Kategoriearchiv: Strafrecht

Unfallflucht: Vorsätzlich muss sie sein

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Der KG, Beschl. v. 08.07. 2015 – (3) 121 Ss 69/15 (47/15) – betritt kein Neuland, sondern zurrt nur noch einmal fest, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 142 StPO Konsens ist: Der Vorsatz nach § 142 Abs. 1 StGB muss sich auf alle Merkmale des äußeren Tatbestandes erstrecken, wozu eben auch gehört, dass der Täter weiß, dass es zu einem Unfall i. S. d. § 142 StGB (vgl. dazu Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., 2015, § 4 Rn 392 ff.. m.w.N.) gekommen sei. Dass er es hätte erkennen können und müssen, reicht eben nicht (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf VRS 95, 254, 255 = zfs 1998, 312; OLG Hamm VRS 93, 166 = zfs 1997, 73; OLG Jena VRS 110, 15, 16, 17 = StV 2006, 529; OLG Köln DAR 2002, 88). Und das gilt vor allem, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt. Gerade dann werden von den AG häufig Fehler gemacht bzw. Formulierungen verwendet, die zur Darstellung des Vorsatzes nicht ausreichen. Aus dem Beschluss dazu:

„Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es legt zwar noch ausreichend dar und belegt auch hinsichtlich der inneren Tatseite, dass die Angeklagte, bemerkt hatte, dass es zu einem Anstoß der Fahrzeuge gekommen war. Weder aus den ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen noch aus der Beweiswürdigung, der rechtlichen Bewertung oder einer Gesamtschau des Urteils ergibt sich jedoch, dass sich die Angeklagte einen aus der Berührung der Fahrzeuge herrührenden nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich vorgestellt hat. Dies versteht sich auch nicht von selbst, da nach den Feststellungen an beiden Fahrzeugen auf den ersten Blick lediglich ein Farbaufrieb erkennbar war.

Das Amtsgericht gelangt zwar zu dem Schluss, dass die Angeklagte davon ausging, dass ein nicht unerheblicher Sachschaden am Fahrzeug der Geschädigten Lange entstanden war (UA S. 5). Es vermag aber hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht durch Rückschlüsse vom äußeren Tatgeschehen auf die inneren Tatsachen (vgl. BGH NStZ 1991, 400) nachvollziehbar zu machen, welche Vorstellungen die Angeklagte hinsichtlich eines möglicherweise angerichteten Schadens tatsächlich hatte, als sie die Unfallstelle verließ. Die Urteilsgründe weisen lediglich aus, dass „für die Angeklagte erkennbar“ war (UA S. 5), dass die Beschädigung die Grenze eines Bagatellschadens überschreitet. Dies reicht zur Begründung allein strafbaren vorsätzlichen Handelns nicht aus, weil offen bleibt, ob die Angeklagte diese Möglichkeit auch tatsächlich erkannt hat. Zumal nach den Feststellungen des Amtsgerichts (UA S.4) die Angeklagte lediglich einen länglichen weißen Strich an der Stoßstange des geschädigten Fahrzeuges festgestellt habe und damit nicht von relevanten Schäden ausgegangen sei (UA S.3).“

Zuschauen/Dabei stehen ist keine gemeinschaftliche Körperverletzung

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Die Rechtsprechung des BGH zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) ist recht vielfältig. Besonders häufig finden wir Entscheidungen zum „gefährlichen Werkzeug“ (Nr. 2). Daher ist dann aber auch mal eine BGH-Entscheidung, die sich mit einer der anderen Alternativen des § 224 Abs. 1 StGB befasst, von Interesse. So der BGH, Beschl. v. 21.07.2015 – 3 StR 261/15, der noch einmal zur Frage der „Gemeinschaftlichkeit“ (Nr. 3) Stellung nimmt.

Das LG hatte die Angeklagten u.a. wegen einer gefährlichen Körperverletzung verurteilt und war vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 3 – „gemeinschaftlich“ ausgegangen. Festgestellt worden ist ein Angriff der Angeklagten auf einen Taxifahrer. Der Angeklagte hatte diesen im PKW von hinten angegriffen und gewürgt. Man hatte den Taxifahrer dann 30 € und dessen Mobiltelefon weggenommen.Dazu der BGH:

„Diese Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagten die körperliche Misshandlung des Geschädigten gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begingen. Zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes ist zwar die eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung nicht erforderlich. Vielmehr kann es genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4). Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht (BGH, Urteil vom 20. März 2012 – 1 StR 447/11, juris Rn. 12; MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 34 mwN). Lediglich ein solches passives Verhalten ist aber festgestellt. Die Urteilsgründe zeigen weder auf, dass die bloße Präsenz der Mitange-klagten in besonderer Weise den Geschädigten in seiner Lage beeinträchtigte, noch, dass die Mitangeklagte hinsichtlich der körperlichen Misshandlung überhaupt unterstützungsbereit war und hierdurch eine erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation begründete.“

Das Ganze führt dann zur Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch. denn:

„Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert und die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfallen lassen. Eine Abänderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten auf tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) kommt nicht in Betracht, da die gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erfor-derlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat der Geschädigte einen Strafantrag gestellt noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche (konkludente) Erklärung ist auch nicht der Anklage zu entnehmen, da diese nur den Vorwurf einer tateinheitlich zum Raubtatbestand verwirklichten gefährlichen Körperverletzung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 2 StR 108/15, juris Rn. 4).“

Anderenfalls hätte der BGH im Zweifel „sicher ausschließen“ können, dass die Schuldspruchänderung Auswirkungen auf die Strafe gehabt hätte.

Falsch gefahren – deshalb „fahrunsicher“? – so einfach nicht

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Ich hatte ja heute morgen schon auf den OLG Naumburg, Beschl. v. 24.08.2015 – 2 RV 104/15 hingewiesen (vgl.: Selbstläufer).  Die Entscheidung ist aber nicht nur wegen der angesprochenen Revisions-Rechtsbeschwerdeproblematik interessant, sondern auch wegen der weiteren Frage, zu der das OLG Stellung genommen hat, nämlich dazu, ob die Feststellungen des Amtsgerichts zu der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit der wegen eines Verstoßes gegen § 315c StGB verurteilten Angeklagten ausreichend sind. Das AG hatte – wie häufig/üblich – abgestellt auf nachträglichen Ausfallerscheinungen wie „Gang der Angeklagten unsicher, plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen unsicher und Finger-Finger-Probe unsicher“. Das reicht dem OLG – auch in Zusammenhnag mit einem Fahrfehler nicht:

Allerdings hätte es für die Annahme alkoholbedingter Ausfallerscheinungen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Tatumstände unter Einbeziehung des Unfallhergangs und von Darlegungen zu der Kausalität zwischen der festgestellten Alkoholisierung und dem Unfallereignis bedurft.

Zwar teilt das Gericht mit, dass die Angeklagte beim Abbiegevorgang in eine vorfahrtsberechtigten Straße den aus ihrer Fahrtrichtung gesehen von links kommenden Pkw des Zeugen pp.   aufgrund ihrer hohen Alkoholisierung und der damit einhergehenden Einschränkung ihrer Reaktions- und Wahrnehmungsfähigkeit übersehen habe (UA S. 3), obgleich die Straße für die Angeklagte nach links zum Tatzeitpunkt etwa 30 m frei einsehbar gewesen sei, zum Tatzeitpunkt um 7:35 Uhr Berufsverkehr geherrscht habe (UA S. 5) und es dunkel gewesen sei (UA S. 3). Allerdings stellt das Amtsgericht auch fest, dass das Übersehen eines Vorfahrtsberechtigten, der für die Angeklagte auf der vorfahrtsberechtigten Straße von links käme, einen typischen bedingten Fahrfehler darstelle (UA S. 5).

Hierbei verkennt das Gericht, dass eine falsche Einschätzung einer Verkehrssituation für sich alleine keine Ausfallerscheinung ist, die als Indiz für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit genügt. Selbst ein verkehrswidriges Fahrverhalten stellt nur dann ein Untauglichkeitsindiz dar, wenn es sich dabei um typische Fahrweisen alkoholisierte Kraftfahrer im Straßenverkehr handelt (vgl. BGH, 20.03.1959, 4 StR 306/58). Es ist jedoch allgemein bekannt und entspricht der Verkehrserfahrung, dass es auch einem nüchternen Kraftfahrer passieren kann, beim Linksabbiegen in eine bevorrechtigte Straße ein entgegenkommendes Fahrzeug zu übersehen. Bei dem Fahrfehler der Angeklagten, wie es sich im Urteil darstellt, handelt es sich daher nicht um einen der „klassischen“ Ausfälle unter Alkoholeinfluss, wie etwa Schlangenlinienfahren, grundloses Abkommen von der Fahrbahn oder auffallend übervorsichtiges Fahrverhalten. Vielmehr könnte der Unfall auch durch alkoholunabhängige Unachtsamkeit, wie z. B. eine den morgendlichen Beleuchtungsverhältnissen geschuldete Fehleinschätzung wie z. B. eine den morgendlichen Beleuchtungsverhältnissen geschuldete Fehleinschätzung der Verkehrssituation, der Entfernung sowie der Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs, verursacht worden sein. Einen Erfahrungsgrundsatz, dass ein Übersehen eines Vorfahrtsberechtigten, der für die Angeklagte auf der vorfahrtsberechtigten Straße von links kam, ein typisch alkoholbedingter Fahrfehler sei (vgl. UA S. 5), besteht jedenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund ist es daher rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht von einem nichtbestehenden Erfahrungssatz ausgeht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 337 Rn. 31 m.w. N.).“

Tja, so einfach ist das also nicht mit dem § 315c StGB.

Und noch ein Klassiker: Der Einsatz des beschuhten Fusses – Treten, nicht nur Drücken

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Wer kennt ihn nicht? Den „Klassiker“ im Rahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Nämlich den Tritt mit dem beschuhten Fuss bzw. dessen Einsatz. Die Frage war im Zusammenhang mit dem BGH, Beschl. v. 13.05.2015 – 2 StR 488/14 erst vor kurzem Gegenstand eines Blogbeitrags (vgl. Ein „alter Hut“: Der Tritt mit dem beschuhten Fuß). Und schon haben wir wieder eine BGH-Entscheidung, nämlich den BGH, Beschl. v. 16.06.2015 – 2 StR 467/14. Das ist ein mit Halbschuhen beschuhter Fuß bei einer Raubtat eingesetzt worden. Der Angeklagte hatte seinen Fuß auf den Hals eine auf dem Rücken liegenden Zeugen gesetzt. Dann hatte er seinen Fuß so fest gegen den Hals gedrückt, dass dem Geschädigten schwarz vor Augen wurde und die Profile des Schuhs sich an seinem Hals abbildeten. Um fester zudrücken zu können, hielt sich der Angeklagte an zwei Stämmen fest, zwischen denen der Geschädigte auf dem Boden lag. Der Zeuge versuchte mit beiden Händen den Fuß des Angreifers nach oben zu drücken, was ihm nicht gelang, wodurch er jedoch den Druck abschwächen konnte. Das LG hatte angenommen, der von dem Angeklagten eingesetzte Schuh sei geeignet gewesen, dem Geschädigten erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Dagegen bestanden nach Auffassung des BGH Bedenken.

„Ein gefährliches Werkzeug ist nur ein solches Tatmittel, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, dem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Die besondere Gefährlichkeit für das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist dabei ein Merkmal der Verwendung des Werkzeugs. Ob ein Werkzeug im Einzelfall gefährlich ist, muss anhand der Erheblichkeit der Verletzung beurteilt werden, die der Täter durch Einsatz des Mittels verursacht hat oder verursachen wollte (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9 mwN).

Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann im Einzelfall die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn es sich um festes Schuhwerk handelt und die Art der Verwendung, insbesondere bei Tritten gegen bestimmte Körperteile, erwarten lässt, dass dadurch erhebliche Verletzungen entstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 StR 488/14 mwN). Wird dagegen – wie hier – der Fuß des Täters gegen den Hals des Opfers gedrückt, kommt dem Schuh keine besondere Bedeutung dafür zu, ob dem Opfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden. Die Wirkung dieser Handlung hängt vielmehr vor allem von dem Druck ab, den der Fuß auf den Hals ausübt. Der Druck wurde im vorliegenden Fall dadurch erhöht, dass der Angeklagte L. sich an den Stämmen festhielt. Auf die Tatsache, dass er Halbschuhe trug, kam es insoweit nicht an. Ebenso war es nicht von besonderer Bedeutung, dass sich das Profil des Schuhs am Hals abbildete und deshalb auch dieser Schuh später bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten L. als Tatwerkzeug identifiziert werden konnte.

Nähere Feststellungen zu einer besonderen Bedeutung des Einsatzes des Schuhs gegen den Hals des Opfers im Hinblick auf die Gefahr erheblicher Verletzungen hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein neues Tatgericht insoweit ergänzende Feststellungen tref-fen kann, die den bisherigen Schuldspruch rechtfertigen könnten.“

Strafzumessung: Der strafschärfende Verdacht weiterer Straftat, oder: Entweder oder…

FragezeichenAuch so ein Punkt, der mich immer erstaunt: Die Verwertung weiterer – nicht abgeurteilter – Straftaten bei der Strafzumessung. Mit der Frage hatte es der BGH, Beschl. v. 22.07.2015 – 2 StR 214/15 – zu tun bei einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Das LG hatte bei der Prüfung und Verneinung der Frage, ob ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB vorläge, als auch bei der Zumessung sämtlicher Einzelstra-fen berücksichtigt, dass „über die konkretisierbaren vier Taten hinaus weitere sexuelle Handlungen stattgefunden haben“; andererseits hate es den Angeklagten hinsichtlich dreizehn weiterer angeklagter Fälle aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sich die Strafkammer „nicht mit dem erforderlichen Maß an Gewissheit davon überzeugen (konnte), dass die Taten so, wie sie durch die Anklage konkretisiert worden sind, stattgefunden haben“.

Das geht so nicht bzw.: Entweder oder:

„Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unzulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch weitere – bisher nicht abgeurteilte – Straftaten begangen hat (vgl. BGH, Be-schluss vom 9. April 1991 – 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14 mwN). Allerdings müssen solche Taten – wie jeder für die Strafzumessung erhebliche Umstand – prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13, juris Rn. 23; Beschluss vom 18. März 2015 – 2 StR 54/15, NStZ-RR 2015, 207; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 40 f. mwN).

Hier hat das Landgericht bereits selbst erklärt, dass es sich nicht von weiteren angeklagten Straftaten überzeugen konnte; es bleibt demnach offen, ob, welche und wie viele Straftaten der Angeklagte über die hier abgeurteilten vier Taten hinaus noch begangen haben soll. Dies lässt eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten besorgen.“

Und in eigener Sache: Die nächsten Tage wird es etwas ruhiger :-). Ich sitze über den rund 1.700 Blatt Korrekturfahnen vom „Handbuch für die strafverfahrensrechtliche Nachsorge“, das im Dezember noch erscheinen soll. Es ist nicht so ganz einfach die Ausführungen eines Teams von rund 20 Autoren zu „vereinheitlichen“, d.h.: Sie sollen aussehen, als ob nur einer geschrieben hat. Das kostet Zeit. Daher muss das Bloggen ein wenig zurückstehen. Aber danach geht es wieder „unruhig“ weiter 🙂 .