Kategoriearchiv: Strafrecht

Schuldfähigkeit, oder: Der Angeklagte aus der „Trinkerszene“

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Und zum Abschluss dann noch eine Entscheidung zur Schuldfähigkeit, nicht vom BGH, sondern vom OLG Hamm. Das hat im OLG Hamm, Beschl. v. 25.09.2018 –  1 RVs 78/17, den mir der Kollege E. Schnekle aus Bochum geschickt hat, zum erforderlichen Umfang der Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit Stellung genommen.

Der Angeklagte ist wegen mehrere Diebstahlstaten verurteilt worden. Seien Revision hatte wegen des Strafausspruchs Erfolg:

„Nach den vom Landgericht zutreffend als bindend angesehenen Feststellungen des Amtsgerichts Dortmund vom 17.01.2017 zu den im vorliegenden Verfahren erstmals abgeurteilten Taten hat der Angeklagte, dessen Leben in der Bochumer Trinkerszene – abgesehen von mehrmaligen Inhaftierungen und einer im Juni 2005 für erledigt erklärten Unterbringung gemäß § 64 StGB – nach den weiteren Feststellungen der Kammer seit Jahrzehnten vorwiegend von Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit und übermäßigem Alkoholkonsum bestimmt ist, nach seiner am 23.06.2016 erfolgten letzten Entlassung aus dem Strafvollzug im Zeitraum vom 27.06.2016 bis zum 26.09.2016 bei acht Gelegenheiten in verschiedenen Geschäften Bierflaschen oder -dosen und in einem weiteren Fall Süßigkeiten entwendet, wobei der Wert der jeweiligen Tatbeute zwischen 0,87 € und 5,20 € lag.

Den nachträglich einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 23.03.2017 lag – wie sich dem Urteil des Landgerichts entnehmen lässt – zugrunde, dass der Angeklagte in der Zeit vom 10.08.2016 bis zum 27.09.2016 bei vier weiteren Gelegenheiten Lebensmittel und/oder Alkohol entwendete und bei einer dieser Taten Mitarbeitern der betroffenen Aldi-Filiale anschließend Schläge androhte, um diese dazu zu bewegen, ihn noch vor dem Eintreffen der Polizei gehen zu lassen. Dabei handelte der Angeklagte – so die im vorliegend angefochtenen Urteil zitierten Feststellungen des Amtsgerichts Bochum – „in allen Fällen aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit“.

Unter Berücksichtigung dieser Feststellung zu weitgehend gleichgelagerten und sämtlich innerhalb des vorliegend verfahrensgegenständlichen Tatzeitraums begangenen Taten des nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen seit Jahrzehnten übermäßig Alkohol konsumierenden Angeklagten lag die Möglichkeit einer bei ihm erheblich verminderten Schuldfähigkeit auch bei den vorliegend erstmals abgeurteilten Diebstahlstaten, die mit einer Ausnahme sämtlich auf die Beschaffung von Alkohol gerichtet waren, derart nahe, dass sich das Landgericht mit dieser Frage sowie mit einer daraus möglicherweise resultierenden Strafmilderung gemäß § 49 StGB näher hätte auseinander setzen müssen (allg. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2017 — 111-4 RVs 7/17 -, juris; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 21 Rn. 27 m.w.N.). Die ohne nähere Ausführungen erfolgte Bewertung der Kammer, dass der Angeklagte nach ihrer Überzeugung zum Zeitpunkt der Begehung sämtlicher Taten in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich gewesen sei, erweist sich daher ohne konkrete Begründung als‘ nicht hinreichend tragfähig. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass die Kammer bei einer diesbezüglichen rechtsfehlerfreien Vorgehensweise zu geringeren Einzelstrafen gelangt wäre.

Und:

„Trotz des Umstandes, dass der vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte erst vier Tage vor Beginn der verfahrensgegenständlichen Tatserie aus einer wegen einschlägiger Straftaten verbüßten Strafhaft von einem Jahr und vier Monaten entlassen worden war, erscheint es dem Senat vorliegend auch für den Fall, dass sich das Landgericht nunmehr rechtsfehlerfrei von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten überzeugt, sowohl unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes als auch bezüglich der „Binnendifferenzierung“ hinsichtlich der Einzelstrafen (insbesondere im Vergleich mit der für den Diebstahl vom 27.06.2016 von zwei Bierdosen mit einem Verkaufswert von 3,90 € verhängten einmonatigen Freiheitsstrafe) rechtlich bedenklich, den am 25.07.2016 begangenen Diebstahl von vier Bierdosen zum Verkaufspreis von 5,60 € mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu belegen.

Auch wird die neu entscheidende Strafkammer bei der Gesamtstrafenbildung, die sich ungeachtet der seit dem heutigen Tag vollständigen Verbüßung der am 23.03.2017 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe auch auf die damals verhängten Einzelstrafen zu erstrecken hat (vgl. Fischer, a.a.O., § 55 Rn. 6a m.w.N.), besonders zu beachten haben, dass das Gesamtstrafübel den Schuldgehalt der zu berücksichtigenden Taten insgesamt nicht übersteigt, die sich soweit vorliegend erstmals abgeurteilt auf Bier und Süßigkeiten mit einem Gesamtverkaufswert von 25,74 € beziehen und im Übrigen – soweit nämlich bereits am 23.03.2017 abgeurteilt – Waren im Wert von 9,98 €, 26,41 € und zweimal 30,00 € betrafen.“

Der Alkohol und die Strafrahmenverschiebung, oder: „gesellschaftliches Steuerungselement“

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Schon etwas älter ist der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des BGH betreffend Strafrahmeverschiebung nach §§ 21, 49 StGB, der auf eine Vorlage des 3. Strafsenats des BGG zurückgeht. In dem beim 3. Strafsenat anhängigen Verfahren hatte das LG den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz einen Mitbewohner durch Gewalteinwirkung auf den Brust- und Bauchbereich sowie gegen den Kopf, nachdem beide gemeinsam Alkohol konsumiert hatten. Das LG hat weder den Anlass der Tat noch den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten festzustellen vermocht. Es ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei erhalten gebliebener Unrechtseinsicht nicht ausschließbar auf Grund einer mittelgradigen Berauschung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des 212 Abs. 1 StGB entnommen. Für einen benannten minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 Alternative 1 StGB) hat sie keinen Anhaltspunkt gefunden. Einen sonstigen minder schweren Fall (§ 213 Alternative 2 StGB) hat sie sowohl unter Berücksichtigung allein der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte als auch unter Hinzuziehung des wegen der Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt angenommenen vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB abgelehnt. Von einer Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hatte das LG ebenfalls abgesehen. Es ist davon ausgegangen, dass dies im Fall einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit möglich sei, wenn diese auf verschuldeter Trunkenheit beruht. Eine Alkoholkrankheit oder -überempfindlichkeit des Angeklagten, die ein Verschulden hinsichtlich der Trunkenheit ausgeschlossen hätte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.

Der 3. Strafsenat hat die Entscheidung des LG für rechtsfehlerfrei gehalten und wollte die Revision des Angeklagten zu verwerfen. Wegen ggf. entgegenstehender Rechtsprechung anderer Strafsenatehat es dort emäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob diese an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 3 StR 63/15, NStZ 2016, 203). Nach den erhaltenen Antworten hat er dann vorgelegt.

Der Große Senat hat dann dem BGH, Beschl. v. 24.07.2017 – GSSt 3/17 -geantwortet:

Im Rahmen der bei der tatgerichtlichen Ermessensentscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände kann eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenmilderung tragen, auch wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist.

Und jetzt hat dann der 3. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 08.03.2018 – 3 StR 63/15 – die Revision verworfen:

„….bb) Nach diesem Maßstab durfte das Landgericht, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des 21 StGB vorlagen, in Ausübung seines Ermessens wegen der Vorwerfbarkeit der Alkoholisierung eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ablehnen. Anders als der Beschwerdeführer meint, hing die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht von Feststellungen zur Vorhersehbarkeit der Tat im Zeitpunkt des Sich-Berauschens ab; dazu, ob der Angeklagte erkennbar zu Gewalttaten in alkoholisiertem Zustand neigte, brauchten sich die Urteilsgründe nicht zu verhalten…..“

Man darf gespannt sein, wie sich die Fragen jetzt weiter entwickeln. Wie hat Jahn in der Anmerkung zu dem Beschluss des Großen Senats in der NJW so schön geschrieben: Ein weiterer Schritt zur Abkehr vom Tat- und Schuldstrafrecht hin zu einem gesellschaftlichen Steuerungsinstrument.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht, oder: Der Beschuldigte muss nicht schlauer als die Polizei sein

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Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Heute dann „Thementag“ Verkehrsrecht. Und ich starte mit einem kleinen, aber feinen Beschluss, und zwar dem AG Tiergarten, Beschl. v. 05.12.2017 – (311 Gs) 3041 Js 12898/17 (202/17). Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das AG hat (s)einen Beschluss betreffend vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) aufgehoben:

„Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte bei der Halterüberprüfung durch die Polizeibeamten nicht ausreichend belehrt worden ist.

Auch besteht hinreichender Tatverdacht dahin gehend, dass der Beschuldigte den Unfall wahrgenommen hat und sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt hat.

Da aber selbst die Polizeibeamten vor Ort den Fremdsachschaden auf lediglich 500,00 € geschätzt haben, liegt kein dringender Tatverdacht dahingehend vor, dass der Beschuldigte wusste oder nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdsachschaden eingetreten ist.“

Klein, aber fein ist der Beschluss wegen des letzten Satzes. Etwas Besseres als ein Verschätzen – was hier offenbar geschehen ist – durch die Polizeibeamten, die den Fremdschaden aufgenommen haben, kann dem Beschuldigten im Hinblcik auf den für die Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gar nicht passieren. Denn der Beschuldigte muss ja nicht schlauer als die Polizei sein 🙂 .

Tatbegriff im Steuerstrafverfahren, oder: Kein Strafklageverbrauch

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Im weitesten Sinn auch mit der Anklage befasst sich der BGH, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 StR 464/17. Es geht um die häufig mit der die Anklage zusammenhängende Frage des Strafklageverbrauchs. Das LG hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Dagegen macht der Angeklagte das Verfahrenshindernis „Strafklageverbrauch“ geltend. Kein Erfolg, sagt der BGH:

„1. In Bezug auf den Angeklagten ist durch das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 30. März 2011, durch das er wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt wurde, kein Strafklageverbrauch aufgrund rechtskräftiger Aburteilung und damit kein Verfahrenshindernis eingetreten. Dieser Verurteilung lagen andere prozessuale Taten (§ 264 StPO) zugrunde als den hier verfahrensgegenständlichen.

a) Im Steuerstrafverfahren gilt grundsätzlich kein vom allgemeinen Strafverfahren abweichender Verfahrensgegenstandsbegriff. Auch hier ist Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO der vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen. Zu dem von der Anklage und dem darauf bezogenen Eröffnungsbeschluss erfassten einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehört dementsprechend alles, was mit diesem nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Maßgeblich sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 1 StR 256/15, NStZ 2016, 296, 298 mwN).

b) Gegenstand der rechtskräftigen Aburteilung durch das Amtsgericht waren die inhaltlich unrichtigen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für die GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002, die der Angeklagte an näher festgestellten Tagen in den Jahren 2002 und 2003 abgegeben hatte. Die auf die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2007 bezogenen, die vorgenannten Steuerarten betreffenden Steuererklärungen weisen unter keinem für den einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang maßgeblichen Aspekt Umstände auf, die Identität mit den bereits abgeurteilten Taten herstellen. Ebenso fehlt es vorliegend an „besonderen rechtlichen Verknüpfungen“ die – unter Modifikation des sonst für die prozessuale Tatidentität Maßgeblichen – ausnahmsweise zeitlich auseinanderfallende Verletzungen unterschiedlicher steuerlicher Erklärungspflichten zu einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne verbinden können (dazu BGH aaO NStZ 2016, 296, 298 f.). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, würde auch ein möglicherweise bereits bei den die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 betreffenden Taten bestehender Entschluss zukünftig im Rahmen einer „Gesamthinterziehungstrategie“ Steuern hinterziehen zu wollen, keine prozessuale Tatidentität mit den hier verfahrensgegenständlichen Taten begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 StR 103/12, NStZ 2012, 637, 639 Rn. 41). Ohnehin können eine einheitliche Motivationslage oder ein „Gesamtplan“ grundsätzlich nicht unterschiedliche materiell-rechtliche Taten zu einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne zusammenführen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1987 – 3 StR 36/87, BGHSt 35, 14, 19 f. und vom 20. Dezember 1995 – 5 StR 412/95, StV 1996, 432, 433; näher Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 264 Rn. 24 mwN). Liegen – wie hier – mehrere sachlich-rechtlich selbständige Taten vor, bilden diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich dann eine einheitliche Tat im prozessualen Sinne, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern nach den ihnen zugrundeliegenden Ereignissen bei natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (siehe nur BGH, Beschluss vom 4. September 2013 – 1 StR 374/13, NStZ 2014, 102, 103 Rn. 15 mwN).

Diese Voraussetzungen liegen bei tatmehrheitlich begangenen, auf unterschiedliche Veranlagungszeiträume bezogenen Steuerhinterziehungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO desselben Steuerpflichtigen derselben Steuerart regelmäßig schon wegen der in tatsächlicher Hinsicht verschiedenen Tathandlungen durch Abgabe je eigenständiger unrichtiger Steuererklärungen und unterschiedlicher, der Besteuerung unterliegender Lebenssachverhalte nicht vor.“

Ein Versuch war es wert.

Strafzumessung III, oder: Tatbeute 22,99 € – drei Monate Knast?

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Und die dritte Strafzumessungsentscheidung ist „taufrisch“, nämlich erst gestern bei mir eingegangen. Sie behandelt (mal wieder) die Problematik der Verhängung einer (kurzen) Freiheitsstrafe bei einer Bagatellstraftat. Das AG hat die Angeklagte wegen Ladendiebstähle verurteilt, bei welchen die Angeklagte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände im Werte von 15,99 € bzw. 7,– € an sich nahm. Dagegen die Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft. Das LG hat das Urteil des AG aufgehoben und gegen die Angeklagte auf eine nicht mehr zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten – bei Einzelstrafen von je zwei Monaten – erkannt. Dagegen die Revision. Das OLG Köln sagt im OLG Köln, Beschl. v. 23.03.2018 – 1 RVs 54/18: So nicht, die Urteilsgründe sind unvollständig:

„Das Tatgericht führt – wenn auch im Kontext mit der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB – mit Recht aus, dass gerade bei Bagatelltaten das Übermaßverbot besonderer Beachtung bedürfe und geht zutreffend davon aus, dass dann, wenn schon geringfügige Straftaten ohne erschwerende Besonderheiten den Ausspruch einer Freiheitsstrafe erfordern, es die Anforderung an einen gerechten Schuldausgleich und die Beachtung des Übermaßverbots gebieten können, auf die Mindeststrafe zu erkennen (st. Senatsrechtsprechung vgl. beispielhaft zu Ladendiebstählen SenE v. 03.03.2009 – 81 Ss 8/09 – [Beutewert 9,20 € und 9,99 €]; SenE v. 20.07.2010 – III-1 RVs 125/10 – [9,95 €]; SenE v. 08.02.2011 – III-1 RVs 23/11 – [11,10 €]; SenE v. 28.04.2017 – III-1 RVs 87/17 – [9,75 €]; vgl. weiter OLG Celle NStZ-RR 2004, 142; OLG Oldenburg StRR 2008, 323). Dieser Umstand musste das Tatgericht zu einer besonders gründlichen und umfassenden Abwägung namentlich der strafmildernden Gesichtspunkte drängen; dem genügen die Urteilsgründe nicht zur Gänze:

Das Amtsgericht hat der Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute gebracht, dass die entwendeten Waren „letztlich auch bei den Geschädigte verblieben“ seien. Feststellungen zum Verbleib der Tatbeute sind mit Blick auf den Schuldumfang stets geboten (SenE v. 12.07.2013 – III-1 RVs 135/13 -; SenE v. 29.09.2017 – III-1 RVs 228/17; SenE v. 20.10.2017 – III-1 RVs 258/17 -). Sie nehmen als diesen (mit-)bestimmend und als Umstand, der geeignet ist, die Tat als einen geschichtlichen Vorgang näher zu beschreiben (hierzu vgl. jüngst SenE v. 02.03.2018 – III-1 RVs 14/18 m. zahlr. Nachw.) an der durch die erklärte Beschränkung bewirkten Bindung der Berufungsstrafkammer an die amtsgerichtliche Feststellungen teil (so auch KG StraFo 2016, 83 – bei Juris Tz. 18). Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Strafbemessung hat die diesen Umstand an keiner Stelle der Urteilsgründe erwähnende Berufungsstrafkammer aber nicht erkennbar in ihre Überlegungen mit einbezogen, dass sich selbst der potentiell geringe Schaden hier nicht realisiert hat. Das wäre aber nach dem zuvor Dargestellten im Sinne einer umfassenden Abwägung und erschöpfenden Würdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände in einem Bereich geboten gewesen, der im Hinblick auf die Höhe zu verhängender Freiheitsstrafe einen Grenzfall darstellt (vgl. auch KG a.a.O. – bei Juris Tz. 16). Der Senat vermag letztlich nicht auszuschließen, dass  die erkannten Einzelstrafen niedriger ausgefallen wären, hätte das Tatgericht sich den Umstand bewusst gemacht, dass die Tat letztlich ohne Realschaden geblieben ist.“