Kategoriearchiv: Strafrecht

Das zulässige Verbot der Internetnutzung als Bewährungsauflage….

© Maksim Kabakou Fotolia.com

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Auch mit Strafvollstreckung zu tun hat der OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 – 1 Ws 507 u. 508/15. Der Verurteilte ist wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu mehreren Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden. Die StVK hat die Vollstreckung der Strafreste in beiden Sachen nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der erkannten Strafen zur Bewährung ausgesetzt. In dem Beschluss hat es dem Verurteilten (u.a.) folgende Weisung erteilt: „5. Dem Verurteilten wird darüber hinaus untersagt, einen Internetanschluss zu betreiben oder in sonstiger Weise vorzuhalten und zu nutzen.“ Die Weisung hat der Verurteilte angegriffen. Er hat dazu angeführt, dass er für eine angestrebte Umschulung bei der E Akademie das Internet benötige. Ferner sei eine Arbeitsplatzsuche ohne Internet kaum möglich und die Kommunikation mit Ämtern und die Wohnungssuche sei wesentlich erschwert. Die Umschulungsmaßnahme erfordert eine Internetnutzung „vor Ort“, während Hausaufgaben nicht aufgegeben werden. Die Bewährungshelferin des Verurteilten hat sich  dafür ausgesprochen, dem Verurteilten eine Internetnutzung in den Räumlichkeiten der E Akademie zu gestatten. Diese Gestattung hat die StVK dann ausgesprochen.

Inzwischen hat er erneut die Aufhebung der Weisung beantragt. Den Antrag hat die StVK zurückgewiesen. Das OLG hat das bestätigt:

„….Die Weisung selbst ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Sie untersagt den Betrieb jeglichen Internetanschlusses durch den Verurteilten selbst, bzw. das sonstige Vorhalten und die Nutzung eines jeglichen Internetanschlusses durch den Verurteilten. Durch das Schreiben der Strafvollstreckungskammer wurde hiervon die Nutzung eines Internetanschlusses (also nicht der eigene Betrieb oder das sonstige Vorhalten) zum Zwecke der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme ausgenommen.

Einer Zustimmung des Verurteilten zu der vorliegenden Weisung bedurfte es nicht (vgl. § 56c Abs. 3 StGB).

Die Weisung stellt keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten (§ 56c Abs. 1 S. 2 StGB). Sie verstößt nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, auf das sich der Verurteilte mit seinen Hinweisen auf die Gepflogenheiten der heutigen Kommunikation, insbesondere bzgl. der Erschwernisse bei dem Inhalt von Informationen im Rahmen der Arbeits- und Wohnungssuche, offenbar berufen will. Zwar ist der Schutzbereich der Informationsfreiheit betroffen, da die Informationsfreiheit der Internetnutzer die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet als einer allgemein zugänglichen Quelle erfasst (BVerfG NJW 2012, 3423; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 – 27 K 7499/13 – [juris]). Das Internet ist technisch geeignet und dazu bestimmt, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. zu dieser allgemeinen Voraussetzung: BVerfG, Beschl. v. 25.04.1972 – 1 BvL 13/67 – [juris] = BVerfGE 33, 52).

Das Grundrecht ist aber nicht vorbehaltslos gewährleistet. Eine Weisung nach § 56c Abs. 1 StGB unterfällt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG; danach finden die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“. § 56c Abs. 1 StGB ist ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG. Ein allgemeines Gesetz liegt vor, wenn es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet (BVerfG, Beschl. v. 25.04.1972 – 1 BvL 13/67 – [juris] = BVerfGE 33, 52). Die gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Bewährung richtet sich nicht gegen die Abgabe oder den Erhalt bestimmter Meinungen, ist also „allgemein“ (vgl. auch: OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.09.2010 – 3 Ws 839/10 – [juris]). ….“

„Die Leiden der jungen Strafverteidigerin“…, oder: Verschwiegenheitspflicht

© santi_ Fotolia.com

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Die Überschrift „Die Leiden der jungen Strafverteidigerin“ ist nicht von mir, sondern ich greife mit ihr den Vorschlag einer (jungen) Kollegin auf, die sich gestern mit einer Frage mit gebührenrechtlichem Einschlag an mich gewendet hatte. Ich hatte ihr die Aufnahme isn RVG-Rätsel „angedroht“, bringe die Sache dann aber mal hier, da letztlich dann doch eine andere Problematik im Vordergrund gestanden hat. Die Kollegin fragte:

„Guten Morgen Herr Burhoff,
gestern habe ich mich – was ab und an vorkommt – damit beschäftigt, ob ich mich eigentlich selbst strafbar mache. Es geht um Folgendes:
Seit ca. zwei Jahren verteidige ich eine Mandantin, die nunmehr (was zu erwarten war) auch vom Berufungsgericht verurteilt wurde. In der Berufungsinstanz war ich Pflichtverteidigerin.
Milde ausgedrückt, hat sich meine Mandantin mir gegenüber unredlich verhalten, deshalb wurde das Mandat im Laufe der Zeit immer schwieriger und ich ihr gegenüber immer deutlicher.
Gegen das Urteil habe ich abredegemäß Revision eingelegt und die Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls beantragt. Meine Mandatin bekam von mir zudem einen Terminsbericht, mit Hinweisen über den möglichen weiteren Fortgang des Verfahrens.
Sechs Wochen später kamen das Hauptverhandlungsprotokoll sowie das schriftliche Urteil. Ich prüfte noch am gleichen Tag etwaige Revisionsgründe und fand auch einiges. Hierüber erfreut rief ich meine Mandantin an und berichtete ihr meine vorläufigen Ergebnisse. Am Ende dieses Telefonats kündigte diese mir indes an, einen anderen Verteidiger als Wahlverteidiger mit der Revisionsbegründung beauftragen zu wollen oder dies schon getan zu haben. Mit anderen Worten: Sie eierte rum.
Schriftlich bat ich Sie daher um Klarstellung und wies darauf hin, dass ein Wahlverteidiger berufsrechtlich verpflichtet ist, sich mit mir in Verbindung zu setzen. Nichts geschah.
Eine Woche später rief ich deshalb beim Landgericht an und fragte, ob sich in der Sache ein Wahlverteigiger gemeldet hätte. Dies wurde mir bestätigt. „Vor ca. einer Woche hat sich Herr Kollege X aus Y gemeldet“.
Ich googelte die Kontaktdaten dieses Kollegen und rief an. Dieser bestätigte mir, mit der Revisionsbegründung beauftragt worden zu sein. Der Stift würde sich indes erst dann „drehen“, wenn die (insolvente) Mandantin ihn bezahlt. Wir erörterten kurz etwaige Revisionsgründe. Gut zwei Wochen später telefonierten der Kollege und ich ein weiteres Mal und redeten nochmals über Revisionsgründe. Der Kollege bestätigte, die Revisionsbegründung abzugeben. Dies schrieb ich dann nochmals der Mandatin.
Dann beantragte ich beim Amtsgericht u. a. die Gebühr für das Revisionsverfahren als Vorschuss festzusetzen. Vier (!!!) Monate später teilte mir der freundiche Rechtspfleger mit, dass er meine Tätigkeit im Revisionsverfahren nicht erkennen kann. Die Revisionseinlegung sei mit der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren abgegolten, die Revisionsbegründung hat dagegen der andere Kollege abgegeben. Er regt an, den Antrag zurückzunehmen und gibt mir eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen.

Nun zu meinen Fragen:
1.)  Wenn ich dem freundlichen, flinken Rechtspfleger mittteile, was ich nach der Revisionseinlegung für die gute Mandantin getan habe, müsste er die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren doch festsetzen, oder?
2.)  Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird der plaudernde Anwalt bestraft. Hier ginge es doch aber um meinen Vergütungsanspruch. Deshalb wäre der Geheimnisverrat zumindest nicht „unbefugt“ und ich würde mich nicht strafbar machen, wenn ich den freundlichen Rechtspfleger ins Bild setze, oder?
Danke für Ihre Mühe und entschuldigen Sie den „Roman“.

Also: Ich konnte und habe verhältnismäßig kurz geantwortet, nämlich:

Hallo Frau Kollegin,
Sie liegen m.E. in beiden Fragen richtig.

Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG ist hier auf jeden Fall entstanden, da Sie ja nicht nur die Revision eingelegt haben, sondern darüber hinaus Tätigkeiten erbracht haben.

Auch die Verschwiegenheitspflicht greift hier m.E. nicht. Dazu steht einiges in der berufsrechtlichen Literatur. Und natürlich auch in meinem Handbuch, Ermittlungsverfahren. Es geht zwar immer um den Honorarprozess, hier dürfte aber nichts anderes gelten. Ich würde aber so knapp wie möglich Stellung nehmen. M.E. reicht die Mitteilung, dass Sie mehrfach mit dem neuen Verteidiger gesprochen haben. Ausgang würde mich interessieren.

Und in der „Dankesmail“ hatte die Kollegin dann die nette Idee von den „Leiden der jungen Strafverteidigerin“.

„Lügenpresse (?)“, „Pinocchiopresse“ (?), nun ja, jedenfalls ggf. ein wenig „geschummelt“…

© psdesign1- Fotolia.com

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„Lügenpresse (?)“, „Pinocchiopresse“ (?), nun ja, jedenfalls ggf. ein wenig „geschummelt“…“ – der Leser fragt sich, was ist los? Nun, ich komme heute noch mal zurück auf meine Beiträge zum AG Passau, Urt. v. 04.11.2015 – 4 Ls 14 Js 10843/15 III. Das war einmal „Strafzumessung modern/aktuell (?): Strafzumessungskriterium A.Merkel“ und dann AG Passau: Zwar „Versagen der europäischen Flüchtlingspolitik“, aber nicht „Mutti“ als Strafzumessungskriterium. Ich hatte das erste Posting auf der Grundlage des „Welt am Sonntag“-Berichts vom 08.11.2015 unter der Überschrift: „Richter straft Schleuser wegen Regierungspolitik milde“, gebracht. Da kannte ich das AG-Passau-Urteil noch nicht. Das habe ich dann aber angefordert und auch schnell übersandt bekommen, was dann zu dem zweiten Beitrag geführt hat.

Bei der Verwertung der Entscheidung sind mir einige Punkte aufgefallen, die ich nicht klären/erklären konnte; auf die hatte ich ja auch schon im zweiten Beitrag AG Passau: Zwar „Versagen der europäischen Flüchtlingspolitik“, aber nicht „Mutti“ als Strafzumessungskriterium – teilweise – hingewiesen. Wegen der Punkte habe ich dann die „Weltredaktion“ angeschrieben und nachgefragt und habe auch beim AG Passau noch einmal nachgehakt.

Die „Welt-Redaktion“ habe ich am 06.12.2015 gefragt:

„1. In Ihrem Beitrag ist die Rede von einem Urteil v. 05.11.2015. Mir ist auf meine Anforderung vom AG Passau eins vom 04.11.2015 mit dem Aktenzeichen 4 Ls 14 Js 10843/15 III übersandt worden. Handelt es sich bei diesen beiden Entscheidungen um dieselben und ist Ihnen ggf. in Ihrem Beitrag ein Datumsfehler unterlaufen? Oder ist eine andere Entscheidung?

2. Es heißt in dem Beitrag: „…. heißt es in der Urteilsbegründung des Richters vom 5. November, der der „Welt am Sonntag“ vorliegt.“ Ist das wirklich der Fall gewesen? Der 05.11.2015 war ein Donnerstag. Ich kenne die Abläufe bei der Justiz und halte es für unwahrscheinlich, dass der Redaktion bereits am 08.11.2015 das schriftlich begründete Urteil vorgelegen hat. Dieses müsste dann ja an sich schon am nächsten Arbeitstag, dem 06.11.2015 eingegangen sein.

3. Vor allem aber interessiert mich: In dem o.a. Bericht heißt es: „Der Richter begründete dies so: „Angesichts der Zustände an den Grenzen ist die Rechtsordnung von der deutschen Politik ausgesetzt, deshalb wird keine unbedingte Haftstrafe erteilt. Asylsuchende werden von der deutschen Bundeskanzlerin eingeladen, nach Deutschland zu kommen.““ Diese Passage finde ich nicht in dem mir überlassenen Urteil so nicht, obwohl sie dort – wenn ich den Beitrag und das dort offenbar eingefügte Zitat aus dem Urteil richtig verstehe, zu finden sein müsste.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die o.a. Unklarheiten aufklären würden und mir ggf. auch eine Kopie – digital reicht – der Urteilgründe überlassen würden. Falls das nicht möglich ist, wäre ich um Angabe des Aktenzeichens des Urteils v. 05.11.2015 dankbar – es ergibt sich nicht aus dem Beitrag, um das Urteil beim AG Passau anfordern zu können.“

Beim AG Passau habe ich gefragt:

„….Geschickt haben Sie ein Urteil vom 04.11.2015 – in der „WamS“ vom 08.11.2015 ist die Rede von einem Urteil vom 05.11.2015. Und in dem Urteil fehlt eine Passage, die es nach dem „WamS“-Bericht an sich enthalten müsste, wenn dort richtig zitiert ist.“

Tja, und dann kamen die Antworten:

  • Von der „Welt-Redaktion“ – nach Erinnerung am 10.12.2015 –

„…..Bei dem Artikel handelt es sich um eine Agenturmeldung der Nachrichtenagentur dpa. Wir empfehlen, sich an diese zu wenden. …“

  • Vom Direktor des AG Passau – aus dem Schriftwechsel ergab sich auch noch, dass das Urteil erst am 02.12.2015 schriftlich abgesetzt worden ist.:

„…..in einigen Presseorganen ist das Urteil – falsch – als am 5.11.15 ergangen zitiert worden. Am 5. 11.15 ist am AG Passau kein Schleuserverfahren verhandelt worden. Im Übrigen ist auch der verhandelnde Richter nicht richtig zitiert worden.

Mehr kann ich Ihnen von hier aus nicht anbieten.“

Wie soll man damit jetzt umgehen? Vorab: Ich will nun nicht gleich mit der Keule „Lügenpresse“ pp. kommen – daher auch die Fragezeichen -, zumal ich auch keine Lust mehr hatte, auch noch Schriftwechsel mit dpa anzufangen. Aber es bleibt ein gewisses Unbehagen gegenüber der „Welt am Sonntag“ – nicht gegenüber dem AG Passau, wobei wir die Strafzumessungserwägungen mal dahingestellt sein lassen. Den Datumsfehler kann ich noch nachvollziehen, aber das „Zitat“ aus dem – angeblich vorliegenden Urteil dann nicht mehr. Und wenn es (nur) ein Zitat des Richters aus der Hauptverhandlung gewesen sein sollte, dann mag man das auch bitte so kennzeichnen. Und die „Welt-Redaktion“ macht es sich dann auch ganz schön einfach, wenn sie mich an dpa verweist. Das klingt so ein wenig nach: Geht uns nichts an. Sorry, aber das geht die Redaktion schon etwas an, denn es heißt ja in dem Artikel: „heißt es in der Urteilsbegründung des Richters vom 5. November, der der „Welt am Sonntag“ vorliegt.“  Also eine Urteilsbegründung, die „vorliegt“. Das ist m.E. aber schon etwas anderes als eine Agenturmeldung, hinter der ich mich verstecken will.

Fazit: Das oben angesprochene Unbehagen gegenüber solchen Berichten – aus allen Zeitungen – und/oder auch gegenüber Pressemitteilungen (von Gerichten pp) hatte ich schon immer. Das ist jetzt bestätigt worden und bestärkt mich darin, nach Möglichkeit eben doch nicht zu Presseberichten und/oder Pressemitteilungen zu bloggen. Da tut man es einmal dann doch und schon stellen sich Fragen über Fragen. Und wenn man sich fragt, was es ist? „Lügenpresse“, „Pinocchiopresse“, so weit will ich nicht gehen, aber jedenfalls ggf. ein wenig „geschummelt“, also nicht so ganz sauber berichtet. Womit wir dann den neuen Begriff der „Schummelpresse“ hätten.

Anfängerfehler: Trunkenheitsfahrt, oder: Auch dazu muss man etwas feststellen

© Shawn Hempel - Fotolia.com

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In meinen Augen selbstverständliche Ausführungen, quasi Grund-/Basiswissen, enthält der OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.11.2015 – 1 Ss 386/15 – zur Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Allerdings so „selbstverständliches Basiswissen“ scheint die angesprochene Frage dann für das LG Gießen doch nicht gewesen zu sein, denn sonst hätte sich das OLG nicht damit befassen müssen. Für das OLG Frankfurt war es dann aber doch selbstverständlich, was sich m.E. daran zeigt, dass man einfach die Stellungnahme der GStA „einrückt. Und die lautete:

„In den Urteilsgründen wird zwar festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit — gegen 12.30 Uhr — eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,82 Promille hatte (UA S. 11).

Es lässt sich dem Urteil allerdings nicht entnehmen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände das Gericht diese Feststellung getroffen hat. Die im Zusammenhang mit den Wahrnehmungen der Zeugen M.S. (UA S. 13) und K. und Sch. (UA S. 13) jeweils erwähnte „Blutalkoholuntersuchung“ lässt mangels weiterer Ausführungen hierzu näheres nicht erkennen, namentlich schon nicht, ob dem Angeklagten nach der Tat eine Blutprobe abgenommen worden ist, ob, wie und von wem diese untersucht wurde pp.

Will das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgen, muss es dies zunächst angegeben und dann in der Regel die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darlegen, dass das Rechtsmittelgericht überprüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erkenntnissen. der Wissenschaft und den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens möglich sind (vgl. BGH StV 2014, 587; NStZ 2013, 420; OLG Frankfurt am Main -1 Ss 200/15-; -2 Ss 32/15-). Will sich der Tatrichter dem Ergebnis eines zur Blutalkoholkonzentration eingeholten Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen die Berechnungsgrundlagen so wiedergegeben werden, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Blutalkoholwert zutreffend ermittelt worden ist (vgl. OLG Frankfurt am Main -3 Ss 63/14-). Für die Bestimmung des Blutalkoholgehalts bedeutet dies, dass im Urteil grundsätzlich Angaben über den Zeitpunkt der Tat, über den Zeitpunkt der Blutentnahme, über den Blutalkoholgehalt zur Zeit der Entnahme und über den zugrunde gelegten Rückrechnungswert enthalten sein müssen (vgl. OLG Frankfurt am Main -3 Ss 342/15-; -3 Ss 34/09- Fischer, StGB, 62. Auflage, § 316 Rn. 16a).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Es fehlt sowohl an der Mitteilung, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, als auch an der Angabe des Entnahmezeitpunktes, des Blutalkoholgehaltes zur Entnahmezeit und der für die Berechnung der Mindest- bzw. der Maximalblutalkoholkonzentration zugrunde gelegten Rückrechnungswerte.

Auch sonst fehlen jegliche Angaben dazu, worauf das Gericht den festgestellten Blutalkoholwert stützt. Für das Revisionsgericht ist daher nicht nachvollziehbar; ob das Tatgericht die Mindest- und Maximalblutalkoholkonzentration zutreffend ermittelt hat.

Da es an jeglichen Anknüpfungspunkten für eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration fehlt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil, mit dem der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde, auf dem aufgezeigten Darlegungsmangel beruht (§ 337 StPO).

Ein Ausnahmefall, bei dem das Messergebnis in keiner Weise in Zweifel gezogen wird, ist hier nicht gegeben, da der Angeklagte seine Fahrereigenschaft in Abrede stellt und das Urteil insgesamt angreift (RB S.1 ff).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Feststellungen des angegriffenen Urteils die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit getragen hätten. Denn zwar ist in den Urteilsgründen festgehalten, dass der Angeklagte am Tattag bereits morgens Alkohol getrunken hat (Aussage des Zeugen W., UA S. 15). Weiter, dass der Angeklagte entgegen der vorgegebenen Fahrtrichtung zwei Einbahnstraßen befahren hat (UA S. 11,12). Auch, dass der Angeklagte nach Absteigen vom Motorrad schwankend ins Lokal gegangen ist und deutlich unter Alkoholeinfluss gestanden habe, ist vom Zeugen M.S. beobachtet und in den Urteilsgründen festgehalten worden (UA S. 12). Die Zeugen K. und S. gaben an, der Angeklagte sei zunächst so aggressiv gewesen, dass man Verstärkung angefordert habe, und habe sich erst im weiteren Verlauf beruhigt (UA S. 13). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Kammer diese Umstände aber nicht weiter bewertet, insbesondere nicht erkennbar als Zeichen einer Fahruntüchtigkeit behandelt oder Ausführungen zu einer relativen Fahruntüchtigkeit gemacht.“

Dazu das OLG nur: „Dem tritt der Senat bei.“ Ich auch.

Cold-Water-Challenge, oder: Ein „Spaß“ (?) mit bösen Folgen/Nachwirkungen

entnommen wikimedia.org Urheber slgckgc

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Im vergangenen Jahr ist der Wettbewerb/das Spiel (?) Cold-Water-Challenge gelaufen. Ich habe von dem Ganzen, obwohl es ja wohl mal einen „teilkaritativen“ Ansatz hatte, nicht viel gehalten, so dass ich froh war, dass ich nicht „nominiert“ worden bin, mich auch mit (eis)kaltem Wasser zu übergießen. Die Sinnhaftigkeit dieses Ansinnens hat sich mir nämlich nicht erschlossen, so dass ich die Nominierung wahrscheinlich dankend abgelehnt hätte. Aber lassen wir das.

Hinweisen will ich hier heute aber in dem Zusammenhang auf das AG Bocholt, Urt. v. 02.10.2015 – 3 Ds 30 Js 265/14 83/15, das einen Vorfall zum Gegenstand hat, über den auch in der Presse berichtet worden ist (vgl. hier: Nach Isselburg könnte ein Internettrend enden). Es geht um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in Zusammenhang mit einem „Cold-Water-Challenge“-Ereignis, und zwar:

Ein Kegelclub „C“ aus J war von einem anderen Kegelclub über „WhatsApp“ für die  Cold Water Challenge nominiert.  Es entwickelte sich zur Erfüllung dieser Nominierung dann über eine „WhatsApp-Gruppe“ die Idee, dass sich der Kegelclub als Gruppe auf einem freien Feld an eine Bierzeltgarnitur setzt und sich mit Wasser übergießen lässt. Diese Idee wurde von den Kegelclubmitgliedern gemeinsam entwickelt. Der I schlug dabei vor, dafür den Teleskoplader des späteren Angeklagten U zu verwenden. Über mögliche Gefahren oder Risiken wurde innerhalb der Gruppe hierbei nicht diskutiert. Es wurde lediglich besprochen, dass das Wasser langsam ausgekippt werden sollte. Und dann:

Gegen 19:00 Uhr hatte sich der Kegelclub, vertreten durch insgesamt elf Mitglieder, wie geplant, auf dem Acker des Zeugen L C1 an eine Bierzeltgarnitur gesetzt. Ferner war ein Kameramann bestellt worden. Der Angeklagte C1 fuhr mit dem Teleskoplader mit der mit Wasser gefüllten Schaufel langsam auf die Gruppe zu und fuhr, nachdem er vor der Gruppe zum Stehen gekommen war, die gefüllte Schaufel langsam aus. Aufgrund des hierdurch veränderten Schwerpunktes des Fahrzeuges kippte der Teleskoplader nach vorne um und die Schaufel stürzte auf einen Teil der sitzenden Personen, darunter auf den N, der hierdurch ein Polytrauma erlitt und noch an der Unfallstelle verstarb.

Desweiteren verletzten sich einige Personen aus der Gruppe, zum Teil schwer.

Der Zeuge L C1 erlitt eine Schultereckgelenksprengung und Prellungen. Er war drei bis vier Wochen krank geschrieben und es steht noch eine Operation der Schulter an.

Der Zeuge C3 erlitt einen Beinbruch, Schnittwunden, Prellungen und hatte eine ausgekugelte Schulter. Ferner war die Schulter angebrochen. Auch bei ihm steht noch eine Operation an.

Der Zeuge C4 erlitt eine Kopfplatzwunde, eine Gehirnerschütterung sowie Prellungen und Stauchungen. Er befand sich zwei bis drei Tage im Krankenhaus und hat noch heute Probleme im Nacken- und Schulterbereich.

Der Zeuge L1 erlitt Muskelverletzungen in den Beinen. Er war sechs Wochen lang arbeitsunfähig.

Das AG kommt zur fahrlässigen Tötung und zur fahrlässigen Körperverletzung, da U (s)einen Teleskoplader für den Wettbewerb zur Verfügung gestellt hatte, obwohl er wusste, dass dessen Überlastanzeige zumindest nicht einwandfrei funktionierte und er den anderen Angeklagten hierauf nicht hinwies. Wer eine Gefahrenquelle verleiht oder vermietet, müss auch dafür Sorge tragen, dass diese Gefahrenquelle einwandfrei funktioniere. Maßgeblich ist bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage die Sichtweise eines besonnenen und gewissenhaften Beobachters.

Sicherlich ein besonders tragischer Sonderfall dieses Wettbewerbs. Aber dennoch….