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10,43 qm reichen für einen Sicherungsverwahrten…???

© chris52 - Fotolia.com

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Der vom OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2014 – 1 Vollz (Ws) 438/13 – Betroffene befindet sich seit dem 09.04.2002 in Sicherungsverwahrung in der JVA B, wo er im Hafthaus 1, dem abgetrennten Bereich für die Sicherungsverwahrten, untergebracht ist. Das Zimmer des Betroffenen im Hafthaus 1 hat – ebenso wie die Räume aller anderen Sicherungsverwahrten, aber auch der Strafgefangenen in der JVA B – eine Größe von 10,43 qm zuzüglich eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 qm. Der Betroffene sieht das nicht als ausreichend an und hat beantragt, ihn „rechtskonform“ unterzubringen. Damit hatte er beim OLG Hamm keinen Erfolg. Das sagt: Nach wie vor ausreichend:

„Eine Auslegung des in § 14 Abs. 2 SVVollzG NW verwendeten Begriffes „ausreichend“ unter Berücksichtigung der dafür heranzuziehenden maßgeblichen Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Unterbringungssituation des Betroffenen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Bei der nunmehr umfassenden gesetzlichen Ausgestaltung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung handelt es sich entsprechend der obigen Darlegungen nicht um eine vollständige rechtliche Neuordnung, sondern vielmehr lediglich um eine gesetzgeberische Umsetzung des bereits zuvor durch die Rechtsprechung – namentlich des Bundesverfassungsgerichts – normierten Abstandsgebotes.

Bereits im Rahmen der oben angeführten Entscheidung vom 19. November 2012 hat der Senat – wie bereits ausgeführt – auf Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehend dargelegt, dass die Unterbringung eines Sicherungsverwahrten in einem Haftraum von ca. 10 m2 Größe nicht als menschenunwürdig, sondern vielmehr vor allem unter Berücksichtigung der weiteren Bewegungserleichterungen gegenüber Strafgefangenen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen mit der nunmehr gewählten Formulierung betreffend eine „ausreichende“ Größe der Zimmer der Untergebrachten von den Erwägungen des Senats abweichen wollte. Dies zumal deshalb, als davon auszugehen ist, dass dem Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes die Rechtsprechung des erkennenden und für das Land Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung dieser Fragen allein zuständigen Strafsenats bekannt gewesen ist….“