Kategoriearchiv: Strafrecht

Aus der Serie: Bestellung von BtM im Internet, oder: Wann beginnt ein strafbarer Versuch?

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Aus der Serie: Bestellung von BtM im Internet –> kein hinreichender Tatverdacht, stammt AG Freiburg, Beschl. v. 10.03.2017 – 28 Ds 620 Js 19369/16, in dem das Ag die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehtn hat (§§ 203 ff. StPO) – man beachte: Ich habe nicht geschrieben: Eingestellt hat 🙂 🙂 . Dem Angeklagten wurden verschiedene Bestellungen im Internet zur Last gelegt.

Einen Teil hat das AG nicht eröffnet, weil „der …… dargestellte Sachverhalt [stellt] nach Auffassung des Gerichts schon kein strafbares Verhalten dar[stellt 9, sondern – die Nachweisbarkeit vorausgesetzt – eine straflose Vorbereitungshandlung. Beim Erwerb von Betäubungsmitteln ist die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch dann überschritten, wenn nach dem Tatplan der Abschluss des Geschäfts im engeren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Verhandlungen unmittelbar in die Übertragung der Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln einmünden soll. Das Verpflichtungsgeschäft eines Konsumenten ohne Erfüllungsgeschäft ist bloße Vorbereitung des Erwerbs und noch kein Versuch.

Bei dem anderen Teil geht es um die Nachweisbarkeit der Bestellung unter dem Accountnamen „98765″ auf der Internetplattform „The Silk Road anonymous marketplace“ durch den Angeklagten. Die sieht das AG nicht:

„Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis liegen zwar erhebliche Indizien dafür vor, dass es sich bei dem Angeklagten um diejenige Person handelt, die sich hinter dem Pseudonym „98765“ verbirgt. Dies ergibt sich aus den Kundendaten des pp. und dem Umstand, dass der Angeschuldigte im Tatzeitraum unter der in den Kundendaten enthaltenen Anschrift gemeldet war.

Nach Aktenlage ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisbar, dass die bestellten Betäubungsmittel tatsächlich versendet und geliefert wurden und die Grenze zum strafbaren Versuch bzw. zur vollendeten Tat überschritten wurde. Es kann für jeden Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass es gar nicht zu einer Versendung des bestellten Rauschgifts kam.

Die Betäubungsmittel wurden nicht sichergestellt. Es gibt keine Belege eines Postunternehmens zu den Lieferungen. Soweit die Verkäufer mehrheitlich nicht identifiziert bzw. die Personalien nicht bekannt sind, kann weder anhand der Vernehmung der Verkäufer noch anhand einer Auswertung ihrer Kundendaten nachvollzogen werden, ob die Ware versendet und geliefert wurde. Dass die Transaktionen in den Silkroad-Transaktionsdaten als abgeschlossen aufgeführt sind, ist kein hinreichend sicherer Nachweis für eine tatsächliche Versendung und Lieferung der Betäubungsmittel.

In den Fällen Ziffer 8, 17 und 18 bestehen zwar grundsätzlich denkbare Aufklärungsmöglichkeiten durch die Vernehmung des namentlich bekannten Verkäufers pp. und die Auswertung seiner Daten. Ausweislich des Ermittlungsberichts des KHK pp. vom 7.08.2015, AS 21, kann aber dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollzogen werden, ob jede einzelne Bestellung zur Versendung gelangte. So wird unter Ziffer 4 „Transaktionen des pp.“ auf Silkroad 1.0″ (AS 27) festgestellt: „Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der 2748 Transaktionen an die Besteller aus den Kundendaten versandt wurde, da pp. in seiner Vernehmung am 14.04.2015 angab, erst ab Mai oder Juni 2013 auch auf anderen Plattformen verkauft zu haben.“

Mithin kann zu Gunsten des Angeschuldigten, der bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, bei jeder einzelnen Bestellung nicht ausgeschlossen werden, dass es – aus welchen Gründen auch immer – zu keiner Versendung kam und das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung nicht überschritten war, zumal die unter Ziffern 17. und 18. genannten Bestellungen vom 28.06.2013 und 04.07.2013 gerade in die Zeit ab Mai oder Juni 2013 fallen, in denen zusätzlich auch über andere Plattformen verkaufte.“

Passt ganz gut zu

obwohl wir hier – was ich nicht übersehe – eine (etwas) andere Argumentation/Beweislage haben.

Das Schmerzensgeld und der Exzess des Mittäters, oder: Zu hoch

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Das BGH, Urt. v. 08.12.2016 – 1 StR 351/16 – ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Einen Aspekt greife ich heute zunäscht mal auf. Entschieden worden ist in dem BGh-Urteil über eine Prügelei, an der die drei Angeklagten beteiligten waren. Das LG hat den Sachverhalt bei allen Angeklagten als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, bei einem zusätzlich nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, bewertet. Vom Geschädigten war auch ein Schmerzensgeld geltend gemacht worden, das die Kammer im Adhäsionsverfahren zugesprochen hat. Mit dessen Bemessung hat der BGH allerdings Probleme und hat daher (auch) insoweit aufgehoben:

„4. Soweit sich der Angeklagte M. ausdrücklich auch gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes in der Adhäsionsentscheidung wendet, hat er Erfolg.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer insbesondere gewertet, dass „der Geschädigte den Faustschlägen dreier Angreifer ausgesetzt war, dass darüber hinaus mit dem Nothammer ein äußerst gefährliches Werkzeug zum Einsatz kam, das zudem zum zweifachen Schlagen auf den Kopf des Geschädigten benutzt wurde. Hierdurch erlitt der Geschädigte zwei Wunden (…) am Kopf, die genäht werden mussten und einen stationären Kran-kenhausaufenthalt … erforderlich machten.“

Damit hat die Strafkammer ausdrücklich als schmerzensgelderhöhend die durch den Einsatz des Hammers verursachten Verletzungsfolgen herangezogen. Indes hat sich die Strafkammer nicht davon überzeugen können, dass der Einsatz dieses Tatmittels von Anfang an vom gemeinsamen Tatplan umfasst war; vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte J. dem Nebenkläger die Verletzung ohne Kenntnis und Billigung der bei-den anderen zugefügt hat. Unter diesen Umständen können dem Angeklagten M. (wie auch dem Angeklagten K. ) die entsprechendenVerletzungsfolgen nicht zugerechnet werden (auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze der sukzessiven Mittäterschaft). Damit kommt eine Zurechnung dieses (exzessiven) Tatbeitrags auch bei der Prüfung der Frage, inwieweit sich der Angeklagte im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, nicht in Betracht, was wiederum den Umfang seiner gesamtschuldnerischen Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB begrenzt. Die Beurteilung richtet sich insoweit nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die wechselseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht dabei nicht weiter als der gemeinsame Vorsatz und scheidet aus, soweit einer der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz der anderen nicht gedeckt sind (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 – 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8 und vom 7. Februar 2013 – 3 StR 468/12; Urteil vom 23. März 1999 – VI ZR 53/98, BGHR BGB § 830 Teilnahme 2). Die zur Grundlage des Schmerzensgeldanspruchs gemachten Verletzungsfolgen aus dem Einsatz des Hammers können deshalb nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, den Angeklagten M. in gleicher Höhe wie den Mitangeklagten J. zur Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 – 3 StR 468/12; vom 8. Januar 2014 – 3 StR 372/13, StraFo 2014, 217 und vom 28. April 2015 – 3 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 320).“

Liegt m.E. auf der Hand.

Unfallmanipulation, oder: Wann ist der Rechtsanwalt (strafbarer) Gehilfe?

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Als erste Entscheidung am Samstag dann den BGH, Beschl. v. 26.01.2017 – 1 StR 636/16. Ja, richtig gelesen, eine strafrechtliche Entscheidung, was ungewohnt ist im samstäglichen „Kessel Buntes“. Aber die Entscheidung hat die Problematik der Unfallmanipulation (mit) zum Gegenstand und passt daher ganz gut.

Mit dem Beschluss v. 26.01.2017 hat der BGH ein Urteil des LG Stuttgart aufgehoben. Das hatte den dort angeklagten Rechtsanwalt wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Grundlage waren folgende Feststellungen des LG: Der Mitangeklagte H. T. ist vom LGt wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen (§ 315b StGB) sowie wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon in sieben Fällen versucht, (§§ 22, 263 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, seine mitangeklagte Ehefrau N. T. wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden. Dem Mitangeklagten H. T. wurde vor allem angelastet, durch fingierte Unfälle einen Betrug bzw. versuchten Betrug gegenüber den gegnerischen Versicherungen begangen zu haben. Dazu nutzte dieser entweder geringfügige Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer bewusst zur Herbeiführung eines Verkehrsunfalls aus oder machte bei Straßen- bzw. Parkunfällen nicht auf das Unfallereignis zurückzuführende Schäden geltend, um den jeweiligen Sachbearbeiter der in Anspruch genommenen gegnerischen Versicherung entsprechend zu täuschen.

Der Angeklagte hatte als Rechtsanwalt im Namen der Mitangeklagten H. bzw. N. T. in zwei Fällen mit anwaltlichen Schreiben jeweils gegenüber den Versicherungsunternehmen der Geschädigten Ansprüche aus solchen fingierten Verkehrsunfällen geltend gemacht. Zu einer Auszahlung von Versicherungsleistungen kam es in beiden Fällen nicht. Das LG war davon überzeugt, dass dem Angeklagten, nachdem er in zwei vorausgegangenen Fällen jeweils Schreiben der Versicherungen erhalten hatte, in denen diese die Auszahlung der erhobenen Forderungen wegen fehlender Plausibilität und Kompatibilität der Schäden verweigerten, die Betrugsabsichten des Mitangeklagten bewusst waren. „Um im hart umkämpften Anwaltsmarkt keinen Mandanten zu verlieren„, sei der Angeklagte jedoch weiterhin bereit gewesen, für die Mitangeklagten tätig zu sein.

Der BGH hat aufgehoben, weil das das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe danach nicht belegt sei:

„a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen die folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 – 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; Urteile vom 22. Januar 2014 – 5 StR 468/12, wistra 2014, 176 und vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht tragfähig belegt.

Zwar stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte S. bei seiner anwaltlichen Tätigkeit gewusst habe, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Es gründet diese Überzeugung darauf, dass er innerhalb von mehr als drei Jahren vor dem Tatgeschehen schon mehrmals Ansprüche aus Unfallgeschehen – einmal für H. T. und dreimal für N. T. – geltend gemacht habe. Diese Häufigkeit der Unfallbeteiligungen innerhalb „kürzester Zeit“ hätte ihm auffallen müssen. Zudem habe er in zwei dieser Fälle im Zeitraum Januar bis Februar 2014 zwei Schreiben von Versicherungen erhalten, die die Auszahlung der erhobenen Forderungen wegen fehlender Plausibilität und Kompatibilität der Schäden verweigerten. Er habe außerdem im August 2014 die Verteidigung des H. T. in einem Ermittlungsverfahren übernommen. Das Verfahren sei wegen des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gewerbsmäßigen Betrugs geführt worden.

Der hieraus gezogene Schluss auf das festgestellte Wissen um die Nichtberechtigung der geltend gemachten Ansprüche und mithin der nach den oben aufgezeigten Maßgaben ausreichenden subjektiven Voraussetzungen beruht nicht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung, da die Erwägungen hierzu lückenhaft bleiben.

Das Tätigwerden im gegen den H. T. gerichteten Ermittlungsverfahren ist schon deswegen kein geeigneter Ansatzpunkt, da nicht festgestellt ist, welche Kenntnisse der Angeklagte über die Vorwürfe tatsächlich erlangt hat. Zudem betraf das Ermittlungsverfahren H. T. ; der Angeklagte wurde jedoch zur Durchsetzung der Ansprüche der Mitangeklagten N. T. tätig. Das mehrfache Auftreten von Ersatzansprüchen der Eheleute T. innerhalb von mehr als drei Jahren hätte zwar Anlass sein können, an der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu zweifeln, das Wissen um die Nichtberechtigung der Ansprüche folgt daraus – auch mangels näherer Auseinandersetzung des Landgerichts mit den Abläufen in der Kanzlei des Angeklag-ten und seiner Vorstellung über die Beschäftigung der Eheleute T. – indes nicht. Der Beweiswert der ablehnenden Schreiben der Versicherung lässt sich angesichts der kargen Feststellungen hierzu nicht beurteilen. So wird schon nicht mitgeteilt, ob diese Schreiben überhaupt Ansprüche betrafen, die von N. T. geltend gemacht worden sind.2

Nun ja – kann man ohne Kenntnis der Akten und der Beweisergebnisse sicher nicht abschließend beurteilen. „Unschön“ ist es aber auf jeden Fall.

„….Obergauleiter der SA-Horden, …………. Das sind die Kinder von Adolf Hitler“, oder: Keine Schmähkritik.

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Ich hatte gestern über die sexistische JVA-Bedienstete berichtet (vgl. den OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2016 – (2) 53 Ss 64/16 (39/16) und dazu:„Es wurde .. meine Wäsche durchsucht. Dieses fetischistische Verhalten…“, oder: Kampf ums Recht oder strafbare Beleidigung. Dazu passt dann ganz gut der BVerfG, Beschl. v. 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14.  In ihm geht es nämlich auch um die Frage der sog. Schmähkritik. Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Köln eingelegt hatte der Versammlungsleiter einer ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration aus dem rechten Spektrum in Köln, die im November 20012011  durchgeführt worden ist. Die Demonstration stieß auf zahlreiche Gegendemonstranten. Unter diesen war auch ein Bundestagsabgeordneter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor Ort, um die Durchführung des Aufzuges aktiv zu verhindern. Er bezeichnete die Teilnehmer der Demonstration mehrfach wörtlich und sinngemäß als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“. Der Beschwerdeführer äußerte sich dann über den Bundestagsabgeordneten wörtlich wie folgt:

„Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt, der sich hier als Obergauleiter der SA-Horden, die er hier auffordert. Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“

Das AG hat wegen Beleidigung in Form einer Schmähkritik (§ 185 StGB) verurteilt. AG und OLG habend as gehalten. Das BVerfG sieht es anders:

5 Jahre U-Haft, oder: BGH – das ist doch noch beschleunigt

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Aus der „Abteilung U-Haft-Sachen“ weise ich dann zum Abschluss des Tages hin auf den BGH, Beschl. v. 23.02.2017 – StB 4/17, ergangen in einem beim OLG München anhängigen Verfahren. Der Angeklagte befindet sich seit dem 29.11.2011 in U-Haft. Der BGH hat seitdem immer wieder Fortdauer der U-Haft angeordnet und Beschwerden des Angeklagten gegen Haftfortdauerbeschlüsse des OLG verworfen. So dann jetzt auch wieder in dem Beschl. vom 23.02.2017, in dem er folgende Ausführungen zum „Beschleunigungsgebot“ macht:

3. Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwi-schen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens – auch angesichts der nunmehr über fünf Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens – fortzudauern. Ihr weiterer Voll-zug steht angesichts der gegebenen Besonderheiten auch nicht außer Verhält-nis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

a) Dies gilt auch mit Blick auf das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit. …..

Das damit angesprochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgrei-fende Planung der Hauptverhandlung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, aaO).

Gemessen an diesen Anforderungen ist das Verfahren und insbesonde-re die Hauptverhandlung mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Be-schleunigung geführt worden. Wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2016 im Einzelnen dargelegt hat, wird die Hauptverhandlung weiterhin in aller Regel an drei Verhandlungstagen pro Woche durchgeführt und betrifft nahezu durchgängig auch den Angeklagten. Auch die weiteren Einwände gegen die Verhandlungsführung (Ladung nur eines Zeugen pro Verhandlungstag, zu geringe Verhandlungszeit pro Sitzungstag) verfangen aus den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2016, die der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel auch nicht angreift, nicht.

Im Übrigen verweist der Senat zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Verfahrens auf seine Beschwerdeentscheidung vom 5. Februar 2015 (StB 1/15, juris Rn. 8) und hält daran fest, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen isolierter Betrachtung nicht zugänglich sind; ein gesondertes Urteil im Verfahren gegen den Angeklagten scheidet deshalb nach wie vor aus.

b) Wie der Senat zuletzt im Beschluss vom 14. Juli 2016 ausgeführt hat, stellt sich das aufzuklärende Tatgeschehen nicht nur nach der gesetzlichen Strafandrohung als eine erhebliche Straftat dar, sondern wiegt auch unter den konkret gegebenen Umständen schwer. Die im Falle der Verurteilung des Angeklagten zu erwartende und zu verbüßende Strafe wird deshalb bis auf Weiteres die Untersuchungshaft nicht nur unwesentlich übersteigen. Soweit der Beschwerdeführer meinen sollte, die Vollziehung von Untersuchungshaft über fünf Jahre hinaus stelle sich bei einem Gehilfen aus grundsätzlichen Erwägungen als unverhältnismäßig dar, könnte der Senat dem nicht folgen. Gerade die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert vielmehr eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.“

Mich würde interessieren, was das BVerfG dazu sagt….