Kategoriearchiv: Strafrecht

Der „grundlose Messerangriff“ ist strafschärfend

BGH-Entscheidungen sind in der letzten Zeit ein wenig kurz gekommen. Daher zum Abschluss der Woche vor dem langen Pfingstwochenende – es kommt natürlich noch das RVG-Rätsel – noch ein BGH, Beschluss, und zwar der BGH, Beschl. v. 14.10.2015 – 5 StR 355/15. Er behandelt Strafzumessungsfragen bei einer Verurteilung wegen versuchten Mordes. Wo der BGH Bedenken hatte, ergibt sich aus der Aufhebungsbegründung:

© Dan Race Fotolia .com

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„1. Der Strafausspruch hält in den Fällen II.3 bis II.6, in denen der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Insoweit hat das Landgericht bei der Strafzumessung jeweils strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Diese Erwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Der Tatbestand des Totschlags setzt vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren normativer Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist. Der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, darf daher als solcher nicht straferschwerend berücksichtigt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 1989 – 2 StR 555/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3 mwN; vom 17. September 1990 – 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4; vom 19. März 2009 – 4 StR 53/09, NStZ 2009, 564, und vom 11. März 2015 – 1 StR 3/15).

Außerdem hat das Landgericht in den vier Fällen des versuchten Mordes rechtsfehlerhaft (§ 46 Abs. 3 StGB) jeweils die Tatausführung straferschwerend gewertet, wonach der Angeklagte bei der Tat II.3 dem Geschädigten T. „nach dem ersten Messerstich sogar noch nachsetzte und ihm einen zweiten Messerstich in den Rücken beibrachte, um seine Tat zu vollenden“ (UA S. 44), bei der Tat II.4 „sofort einen gezielten Messerstich gegen den Hals des Geschädigten und somit gegen eine besonders empfindliche Körperregion“ und „mit Wucht“ führte (UA S. 45), bei der Tat II.5 „seinen ersten Stich sofort in Richtung des Kopfes des Geschädigten M. und somit gegen eine besonders empfindliche Körperregion“ führte (UA S. 47) und er bei der Tat II.6 „den Geschädigten durch den Halsschnitt in potentielle Lebensgefahr versetzte“ (UA S. 48). Es kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden, dass der Angeklagte das Maß an Gewalt überschritten hat, das zur Verwirklichung seines jeweiligen Entschlusses, die von ihm angegriffene Person zu töten, erforderlich war. Die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt darf indes grundsätzlich nicht straferschwerend gewertet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 1988 – 5 StR 657/87, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; vom 28. September 1995 – 4 StR 561/95, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 6; vom 24. März 1998 – 4 StR 34/98, StV 1998, 657 und vom 8. Oktober 2008 – 4 StR 226/08, StV 2009, 464).

b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet weiter die jeweils straferschwerende Wertung des Landgerichts, dass die Messerangriffe des Angeklagten jeweils „völlig grundlos“ erfolgt seien. Die Schwurgerichtskammer hat sich – wie sie selbst ausdrücklich festhält (UA S. 6) – von einem Motiv für diese vom Angeklagten pauschal bestrittenen Taten keine sichere Überzeugung bilden können. Bei dieser Sachlage verbietet es sich, eine Grund- bzw. Anlasslosigkeit der Taten zu berücksichtigen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 StR 56/11). Soweit die Schwurgerichtskammer die Grundlosigkeit der Taten beispielhaft im Fall II.4 mit der weiteren Erwägung charakterisiert, dass auch eine Provokation durch den Geschädigten als Motiv für die Tat nicht erfolgt sei, hat sie verkannt, dass ein solcher Umstand in der Regel zu-gunsten eines Täters wirkt. Das Fehlen eines solchen möglichen Strafmilderungsgrundes darf nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.

2. Ungeachtet der Angemessenheit der verhängten Strafen kann der Senat nicht gänzlich ausschließen, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler im Fall II.4 bei der Wahl des Strafrahmens des § 211 Abs. 1 StGB ohne die fakultative Versuchsmilderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und in den drei übrigen Fällen bei der konkreten Strafzumessung ausgewirkt haben. Die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.“

2,28 Promille – aber Fahrerlaubnis nicht entzogen….

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Da ist mal wieder eine Entscheidung aus der Kategorie: Klein, aber fein. Es ist das AG Tiergarten, Urt. v. 18.02.2016 – (315 Cs) 3012 Js 1817/15 (281/15), das der Kollege Kroll aus Berlin erstritten hat. Ergangen im zweiten Durchlauf, nachdem die Sache schon mal beim KG war.

Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB). BAK 2,28 Promille. Zur Zeit der Verurteilung lag die Tat schon mehr als ein Jahr zurück. Und: Der Angeklagte hat inzwischen dem Alkohol abgeschworen. Das führt dazu dass das AG von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 sTGB) absieht und nur noch ein Fahrverbot von drei Monaten als erforderlich ansieht. Das ist aber durch die Zeit der vorläufigen Entziehung „verbüßt“:

„Im Rahmen der Strafzumessung wurde insbesondere zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Tat bereits über ein Jahr zurückliegt. Zudem war der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend geständig und setzte sich mit der Tat reflektiert auseinander. Auch die Ursachen und Beweggründe seines damaligen Alkoholkonsums konnte er nicht nur benennen, sondern hat auch seine Lebensumstände entsprechend geändert. Ferner fiel das weitere Nachtatverhalten erheblich — positiv— ins Gewicht. Nach eigenen und glaubhaften Angaben des Angeklagten verzichtet er nunmehr vollständig auf den Konsum von Alkohol. Er besucht regelmäßig (1-2 mal die Woche) seit dem 12.2.2015 eine suchtherapeutische Motivationsgruppe des Humboldt-Klinikums. Seine Abstinenz hat er ferner durch die Einreichung von entsprechend negativen Laborbefunden nachgewiesen.

Zuletzt war in die Strafzumessung mit einzubeziehen, dass der Baum zwar eine fremde Sache von bedeutendem Wert ist und dieser auch gefährdet wurde. Die eingetretene Schadenshöhe bewegt sich gleichwohl im unteren Bereich.

Auf Entschädigungsansprüche wurde ferner ebenfalls verzichtet.

Strafschärfend wurde die Eintragung im Fahreignungsregister beachtet

Die Tagessatzhöhe wurde unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten festgesetzt, § 40 Abs. 2 StGB.

Aufgrund des Nachtatverhaltens schied eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 69, 69 a StGB aus. Der Angeklagte ist nicht ungeeignet im Sinne der Vorschrift.

Es war jedoch als Warn- und Denkzettel ein Fahrverbot im Sinne des § 44 StGB für die Dauer von 3 Monaten festzusetzen. Das Fahrverbot ist aufgrund der amtlichen Beschlagnahme des Führerscheins vom 31.1.2015 bis zum 18.2.2016 bereits abgegolten, § 44 Abs. 3 S. 1 StGB.“

Na bitte, geht doch….

Judex non calculat – gilt nicht beim Sozialleistungsbetrug

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Wer kennt ihn nicht, den Spruch: Judex non calculat? Nun, er gilt jedenfalls dann nicht, wenn es um einen Sozialleistungsbetrug (§ 263 StGB) geht. Dann muss der (Tat)Richter selbst – zumindest ein wenig – rechnen und prüfen, ob ein Anspruch auf Sozialleistungen bestand. So die Rechtsprechung der OLG (vgl. dazu z.B. den OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2015 – 5 RVs 65/15) und dann jetzt auch der BGH im BGH, Beschl. v. 22.03.2016 – 3 StR 517/16:

b) Diese Ausführungen tragen die Verurteilungen der Angeklagten S. und Ro. B. jeweils wegen Betruges zum Nachteil der ARGE nicht. In Fällen des sogenannten Sozialleistungsbetrugs hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften selbständig zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand (OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. August 2015 – 5 RVs 65/15, NStZ 2016, 183; vom 16. Februar 2012 – 5 RVs 113/11, NStZ-RR 2013, 13, 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 1 Ss 21/13, juris Rn. 10; KG, Urteil vom 18. Februar 2013 – (4) 1 Ss 281/12 (341/12), juris Rn. 12; OLG Nürnberg, Urteil vom 14. September 2011 – 2 St OLG Ss 192/11, juris Rn. 24). Um den Eintritt eines Schadens zu belegen, muss aus den Feststellungen in nachvollziehbarer Weise hervorgehen, dass und inwieweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf die sozialrechtliche Leistung kein Anspruch bestand; mit einer allgemeinen Verweisung auf behördliche Schadensaufstellungen darf sich das Urteil nicht begnügen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2000 – 2a Ss 271/00 – 62/00 II, juris Rn. 4; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 141).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Landgerichts nicht. Dabei kann der Senat offen lassen, ob seitens des erkennenden Gerichts stets eine eigene – gegebenenfalls auch ins Einzelne gehende – Berechnung der dem Angeklagten zustehenden öffentlichen Leistungen notwendig ist (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2015 – 5 RVs 65/15, aaO mwN). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die – nach den Feststellungen wohl im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II einmaligen (vgl. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., § 11 Rn. 65) – Einnahmen eines Beziehers von Sozialleistungen stark differieren (nach den „Schätzungen“ der Strafkammer erlangten die Angeklagten jeweils aus den Taten im Mai 2010 über 1.200 €, aus denen im Juni 2010 hingegen nur 675 € bzw. 562,50 €, aus denen im Juli 2010 nur 165 €, aus denen im August 2010 hingegen fast 1.750 € und aus denen im September 2010 wiederum nur etwa 85 €) hätte es insbesondere mit Blick auf die Regelungen zur Berücksichtigung und gegebenenfalls Aufteilung von Zuflüssen in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II konkreter Darlegungen bedurft, wie sich das zu berücksichtigende Einkommen in den jeweili-gen Monaten darstellte. Betreffend den Angeklagten S. B. kommt hinzu, dass die Einkünfte, die er aus weiteren, über die abgeurteilten Taten hinausge-henden Teppichverkäufen erzielte, mangels entsprechender Angaben des Landgerichts zeitlich nicht zugeordnet werden können, so dass auch insoweit unklar bleibt, in welchen Monaten und in welchem Umfang diese zu berücksich-tigen waren. Betreffend den Angeklagten Ro. B. errechnet sich selbst nach der von der Strafkammer angewandten Methode ein durchschnittliches Monatseinkommen von nur 761,44 €.

Angesichts dessen entbehrt die Schätzung der Strafkammer, die Angeklagten hätten monatlich „im Durchschnitt“ jedenfalls 1.100 € bzw. 850 € eingenommen, einer tragfähigen Grundlage. Dies entzieht den Schadensberechnungen der Sachbearbeiter der ARGE den Boden, ohne dass es noch darauf an-kommt, dass der Senat diese nicht mitgeteilten Berechnungen ohnehin nicht überprüfen kann.

Hausaufgaben nicht gemacht, oder: Falschbeurkundung im Amt, wenn der Wohnort falsch ist?

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Seine Hausaufgaben nicht gemacht, hat das OLG Dresden. Nun ja, gemacht schon, aber nicht sorgfältig und deshalb gab es dann eine Sache vom BGH zurück. Grundlage für den BGH, Beschl. v. war folgender Sachverhalt:

Das AG Chemnitz hatte einen Notar wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung hat das LG Chemnitz verworfen. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte den Verkauf eines Unternehmens und von Unternehmensanteilen sowie die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers beglaubigt. Dabei hatte er für den durch einen tschechischen Reisepass ausgewiesenen und anwesenden Käufer einen Wohnort in Bautzen beurkundet. Tatsächlich war dieser aber niemals dort gemeldet. Das OLG Dresden will das Urteil aufheben und den Angeklagten freizusprechen. Es vertritt die Ansicht, dass der öffentliche Glaube einer Urkunde den Wahrheitsgehalt einer Wohnortangabe nicht erfasse. Deshalb handele es sich bei dieser nicht um eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB. Dem steht aber – so meint das OLG – der BGH, Beschl. v. 21. 03. 2000 – 1 StR 600/99 entgegen. Das OLG versteht die Entscheidung in dem Sinn, dass der BGH den Wohnort einer natürlichen Person, der bei einem zu beurkundenden Rechtsgeschäft mitgeteilt wird, für eine Angabe hält, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde stets erstreckt.

Das OLG Dresden hat die Sache daher nach § 121 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

„Macht sich ein Notar gemäß § 348 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er bei der Beurkundung eines Vertrages einen unzutreffenden Wohnort eines Vertragsbeteiligten beurkundet?”

Und die Antwort hat es dann jetzt aus Leipzig gegeben. Der zuständige 5. Strafsenat des BGH teilt im BGH, Beschl. v. 17.02.2016 – 5 StR 487/15– mit: Die Sache wird an das OLG zurückgegeben. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind nicht gegeben.

„Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:

„Die durch das Oberlandesgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist auf der Grundlage des im Vorlegungsbeschluss mitgeteilten Sachverhalts nicht zur Entscheidung reif, weil offen bleibt, auf welche Weise es zu der Wohnortfeststellung des tschechischen Erwerbers in der Urkunde gekommen ist. Darauf kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung indes maßgeblich an.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hatte in dem durch das Oberlandesgericht zitierten Beschluss darüber zu befinden, ob ein Notar Erklärungen beurkundet hatte, die tatsächlich nicht erfolgt waren. Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Notar hatte die Veräußerung konkursreifer Unternehmen an mittellose und geschäftlich unerfahrene Personen mit fiktiven Wohnorten in Kenntnis dieser Umstände beurkundet. Einige der Erwerber waren darüber hinaus der deutschen Sprache nicht mächtig. Da der Wortlaut der Urkunden nicht in ihre Muttersprache übersetzt wurde, war es offensichtlich, dass diesen das Verständnis der beurkundeten Vorgänge fehlte.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat den Umständen dieser Geschäftsabwicklung entnommen, dass die durch den Angeklagten beurkundeten Wohnortangaben von den Erwerbern tatsächlich nicht erklärt worden waren, der Angeklagte diese Angaben folglich der Wahrheit zuwider beurkundet hatte. Er hat entschieden, dass die Angaben zum Wohnort in einem Beurkundungsvorgang gegenüber dem Notar am öffentlichen Glauben der Urkunde teilhaben, weil diese Erklärungen zwin-gend abzugeben sind (§ 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG). Allerdings hat er klargestellt, dass sich die Beweiskraft mit der ‚vollen Beweiswirkung für und gegen jedermann‘ ausschließlich auf die Abgabe der beurkundeten Erklärung selbst bezieht, nicht jedoch auf deren inhaltliche Richtigkeit: Es komme nur darauf an, ‚ob eine Erklärung beurkundet wird, die tatsächlich nicht erfolgt ist‘ (BGH, aaO); ihr ‚Wahrheitsgehalt‘ ist nach Auffassung des Senats irrelevant.

Auf der Grundlage der durch den Bundesgerichtshof vorgenommenen Präzisierung der Reichweite des öffentlichen Glaubens einer Urkunde lässt sich nicht beurteilen, ob das Oberlandesgericht Dresden an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch die zitierte Entscheidung gehindert ist. Der abschließenden Beantwortung der (ohnehin zu weit gefassten) Vorlegungsfrage steht entgegen, dass der im Vorlegungsbeschluss mitgeteilte Sachverhalt keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidungsfindung bietet: Es ist bereits unklar, ob der Unternehmenserwerber der deutschen Sprache mächtig ist, die (unrichtigen) Wohnsitzangaben daher von ihm selbst stammen und sie somit zutreffend beglaubigt wurden oder aber, ob sie nicht auf ihn als Urheber zurückgehen (können) und der Angeklagte sie deswegen der Wahrheit zuwider beurkundet hat.

Ergänzend ist anzumerken, dass eine entscheidungserhebliche Divergenz zwischen dem Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes und der beabsichtigten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden dann nicht vorläge, wenn sich der Angeklagte durch Nachfrage im Gespräch versichert hätte, dass der Käufer der deutschen Sprache mächtig ist (wie dies der Beweiswürdigung des Urteils des Amtsgerichts Chemnitz noch zu entnehmen ist). Eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt käme dann nicht in Betracht.“

Wie gesagt: Wird man nicht gern lesen in Dresden – und auch nicht das „der (ohnehin zu weit gefassten) Vorlegungsfrage „….

Auf dem Weg zum Großen Senat, oder: Wer säuft, ist selber schuld?.

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„Auf dem Weg zum Großen Senat“? Ja, aber dieses Mal ist es nicht der 2. Strafsenat des BGH – ich will, nachdem ich neulich deswegen gerügt worden bin, nicht schon wieder „Rebellensenat“ schreiben – der das ggf. dort anhängige Verfahren los getreten hat. Nein, es war der 3. Strafsenat, der im BGH, Beschl. v. 15.10.2015 – 3 StR 63/15 eine Anfrage bei den anderen Strafsenaten gestartet hatte.

Der 3. Strafsenat muss über die Revision eines Angeklagten entscheiden, der wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden ist. Das LG hat dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach § 213 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt und dies auf den Um-stand gestützt, der Angeklagte habe die bei ihm festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch verschuldete Trunkenheit selbstverantwortlich herbeigeführt. Feststellungen zu einer vorhersehbar signifikanten alkoholbedingten Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls hat das LG nicht getroffen und solche Umstände bei seiner Strafrahmenwahl nicht berücksichtigt.

Der 3. Strafsenat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und zu entscheiden:

„Der Tatrichter übt sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft aus, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der  schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht.“

Er hat deshalb gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Senaten angefragt, ob deren Rechtsprechung dem entgegensteht und ob – sollte dies der Fall sein – daran festgehalten wird.

Und der 5. Strafsenat hat im BGH, Beschl. v. 01-03-.2016 – 5 ARs 50/15: geantwortet: Ja, und wir halten daran fest:

„2. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtspre-chung des 5. Strafsenats entgegen (Urteile vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; vom 11. Juni 2008 – 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619; vom 29. Oktober 2008 – 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202; vom 7. Mai 2009 – 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496; sowie Beschlüsse vom 13. Januar 2010 – 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234; vom 10. März 2010 – 5 StR 62/10 und Urteil vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11).

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, wonach es im Falle selbst zu verantwortender Trunkenheit in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung spricht, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat.

Zur Begründung bezieht sich der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239 (240 bis 253).“

Na dann auf zum Großen Senat. Der hat ja auch nichts zu tun 🙂 ,