Kategoriearchiv: Strafrecht

Empfehlungen des 58. VGT 2020 in Goslar, oder: Man darf ja träumen….

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Vom 29. bis 31.01. hat in Goslar der 58. VGT stattgefunden. Ich bin hier noch die Ergebnisse schuldig. Ich stelle hier dann konkret die der Arbeitskreise IV und V vor, den Rest kann man bitte hier unter Empfehlungen 58. VGT 2020 nachlesen, die mir der Kollege Böger aus Gütersloh gesandt hat. Er und auch einige andere Kollegen versuchen schon seit Jahren mich nach Goslar zu locken, aber bislang hat es mit einem Besuch dort nie geklappt. Warum auch immer 🙂 .

Hier dann aus diesen Empfehlungen (nur):

„Arbeitskreis IV

Praxistauglichkeit des Bußgeldverfahrens

  1. Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwältigender Mehrheit, die Anforderungen an das standardisierte Messverfahren sowie das umfassende Einsichtsrecht in alle Daten und Messunterlagen zu kodifizieren.
  2. Die obligatorische Beteiligung der Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren soll abgeschafft werden.
  3. Der Arbeitskreis empfiehlt die Einrichtung von Schwerpunktgerichten für Sonderbereiche wie z. B. Vermögensabschöpfung, Gefahrgut- oder Fahrpersonalrecht.
  4. Bußgeldverfahren sollen gegen Auflagen eingestellt werden können.
  5. Nach erfolgreicher Absolvierung einer verkehrstherapeutischen Nachschulung soll von einem Fahrverbot ganz oder teilweise abgesehen werden können.
  6. Zur Vermeidung von Fehlurteilen soll die Rechtsbeschwerde wegen übersehener Verfahrenshindernisse generell zugelassen werden. Ein Verstoß gegen das faire Verfahren ist wie ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu würdigen. Außerdem sollen die Oberlandesgerichte Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung stets an den Bundesgerichtshof vorlegen können. Der Verfolgungsbehörde soll nur ein Rechtsmittel zustehen, wenn sie an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.
  7. Der Arbeitskreis regt an, beim Kraftfahrtbundesamt eine zentrale, tagesaktuell geführte Fahrverbotsdatei zu führen.

Arbeitskreis V

Elektrokleinstfahrzeuge

  1. Der Arbeitskreis stellt fest, dass in vielen Bereichen die für die Nutzung von Elektro¬kleinstfahrzeugen geltenden Regeln zu wenig bekannt sind beziehungsweise nicht hinreichend beachtet werden. Dieses gilt insbesondere für die Frage der geltenden Promillegrenzen, der zu nutzenden Verkehrsflächen und der zulässigen Fahrzeuge. Der Arbeitskreis setzt sich daher nachdrücklich für mehr Öffentlichkeitsarbeit, vor allem durch Information und Aufklärung auch durch Verleihfirmen, ein.
  2. Der Arbeitskreis hält einen Ausbau der für die Nutzung der Elektrokleinstfahrzeuge erforderlichen Infrastruktur für unabdingbar, insbesondere der Radverkehrsinfrastruktur.
  3. Der Arbeitskreis fordert eine verbindliche Ausrüstung künftiger einspuriger, im Stehen gefahrener Elektrokleinstfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern.
  4. Der Arbeitskreis hält zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Legalisierung weiterer Elektrokleinstfahrzeuge, insbesondere ohne Lenkstange, für nicht sinnvoll. Er empfiehlt eine weitere Beobachtung unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland.
  5. Der Arbeitskreis stellt fest, dass für die Verkehrssicherheit eine effektive Verfolgung von Verkehrsverstößen erforderlich ist. Zu diesem Zweck muss auch gewährleistet sein, dass die Verleihfirmen die dazu notwendigen Nutzerdaten erfassen und den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stellen.
  6. Der Arbeitskreis hält die derzeitige Abstellpraxis der Leih-E-Scooter für nicht akzep¬tabel. Er ist der Auffassung, dass es verbindlicher Vorgaben für Abstellplätze be¬darf. Der Arbeitskreis fordert, eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen.
  7. Der Arbeitskreis setzt sich mehrheitlich für die Einführung einer Prüfbescheinigung zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeuges als Kraftfahrzeug ein.“

Einige der Ergebnisse des AK IV lesen sich ja ganz nett, ich wage aber die Voraussage: Es wird nicht kommen/umgesetzt. Das gilt vor allem für die Ziffern 1 und 6 der o.a. Vorschläge. Der Gesetzgeber wird sich hüten, „die Anforderungen an das standardisierte Messverfahren sowie das umfassende Einsichtsrecht in alle Daten und Messunterlagen zu kodifizieren.“ Denn das hätte ja zur Folge, dass die OLG in dem Bereich nicht mehr frei schalten und walten könnten. Entsprechendes gilt für den Punkt 6. Aber man kann ja träumen.

 

StGB: Schwerer sexueller Missbrauch, oder: Eindringen von Ejakulat kann reichen, aber….

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Die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 15.08.2019 – BGH 4 StR 289/19 – behandelt eine Problematik, mit der sich der BGH in der letzten Zeit auch häufiger hat befassen müssen: Es geht nämlich (mal wieder) in Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen schwerer sexuellen Missbrauchs von Kindern um den Begriff des Eindringens (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Das LG hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des LG manipulierte der Angeklagte am Glied und am Hodensack eines dreizehnjährigen Jungen. Er legte sich dann auf das bäuchlings mit entblößtem Unterleib auf dem Bett liegende Kind und drang mit seinem erigierten Glied zumindest in die Gesäßspalte ein. Nachdem der Angeklagte mehrere Sekunden andauernde kopulierende Bewegungen ausgeführt hatte, kam er in der Gesäßspalte des Kindes zum Samenerguss, wobei Ejakulat des Angeklagten in den Analkanal des Kindes gelangte.

Das LG  hat die Tat rechtlich als schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes bewertet. Hierfür reiche aus, dass das Ejakulat in den Körper des Kindes eingedrungen sei.

Der BGH hat aufgehoben und zurückverwiesen:

a) Der Begriff des Eindringens in den Körper in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB beschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie unter erhöhte Strafdrohung. Er ist nicht auf den Beischlaf, den Anal- oder den Oralverkehr beschränkt, sondern erfasst auch die Penetration mit anderen Körperteilen oder Gegenständen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 2 StR 419/18, Rn. 10 ff.; Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263 Rn. 26 mwN). Auch eine Penetration mit Körpersekreten kann ein Eindringen im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2016 – 2 StR 286/15, NStZ-RR 2016, 307; Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263 [jew. z. Urinieren in den Mund]; Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118 [Ejakulation in den Mund]; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 176a Rn. 8a; Renzikowski in MünchKomm StGB, 3. Aufl., § 176a Rn. 22 mwN). Da § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB ein Tätigkeitsund kein Erfolgsdelikt ist, setzt dies aber voraus, dass gerade (auch) in dem Eindringen von Körpersekret jedenfalls aus Sicht des Täters die Sexualbezogenheit des Vorgangs liegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263 Rn. 27; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 176a Rn. 7). Allein der Umstand, dass im Zusammenhang mit einer sexuellen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 und 2 StGB Körpersekrete des einen Beteiligten in den Körper des jeweils anderen gelangen, erfüllt deshalb – selbst wenn der Täter dies billigend in Kauf nimmt – für sich genommen noch nicht den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB.

b) Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob für den Angeklagten ein Eindringen von Ejakulat in den Anus des Kindes die Sexualbezogenheit seines Verhaltens mitbestimmt hat. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst. Die von ihm vorgenommenen „kopulierenden Bewegungen“ mit dem Penis in der Gesäßspalte des Geschädigten hatten bei objektiver Betrachtung keine auf ein Eindringen von Körpersekret in den Körper des Tatopfers gerichtete sexuelle Konnotation. Dass sie auch auf eine anale Penetration des Geschädigten mit Ejakulat angelegt waren und diesem Umstand deshalb aus der Perspektive des Angeklagten eine den gesamten Vorgang mitprägende sexuelle Bedeutung zukam, hätte der Prüfung und Darlegung bedurft. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließt sich dies nicht.

Da der Senat nicht gänzlich ausschließen kann, dass weitergehende Feststellungen zu einer tatbestandsmäßigen Penetration des Kindes getroffen werden können, ist über die Sache erneut zu verhandeln und zu entscheiden.“

Na ja, kann man so sehen, muss man aber nicht. Allerdings: Man kennt die genauen Feststellungen des LG nicht.

StGB I: Klassiker, oder: Vollendung der Wegnahme beim Raub

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Heute dann mal ein Tag mit Entscheidungen zu „materiell-rechtlichen“ Fragen, also StGB bzw. Nebengebiete.

Und den Opener macht der BGH, Beschl. v. 05.09.2019 – 3 StR 307/19 – mit dem Klassiker: Vollendung der Wegnahme beim Raub, wenn es um handliche und leicht bewegliche Sachen geht.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Diebstahls und wegen Raubes verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist; die Revision hat aber eine Schuldspruchänderung gebracht.

„Nach den vom Landgericht zu Fall II. 2. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen begaben sich der Angeklagte und der Mitangeklagte S. gemeinsam mit dem Nebenkläger nachts in einen Park, um dort alkoholische Getränke zu konsumieren. Der Angeklagte und der Nebenkläger setzten sich auf eine Bank, während S. davor stehen blieb. Spätestens zu diesem Zeitpunkt beschlossen der Angeklagte und S., dem Nebenkläger dessen Mobiltelefon zu entwenden, um es zu behalten und anschließend gemeinsam zu Geld zu machen oder zu nutzen. Um die Wegnahme zu ermöglichen, bat der Angeklagte den Nebenkläger, ihm das Handy zu übergeben; er gab vor, seine Telefonnummer darin speichern zu wollen. Nachdem ihm der Nebenkläger das Mobiltelefon zu diesem Zweck ausgehändigt hatte, tippte der Angeklagte darauf herum und warf es dann plötzlich S. zu, der es in seine Jackentasche steckte. Der Nebenkläger stand auf, wandte sich an S. und bat ihn, ihm das Handy zurückzugeben. Daraufhin umfasste der Angeklagte – dem gemeinsamen Tatplan mit S. entsprechend – von hinten den Hals des Nebenklägers, umklammerte ihn mit einem Arm und drückte den Hals mehrere Sekunden lang zu. Während der Nebenkläger nach Luft rang, schlug S. ihm mit der Faust mindestens dreimal ins Gesicht und trat auf ihn ein.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten nicht wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB), sondern wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB). Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 5. Juli 2019 ausgeführt:

„Ausweislich der Urteilsgründe war die Wegnahme des Mobiltelefons zum Zeitpunkt der Gewalthandlungen gegen den Geschädigten bereits vollendet, wenn auch nicht beendet, weil der Mitangeklagte S. das Smartphone des Geschädigten in seine Jackentasche gesteckt hatte (UA S. 10). Die Wegnahme in Zueignungsabsicht ist dann vollendet, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist.

Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Einen bereits gesicherten Gewahrsam setzt die Tatvollendung nicht voraus. Hiervon ausgehend genügt es bei handlichen und leicht beweglichen Sachen, wenn der Täter diese in seiner Kleidung verbirgt (Senat, NStZ 2015, 276). Damit hat er nach der Verkehrsauffassung die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben und ein eigenes, dessen freie Verfügungsgewalt ausschließendes, tatsächliches Sachherrschaftsverhältnis hergestellt. Daran ändert auch eine etwaige Beobachtung nichts. Weder ist Diebstahl eine „heimliche“ Tat, noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, dass der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (BGHR StGB § 242 Abs. 1, Wegnahme 5 – Vollendung trotz Beobachtung; vgl. ebenso BGH, NJW 1961, 2266; Senat, NStZ 2011, 158, Rn. 10 – 13). Demnach brach der Angeklagte G. nach der Verkehrsauffassung zwar den Gewahrsam des Geschädigten nicht bereits dadurch, dass er mit dessen Einverständnis das Mobiltelefon unter dem Vorwand in die Hand nahm, seine Rufnummer einzuspeichern (vgl. zur Gewahrsamslockerung bei – scheinbar kurzfristiger – Übergabe von Gegenständen an den Täter BGH, Beschluss vom 24. April 2018, 5 StR 606/17, Rn. 6, 11, juris). Indem er aber das Mobiltelefon ohne Absprache mit dem Geschädigten dem Mitangeklagten S. zuwarf, der dieses in seine Jackentasche steckte, wurde der Gewahrsam des Geschädigten gebrochen; nach der Verkehrsauffassung wäre eine Rückholung des Mobiltelefons aus der Jackentasche des Mitangeklagten S. sozial rechtfertigungsbedürftig gewesen.

Auf Grund der eingetretenen Vollendung des gemeinschaftlich begangenen Diebstahls kam ein Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) durch die anschließende Gewaltanwendung gegen den Geschädigten nicht mehr in Betracht (vgl. Senat, NStZ 2015, 276; BGH, Beschluss vom 24. September 1990, 4 StR 384/90, Rn. 2, juris). Vielmehr wollten sich beide Angeklagte als Mittäter den Besitz an dem Mobiltelefon erhalten, indem sie gegen den Geschädigten Gewalt anwendeten, sodass sie sich wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) strafbar gemacht haben (vgl. zur Möglichkeit des räuberischen Diebstahls auch für den nicht unmittelbar besitzenden Mittäter Senat, NStZ 2015, 276).“

Dem schließt sich der Senat an. ….“

Das sind so Entscheidung, bei denen sich der Angeklagte fragt: Was soll es 🙂 ?

Verkehrsrecht II: Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis?

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Auch die zweite verkehrsrechtliche Entscheidung ist eine AG-Entscheidung. Sie kommt vom AG Dortmund. Das hatte im AG Dortmund, Urt. v. 21.01.2020 – 729 Ds-060 Js 513/19 -349/19 – über die Rechtsfolgen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter zu befinden. Frage war: Entziehung der Fahrerlaubnis, ja oder nein?

Das AG hat in seinem Fall die Fahrerlaubnis nicht nach § 69 StGB entzogene, sondern „nur“ ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt:

„Der Angeklagte ist Justizhelfer bei dem X-gericht Y.

Er ist weder strafrechtlich noch sonst verkehrsrechtlich bislang in Erscheinung getreten.

Am 08.09.2019 gegen 00:34 Uhr war der Angeklagte mit Freunden in der Dortmunder Innenstadt unterwegs. Man hatte an dem Abend zuvor gemeinsam gegessen und Alkohol getrunken. Der Angeklagte hatte Bier und „einige Kurze“ getrunken. Mit seinen Freunden befand er sich auf dem Weg zum Dortmunder „U“, dem Gelände der ehemaligen Union-Brauerei, wo der Angeklagte mit seinen Freunden eine Discothek aufsuchen wollte. Die Gruppe um den Angeklagten nahm den Weg durch die Innenstadt und zwar über den Westenhellweg, eine Fußgängerzone in Dortmund. Im dortigen Bereich – wie mittlerweile an vielen Stellen in Dortmund – waren trotz nur zulässiger Verkehrsflächenbenutzung durch Fußgänger sogenannte „E-Scooter“ der Firma „A“ zur Nutzung aufgestellt. Dabei findet die Nutzung statt durch vorherige Anmeldung per App mittels eines Smartphones. Der Angeklagte selbst hatte keine entsprechende App installiert. Einer der Personen aus der Gruppe um den Angeklagten jedoch hatte eine derartige App und schaltete mehrere Roller frei, mit denen der Angeklagte und die anderen dann „spaßeshalber“ durch die Fußgängerzone in Richtung „U“ fahren wollten. Zu dieser verkehrsarmen Zeit fand gleichzeitig eine Streifenfahrt der Polizei Dortmund auf dem Westenhellweg statt, bei der der Angeklagte ohne feststellbare Ausfallerscheinungen auf dem E-Scooter fahrend im Kreuzungsbereich Westenhellweg/Ecke Potgasse (immer noch einem Fußgängerzonenbereich) festgestellt werden konnte. Zur Tatzeit wies der Angeklagte zumindest eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,40 ‰ auf.

Bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können und müssen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr in der Lage war aufgrund seiner Alkoholisierung.

Der Angeklagte hat die Tat insgesamt glaubhaft und unrechtseinsichtig gestanden.

Er schilderte die Abläufe am Tatabend und in der Tatnacht nachvollziehbar. Er schilderte auch glaubhaft, dass zur Tatzeit keinerlei Verkehr auf dem Westenhellweg herrschte und er selbst erstmals einen derartigen Roller gefahren habe.

Die Glaubhaftigkeit des Geständnisses konnte das Gericht durch urkundsbeweisliche Verlesung von Aufzeichnungen über Ermittlungshandlungen feststellen……

…..Der Angeklagte hat sich dementsprechend wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 Abs. I, Abs. II StGB strafbar gemacht.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd das Geständnis und fehlende Voreintragungen des Angeklagten gewertet. Auch die Unrechtseinsicht des Angeklagten musste sich mildernd auswirken.

Die geringe Gefahr durch eine Rollerfahrt zur verkehrsarmen Zeit auf dem üblicherweise nur von Fußgängern nutzbaren Westenhellweg ohne jeglichen denkbaren Einfluss auf den fließenden Straßenverkehr und die potenziell geringere Gefährdung durch einen Elektroroller für andere Verkehrsteilnehmer musste sich ebenso zu Gunsten des Angeklagten auswirken.

Das Gericht hat dementsprechend unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Geldstrafe eines Maßes für tat- und schuldangemessen erachtet, dass das übliche Maß einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt eines Ersttäters mit einem PKW bzw. Motorrad unterschreitet. Tat- und schuldangemessen hielt das Gericht dementsprechend eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 35,00 €.

Die Höhe eines jeden Tagessatzes hat das Gericht bemessen aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Angeklagten.

Des Weiteren musste das Gericht prüfen, ob der Angeklagte sich gemäß § 69 StGB ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Fahrt erwiesen hat.

Hier entfaltete ausnahmsweise § 69 Abs. II Nr. 2 StGB nicht seine Indizwirkung. Die dargestellten tatbezogenen Strafmilderungsgründe zeigten vielmehr die Besonderheit der abzuurteilenden Trunkenheitsfahrt auf.

Das Gericht meint insbesondere auch angesichts fehlender strafrechtlicher Vorbelastungen und des von Reue getragenen Geständnisses des Angeklagten insoweit, dass sich aus der Tatbegehung unter Berücksichtigung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit  nicht ein Schluss auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ziehen lässt.

Dem Gericht ist insoweit die Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 08.11.2019 – 32 Qs 130/19 – bekannt und der scheinbare Widerspruch zu dieser Entscheidung bewusst.

Die Besonderheit der genannten Entscheidung war jedoch, dass der Angeklagte mit noch einer zweiten Person auf dem Roller fuhr, diesen also zweckentfremdete und zudem aufgrund seiner Alkoholisierung auch Ausfallerscheinungen auswies, die in einen Sturz beim Anhalteversuch gipfelten. Auch im Übrigen konnten im Rahmen der Blutprobenentnahme deutliche Ausfallerscheinungen festgestellt werden.

Auch wenn diese Gesichtspunkte im Rahmen des Beschlusses des Landgerichtes Dortmund nicht die tragenden Gründe der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis waren, so zeigten diese doch ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis vor gleichartigen Trunkenheitsfahrten des damaligen Beschuldigten. Ein derartiges Sicherungsbedürfnis, das zu einer Verhängung der Maßregel der Besserung und Sicherung des § 69 StGB führen müsste, ist jedoch nicht ersichtlich im vorliegenden Falle einer Fahrt mit einem gemieteten E-Scooter nachts zur verkehrsarmen Zeit auf einer Verkehrsfläche ohne jeden Bezug zum fließenden Straßenverkehr und ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur abstrakt drohende Beeinträchtigung Rechtsgüter Dritter durch einen nicht vorbelasteten und geständigen Täter – dieser zeigt also durch seine Tatbegehung nicht seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Vielmehr war sodann das Regelfahrverbot des § 44 Abs. I Satz 3 StGB festzusetzen, da nach einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr keine Fahrerlaubnisentziehung stattgefunden hatte. Der Erziehungsgedanke, der dem Fahrverbot auch in Strafsachen im Wesentlichen zugrunde liegt, gebot es ebenso, eine Fahrverbotsanordnung erheblicher Dauer festzusetzen, wobei das Gericht angesichts der sonstigen Strafzumessungsumstände eine solche Fahrverbotsdauer von vier Monaten für den Umständen angemessen erachtet hat.“

Verkehrsrecht I: Alleinrennen, oder: Ist die Regelung wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig?

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Heute dann mal wieder ein Tag mit verkehrsrechtlichen Entscheidungen.

Und da weise ich zunächst hin auf den AG Villingen-Schwenningen, Beschluss vom 16.01.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19. Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen Vorlagebeschluss des AG an das BVerfG. Das AG möchte eine Entscheidung des BVerfG darüber, ob § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar und deshalb gültig ist.

In dem beim AG anhängigen Verfahren legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten u.a. einen Verstoß gegen § 315d Abs. 1 Nr. 3 stGB zur Last, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

„Am 31.5.2019 um 23:42 Uhr sollte der Angeschuldigte durch eine Funkstreife des Polizeireviers Villingen im Bereich der Konstanzer Straße in 78048 Villingen-Schwenningen einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen werden. Nachdem der Angeschuldigte bemerkt hatte, dass ihm eine polizeiliche Kontrolle drohte, beschleunigte er das von ihm genutzte Fahrzeug Marke BMW x1, amtliches Kennzeichen X, um sich der Kontrolle zu entziehen. Infolgedessen nahm der Funkstreifenwagen des Polizeireviers Villingen die Verfolgung des Angeschuldigten auf. Dem Angeschuldigten kam es während der anschließenden Verfolgungsfahrt durchgehend darauf an, unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Motorisierung eines Fahrzeugs möglichst schnell zu fahren, um auf diese Weise die ihn verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. So erreichte der Angeschuldigte im Rahmen der Verfolgungsfahrt in Richtung 78089 Unterkirnach – teils innerhalb geschlossener Ortschaften – Geschwindigkeiten zwischen 80 und 100 km/h. An Kreuzungen und Einmündungen auf seiner Fahrtstrecke verringerte der Angeschuldigte seine Geschwindigkeit nicht. Nur mit Mühe gelang es dem verfolgenden Streifenwagen, den Angeschuldigten aufgrund dessen Geschwindigkeit nicht aus den Augen zu verlieren. Auf seiner Fahrtstrecke überfuhr der Angeschuldigte – jeweils im Bereich Berliner Straße/Am Krebsgarten – im Rahmen der Verfolgungsfahrt ferner nacheinander insgesamt vier Lichtzeichenanlagen, die jeweils bereits seit über einer Sekunde Rotlicht anzeigten.

Im Bereich der Kreuzung Am Krebsgarten/Lahrer Straße kollidierte der Angeschuldigte im Rahmen seiner Fluchtfahrt aufgrund überhöhter Geschwindigkeit mit einem dort befindlichen Verkehrsteiler. Hierdurch entstand an diesem ein Sachschaden i.H.v. 272,33 €. Obwohl der Angeschuldigte dies bemerkt hatte, setzte er seine Fahrt auf der Lahrer Straße fort. Er hatte auch nicht vor, zu einem späteren Zeitpunkt Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen.

Der Angeschuldigte besitzt – wie er weiß – keine gültige Fahrerlaubnis. Daneben stand er – was er jedenfalls hätte erkennen können und zumindest billigend in Kauf nahm – zum Zeitpunkt vorbezeichneter Verfolgungsfahrt unter dem Einfluss von Rauschgift. Eine am 1.6.2019 um 1:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab folgende Werte: 79,1 ng/ml Kokain und 494 ng/ml Benzoylecgonin.

Der Angeschuldigte konnte am 31.5.2019 gegen 23:45 Uhr festgenommen werden. Die Verfolgungsfahrt zog sich damit über einen Zeitraum von 3-4 Minuten hin.

Durch die Tat hat sich der Angeschuldigte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.“

Das AG geht davon aus, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu unbestimmt ist und damit gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Man darf gespannt sein, wie das BVerfG – wann? – entscheiden wird. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung hat ja auch schon einige Male die OLG beschäftigt (vgl. z.B. KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19).

Für den Verteidiger heißt es m.E.: In den „Alleinrennenfällen“ wird man nun bis zur Entscheidung des BVerfG Aussetzung beantragen müssen.

P.S.: Da der Beschluss des AG sehr umfangreich ist, habe ich ihn hier nicht – auch nicht auszugsweise eingestellt. Er steht aber im Volltext auf der Homepage.