Kategoriearchiv: Strafrecht

BMW E46 331ci, 230 PS versus Audi A 3, oder: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

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Am heutigen Dienstag dann ein wenig Verkehrsrecht.

An der Spitze der dazu herausgesuchten Entscheidungen steht dann das LG Aurich, Urt. v. 15.11.2018 – 13 Ns 210 Js 2704/18 (26/18), das sich zur Frage eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens i.S. von 3 315d StGB verhält. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 05.01.2018 hatte sich der Angeklagte mit der Zeugin pp. verabredet. Er holte sie mit seinem Fahrzeug, einem BMW E46 331ci, 230 PS, aus Friedeburg ab und fuhr mit ihr nach Aurich. Bei McDonald’s trafen sie auf den Zeugen pp. Im Anschluss fuhren der Angeklagte und der Zeuge pp,, der zu diesem Zeitpunkt einen Audi A3 nutzte, um kurz vor Mitternacht mit ihren Fahrzeugen bei McDonald’s los. Sie trafen kurz danach bei der Jet-Tankstelle in der Emder Straße erneut aufeinander, da der Angeklagte sein Fahrzeug betanken musste. Im Anschluss fuhren beide mit ihren jeweiligen Fahrzeugen – der Angeklagte hatte als Beifahrerin die Zeugen pp. bei sich, der Zeuge pp. hatte als Beifahrer den Zeugen pp. bei sich – durch Aurich über die Von-lhering-Straße, die Große Mühlenwallstraße und die Leerer Landstraße stadtauswärts Richtung Leer. Es regnete leicht. An der Score-Tankstelle in der Leerer Landstraße hielt der Zeuge pp. kurz an, um den Angeklagten mit seinem Fahrzeug vorbeizulassen. Er fuhr unmittelbar hinter dem Angeklagten wieder auf die Leerer Landstraße. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Polizeibeamten pp. und pp. in einem Zivilfahrzeug von der Popenser Straße kommend den beiden Angeklagten angeschlossen, da sie aufgrund des Fahrverhaltens und der Fahrzeugtypen eine Kontrolle, insbesondere des Angeklagten, in Erwägung zogen. Nach dem Passieren des Ortsausgangsschildes beschleunigten der Angeklagte und der Zeuge pp. ihre Fahrzeuge stark. Im Bereich der Schirumer Gewerbegebiete fuhren sie unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Nach Passieren der zweiten Ampelanlage, als die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgehoben war, /erfolgte erneut eine starke Beschleunigung der Fahrzeuge. Der Zeuge pp. musste ebenfalls stark beschleunigen, um folgen zu können. Der Angeklagte hatte sich dabei zunächst deutlich von dem Zeugen pp. abgesetzt, bremste sein Fahrzeug jedoch ab, damit der Zeuge pp. wieder herannahen konnte. Im weiteren Verlauf fuhren beide Fahrzeuge unter deutlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes und erneuter Beschleunigung weiter. Nach Passieren der früheren Gaststätte pp. überholte zunächst der Zeuge pp. den Angeklagten mit deutlich überhöhtem Tempo und unmittelbar anschließend der Angeklagte den Zeugen pp., wobei Geschwindigkeiten von zumindest 149 km/h erreicht wurden. Dort galt Überholverbot. Anschließend bremsten beide ihre Fahrzeuge herunter, da die Holtroper Kreuzung mit Radarkontrolle erreicht wurde. Die Polizeibeamten hatten zu diesem Zeitpunkt ihr Blaulicht aktiviert. Unmittelbar hinter der Kreuzung fuhren der Angeklagte und der Zeuge pp. ihre Fahrzeuge wegen der Stoppsignale der Polizei rechts an den Fahrbahnrand.“

Das LG sieht darin ein verbotenes Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

„Die Fahrweise des Angeklagten und des Zeugen pp. nach der zweiten Schirumer Ampel belegt, dass beide ihre Fahrzeuge auf möglichst hohe Geschwindigkeiten beschleunigten, um dann bei möglichst hoher Geschwindigkeit in rennähnlicher Weise Überholvorgänge auf der Landstraße durchzuführen. Dieses grob verkehrswidrige Fahrverhalten bei im Übrigen regennasser Fahrbahn indiziert die erforderliche Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Für die Rennähnlichkeit spricht dabei die zeitweise erreichte Höchstgeschwindigkeit von ca. 149 km/h, bei welcher dann riskante Fahrmanöver- Überholen bei geringem Sicherheitsabstand wie aus einem Windschatten – ausgeführt wurden.“

StGB III: Erforderlichkeit der Notwehrhandlung, oder: Erster Messerstich ja, zweiter oder dritter Stich ggf. nicht mehr

Und die dritte Entscheidung des heutigen Tages kommt vom BGH aus Leipzig :-). Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – 5 StR 421/18 – betreffend eine Notwehrproblematik.

Das LG hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt, und zwar aufgrund folgenden Geschehens: Der Angeklagte und der mit ihm befreundete M. hatten

den Abend des 11.08.2017 gemeinsam verbracht. Als sie gegen 4.00 Uhr des Folgetages eine Kneipe verlassen hatten, gerieten sie aus ungeklärter Ursache in einen Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte seinen Freund mehrfach kräftig gegen ein BVG-Wartehäuschen drückte, jedoch von ihm abließ, als andere Gäste des Lokals sie auf die Auseinandersetzung ansprachen.

Kurz darauf hielt M. in Höhe eines nahegelegenen U-Bahnhofs unversehens ein Messer mit ausklappbarer, ca. 8,3 cm langer und 1,8 cm breiter Klinge in der Hand. Auf die Frage des Angeklagten, ob er es „gegen ihn ziehen“ würde, entgegnete er, er würde auch die Schwester des Angeklagten „ficken“, und schlug ihm gegen die Schulter, woraufhin der Angeklagte ihm einen Kopfstoß gab. Anschließend versetzten sich beide gegenseitig Schläge und Tritte, gingen hierbei zu Boden und rangen miteinander, unterbrachen aber den Kampf, als eine passierende U-Bahnfahrerin sie hierzu aufgefordert hatte. Nur Sekunden später ging M. jedoch wieder auf den Angeklagten los. Beide gerieten nach wechselseitigen Schlägen und Tritten erneut auf den Boden. Nachdem es dem Angeklagten gelungen war, als erster aufzustehen, schlug er seinen Freund noch einmal mit der Faust und warnte ihn, ihm zu folgen.

Er nahm das auf der Erde liegende Messer an sich, damit es M. nicht mehr ergreifen konnte, und entfernte sich in Richtung seiner Wohnung. Der Verlust seines Messers verstärkte die Erregung bei M. . Er folgte daher dem Angeklagten, packte ihn am rechten Arm und hielt ihn zurück. Seinen kurz zuvor aus der Hose gezogenen Gürtel nahm er dabei drohend in die Hand, weil er sein Messer wiederzuerlangen suchte. Als der Angeklagte gleichwohl weitergehen wollte, beleidigte M. ihn, stellte sich ihm in den Weg und schlug ihn mindestens zweimal mit der Gürtelschnalle. Er setzte seine Angriffe auch dann noch fort, als der wütende und zugleich verängstigte Angeklagte ihn aufgefordert hatte, damit aufzuhören.

Um sich zu verteidigen, stach der den Tod M. s billigend in Kauf nehmende Angeklagte diesem gegen 4.15 Uhr mit dessen Messer dreimal – davon zweimal wuchtig – in die Brust. Hierdurch wurden beide Herzbeutelseiten, die rechte Herzkammer, der linke Lungenoberlappen und der linke Brustbeutel verletzt. Nachdem der Getroffene schreiend zu Boden gegangen war, versuchte der Angeklagte sofort, ihm zu helfen. Obwohl herbeigerufene Rettungskräfte M. schnell ins Krankenhaus verbracht hatten, starb dieser um 5.18 Uhr infolge Verblutens.“

Das LG ist bei seiner rechtlichen Würdigung zwar davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt gegenwärtiger rechtswidriger Angriffe M. s ausgesetzt sah. Es hat die Stiche des Angeklagten aber deshalb als nicht durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt angesehen, weil diese zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen seien. Vielmehr hätten sie zuvor angekündigt und allenfalls „in den Arm oder (eine) andere weniger letale Körperregion“ geführt werden müssen.

Der BGH sieht das zunächst mal anders. Das LG habe hinsichtlich der Erforderlichkeit einen zu strengen Maßstab angelegt:

a) Ob eine Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dies schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Doch ist der Angegriffene nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (BGH, Beschluss vom 16. April 1998 – 4 StR 114/98, NStZ 1998, 508 mwN).

b) Hieran gemessen durfte der Angeklagte das Messer zu seiner Verteidigung zumindest einmal in der festgestellten Weise einsetzen. Nachdem er die vorherigen Auseinandersetzungen durch sein Weggehen beendet hatte, war insofern die neue „Kampfeslage“ maßgeblich. Diese war insbesondere durch erstmals unter Einsatz eines Schlagwerkzeugs erfolgende Attacken M. s bestimmt, die zudem ungeachtet dessen fortgeführt wurden, dass der Angeklagte bereits unmittelbar zuvor dazu aufgefordert hatte, sie zu beenden.

Allerdings ist der Einsatz eines Messers in der Regel zunächst anzudrohen, wenn es sich um einen unbewaffneten Angreifer handelt und das Messer bis dahin noch nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140, und vom 1. Juli 2014 – 5 StR 134/14, NStZ 2015, 151, 152; jeweils mwN). Beide Voraussetzungen lagen indes nicht vor: M. schlug den Angeklagten mit einer Gürtelschnalle und setzte damit ein gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein. Auch war es gerade sein eigenes Messer, das er vom Angeklagten wiedererlangen wollte.

Soweit das Landgericht im Übrigen meint, dem Angeklagten wäre es zuzumuten gewesen, den Stich in eine für das Leben M. s weniger bedrohliche Körperregion zu führen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass ein derartiger Messereinsatz weitere Angriffe tatsächlich unterbunden hätte. Angesichts des ausgesprochen aggressiven Verhaltens M. s, der den Angeklagten verfolgt, festgehalten, beleidigt und in erheblicher Weise zu schlagen begonnen hatte, verstand es sich nicht von selbst, dass er sich durch einen Stich etwa in den Arm von weiteren Attacken hätte abbringen lassen. Dies hätte daher näherer Erörterung bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 – 4 StR 256/01; Urteil vom 27. September 2012 aaO).

c) Der zumindest den ersten vom Angeklagten versetzten Stich betreffende Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO). Jedoch können die hiervon unberührten Feststellungen zu I. und II. a) bis c) und f) bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).“

Aber:

„4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts sowie auf Folgendes hin:

Sollte M. nicht schon infolge des ersten Stichs handlungsunfähig geworden sein, wird es der Prüfung bedürfen, ob erst der zweite oder gar dritte Stich dem Angeklagten die Gewähr geboten haben könnte, einen weiteren Angriff zu unterbinden.

Für den Fall, dass im Hinblick auf die „Kampfeslage“ nicht alle drei Stiche als im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich anzusehen sein sollten, wird zu erörtern sein, ob durch den dann nicht gerechtfertigten Einsatz des Messers der durch Verbluten verursachte Tod M. s beschleunigt worden ist. Denn auch eine Lebensverkürzung um wenige Minuten stellt eine vollendete Tötung dar (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1966 – 2 StR 36/66, BGHSt 21, 59, 61).“

StGB II: Gemeinschaftliche Körperverletzung, oder: Anwesenheit am Tatort reicht

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Die zweite Entscheidung kommt auch vom BGH und ist schon etwas älter – man sieht, die Ecken werden sauber gemacht :-). Es handelt sich um das BGH, Urt. v.12.04.2018 – 2 StR 436/17.

Der BGH nimmt noch einmal zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) – Variante: gemeinschaftlich – Stellung und führt dazu (erneut) aus:

„Der Angeklagte K.    hat im Hinblick auf beide Geschädigte den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht. Gemeinschaftliche Tatbegehung mit einem anderen Tatbeteiligten setzt dabei nicht die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen Tatbeteiligten voraus, ausreichend ist vielmehr, wenn ein am Tatort anwesender weiterer Beteiligter die Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psychisch – bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 StR 394/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 6). Es mag dahinstehen, ob das festgestellte gemeinsame Vorgehen der am Tatort befindlichen Angeklagten nicht bereits eine eigenhändige Begehung durch jeden von ihnen belegt. So waren sowohl R.    als auch A.   daran beteiligt, als der Geschädigte beim Stürmen der Wohnung gewaltsam in den Flur des Hauses gedrängt wurde, dadurch zu Boden fiel und direkt von K. ins Gesicht geschlagen wurde. Auch gegen die Geschädigte gingen alle drei in der Wohnung befindlichen Angeklagten von Anfang an gemeinsam vor, indem sie diese ins Wohnzimmer zerrten und fest am Arm packten. Jedenfalls besteht kein Zweifel, dass hierdurch Handlungen der Angeklagten R. und A. nachgewiesen sind, die von den Opfern als Unterstützungshandlungen des Angeklagten K., der die weiteren Körperverletzungshandlungen begangen hat, wahrgenommen worden sind.
Hingegen belegen die Feststellungen die Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht. Wer das Messer eingesetzt hat, ist nicht festgestellt; Anhaltspunkte dafür, dass auch der tatsächliche Einsatz des Messers vom gemeinsamen Tatplan getragen war, finden sich in den Urteilsgründen nicht. Schließlich lässt sich den Urteilsgründen auch nicht entnehmen, dass das „Hinunterschubsen auf der steilen Steintreppe“ den Tatbestand der lebensgefährdenden Behandlung erfüllt. Angesichts des Alters des Geschädigten und mit Blick auf die Beschaffenheit der Treppe sowie den Umstand, dass der Geschädigte beim Sturz sein Gebiss verloren hat, hätte für das Landgericht allerdings Anlass zur Erörterung sein müssen, ob die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gegeben sind.“

StGB I: Die Vermögensbetreuungspflicht des Betreuers

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Heute dann ein Tag mit materiellem Recht.

Und da weise ich dann zunächst auf den BGH, Beschl. v. 24.07.2018 – 3 StR 132/18 hin, und zwar noch einmal. Den Beschluss habe ich hier nämlich schon mal vorgestellt wegen der verfahrensrechtlichen Problematik  (vgl. StPO I: Bedeutungslose Tatsache, oder: Was bedeutungslos ist, muss es auch bleiben).

In der materiellen Problematik geht es um die Vermögensbetreuungspflicht eines Betreuers, der wegen Untreue (§ 266 StGB) auf der Grundlage folgender Feststellungen verurteilt worden ist:

„Nach den Feststellungen war der Angeklagte als gerichtlich bestellter Betreuer für eine Vielzahl von Betreuten tätig. Betreuungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfassten, führte er unter anderem für Ru., K. sowie S., die an einer dementiellen Erkrankung litten. Um an einen Teil ihres Vermögens zu gelangen, veranlasste der Angeklagte sie, jeweils ein notarielles Testament zu errichten, mit dem er zum Testamentsvollstrecker ernannt und eine Vergütung für diese Tätigkeit festgelegt wurde, obwohl kein sachlicher Grund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung bestand. Die drei betreuten Frauen waren testierunfähig, was der Angeklagte erkannte bzw. für möglich hielt und bewusst ausnutzte. Im Anschluss an die Beurkundung der letztwilligen Verfügung bezahlte er stets aus dem Vermögen der Betreuten die Kostenrechnung des Notars. Nach deren Tod entnahm er, wie in den Testamenten vorgesehen, dem jeweiligen Nachlass der Verstorbenen die Testamentsvollstreckervergütung.“

Der BGH hat wegen der o.a. verfahrensrechtlichen Frage aufgehoben und zurückverwiesen und gibt dem LG dabei mit auf den Weg:

„3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Diesbezüglich weist der Senat auf das Folgende hin:

a) Sollte sich die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut von den – nach der Teileröffnung des Hauptverfahrens verbliebenen – Tatvorwürfen überzeugen, wird sie die entsprechenden Feststellungen abweichend vom Erstgericht zu bewerten haben. Insoweit hätte zu gelten:

aa) Den Betreuten Ru. , K. und S. entstand allein durch die jeweilige Testamentserrichtung – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht hat – kein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.

Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin – entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13, NStZ-RR 2013, 176, 177), an dem sich das Erstgericht augenscheinlich orientiert hat – noch kein Gefährdungsschaden: Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit. Für den rechtmäßigen Erben besteht zwar im Erbfall die Gefahr, dass er durch das Testament, sollte es zu Unrecht als wirksam erachtet werden, des Nachlasses ganz oder teilweise verlustig geht; das betrifft indes lediglich eine ungesicherte Aussicht, der ebenfalls kein Vermögenswert zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 1998 – 2 Ss 400/98, NJW 1999, 1564, 1566; ferner Kudlich, JA 2013, 710, 711 f.; S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 266 Rn. 45b). Überdies ist zu Lebzeiten der betreuten Person der Betreuer dem Erben gegenüber nicht vermögensfürsorgepflichtig.

bb) Allerdings erlitten nach dem Tod der drei betreuten Frauen deren – gesetzliche oder anderweitig letztwillig eingesetzte – Erben jeweils dadurch einen Vermögensnachteil, dass der Angeklagte unter Zugrundelegung der Anordnungen im unwirksamen Testament die Testamentsvollstreckervergütung vereinnahmte; im Erbfall war der Angeklagte auch den Rechtsnachfolgern gegenüber vermögensfürsorgepflichtig.

Die gesetzliche Betreuung wirkt über den Tod der betreuten Person hinaus. Die Abwicklung des Betreuungsverhältnisses mit deren Erben gehört noch zu dem von der Vermögensfürsorgepflicht umfassten Tätigkeitsbereich; sie ist als Teil der Tätigkeit anzusehen, zu der der Betreuer zuvor bestellt war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 – 4 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 344, 345; NK-StGB-Kindhäuser, 5. Aufl., § 266 Rn. 39). In diesem Umfang besteht nach dem Tod der betreuten Person die Vermögensfürsorgepflicht des Betreuers gegenüber dem Erben als ihrem Rechtsnachfolger fort; sie umfasst nach § 1908i i.V.m. § 1890 BGB die Rechnungslegung und Vermögensherausgabe (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 1998 – 2 Ss 400/98, aaO; ferner Thomas, NStZ 1999, 622, 624; BeckOGK BGB/Fröschle, § 1908i Rn. 127 f.).

cc) Soweit der Angeklagte die Kostenrechnungen des Notars zu Lebzeiten der drei betreuten Frauen beglich, traten bei diesen zwar ebenfalls Vermögensschäden ein. Diesbezüglich mangelt es jedoch zum einen an den Verfahrensvoraussetzungen einer Anklageerhebung (§ 200 Abs. 1 Satz 1, § 264 Abs. 1 StPO) sowie eines Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO); zum anderen besteht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 StGB).

Die Zahlungen auf die notariellen Kostenrechnungen sind gegenüber der jeweiligen pflichtwidrigen Vereinnahmung der Testamentsvollstreckervergütung prozessual (wie materiellrechtlich) selbständig. Indem der Angeklagte die betreuten Frauen trotz deren Testierunfähigkeit zur Errichtung des ihn zum Testamentsvollstrecker ernennenden Testaments veranlasste, die den Gebührenanspruch des Notars begründete, bereitete er zwar zugleich die jeweilige spätere Vereinnahmung der Vergütung nach dem Erbfall vor. Allein diese teilidentische Handlung im Vorfeld einer jeden Tat bewirkt indes keine prozessuale Tatidentität.

Die Anklage umfasst hinsichtlich der Betreuten Ru. , K. und S. nicht die jeweilige Begleichung der Kostenrechnung. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Verfolgungswillen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 12. Juni 2015 (S. 61) ausdrücklich dahin klargestellt, dass dem Angeklagten insoweit allein die Entnahme der Testamentsvollstreckungsvergütung aus dem Vermögen zur Last gelegt werde. Dies deckt sich mit den Tatschilderungen im Anklagesatz; dort sind ausschließlich die Daten der Kontoabhebungen in Fettdruck hervorgehoben, mittels derer der Angeklagte nach dem Tod der Betreuten die Testamentsvollstreckervergütungen vereinnahmte (S. 7, 9, 16); die jeweilige Begleichung der Kostenrechnung wird nur beiläufig erwähnt (zur Bestimmung des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft s. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – AK 56/17, StV 2018, 103, 104 mwN).

Verfolgungsverjährung ist für die Zahlungen auf die den drei betreuten Frauen gestellten Kostenrechnungen eingetreten, weil diese Taten mit dem jeweiligen Abfluss des Geldbetrages aus ihrem Vermögen im Januar 2004, April 2005 sowie August 2006 beendet waren (§ 78a StGB) und somit die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits verstrichen war, bevor sie mit dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom 9. September 2012 durch das Amtsgericht Hannover erstmals hätte unterbrochen werden können (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

b) Für eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der Rechtsnachfolger der Betreuten Ru. , K. und S. ist nach alledem im Kern die tatrichterliche Überzeugung erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Angeklagte bewusst dem jeweiligen Nachlass die Testamentsvollstreckervergütung entnahm, obwohl, was er zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, das notarielle Testament infolge Testierunfähigkeit der letztwillig Verfügenden unwirksam war. Es bedarf nicht notwendig konkreter Feststellungen dazu, wo, wann und in welcher Form der Angeklagte auf die Betreuten einwirkte, um seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker zu erreichen, und wie sich anschließend der Ablauf der notariellen Beurkundungen gestaltete. Demgegenüber hat das Erstgericht – offensichtlich mit Blick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13, NStZ-RR 2013, 176, 177) – darin, dass solche Einzelheiten durch Zeugenaussagen nicht haben ermittelt werden können, ein Beweisdefizit gesehen, das einem „konträren Sich-Gegenüberstehen von … Aussage gegen Einlassung“ gleichstehe und aufgrund dessen der Tatnachweis ein „Hinzutreten weiterer (fest)stehender Umstände“ voraussetze (UA S. 46). Diese Beurteilung ist in Anbetracht der – oben unter 3. a) bb) dargelegten – den Straftatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ausfüllenden Umstände bereits im materiellrechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend.“

Die falsch vergebene TÜV-Plakette, oder: Was beurkundet die TÜV-Prüfplakette?

entnommen wikimedia.org
Urheber Sven Teschke, Buedingen

Heute dann mal „Quer durch den Garten“, also von allem etwas = ohne übergeordnete Tagesthematik.

Und ich beginne den Spaziergang mit dem BGH, Beschl. v. 16.08.2018 – 1 StR 172/18 -, der zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist, was seine Bedeutung unterstreicht. Stellung genommen hat der BGH in der Entscheidung zum Umfang der besonderen Beweiskraft der HU-Prüfplakette an einem Kraftfahrzeug, und zwra auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Der Angeklagte war als Prüfingenieur mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen nach § 29 StVZO betraut. Er hatte in acht Fällen an den amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen die sog. HU-Prüfplaketten an, obwohl er in einigen Fällen wusste und es in anderen Fällen aufgrund lediglich oberflächlicher Prüfung billigend in Kauf nahm, dass die betreffenden Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen und die Prüfplakette zu versagen gewesen wäre. Den aufgrund der nach wie vor bestehenden Prüfpflichtigkeit der Fahrzeuge in Wirklichkeit nicht zutreffenden Termin zur nächsten Hauptuntersuchung trug der Angeklagte in diesen Fällen in die Zulas­sungsbescheinigung Teil I ein. In zwei weiteren Fäl­len bescheinigte er jeweils mit erheblichen Mängeln behafteten Fahrzeugen das Bestehen der Hauptuntersuchung in dem von ihm erstellten Untersuchungsbericht, obwohl sol­che Mängel vorlagen. Der gutgläubige Sachbearbeiter der zuständigen Zulas­sungsstelle teilte auf der Grundlage des unzutreffenden Untersuchungsberichts die HU-Prüfplakette zu und nahm die entsprechenden Eintragungen über den Zeit­punkt des Termins zur nächsten Hauptuntersuchung in die Zulassungsbeschei­nigung Teil I vor. Das LG hat den Angeklagten u. a. wegen Falschbeurkundungen im Amt verurteilt. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.

Dazu der amtliche Leitsatz des BGH:

„Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung.“

Und aus dem Beschluss:

„Dass die Prüfplakette den Nachweis über den Termin der nächsten Hauptuntersuchung erbringt, ergibt sich schon aus ihrem optischen Erklärungswert. Daneben – und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehend – beinhaltet vor dem Hintergrund der Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO die Prüfplakette für und gegen jedermann auch den Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung als vorschriftsmäßig befunden wurden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. Mai 1991 – 3 Ss 34/91, NZV 1991, 318, 319; Claus, NStZ 2014, 66, 67; Puppe/Schumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 348 Rn. 21; Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 348 Rn. 9; Freund in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 348 Rn. 31). Denn § 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO bestimmt, dass die angebrachte Prüfplakette bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII zur StVZO ist. Die in Bezug genommene Nummer 1.2 Anlage VIII zur StVZO enthält weitere Regelungen über die Hauptuntersuchung und deren Durchführung. In Nummer 3.1.4 Anlage VIII zur StVZO ist für die vier möglichen Ergebnisse der Hauptuntersuchung (Feststellung von keinen Mängeln, geringen Mängeln, erheblichen Mängeln sowie Mängeln, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen) im Einzelnen aufgeführt, welche Konsequenzen sich daraus für die Erteilung der HU-Prüfplakette ergeben. Nummern 3.1.4.1 und 3.1.4.2 Anlage VIII zur StVZO sehen vor, dass eine HU-Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden kann, wenn entweder keine oder nur geringe Mängel, deren unverzügliche Beseitigung (spätestens innerhalb eines Monats) zu erwarten ist, festgestellt werden. In Nummer 3.1.4.3 Anlage VIII zur StVZO ist bestimmt, dass bei Feststellung erheblicher Mängel diese in den Untersuchungsbericht einzutragen sind und (zunächst) keine HU-Prüfplakette zugeteilt werden darf. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen ist davon auszugehen, dass die Feststellung des Nichtvorhandenseins erheblicher Mängel kraft Gesetzes Inhalt der Urkunde ist.“