Kategoriearchiv: Strafrecht

Behindern der Polizei – Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort?

© Deyan Georgiev - Fotolia.com

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Mit einem sicherlich nicht alltäglichen Fall hatte ich vor einiger Zeit das AG Essen zu befassen, nämlich mit der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Wenn man es so liest, fragt man sich zunächst: Geht das überhaupt? Nun, natürlich geht das, aber so ganz „einfach“ ist das nicht, wie das AG Essen, Urt. v. 10.10.2013 – Cs-43 Js 211/13-292/13 – zeigt. Da ist die Verurteilung des Angeklagten nämlich an den subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe „gescheitert“ und der Angeklagte frei gesprochen worden.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten Essen dem Angeklagten zur Last gelegt, dass dieser sich einer Polizeibeamtin, die nach einem Verkehrsunfall einen flüchtenden Fahrzeugführer verfolgte, in den Weg gestellt und sie daran gehindert hatte, dem Fahrzeugführer weiter zu folgen.

Das AG spricht frei, da es einen „Beihilfevorsatz“ nicht feststellen kann.

„Erforderlich ist dafür jedoch ein Vorsatz des Angeklagten dahingehend, einem anderen Hilfe zu dessen rechtswidriger Vortat zu leisten. Diesen konnte das Gericht nicht feststellen. Erforderlich ist, dass der Angeklagte bereits bei Beginn seiner Handlung den Vorsatz gehabt hat, einen anderen bei dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat Hilfe zu leisten. Dies kann vorliegend allein dann der Fall sein, wenn er in dem Moment, in dem er sich der Polizeibeamtin erstmals in den Weg stellt, bereits von der Tat weiß und diese unterstützen will. Dies konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Die Polizeibeamtin, die Zeugin M. hat bekundet, dass sie dem Angeklagten, als dieser sich in den Weg gestellt hat, nochmals erklärt habe, dass sie einen flüchtigen Fahrzeugteilnehmer verfolgt. Sie erklärte jedoch auch, dass sie nicht wisse wo genau der Angeklagte hergekommen sei. Sie könne daher auch nicht ausschließen, dass er sie nicht sofort als Polizeibeamtin erkannt hat, zumal sie in zivil unterwegs gewesen sei. In dubio pro reo muss das Gericht davon ausgehen, dass der Angeklagte erstmals in dem Moment, als er bereits vor der Zeugin stand und sie an der weiteren Verfolgung gehindert hat, erfahren hat, warum diese in seinen Garten möchte. Zu diesem Zeitpunkt hat der Angeklagte jedoch bereits den wesentlichen Teil seiner Handlung, das kurzfristige Aufhalten der Zeugin, begonnen. Erst danach hat er von dem Unfall und von der möglichen Vortat des Fliehenden erfahren. Erforderlich für ein vorsätzliches Hilfe leisten ist jedoch, dass der Angeklagte bei Beginn seiner Handlung diesen Vorsatz hat. Eine begangene Handlung, die zwar objektiv eine Beihilfe darstellt, nicht jedoch vorsätzlich geschah, kann nicht durch spätere Kenntnis der Haupttat und möglicherweise Billigung derselben zu einer Beihilfe werden.

Soweit die Tat möglicherweise eine Strafvereitelung darstellen könnte, da der Angeklagte jedenfalls erkannt haben könnte, dass es sich hier um eine Verfolgung einer Person durch die Polizei geht, unabhängig von der Frage, warum und was diesem zur Last gelegt wird, ist jedoch In dubio pro reo davon auszugehen, dass es sich bei der flüchtigen Person um einen Angehörigen des Angeklagten handelt. Die Zeugen geht davon aus, es handele sich um den Sohn, in dem Haus wohnt ein Großteil der „Sippe“, der der Angeklagte angehört. Er selber hat sich als „Sippenchef“ bezeichnet.“

Kein Geständnis – keine Bewährung?

© ferkelraggae - Fotolia.com

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Mal wieder eine strafzumessungsrechtliche Entscheidung, allerdings nicht vom BGH, sondern vom OLG Hamm. Das hat sich im OLG Hamm, Beschl. v. 30.07.2013 – 5 RVs 59/13 mit der Frage der Zulässig, der Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat abstreitet, befasst. Und: Die Verknüpfung: Keine Geständnis – keine Bewährung, ist so nicht zulässig, denn:

„Die Erwägungen des Landgerichts zur Ablehnung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung weisen schwerwiegende Rechtsfehler auf, so dass der Rechtsfolgenausspruch insoweit keinen Bestand haben kann.

Zwar ist auch die Entscheidung über eine Bewährung allein Sache des Tat­richters und unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, so dass die Prognoseentscheidung des Tatrichters, bei der ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, vom Revisionsgericht grund­sätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (BGH, NStZ-RR 2005, 38) und nur darauf hin zu prüfen ist, ob sie rechtsfehlerhaft ist, d. h., ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt oder seinen Beurteilungsspielraum fehler­haft angewandt hat (Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 RN 25 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2007 – 1 Ss 241/07 -; Beschluss vom 16.09.2009 – 2 Ss 247/09 -; beide zitiert nach Burhoff-Online). Das Land­gericht hat aber bei der Ent­scheidung über die Frage, ob zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, unzulässigerweise berücksichtigt, dass der Angeklagte auch nach den ihn belastenden und die Angaben des Geschädigten bestätigenden Aussagen der Zeugen K. und L nicht bereit war, ein Geständnis abzulegen, obwohl ihm für diesen Fall die Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt worden war. Zwar hat das Landgericht seine Entscheidung nicht alleine darauf und auf den daraus gezogenen Schluss, der Angeklagte sei nicht in der Lage, sein Fehlverhalten einzuräumen, gestützt, sondern weitere Umstände in seine Abwägung einbezogen. Es ist aber nicht auszu­schließen, dass die Entscheidung über die Frage der Bewährung anders aus­gefallen wäre, wenn das Abstreiten der Tat durch den Angeklagten nicht be­rücksichtigt worden wäre, zumal einige Umstände wie die seit Anfang 2012 durch den Angeklagten be­suchte ambulante Drogentherapie für eine positive Sozialprognose sprechen.“

Diesen ausführlichen, in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der General­staatsanwaltschaft schließt sich der Senat an.

Der Senat weist darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ggf. zur Bewährung ausgesetzt wird, das Prozess- bzw. Vertei­digungsverhalten eines Angeklagten nur im Ausnahmefall geeignet ist, die sonst nicht ausgeschlossene günstige Sozialprognose zu verneinen. Dieses gilt auch für die tatrichterliche Erwägung, aus dem hartnäckigen Bestreiten eines Angeklagten folge, dass es ihm an Unrechtseinsicht fehle, was die Prognose negativ beeinflussen müsse. Dies stellt deshalb einen Rechtsfehler dar, weil das Verteidigungsrecht eines Angeklagten ausgehöhlt wird, wenn er befürchten muss, das Bestreiten der Tat werde sich in einem eventuellen Strafausspruch negativ auswirken (vgl. Dahs, Die Revision im Strafprozess, 8. Aufl., Rdnr. 480).

Christian Wulff, was war/was kommt – Überraschungen: Ja oder nein?

entnommen wikimedia.org

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Gestern  (27.02.2014) ist Christian Wulff – nach, ich meine, es waren 13 Hauptverhandlungstage – frei gesprochen worden. Ein Ergebnis, dass nach dem Prozessverlauf und den im Laufe der letzten Hauptverhandlungstage mehr oder weniger deutlichen Hinweisen der Strafkammer zu erwarten war und nicht mehr sonderlich überrascht hat. Mich überraschen auch nicht die Kommentare/Erläuterungen/Erklärungen, die seit gestern und sicherlich auch noch in den nächsten Tagen – nicht überall ist Karneval – auf uns einstürzen werden. Denn auch die waren/sind zu erwarten.

Nach dem Ende des Verfahrens macht man sich so seine Gedanken – da bin ich sicherlich nicht allein. Ob denn alles so kommen musste, wie es gekommen ist, oder ob nicht doch das Ein oder Andere überraschend ist/war. Blicken wir also zurück, aber blicken wir auch nach vorn.

Gehen wir zunächst zurück an den Anfang. Da hat mich überrascht, wie wenig professionell Christian Wulff mit der Affäre umgegangen ist. Aus einem Schneeball wurde eine Lawine, die nicht mehr aufzuhalten war. Und das erst recht nach dem unsäglich unglücklichen Anruf beim Bild-Chefredakteur. Man darf überall anrufen, nur da nicht. Ich habe mich auch seitdem immer wieder gefragt: Was wäre eigentlich, wenn Christian Wulff nicht so defensiv reagiert und die Karten auf den Tisch gelegt hätte? Wäre er dann heute noch Bundespräsident?

Nicht überrascht hat mich die Einleitung der Ermittlungen durch die StA Hannover im Februar 2012. Der erforderlich Anfangsverdacht lag sicherlich vor. Allein schon das ungeschickte Taktieren von Christian Wulff und die angewandte Salamitaktik rechtfertigten m.E. zusammen mit dem, was bis dahin bekannt war, die Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Ob man allerdings auch noch das Privathaus von Christian Wulff mediengerecht – aber wo lauert die Meute nicht – durchsuchen musste: Ich weiß es nicht. Ich weiß auch nicht, was man dort eigentlich noch zu finden hoffte, nachdem die Krise zum Zeitpunkt der Durchsuchung schon Wochen/Monate schwelte. Wenn es Belege u.Ä. gegeben hat, dann wären die m.E. vernichtet gewesen. Aber vielleicht denkt man als Staatsanwaltschaft anders, ich weiß es nicht.

Etwas mehr Probleme habe ich mit der Frage, ob es zutreffend war, wenn die Staatsanwaltschaft dann nach den (Vor)Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht und dann Anklage erhoben hat. Auf den ersten Blick ist man gewillt zu sagen: Das war falsch, wie der Freispruch beweist, die Wahrscheinlichkeit späterer Verurteilung hätte nicht bejaht werden dürfen. Argumentiert man aber so, bedeutet das jedoch, dass bei jedem Freispruch nachträglich die Anklageerhebung zu rügen wäre. Das kann aber nicht richtig sein, denn man würde dabei aus den Augen verlieren, dass es bei der Anklageerhebung eben nur um die „Wahrscheinlichkeit“ der Verurteilung geht, die am Ende der Beweisaufnahme stehende Verurteilung aber die „Überzeugung“ des Gerichts von der Täterschaft des jeweiligen Angeklagten voraussetzt. Das sind gewaltige – dem Strafverfahren und der StPO immanente  – Unterschiede, die man hinnehmen muss.

Man fragt sich natürlich in dem Zusammenhang: Hätte die Strafkammer, die jetzt frei gesprochen hat, nicht auch schon eher sehen können, ja müssen, dass es für eine Verurteilung nicht reicht und hätte daher gar nicht erst das Hauptverfahren eröffnen dürfen? Aber auch hier muss man fragen: War das Ergebnis, das jetzt vorliegt, zu dem Zeitpunkt der Eröffnung denn schon absehbar? Wahrscheinlich und aus Sicht der Kammer nicht, denn dann hätte man – davon gehe ich aus – nicht eröffnet. Letztlich wird man das aber ohne genaue Kenntnis der Akten kaum entscheiden können. Und: Es gibt Rechtsprechung, die in Zweifelsfällen, in denen die Verurteilung ebenso wahrscheinlich ist wie die Nichtverurteilung die Eröffnung als zulässig ansieht, wenn letztlich erst eine Hauptverhandlung Klärung bringt. Ggf. würde das eine aus heutiger Sicht (!!!) falsche Eröffnungsentscheidung rechtfertigen. Wie gesagt: Wer außer dem Gericht, den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft kennt die Akten?

Mich überrascht es schließlich nicht, wenn die Staatsanwaltschaft in die Revision geht. Überall hört man jetzt bzw. hat schon vor dem Freispruch gehört, dass damit das Verfahren in die zweite Runde gehen würde, auch bei den öffentlich-rechtlichen Sendern. Nun, wir wissen, dass das Quatsch ist, denn einen zweiten „Rechtsgang“ gibt es erst, wenn der BGH das Urteil des LG Hannover aufgehoben hat. Ich kann im Übrigen nachvollziehen, wenn die StA in die Revision geht. Sie hat die Ermittlungen aufgenommen, Anklage erhoben und das Verfahren mit dem Ziel der Verurteilung von Christina Wulff betrieben. Da ist es nur folgerichtig, wenn man dann jetzt auch noch in die Revision geht. Alles andere würde mich überraschen. Natürlich ist das für den Angeklagten weitere Belastung, aber: Am Ende steht ggf. die Verwerfung der Revision der StA und damit einen Freispruch durch den BGH.

Was bleibt? Das gestrige Urteil war (sicherlich) noch nicht das Ende des Verfahrens. Christian Wulff hat eine Schlacht gewonnen, noch nicht den Krieg. Gesamt-  und nicht nur Etappensieger – ist er erst, wenn ggf. der BGH ein (letztes) Wort gesprochen hat. Warten wir es ab.

„die Ellenbogenprellung als lediglich geringfügige und folgenlose Beeinträchtigung…“

FragezeichenWir kennen sie alle – die geringfügigen und folgenlosen „Körperverletzungen“, bei denen man sich dann fragt, ist das bereits eine Beeinträchtigung von strafrechtlicher Relevanz, was im Strafverfahren, insbesondere auch nach einem Verkehrsunfall, ja von erheblicher Bedeutung sein kann. Nicht nur für die Frage, ob der Tatbestand des § 229 StGB erfüllt ist, sondern ggf. auch im Bereich der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Mit einer solchen Verletzung hat sich jetzt der KG, Beschl. v.  17.12.2013 –  (3) 121 Ss 240/13 (179/13) – befasst – und das landgerichtliche Urteil aufgehoben:

„Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands der Körperverletzung ist nach dem Gesetzeswortlaut eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsbeschädigung des Verletzten. Eine körperliche Misshandlung setzt nach der Rechtsprechung ein übles, unangemessenes Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, voraus (vgl. OLG Karlsruhe VRS 108, 427, 428; Fischer, StGB 61. Aufl., § 223 Rn. 4 m. N.). Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die körperliche Unversehrtheit der Geschädigten beeinträchtigt worden ist, da keine Verletzungsfolgen im Sinne einer Substanzschädigung dargelegt werden. Zwar kann eine Prellung zu einer solchen führen, aber nur dann, wenn sie über nur geringfügige Einwirkungen auf die körperliche Integrität hinausgeht. Die von der Geschädigten ausweislich eines. ärztlichen Attests erlittene Ellenbogenprellung ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf belegt lediglich eine geringfügige und folgenlose Beeinträchtigung. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der Geschädigten lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dazu bedarf es einer erheblichen körperlichen Einwirkung, der Zufügung eines länger andauernden oder eines kurzfristig intensiven Schmerzes (vgl. OLG Karlsruhe a. a. 0.). Derartiges belegen die Urteilsgründe, in denen lediglich mitgeteilt wird, die Geschädigte habe leichte Schmerzen verspürt, könne aber nicht mehr genau sagen, was ihr wehgetan habe, nicht.“

Die „betrügerische“ Nilkreuzfahrt und „umgebuchte Flüge“

entnommen wikimedia.org Author Marion Golsteijn

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Author Marion Golsteijn

Wer kennt sie nicht, die bunten Reiseprospekte mit mehr oder weniger aussagekräftigen Beschreibungen der angebotenen Reiseleistungen. Und man frgat sich immer/häufig auch: Wie gehe ich eigentlich strafrechtlich mit dem Umstand um, dass ggf. bestimmte Leistungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, mir das aber keiner vom Reiseunternehmen sagt. Zivilrechtlich mag das einfach(er)s ein, strafrechtllich stellt sich die Frage: Betrug (§ 263 StGB), ja oder nein?

Die Frage hat sich auch ein „Reisender“ gestellt, der eine Nilkreuzfahrt machen wollte. Er hatte die Reise im Prospekt der „T. GmbH“ gefunden. Dort war sie für April bis November 2012 sowie November 2012 bis Oktober 2013 unter der Bezeichnung „Horus“?Oberägyptische Impressionen eine Nilkreuzfahrt auf dem Kreuzfahrtschiff „MS R.“ beworben, obwohl dieses Schiff bereits seit Frühjahr 2012 nicht mehr in Betrieb war. Der „Reisende“ hatte darin einen Betrug des Vorstandsvorsitzenden der T. GmbH und seiner Mitarbeiter gesehen, da diesen dieser Umstand bekannt gewesen sei. Er hat deshalb gegen diese Strafanzeige erstattet. Die hat er außerdem noch darauf gestützt, dass ihm nicht unaufgefordert mitgeteilt worden, dass der geplante Rückflug nach Hannover nicht stattfinden konnte, sondern stattdessen der Flug nur bis Frankfurt erfolge. Außerdem sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, dass der geplante Inlandsflug von Luxor nach Sharm?el?Sheikh nicht wie vereinbart und mehrfach vom Reisenden nachgefragt auf direktem Weg, sondern in Form eines Umwegs über Kairo, verbunden mit einem mehrstündigen dortigen Aufenthalt, stattfinden würde, Dadurch habe man verhindert, dass der Antragsteller von der Durchführung der Reise durch Ausübung des ihm zustehenden Rücktrittsrechts Abstand nehme.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt, weil ein Anfangsverdacht nicht ersichtlich sei. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung – Klageerzwingungsantrag (§ 172 StPO), der – man glaubt es nicht – zum Teil Erfolg hat. Das OLG Celle, Beschl. v. 21.01.2014 – 1 Ws 513/13 – bestätigt nämlich teilweise den Betrugsvorwurf.

  • Das OLG verneint allerdings den Betrugsvorwurf für den Vortrag, der Antragsteller sei durch Vortäuschung falscher Tatsachen im Hinblick auf die Durchführung der gebuchten Nilkreuzfahrt zu dem Abschluss des Vertrages veranlasst worden. Insoweit verneint das OLG einen Schaden. Wer durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrages veranlasst werde, erleide nicht schon dann einen Schaden, wenn er ohne die Täuschung die Verbindlichkeit nicht begründet hätte, sondern nur dann, wenn die ihm gewährte oder zu gewährende Gegenleistung nicht den objektiv vorausgesetzten Wert hat. Insoweit hätte dargelegt werden müssen, welche Vor? und Nachteile die Nilkreuzfahrt auf dem größeren Schiff im Vergleich zu der geplanten Nilkreuzfahrt auf der „MS R.“ mit sich gebracht hätte. Hierzu wäre eine nähere Beschreibung beider Schiffe insbesondere zu den dortigen Unterbringungs?, Freizeitgestaltungs? und Verpflegungsmöglichkeiten, die den Wert der Reiseleistung maßgeblich beeinflussen, erforderlich gewesen.
  • Anders sieht das OLG das jedoch im Hinblick auf die Abweichungen der Flugverbindungen. Dass ein Flug von Ägypten nach Frankfurt mit anschließender Weiterreise im Pkw zum ursprünglichen Zielort Hannover wirtschaftlich geringwertiger sei als ein Flug bis zum vereinbarten Zielflughafen, liegt für das OLG auf der Hand. Indem aber  von Seiten der Beschäftigten der T. GmbH die Veränderung der Flugmodalitäten erst auf Intervention des Reisenden mitgeteilt worden sei, spreche auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Änderungen hinsichtlich der Flugmodalitäten des Inlandsfluges bis zum Beginn der Reise trotz bestehender Möglichkeit hierzu nicht mitgeteilt worden seien, der Anfangsverdacht, dass der Reisende durch die fehlende Aufklärung dazu veranlasst werden sollte, nicht von der Reise Abstand zu nehmen. Dies könnte nach Auffassung des OLG eine Täuschung durch Unterlassen darstellen, die zwar mangels eingetretenen Schadens nicht zu einem vollendeten, wohl aber einem versuchten Betrug nach §§ 263, 22, 23 StGB geführt haben könnte.
  • Entsprechendes gilt nach Auffassung des OLG auch für die bis zum Reiseantritt unterbliebene Aufklärung darüber, dass der gebuchte Inlandsflug über Kairo, verbunden mit einem mehrstündigen Aufenthalt am dortigen Flughafen, erfolgen werde.

Mal was anderes aus dem Bereich des § 263 StGB. Und sicherlich auch etwas, was in Reiseunternehmen mit Interesse gelesen werden wird. Denn danach sollte man sich dann doch vielleicht überlegen, ob es in solchen Fällen nicht besser ist, den „Mund auf zu machen“.