Kategoriearchiv: Strafrecht

An Christi Himmelfahrt: Die „Papstsau Franz umbringen“ wollen darf man nicht

entnommen wikimedia.org Urheber Christoph Wagener

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Über das AG Lüdinghausen, Urt. v. 25.02.2016 – 9 Ds-81 Js 3303/15-174/15 – ist ja auch schon in anderen Blogs berichtet worden. Ich greife es dann heute an Christ Himmelfahrt auf. Das AG hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte, ein pensionierter Lehrer, der aus einem christlichen Elternhaus stammte,

„kam im Lauf seines Lebens zu dem Schluss, dass der christliche Glaube auf fragwürdigen Elementen beruhe. Da er der Auffassung war, dass die Bevölkerung nicht richtig aufgeklärt sei, beschloss er zumindest seit Sommer/Herbst 2014 durch verschiedene Sprüche auf der Heckscheibe seines Pkws der Marke XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX die Bevölkerung in seinem Sinne aufzuklären. Hierzu beklebte er die Heckscheibe mit verschiedenen Beschriftungen und fuhr damit anschließend durch XXX bzw. stellte seinen Pkw im öffentlichen Verkehrsraum ab.

Am Vormittag des XXX befuhr er die XXX Straße in XXX mit folgender Heckscheibenbeschriftung:

„Wir pilgern mit Martin Luther

Auf nach Rom!

Die Papstsau Franz umbringen.

Am Morgen des 20.10.2015 parkte sein XXX vor der Fahrschule auf dem Parkplatz XXX in XXX mit dem folgenden Text auf der Heckscheibe:

„Kirche sucht moderne Werbeideen. Ich helfe

Unser Lieblingskünstler:

Jesus – 2000 Jahre rumhängen

Und noch immer kein Krampf!“

Das AG hat ihn wegen Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften in 2 Fällen verwarnt und sich eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro vorbehalten. Denn:

Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte wegen des Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gemäß § 166 Abs.2 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht. Da sich an zwei verschiedenen Tagen unterschiedliche Beschriftungen an seinem Pkw befanden, die jeweils für sich ein Vergehen nach § 166 Abs.2 StGB darstellen, sind zwei selbständige Taten im Sinne einer Tatmehrheit gem. § 53 StGB gegeben.

Der Angeklagte hat Einrichtungen im religiösen Bereich, nämlich das Papsttum sowie die Christusverehrung bzw. das Leiden Christi in einer Weise öffentlich beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Angriffsgegenstand des § 166 Abs. 2 StGB sind u. a. Einrichtungen der im Inland bestehenden Kirche bzw. anderer Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsvereinigungen. Dies sind die von den Institutionen gegebene Ordnungen bzw. Formen für die äußere und innere Verfassung sowie für die Pflege und Ausübung des jeweiligen Bekenntnisses (Fischer, StGB, 61. Auflage, § 166, Rz.8).

Eine solche Einrichtung ist auch das Papsttum (Fischer, StGB, 61.Auflage, § 166, Rz.9). Als Papsttum wird als Amt und die Institution des Papstes verstanden. Es ist das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche als solcher der Nachfolger Petrus, dem die Leitung der Kirche übertragen wurde.

Auch die Christusverehrung bzw. das Leiden Christi sind Angriffsgegenstand des § 166 Abs.2 StGB (OLG Nürnberg, NStZ-RR 99, 238). Das Kreuz gehört zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums. Gerade im Opfertod Christi vollzog sich für die Glaubenden die Erlösung des Menschen.

Diese Einrichtungen einer Religionsgemeinschaft hat der Angeklagte durch seine auf der Heckscheibe seines Pkw angebrachten Beschriftungen beschimpft. Als Beschimpfung wird eine nach Inhalt und Form besonders verletzende Missachtungskundgebung aus Sicht eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers angesehen. Sie kann zum einen durch Rohheit der verwendeten Ausdrücke erfolgen, zum anderen aber auch inhaltlich durch die getroffenen Aussagen selbst (OLG Nürnberg, NStZ-RR 99, 238).

Bei der Beschriftung vom 13.10.2015 wird das Papsttum durch den Angeklagten durch den rohen Ausdruck „Papstsau“ beschimpft, aber inhaltlich auch durch den Aufruf, den Papst umzubringen. Hierdurch wird das Lebensrecht und damit auch die Stellung des Kirchenoberhauptes aberkannt. Insgesamt kommt durch die Beschriftung eine Missachtung bzw. Nichtachtung in ganz krasser Form zum Ausdruck.

Auch durch die Heckscheibenbeschriftung vom 20.10.2015 hat der Angeklagte die Christusverehrung bzw. die Leiden Christi im Sinne des § 166 Abs.2 StGB beschimpft, da er Christus am Kreuz als zentrales Glaubenssymbol und als Gegenstand der Frömmigkeitsausübung lächerlich macht, sogar verhöhnt, und durch seinen Spott deutlich seine Missachtung nach außen zum Ausdruck bringt. ….“

Na, mal schauen, was der Lehrer macht…

Zu früh gefreut, Frau Dr. Frauke Petry —- Meineidsverfahren bei der StA Dresden geht weiter

entnommen wikimedia.org Urheber EddyDD www.tristan2002.de

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Da dürfte sich die (allseits beliebte [?]) Dr. Frauke Petry von der AfD zu früh gefreut haben. Am 02.05.2016 war über die Ticker gelaufen, dass die StA Dresden das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Meineids gegen sie eingestellt hatte – mit einer formalen Begründung. Nun sieht es anders aus, denn die GStA Dresden hat diese Verfügung aufgehoben und dem Verfahren Forgang gegeben. Alles nachzulesen hier und dann nachfolgfend:

„02.05.2016 – Staatsanwaltschaft Dresden stellt Anzeigenvorgang gegen Dr. Frauke Petry wegen des Verwurfs des Meineides ein

Presseerklärung

Staatsanwaltschaft Dresden stellt Anzeigenvorgang gegen Dr. Frauke Petry wegen des Verwurfs des Meineides ein

Wahlprüfungsausschuss des Landtages keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat den Anzeigenvorgang gegen Dr. Frauke Petry wegen des Verdachts des Meineides und uneidlicher Falschaussage eingestellt.

Dem Vorgang lagen Strafanzeigen wegen des Vorwurfs des Meineides, uneidlicher Falschaussage bzw. des Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage in der 6. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses des Sächsischen Landtages am 12.11.2015 zugrunde.

Gegenstand des Wahlprüfungsausschusses des Sächsischen Landtages sind Wahleinsprüche gegen das Wahlaufstellungsverfahren der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD). In der Sitzung am 12.11.2015 wurde Dr. Frauke Petry als Zeugin vernommen und vereidigt.

Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass der Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtages keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle im Sinne der §§ 153 und 154 StGB ist.

Eine Strafbarkeit wegen Meineides bzw. uneidlicher Falschaussage ist daher aus rechtlichen Gründen auszuschließen.

Zusatz vom 03.05.2016:

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat am 03.05.2016 zu diesem Verfahren folgende Pressemitteilung herausgegeben:

Vorwurf des Meineides bzw. der uneidlichen Falschaussage gegen Dr. Frauke Petry und andere wird weiter geprüft. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hebt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden auf.

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat den Anzeigenvorgang wegen des Verdachts des Meineides und der uneidlichen Falschaussage vor dem Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtages eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtages keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat den Vorgang geprüft. Nach § 8 Abs. 2 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes können Zeugen von dem Wahlprüfungsausschuss vernommen und vereidigt werden. Deswegen kommt bei einer falschen Aussage vor dem Wahlprüfungsausschuss grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen eines Aussagedelikts in Betracht.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden wurde aufgehoben. Eine Entscheidung über die Frage, ob die betreffenden Zeugenaussagen inhaltlich richtig oder falsch waren, ist damit nicht verbunden. Die Akten werden zur weiteren Prüfung der Vorwürfe an die Staatsanwaltschaft Dresden zurückgegeben.“

Besten Dank an den Kollegen Schollbach aus Dresden, der mich auf die Geschichte aufmerksam gemacht hat und meint: „…die Staatsanwaltschaft Dresden hat einen „dicken Bock geschossen“, der möglicherweise als Thema für Ihren Blog interessant sein könnte. Die Geschwindigkeit, mit der die Generalstaatsanwaltschaft Dresden reagierte, ist bemerkenswert. “

In der Tat: Bemerkenswert….

„Raus mit dir“, oder: Verteidigerausschluss wegen (versuchter) Strafvereitelung

© Spencer - Fotolia.com

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Der Verteidigerausschluss nach §§ 138a ff. StPO spielte mal eine große Rolle in den RAF-Verfahren. Erst durch und/oder wegen der Verfahren sind die Vorschriften Ende der 70-iger Jahre des vorigen Jahrhunderts in die StPO eingefügt worden. Inzwischen haben die damit zusammenhängenden Fragen nicht mehr die große Bedeutung. Aber es kommt auf der Grundlage der §§ 138a ff. StPO auch heute immer mal wieder zu einem Verteidigerausschluss; so auch in dem dem OLG Bamberg, Beschl. v. 23.02.2016 – 2 Ws 615/15 zugrunde liegenden Verfahren. Da ist der Verteidiger wegen versuchter Strafvereitelung (§§ 258, 22 stPO) ausgeschlossen worden. Grundlage war folgenden Sachverhalt:

„Die StA legte dem von RA R zunächst als Wahlverteidiger verteidigten Angekl. A mit Anklageschrift vom 11.12.2014 zur Last, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 08.10.2013 gegen ein in der Höhe unbekanntes, von dem anderweitig Verfolgten T bezahltes Entgelt ein Paket mit 1.519,8 g Marihuana über einen Paketdienst an einen tatsächlich nicht existenten Adressaten in D. versandt zu haben, wobei das Paket nach dem Tatplan des Angekl. und des T von diesem im Rahmen seiner Tätigkeit als Paketausfahrer übernommen werden sollte. Das Paket wurde jedoch noch vor Übergabe an T sichergestellt. Die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden beruhten auf den Ermittlungen im Rahmen eines gegen den anderweitig Verfolgten T geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei dem anderweitig Verfolgten T ergaben sich Hinweise darauf, dass A der Absender des Päckchens war. Der anderweitig Verfolgte T. wurde wegen dieses Sachverhalts mit Urteil des AG vom 15.01.2015, rechtskräftig seit 23.01.2015, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und wegen einer weiteren Tat sowie unter Einbeziehung weiterer Strafen aus einer vorausgegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung verurteilt. Mit Beschluss vom 15.01.2015 bestellte das AG dem Angekl. A im vorliegenden Verfahren RA R als Pflichtverteidiger. In der Hauptverhandlung am 23.02.2015 erklärte RA R als Pflichtverteidiger zunächst, dass sich sein Mandant nur zur Beziehung zu T, nicht aber zur Tat selbst äußern wolle. Daraufhin gab der A u.a. an, er kenne den anderweitig Verfolgten T seit 10 Jahren und habe ihm 8.000 EUR geliehen. Auf Vorhalt des bei dem anderweitig Verfolgten T sichergestellten Zettels äußerte sich A dahingehend, dass es sich um seine neue Telefonnummer gehandelt habe. Seinem Vater sei es damals nicht so gut gegangen. Hierzu erklärte RA R: „Herr T hatte ein freundschaftliches Verhältnis zum Vater des Angeklagten“. Der anderweitig Verfolgte T gab als Zeuge an, er wisse nicht, von wem er das Paket erhalten habe. Die Person kenne er nicht. Er habe eine Telefonnummer von einem Angehörigen bekommen, zu dem er sich allerdings nicht äußern möchte. Unter dieser Nummer habe er angerufen und 1,5 kg Marihuana bestellt. A habe ihm 8.000 EUR geliehen. Die Überweisung über 1.700 EUR sei die letzte Rate der 8.000 EUR gewesen. Auf Frage von RA R gab er an, er habe die Stimme nicht gekannt. Es sei nicht A gewesen; auch habe er sich mit A nicht über Drogen unterhalten. Nach dieser Zeugenaussage setzte das AG die Hauptverhandlung aus. Der Zeuge T wurde wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage vorläufig festgenommen. Im Anschluss daran erging Haftbefehl. Im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung anlässlich eines Haftprüfungstermins am 05.03.2015 erklärte der Zeuge T, dass er das Marihuana doch bei A bestellt habe und die 1.700 EUR eine Anzahlung für das bestellte Marihuana gewesen seien. Auf Frage, ob die letzte Aussage vor Gericht abgesprochen gewesen sei, räumte T ein, dass dies zutreffend sei. A sei am Wochenende vor der Gerichtsverhandlung bei ihm gewesen und man hätte die Aussage besprochen bzw. vorbereitet. Insbesondere entspreche seine frühere Einlassung, wonach ihm ein Angehöriger die Telefonnummer gegeben habe, nicht der Wahrheit. Man sei davon ausgegangen, mit der Lüge durchzukommen, da ja gegenüber Angehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe. Am Samstagabend seien dann A und T zum Verteidiger des A ins Hotel gefahren. R habe man dann erzählt, was T aussagen werde und man habe von R wissen wollen, ob das so glaubwürdig klinge. R habe geantwortet, dass er sich das überlegen müsse. R sei dann am Sonntagabend zu T nach Hause gekommen, wo die beabsichtigte Aussage des T genau besprochen worden sei. Mit Urteil des AG vom 23.07.2015, rechtskräftig seit 31.07.2015, wurde der anderweitig Verfolgte T wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit Bewährung verurteilt. Im vorliegenden Verfahren verurteilte das AG den A am 13.08.2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Nach den Urteilsfeststellungen räumte A die Tat ein während der als Zeuge gehörte T angab, er habe anlässlich der Hauptverhandlung am 23.02.2015 deswegen die Unwahrheit gesagt, weil er ein schlechtes Gewissen gehabt habe, da er A in das Rauschgiftgeschäft hineingezogen habe. Er habe deshalb am Wochenende vor dem Hauptverhandlungstermin mit A besprochen, was er als Zeuge aussagen solle. Anschließend habe man die angedachte Aussage dem R als Verteidiger des A vorgetragen. Dieser habe dann geäußert, das könne man so machen. Gegen dieses Urteil legten sowohl die StA als auch A Berufung ein. Die StA hatte bereits mit Verfügung vom 30.03.2015 ein Ermittlungsverfahren gegen RA R wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage eingeleitet. Unter dem 21.10.2015 erhob sie Anklage wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zum AG. Mit Beschluss vom 25.11.2015 ließ das AG die Anklage zur Hauptverhandlung zu, eröffnete das Hauptverfahren und bestimmte Termin für die Hauptverhandlung auf den 01.03.2016. Die StA hat am 21.10.2015 unter Bezugnahme auf die gegen A erhobene Anklage gegenüber dem LG beantragt, RA R von der Mitwirkung im Berufungsverfahren gemäß § 138a I Nr. 3 StPO auszuschließen.“

Das OLG hat dem Antrag stattgegeben:

c) RA R ist jedenfalls einer versuchten Strafvereitelung nach den §§ 258 I, IV, 22, 23 StGB hinreichend verdächtig; insbesondere genügt auch eine (nur) versuchte Strafvereitelung für eine Ausschließung (KK/Laufhütte/Willnow138a Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt § 138a Rn. 11).

aa) Auch wenn es angesichts des mittlerweile erfolgten Geständnisses des A nahliegend erscheinen mag, hat der Senat nicht zu überprüfen, ob dessen Verurteilung wahrscheinlich ist. Vielmehr hat der Senat zu unterstellen, dass dieser alle Tatbestandsmerkmale erfüllt hat und keine Prozesshindernisse entgegenstehen und auf Grundlage dieser Unterstellung zu beurteilen, ob der Verteidiger einer der in § 138a I Nr. 3 StPO genannten Straftaten verdächtig ist (Meyer-Goßner/Schmitt138a Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2006 – 3 Ausschl 1/06 = OLGSt StPO § 138a Nr. 7 = JZ 2006, 1129).

bb) Versuchte Strafvereitelung liegt vor, wenn jemand nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu ansetzt, absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil zu vereiteln, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird. Der Vorwurf, auf den sich hier der hinreichende Verdacht bezieht, liegt in der Absprache der Einzelheiten und Beratung des anderweitig Verfolgten T hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner zu tätigenden Aussage als Zeuge im Verfahren gegen A sowie der aktiven Beteiligung an der Vernehmung des T im Hauptverhandlungstermin am 23.02.2015.

(1) Dabei ist sich der Senat bewusst, dass die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozess und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen seiner Stellung als unabhängiges, der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtetes Organ der Rechtspflege und seiner Beistandsfunktion und Treuepflicht gegenüber dem Angeklagten eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten im Hinblick auf den Straftatbestand der Strafvereitelung erforderlich macht (BGHSt 38, 345; 46, 53; BGH NJW 2006, 2421; BGH NJW 2009, 2690; OLG Bamberg a.a.O.; OLG Nürnberg NJW 2012, 1895) und dass vor diesem Hintergrund nach der Rspr. des BGH der Nachweis des subjektiven Tatbestandes bei einem Verteidigerverhalten erhöhten Anforderungen unterliegt (BGH NJW 2000, 2433, 2434 = BGHSt 46, 53ff; OLG Karlsruhe a.a.O.). Danach ist ein Strafverteidiger verpflichtet, seinen Mandanten im Rahmen der Gesetze bestmöglich zu verteidigen. Er ist dagegen nicht verpflichtet, an der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs mitzuwirken. Er hat auch nicht für die Richtigkeit von Zeugenaussagen einzustehen und ist insbesondere grundsätzlich auch nicht verpflichtet, eine Falschaussage zu verhindern. Die Grenze zulässigen Verteidigungshandelns ist jedoch überschritten, wenn der Verteidiger den Sachverhalt aktiv verdunkelt oder verzerrt, insbesondere wenn er Beweisquellen verfälscht. Bei von ihm sicher als unwahr erkannten Zeugenaussagen ist eine aktive Verdunkelung anzunehmen, wenn der Verteidiger Einfluss auf das Zustandekommen der Aussage genommen hat, insbesondere wenn er den Zeugen zu einer Falschaussage veranlasst, wenn er ihn in seinem Entschluss bestärkt oder wenn er den Inhalt der Falschaussage mit ihm abgestimmt hat (vgl. BGH a.a.O.; vgl. zusammenfassend auch Fischer StGB 63. Aufl. § 258 Rn. 16 ff).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war hier nach Aktenlage die Grenze des prozessual zulässigen Verteidigungshandelns überschritten, weil durch die abgesprochene falsche Aussage des anderweitig Verfolgten T die aufgrund der bei der Durchsuchung aufgefundenen Indizien gegen den Angekl. sprechende Beweislage verschlechtert werden sollte und dies RA R nicht nur wusste, sondern es ihm gerade auch darauf ankam.

cc) Es bedarf schließlich keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob durch die in der Hauptverhandlung vom 23.02.2015 erfolgte Aussetzung des Verfahrens eine derart beachtliche Verzögerung eingetreten ist, dass bereits eine vollendete Strafvereitelung in Betracht käme (Fischer258 Rn. 8 m.w.N.) und ob dies auch vom Vorstellungsbild der Beteiligten erfasst wäre. Die Angaben des anderweitig Verfolgten T sowohl im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung anlässlich des Haftprüfungstermins als auch im Rahmen der Hauptverhandlung am 13.08.2015 rechtfertigen jedenfalls nach vorläufiger Bewertung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen des Tatentschlusses für eine versuchte Strafvereitelung. …“

Wenn die BAK nur dünne 0,6 o/oo beträgt, muss das Urteil dicker sein….

© benjaminnolte - Fotolia.com

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Wer bei mir im FA-Kurs war, der weiß (oder sollte wissen). Desto geringer die BAK, desto gewichtiger müssen die Anzeichen sein, die bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 316 StGB für die Annahme der Fahruntüchtigkeit angeführt werden und desto mehr muss dazu auch im Urteil ausgeführt werden. Daran hat sich offenbar der Kollege, der mir den von ihm erstrittenen OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.04.2016 – 1 Ss 53/16 – übersandt hat, erinnert und war deshalb gegen eine Entscheidung des AG Lingen in die (Sprung)Revision gegangen. Das OLG macht es sich einfach und rückt die Stellungnahme der GStA ein, die ausgeführt hatte:

„Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen. Dies ist – unabhän­gig von der Fahrweise – stets der Fall, wenn auf den Fahrer zum Zeitpunkt der Fahrt ein Blutalkoholgehalt von 1,1%o oder mehr einwirkt. Liegt die alkoholi­sche Beeinflussung unter diesem Wert, müssen weitere Tatsachen hinzutre­ten, aus denen sich ergibt, dass die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsaus­fälle so erheblich herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen (vgl. BGHSt 13, 83; BGHSt 31, 42 ff. = NJW 1982, 2612; KG NZV 1995, 454; KG VRS 89, 446). Von Bedeutung sind dabei zunächst in der Person des Angeklagten lie­gende Gegebenheiten wie Krankheit oder Ermüdung, sodann äußere Bedin­gungen der Fahrt wie Straßen- und Witterungsverhältnisse und schließlich das konkrete äußere Verhalten des Angeklagten, das durch die Aufnahme alkoho­lischer Getränke oder anderer berauschender Mittel mindestens mitverursacht sein muss (sogenannte Ausfallerscheinungen). Als Ausfallerscheinungen kommen insbesondere in Betracht: eine auffällige, sei es regelwidrige, sei es besonders sorglose oder leichtsinnige Fahrweise, ein unbesonnenes Beneh­men bei Polizeikontrollen, aber auch sonstiges Verhalten, das alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt (BGH a.a.O.). Insbesondere ungewöhnliche Fahrfehler lassen den Schluss auf Fahruntüchtigkeit zu (KG NZV 1995, 454; vgl. Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 316 Rn. 12 m. w. N.). Beachtlich ist ein Fahrfehler allerdings nur, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass er dem Angeklagten ohne alkoholische Beein­trächtigung nicht unterlaufen wäre. Es kommt dabei nicht darauf an, wie sich irgendein nüchterner Kraftfahrer oder der durchschnittliche Kraftfahrer ohne Alkoholeinfluss verhalten hätte, sondern es ist festzustellen, dass der Ange­klagte sich ohne Alkohol anders verhalten hätte (BayObLG NZV 1988, 110; KG v. 26.11.1999 – Ss 525/99 – m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 316 StGB Rn. 26 m. w. N.). Das Verhalten eines durchschnittlichen nüchternen Kraftfahrers ist nur mittelbar von Bedeutung: Je seltener ein bestimmter Fahrfehler bei nüchternen Fahrern vorkommt und je häufiger er erfahrungsgemäß von alkoholisierten Fahrern begangen wird, des­to eher wird der Schluss gerechtfertigt sein, der Fehler wäre auch dem Ange­klagten in nüchternem Zustand nicht unterlaufen (KG NZV 1995, 454). Andererseits haben Fehlleistungen, die erfahrungsgemäß auch nüchternen Fahrern bisweilen unterlaufen, geringeren Indizwert (vgl. für überhöhte Geschwindigkeit: BGH DAR 1968, 123; BGH NZV 1995, 80; BayObLG VRS 60, 384).

Die Entscheidung darüber, ob bestimmte Beweisanzeichen den Schluss auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zulassen, ist Sache des Tatrichters und unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur im Hinblick auf Rechtsfehler (KG NZV 1995, 454). Rechtsfehlerhaft ist es, wenn die vorstehend dargestellten Grundsätze verkannt worden sind oder die tatrichterlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßen.

Das Amtsgericht hat vorliegend festgestellt, dass der Angeklagte am 31.05.2015 gegen 2.14 Uhr mit seinem Pkw Golf zunächst die B 213 in Wietmarschen/Lohne in Richtung Lingen befahren habe, die er in Höhe der Ausfahrt Lingen/Schepsdorf verlassen habe. Sodann sei er weiter auf der Nordhorner Straße in Richtung Lingen gefahren, obgleich er bei einer Blutalkohol­konzentration von 0,6 %o, wie er hätte erkennen können, alkoholbedingt fahr­untüchtig gewesen sei. Der Angeklagte, der zufällig der anwesenden Polizeistreife V./P. wegen seiner rasanten Fahrweise aufgefallen sei, sei von der Polizeistreife bis nach Lingen hinein verfolgt worden. In Lingen habe der Angeklagte die Lindenstraße mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h befahren und habe dort trotz Sichtbehinderung vor der Emsbrücke zum Überholen eines vor ihm fahrenden Taxis angesetzt. Dabei sei er links an einer Verkehrsinsel vorbeigefahren und habe sodann aufgrund Gegenverkehrs zwischen dem Taxi, das er überholt habe, sowie einem weiterhin davor fahrenden Taxi unvermittelt einscheren müssen.

Den Feststellungen des Gerichts ist weiterhin zu entnehmen, dass der Verkehrszentralregisterauszug für den Angeklagten von 04.06.2015 elf Eintragungen aufweise und gegen den Angeklagten zuletzt am 14.04.2014 und am 23.05.2014 Bußgeldbescheide wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergangen seien.

Schließlich hat das Amtsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt, dass bei dem Angeklagten alkoholbedingt Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten. Der Angeklagte sei über eine nicht geringe Wegstrecke selbst innerorts mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit gefahren und habe unter Umfahren einer Verkehrsinsel zu einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Überhol­manöver angesetzt, was eben für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und entsprechende Ausfallerscheinungen spreche.

Da die Blutalkoholkonzentration mit 0,6 %o noch nicht nahe an den Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 %o) heranreichte, waren unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze hinsichtlich der konkreten Fahruntüchtigkeit jedoch umfassende Feststellungen zu treffen.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zum einen hat das Amtsgericht sich nicht ausreichend mit den äußeren Umständen der Fahrt (Straßen- und Witterungsverhältnisse) auseinandergesetzt. Zum anderen haben sich angesichts der Voreintragungen im Verkehrszentralregister Erörterungen dazu aufgedrängt, ob der Angeklagte nicht generell zum Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit neigt und ob hier allein das riskante und zu schnelle Fahren ausreichend sein kann, um alkoholbedingte Ausfallerschei­nungen anzunehmen. Es fehlt jedoch insofern zumindest an den den Bußgeldbescheiden vom 14.04.2014 und 23.05.2014 zugrunde liegenden tatsäch­lichen Feststellungen.“

Dem konnte sich das OLG „nicht verschließen“ und hat aufgehoben. Richtig übrigens auch der Weg des Kollegen, denn in solchen Fällen muss man die Sprungrevision wählen und nicht in die Berufung gehen. Das bringt nichts, wenn man richtig Zeit gewinnen will.

Wie viel Marihuana passt in den Kofferraum eines Mercedes 350 CLS?

entnommen wikimedia.org Urheber nakhon100

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„Wie viel Marihuana passt in den Kofferraum eines Mercedes 350 CLS?“ So ähnlich hatte sich für das LG Dortmund die Frage in einem BTM-Verfahren gestellt. Da hatten die Angeklagten im Kofferraum eines Mercedes 350 CLS „zwei große schwarze Koffer vor [gefunden], die den Kofferraum fast gänzlich ausfüllten“. In denen befand sich Marihuana. Das LG hat dann zur Menge des Rauschgifts festgestellt:

„Da nicht festgestellt werden konnte, dass das später in Süddeutschland sichergestellte Marihuana auch das war, das sich in dem Fahrzeug der Angeklagten befunden hatte, hat die Kammer das Gewicht des in dem Fahrzeug des Angeklagten L gefundenen Marihuanas auf 5 kg geschätzt. Diese Schätzung beruht auf den Angaben der Angeklagten zur Größe der Koffer und deren Inhalt sowie auf den Erfahrungen der Kammer als Spezialkammer für Betäubungsmitteldelikte. Im Übrigen haben auch die Angeklagten selbst erklärt, dass es sich um mehrere Kilogramm Marihuana gehandelt habe.“

Dem OLG Hamm reicht das nicht. Es hebt im OLG Hamm, Beschl. v. 05.01.2016 – 1 RVs 96/15 – auf:

aa) Zunächst ist im vorliegenden Fall die Schätzung der Rauschgiftmenge des in den beiden Koffern im Kofferraum des Mercedes 350 CLS aufgefundenen Marihuanas durch das Landgericht zu beanstanden. Insoweit ist ausgeführt, diese beruhe auf den Angaben der beiden Angeklagten zur Größe der Koffer und deren Inhalt sowie auf den Erfahrungen der Kammer als Spezialkammer für Betäubungsmitteldelikte. Zu den konkreten Größenangaben findet sich in den Urteilsgründen hierzu lediglich die Feststellung, die beiden Koffer hätten den Kofferraum „fast gänzlich ausgefüllt“. Angaben zur tatsächlichen Größe des Kofferraums und der Koffer werden dagegen nicht gemacht. Zudem bleibt offen, ob sich diese Angabe neben Länge und Breite auch auf die Höhe der beiden Koffer bezogen hat. Insoweit ist anzumerken, dass in allgemein zugänglichen Quellen z.B. selbst für die Coupéversion des Mercedes 350 CLS die Kofferraumgröße mit 520 Litern angegeben ist (vgl. http://www.autobild.de/artikel/mercedes-cls-350-cdi-test-1288344.html), so dass unter Berücksichtigung selbst des Volumens großer Reisekoffer von bis zu 150 Litern die Feststellung, der Kofferraum sei durch zwei Koffer „fast gänzlich“ ausgefüllt gewesen, nicht ohne Weiteres schlüssig erscheint. Ferner ist auch nicht festgestellt, ob die in den Koffern aufgefundenen Plastikbeutel eher lockeres oder stark verdichtetes Pflanzenmaterial enthielten, so dass ggfls. nachvollziehbare Rückschlüsse auf ein zugrunde zu legendes spezifisches Gewicht des abgepackten Marihuana möglich wären. Die Schätzung, es habe sich im zu beurteilenden Fall um mindestens 5 kg Marihuana gehandelt, ist aber auch deshalb rechtsfehlerhaft erfolgt, weil die Kammer nicht mitteilt, worin ihre konkreten Erfahrungen hierzu als Spezialkammer begründet sind (BGH NStZ-RR 2015, 77).“