Verfügung stand, da es sich hierbei um eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeiten handelt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1997 – 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10 f., und vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150; Beschluss vom 14. November 1996 – 1 StR 609/96, NStZ 1997, 137, jeweils mwN). Hier war die Entsorgung des Pflanzenabfalls durch den Angeklagten jedoch keine mit dem beabsichtigten Umsatz von Betäubungsmitteln dergestalt zusammenhängende Bemühung, dass sie als ein Teilstadium des Handeltreibens angesehen werden könnte (vgl. zur Abgrenzung auch Patzak in Körner, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 81). Feststellungen des Landgerichts dazu, ob der Angeklagte die Teleskopstahlrute auch bei Teilakten des Handeltreibens wie etwa seinen unmittelbar der Aufzucht von Cannabispflanzen dienenden Anbautätigkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 – 5 StR 559/11, NStZ 2012, 514; BGH, Beschluss vom 3. August 2011 – 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43) mit sich führte, fehlen.“