Kategoriearchiv: Strafrecht

„Geboten“ ist nicht „unerlässlich“ – dabei bleibt es

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Ich habe ja schon öfters über obergerichtliche Entscheidungen berichtet, die den § 47 StGB zum Gegenstand hatten (vgl. z.B.„Unerlässlich“ muss die kurzfristige Freiheitsstrafe sein, nicht nur geboten oder Ich freue mich schon auf die Kommentare – „erforderlich“ ist nicht „unerlässlich“. Eine Kollege hat mir jetzt den OLG Naumburg, Beschl. v. 02.07.2015 – 2 Rev 75/15 – übersandt, mit dem ich das Thema heute dann noch einmal aufgreife.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 5 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten mit Bewährung verurteilt. Der Angeklagte war 5 Mal vorbestraft, davon 4 Mal einschlägig.  Bei der Strafzumessung hat das AG ausgeführt, die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen sei geboten, weil der Angeklagte einschlägig vorbestraft und am Morgen der ersten Tat aus der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe entlassen worden sei.

Dem OLG reicht das nicht:

Diese Erwägungen rechtfertigen die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich sein, Gebotenheit reicht nicht aus (Fischer, StGB, 62. Aufl., Rn. 10 zu § 47). Die Unverzichtbarkeit einer freiheitsentziehenden Einwirkung muss mit einer umfassenden und erschöpfenden Begründung dargestellt werden. Daran fehlt es hier. Außerdem hat das Amtsgericht einen maßgeblichen Gesichtspunkt nicht erörtert.

Der Angeklagte verbüßte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit dem 25. September 2014 erstmals eine Freiheitsstrafe, nämlich die Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Urteil vom 26. Oktober 2012.

Die erstmalige Verbüßung einer längeren Strafhaft — eine Ersatzfreiheitsstrafe hat, wenn sie wie im Fall des Angeklagten nur kurz ist, außer Betracht zu bleiben — kann gegen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe sprechen. Es ist allgemein bekannt, dass die erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe viele Gefangene derartig beeindruckt, dass sie künftig ein Leben ohne Straftaten führen, sei es, weil das Vollzugsziel (§ 2 StVollzG) durch resozialisierungsfördernde Vollzugsgestaltung erreicht wird, sei es, weil der Gefangene aus sonstigen Gründen zu dem Entschluss gelangt, die für ihn negative Erfahrung der Strafverbüßung in Zukunft durch Straffreiheit zu vermeiden, und diesen Entschluss auch umsetzt. Deswegen sind im Falle erstmaliger Verbüßung von Freiheitsstrafe deren zu erwartende Auswirkungen auf den Täter bei der Prüfung der Frage, ob die Verhängung weiterer kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich ist, in der Regel zu erörtern (vgl. OLG Köln, NStZ — RR 2007, 266, Senat, Beschluss v. 12. März 2012, StV 2012, 734, Fischer, a.a.O.). Eine solche Erörterung fehlt hier. Sie hätte wahrscheinlich dazu geführt, dass das Gericht keine kurzen Freiheitsstrafen verhängt hätte, zumal es dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose gestellt hat, wie die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung zeigt.“

Und:

„Davon abgesehen sind die Freiheitsstrafen von jeweils 3 Monaten für die Taten zu Ziffer 2 bis 5 (Wert der Diebesbeute: einmal unter 14,00 Euro, im Übrigen jeweils unter 5,00 Euro) angesichts der bisher festgestellten Umstände überhöht, diese Strafen lösen sich nach oben von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.“

Tja, dem ein oder anderen wird das nicht schmecken, aber: (Auch) mir hätte das AG mal erklären müssen, wieso es eine kurzfristige Freiheitsstrafe für „geboten“ hält, dann aber zur Strafaussetzung zur Bewährung kommt. Natürlich geht das. Aber dazu muss/sollte man dann doch ein Wort verlieren.

Der Wurf mit einem Stein – gefährliche Körperverletzung?

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Die Rechtsprechung des BGH muss sich immer wieder mit der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) und den damit zusammenhängenden Fragen nach einem „anderen gefährlichen Werkzeug“ (Nr. 2) und den dazu zu treffenden tatsächlichen Feststellungen befassen. So auch der BGH, Beschl. v. 10.06.2015 – 1 StR 190/15. Der hat allerdings den Schwerpunkt an einer anderen Stelle, nämlich bei der Frage der Unterbringung der Angeklagten nach § 63 StGB. Dabei spielen aber die mit § 224 StGB zusammenhängenden Fragen (auch) eine Rolle.

Gegenstand des Urteils war u.a. folgender Vorfall:

„Am 19. August 2012 fuhren der bereits genannte Zeuge N. und seine Ehefrau mit dem Fahrrad in Richtung ihres Hauses, das dem von der Angeklagten bewohnten gegenüber liegt. Kurz bevor das Ehepaar ankam, beschimpfte die Angeklagte die ihr entgegenkommenden Personen, nahm sodann einen Stein vom Boden und warf diesen in Richtung der beiden. Der Stein traf die Straße vor dem Fahrrad des Zeugen und rollte von der Straße herunter. Hierbei nahm die Angeklagte billigend in Kauf, dass der Zeuge oder sein Fahrrad von dem Stein getroffen werden und der Zeuge hierdurch verletzt werden könnte.“

Das LG hat den Vorfall als versuchte gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gewertet.

Dazu der BGH:

„Soweit die Angeklagte bezüglich des Steinwurfs wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB vorliegen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt und aufgrund entsprechender Angaben der Angeklagten liegt nahe, dass es am Standort der Angeklagten noch mehr Steine gab, mit denen die Angeklagte den Zeugen oder sein Fahrrad hätte treffen können. Dass ein fehlgeschlagener Körperverletzungsversuch vorlag, der einen Rücktritt ausschließen würde, ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ersichtlich. Die Angeklagte könnte damit vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung durch bloßes Nichtweiterhandeln strafbefreiend zurückgetreten sein. Deshalb kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.“

Und – in der Segelanweisung:

„a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bleibt offen, welche Größe der von der Angeklagten geworfene Stein gehabt hat; in Betracht kommt angesichts der Gesamtumstände als Wurfgegenstand auch ein kleiner Kieselstein. Die Größe des Steins ist aber nicht nur für die Frage entscheidend, ob ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, sondern auch im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose relevant.

b) Soweit das Landgericht darauf abstellt, der Stein hätte auch das Fahrrad des Zeugen treffen und den Zeugen damit zu Fall bringen können, wären die Voraussetzungen für eine gefährliche Körperverletzung nicht erfüllt, weil diese nicht „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs, sondern durch den Sturz vom Fahrrad verursacht worden wäre (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 224 Rn. 7a mwN).“

Man sieht mal wieder, auf welche Kleinigkeiten es ankommen kann.

Strafzumessung Alles richtig gemacht

© Alex White - Fotolia.com

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Das BGH, Urt. v. 17.05.2015 – 5 StR 140/15 – verhält sich mal wieder zur Strafzumessung. Aber: Der BGH erteilt der Staatsanwaltschaft, die Revision eingelegt hatte, eine Absage. Die Strafkammer hatte in dem Verfahren wegen des Vorwurfs des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges alles richtig gemacht:

Das Landgericht ist bei seiner Prüfung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Es hat die Anwendung der minder schweren Fälle maßgeblich damit begründet, dass die von den Angeklagten abgelegten Geständnisse in diesen konkreten Fällen besonders „werthaltig“ waren, weil sie umfangreiche und kostspielige Ermittlungen im Ausland entbehrlich gemacht haben und diese Taten ohne Geständnisse nicht nachzuweisen gewesen wären (vgl. UA S. 26 f.). Dass es sich hierbei nach dem Revisionsvorbringen um „taktische Formalgeständnisse“ gehandelt habe, ist nicht nur – wie bereits von der Revision selbst erkannt – urteilsfremd, sondern wird durch die Urteilsgründe widerlegt (vgl. UA S. 17 f.). Entgegen den Revisionen durften die planvolle in-tensive und nicht nur gelegentliche Begehung der Straftaten ebenso wie das arbeitsteilige Vorgehen in der organisierten Bande nicht strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB), weil diese Umstände bereits durch das Tat-bestandsmerkmal der „Bande“ im Sinne des § 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB umfasst sind. Die Urteilsgründe lassen – wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat – nicht besorgen, dass das Landgericht die ausdrücklich als strafschärfend berücksichtigten aufwendigen technischen Abschirmungsmaßnahmen (vgl. UA S. 27 f.) bei der Strafrahmenwahl aus dem Blick verloren hat.

Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Zwar müssen bei diesem Zumessungsakt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut berücksich-tigt werden; jedoch ist nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1988 – 2 StR 353/88 und Beschluss vom 15. August 1989 – 1 StR 382/89, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1 und 4). Das Landgericht hat die Zumessung der Einzelstrafen bereits in einer zusammenfassenden Würdigung eingehend begründet und deren Höhe entsprechend dem Ausmaß der Schäden abgestuft. Auf diese zusammengefasste Würdigung durfte es bei der Gesamtstrafenbil-dung Bezug nehmen.

Dass der Angeklagte Z. seine wahre Identität vor dem Landgericht nicht preisgegeben hat, hält sich im Rahmen seines zulässigen Verteidigungs-verhaltens (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 151/13, StV 2013, 697) und durfte entgegen der Ansicht der Revision auch nicht bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe strafschärfend berücksichtigt werden……“ 

Die Entscheidung ist insofern ganz interessant, weil sie spiegelbildlich auch zeigt, was eben nicht gehen würde 🙂 .

Der Rechtsanwalt als Gehilfe einer Erpressung ==> Schadensersatz

© Coloures-pic - Fotolia.com

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Nicht alle Entscheidungen, die ich hier vorstelle, habe ich selbst gefunden. Auf die ein oder andere werde ich durch Leser oder sonst hingewiesen, alles andere wäre bei der Flut von Informationen, die über das Internet heute auf uns einstürzen auch kaum noch machbar. Und so bin ich froh/dankbar, dass mich die Redaktion von AK (Anwalt und Kanzlei) aus dem IWW Verlag, mit dem ich nun auch schon seit fast 15 Jahren zusammenarbeite auf das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.06.2015 – 2 U 201/14 hingewiesen hat. Nicht für einen Blogbeitrag, sondern für einen Beitrag in AK. Aber da ist dann dieser Blogbeitrag abgefallen.

Das Urteil behandelt Zivilrecht mit strafrechtlichem Einschlag Es geht um die Klage eines (ehemaligen) Pächters gegen den Rechtsanwalt, der seine ehemalige Pächterin bei und nach Auflösung des Pachtvertrages vertreten hat. Der Kläger hatte sein Pachtobjekt an eine Gesellschaft verpachtet, die von einer Gesellschafterin Frau A vertreten wurde. Der Beklagte ist als deren anwaltlicher Vertreter tätig geworden. Nach Beendigung des Pachtvertrages hatte Frau A dem Kläger damit gedroht, dass die damalige Pächterin, für welche sie handelte, ihrer aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung fälligen Pflicht zur Räumung und Herausgabe des damaligen Pachtobjekts an ihn nur dann nachkommen würde, wenn der Kläger die von ihr mit Schriftsatz des Beklagten vom 18.9.2012 in ihrem Namen vorgeschlagene Vereinbarung unterzeichnete. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung sollte der Verpächter erklären, auf sämtliche offenen Pachtzinsforderungen zu verzichten und sich zudem verpflichten, Frau A die Kaution von 3.400 € und den Betrag der von der vormaligen Pächterin seinerzeit gezahlten Maklercourtage von 4.650,00 € netto zu erstatten. Es erfolgte der Abschluss einer Vereinbarung und nachfolgend die Zahlung des Betrages von 8.050,00 € durch den Kläger. Frau A ist inzwischen durch Urteil des OLG v. 17.5.2013 zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet worden.

Das OLG hat nun auch den beklagten Rechtsanwalt zur Zahlung verurteilt:

„Der Beklagte hat sich vorsätzlich mindestens an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 17.5.2013 (…/13) verurteilte Frau A beteiligt. Dabei hat Frau A zugleich vorsätzlich den Tatbestand der Erpressung verwirklicht.

Der Beklagte haftet für diese Handlungen. Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Dabei stehen Anstifter und Gehilfen einem Mittäter gleich (§ 830 Abs. 1, 2 BGB). Der Beklagte war seinerzeit aufgrund seiner Tätigkeit als anwaltlicher Vertreter der damaligen Pächterin über sämtliche relevanten Umstände informiert und hat die Gesellschafterin der vormaligen Pächterin bei den Verhandlungen mit dem Kläger aktiv umfassend anwaltlich vertreten. Es hätte ihm seiner Mandantin gegenüber frei gestanden, ein Tätigwerden in dem konkreten Umfang zu unterlassen und sich auf die anwaltliche Vertretung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu beschränken. Das tatsächlich Geschehen bis hin zur Übergabe des Geldes durch den Kläger an Frau A entsprach insgesamt den vorangegangenen Vorstellungen des Beklagten, wie sie in dem von ihm verfaßten Anwaltsschreiben vom 18.9.2012 zum Ausdruck kamen….“

Sicherlich keine alltägliche Konstellation, aber sicherlich eine Warnung für den Rechtsanwalt, immer sehr sorgfältig zu prüfen und darauf zu achten, ob man sich nicht bei der Durchsetzung von (vermeintlichen) Ansprüchen des Mandanten ggf. schon im strafrechtlich relevanten Bereich bewegt. So war es hier, wobei allerdings aus der Entscheidung die genauen Formulierungen des beklagten Rechtsanwalts nicht deutlich werden. Schutz bietet da letztlich ggf. nur eine Mandatsniederlegung.

In dem Zusammenhang ist dann auch noch hinzuweisen auf den BGH, Beschl. v. 05.09.2013 – 1 StR 162/13 und dazu: Das nötigende „Organ der Rechtspflege“.

Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis nach inländischer isolierter Sperrfrist – darf ich damit fahren?

© sashpictures - Fotolia.com

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Beim EuGH war eine Sache Wittmann anhängig, in der es mal wieder um eine ausländische Fahrerlaubnis ging, und zwar um die (Nicht)Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die im Anschluss an die Anordnung einer isolierten Sperrfrist im Inland erteilt wurde. Vorgelegt worden war das Verfahren vom OLG Nürnberg. Das hat über die Revision gegen ein Urteil des AG Ansbach vom 23.01.2014 zu entscheiden, durch das der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist.

Dem Angeklagten war bereits im Jahre 2001 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und seitdem nicht wieder erteilt worden. Im Jahr 2004 legte der Angeklagte bei einer Verkehrskontrolle einen gefälschten tschechischen Führerschein vor. Das AG Lindau verurteilte den Angeklagten am 18.07.2005 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und ordnete eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) von einem Jahr an. Am 14.09.2005 erwarb der Angeklagte eine tschechische Fahrerlaubnis. Am 14.07.2006 wurde das Urteil des AG Lindau rechtskräftig, die in diesem Urteil angeordnete isolierte Sperrfrist endete ein Jahr später. Im Jahr 2009 legte der Angeklagte bei einer Verkehrskontrolle den am 14.09.2005 erworbenen tschechischen Führerschein vor. Er wurde deshalb erneut zu einer Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von 4 Monaten verurteilt.

Im Jahr 2013 legte er den Führerschein aus dem Jahr 2005 erneut bei einer Verkehrskontrolle vor, was zu der Entscheidung des AG Ansbach vom 23.01.2014 führte. Das OLG Nürnberg hatte vom EuGH wissen wollen, ob die Anordnung der isolierten Sperre mit Strafurteil vom 18.7.2005 die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 RL 2006/126/EG dazu berechtigt, der nach Verkündung, aber vor Rechtskraft dieser Entscheidung – am 14.09.2005 – erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen.

Der EuGH hat im EuGH, Urt. v. 21.05.2015, Rs. C-339/14 – Wittmann geantwortet. Die Antwort lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

  1. Die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ist als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 RL 2006/126/EG zu verstehen. Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis, die vor Ablauf der isolierten Sperre erteilt wurde, wird im Inland nicht anerkannt.
  2. Der Umstand, dass das Strafurteil, in dem die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden ist, erst nach der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins rechtskräftig geworden ist, ist ohne Bedeutung. Es genügt insoweit, dass die ausländische Fahrerlaubnis nach der Verkündung eines die isolierte Sperrfrist anordnenden Urteils erteilt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Erteilung vorlagen.

Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, ob das AG Ansbach von vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung ausging. Das OLG wird sich, soweit ersteres der Fall ist, auf die Sachrüge nun der Frage widmen müssen, ob die dazuggf. vom AG getroffenen Feststellungen ausreichen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das OLG als letztinstanzliches Gericht zur Vorlage an den EuGH veranlasst gesehen hat. Der Ansatz des z.B. OLG Oldenburg (Beschl. v. 6.4.2010 – 1 Ss 25/10), dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis die Verpflichtung habe, bei Fahrerlaubnisbehörden Erkundigungen anzustellen, ist in Anbetracht des „Entscheidungswirrwars“ für mich alles andere als überzeugend.