Kategoriearchiv: Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis: Bindungswirkung an Straf-/Bußgeldverfahren

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Und als zweite Entscheidung dann noch einmal etwas zur Bindungswirkung an Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren, wenn es um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht, nämlich den OVG Münster, Beschl. v. 09.06.2020 – 16 B 1223/19 (vgl. dazu auch neulich: VG Würzburg, Beschl. v. 28.04.2020 – W 6 S 20.510):

„Der Einwand des Antragstellers, die zeitlich letzte in der Anlage zur Entziehungsverfügung aufgeführte, zum Erreichen von acht Punkten führende Ordnungswidrigkeit habe nicht er, sondern sein Sohn begangen, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die nach Landesrecht zuständige Behörde bei den Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Der die Ordnungswidrigkeit, die nach dem Beschwerdevorbringen der Sohn des Antragstellers begangen haben soll, ahndende Bußgeldbescheid ist seit 16. April 2019 rechtskräftig. Daran war der Antragsgegner bei der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gebunden.

Die Bindung entfällt auch nicht ausnahmsweise. Dass § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall dahingehend auszulegen ist, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig sind, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zu Lasten des Betroffenen ergangene Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, ist bei summarischer Prüfung grundsätzlich nicht anzunehmen.

Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. Mai 2015 – OVG 1 S 71.14 -, juris, Rn. 8; bisher offen lassend: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2013 – 16 B 640/13 -, und vom 28. August 2013 – 16 B 904/13 -, juris, Rn. 8 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. November 2013 – 10 S 1933/13 -, juris, Rn. 7; zu § 2a StVG: OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2009 – 16 B 1505/09 -, juris, Rn. 4 f., und vom 2. März 2010 – 16 B 1316/09 -, juris, Rn. 5 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1999 – 3 Bs 250/99 -, juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Februar 2013 – 10 S 2292/12 -, juris, Rn. 4.

Dies widerspräche dem den Willen des Gesetzgebers entsprechenden klaren, keine Ausnahme zulassenden Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Fahrerlaubnisbehörde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Verfahren dieser Art gerade nicht prüfen muss, ob die punktebewehrte Ahndung zu Recht erfolgt ist.

Zur Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 13/6914, S. 69 zu § 4 StVG („Die Bindung … gilt auch für die Gerichte, da diese nur über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden befinden.“) und S. 67 zu § 2a StVG („Außerdem wird durch Absatz 2 Satz 2 klargestellt, daß die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung einer Maßnahme in vollem Umfang an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat gebunden ist und nicht noch einmal prüfen muß, ob der Fahranfänger die Tat tatsächlich begangen hat.“).

Da der Betroffene über hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren verfügt, bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Er ist gehalten, sich gegen die straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung zur Wehr zu setzen, um (auch) die Berücksichtigung der betreffenden Taten im Verfahren nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu vermeiden. Ihn belastende rechtskräftige Entscheidungen muss er so lange gegen sich gelten lassen, als sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen. Die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde sowie der Verwaltungsgerichte an rechtskräftige Strafurteile bzw. Strafbefehle oder Bußgeldentscheidungen kann nachträglich nur dann entfallen, wenn diese Entscheidungen – anders als vorliegend – im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben worden sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 – 16 B 1269/07 -, DAR 2008, 540 = juris, Rn. 2 ff., und vom 25. Juli 2017 – 16 B 432/17 -, juris, Rn. 4 ff.

Gemessen daran ist das Vorbringen des Antragstellers, sein Sohn habe die zu dem Stand von acht Punkten führende Ordnungswidrigkeit begangen, unbeachtlich. Es wäre dem Antragsteller möglich und zumutbar gewesen, diesen Einwand im Bußgeldverfahren geltend zu machen. Wie sich aus dem Beschluss des Landgerichts Gießen vom 6. November 2019 ergibt, meldeten sich der Antragsteller und sein Sohn jedoch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Bußgeldbehörde. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einspruchsfrist hatte deshalb keinen Erfolg.

Die (außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen) beruflichen Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung stellen keine Umstände dar, die im Rahmen der Interessenabwägung dazu führen, dass dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers entgegen der gesetzlichen Wertung in § 4 Abs. 9 StVG Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen wäre.“

In eigener Sache: Einstellen eines Beschlusses aus dem Ablehnungsverfahren strafbar?, oder: StA Köln kneift

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Die Thematik heute im Blog: Anklage, und damit also auch ein wenig Ermittlungsverfahren. Und dazu passt dann m.E. ganz gut dieses Posting, das ein Posting in eigener Sache ist.

Ich muss ein wenig ausholen:

Der ein oder andere wird sich vielleicht erinnern. Am 30.01.2020 habe ich über den AG Köln, Beschl. v. 24.01.2020 – 537 Ds 819/19 berichtet, und zwar unter dem Titel:  “…Herr Verteidiger, Ruhe, oder ich lasse Sie aus dem Saal entfernen…”, oder: Befangen…“. Zugleich hatte ich den Beschluss des AG Köln, den mir der Kollege Kaplan aus Köln geschickt hatte, im Volltext auf der Homepage eingestellt. Da stand und steht er auch noch gemeinsam mit rund 5.800 anderen Entscheidungen. Nur nebenbei: Die Sache war übrigens auch Gegenstand der Berichterstattung im Kölner Express, und zwar unter: „Justiz-Eklat Kölner Richterin will störenden Anwalt rauswerfen – der wehrt sich“.

Aus welchen Gründen auch immer: Dies hat dem Präsidenten des AG Köln nicht gefallen. Er hat bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeige gegen den Kollegen Kaplan und mich wegen eines Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB erstattet. Warum? Ich kann es nicht sagen: Vielleicht mag er Herrn Kaplan nicht, vielleicht mag er mich nicht – ich kenne den Präsidenten aber gar nicht -, vielleicht wollte er der Richterin, die den o.a. Beschluss „verbrochen“ hat, einen Gefallen tun. Aber vielleicht wollte er ja auch (endlich) die Rechtsfrage geklärt haben, inwieweit das Veröffentlichen von Zwischenentscheidungen aus Verfahren gegen § 353d Nr. 3 StGB verstößt, das glaube ich allerdings weniger. Ich weiß es jedenfalls nicht, die Wege von Präsidenten sind manchmal unergründlich. Wer weiß schon, was Gerichtspräsidenten denken?

Jedenfalls war damit ein Ermittlungsverfahren gegen den Kollegen und mich anhängig. Für diejenigen, die an der Stelle den Kopf schütteln: Ich kann noch einen drauf setzen, nur so zwischendurch. Das Ganze mutiert nämlich zu seiner Justizposse. Denn: Der beanstandete Beschluss hat auf der offiziellen Seite der Justiz-NRW – NRWE – online gestanden, worüber im Express (vgl. hier) und auch in der FAZ unter dem Titel „Justizposse um einen Befangenheitsantrag“ berichtet worden ist.

In dem Zusammenhang: Der Beschluss ist/war auch noch anderen Stellen veröffentlicht zum Teil im Leitsatz, zum Teil im Volltext, zum Teil unter anderem Aktenzeichen als bei mir, nämlich in/bei:

  • in StV 2020, 200,
  • in beck-online unter BeckRS 2020, 4186(dort ebenfalls unter dem Aktenzeichen 612 AR 3/20), mit Anm. von Breit in FD-StrafR 2020, 428537; inzwischen ist er dort aber nicht mehr auffindbar),
  • in beck-online unter LSK 2020, 2653 (LS),
  • in juris,
  • auf openjur.de,
  • auf dejure.org,
  • in StRR 3/2020, 25,
  • in VRR 5/2020, 18,
  • openjur.de.

Die Dinge haben dann ihren Lauf genommen. Ich habe zu dem Vorwurf: Verstoß gegen § 353d Nr. 3 StGB Stellung genommen. Die Stellungnahme ging in Richtung: Schutzzweck der Norm nicht verletzt und das Verfahren – das Ablehnungsverfahren – war abgeschlossen.

M.E. war das zu erwartende Ergebnis klar: Einstellung, und zwar nach § 170 Abs. 2 StPO.

Gestern bin ich dann (bitter) enttäuscht worden: Denn ich habe die Nachricht der StA Köln vom 02.07.2020 erhalten. Das Verfahren ist eingestellt worden – insoweit habe ich mich also nicht getäuscht.

Aber „nur“ nach § 153 Abs. 1 StPO. Das ist schon eine Enttäuschung. Denn die Entscheidung muss die StA nicht begründen. Sie muss also nicht Farbe bekennen, was sie von der Strafanzeige des Präsidenten des AG Köln hält. M.E. kneift die StA und geht mit der Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO den Weg des geringsten Widerstandes. Sie zieht sich zurück auf: „geringe Schuld und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ und muss damit nicht darlegen, warum aus sachlichen Gründen die Veröffentlichung des Beschlusses nicht gegen § 353d Nr. 3 StGB verstoßen hat (was sie nicht hat). Und dabei hätte die StA Köln hier unermesslichen Dank von Vielen einfahren können. Denn die zur Diskussion gestellte Frage spielt ja nicht nur bei meiner Homepage eine Rolle, sondern auch bei allen anderen Online-Portalen, Herausgebern von Zeitschriften und Verlagen. Und sie spielt ja z.B. auch beim BVerfG und BGH eine Rolle. Denn wäre die Auffassung des Präsidenten des AG Köln zutreffend, dann dürften die Obergerichte m.E. z.B. keine Haftentscheidungen usw. aus noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren einstellen. Solche dürften dann auch nicht in Fachzeitschriften oder Onlineportalen veröffentlicht werden. Das zeigt, wie widersinnig die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB inzwischen – zumindest teilweise – ist. Sie müsste also dringend angepasst/neu gefasst werden. Wenn das das Ergebnis dieser Justizposse ist, dann hatte die Strafanzeige des Präsidenten des AG Köln dann doch noch etwas Gutes. Man muss es ja auch mal positiv sehen.

Im Übrigen: Ich werte die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO als eine „Kneifentscheidung“. Man versteckt sich hinter § 153 StPO, um dem Anzeigeerstatter, dem Präsidenten des AG Köln, mit einer Einstellung nach nach § 170 Abs. 2 StPO nicht weh zu tun. Wie sähe das aus? Kann ich aber mit leben. Muss ich aber ja auch. Denn erfolgversprechende Rechtsmittel gibt es nicht. Das weiß ich.

Und: Hier geht es weiter wie gewohnt.

Anklage I: Diebstahl kann man nicht durch Hehlerei ersetzen, oder: Verfahrensrechtlicher Tatbegriff

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Heute stelle ich Entscheidungen vor, in denen Fragen in Zusammenhang mit der Anklageschrift (§ 200 StPO) eine Rolle spielen.

Zunächst kommt da der OLG Dresden, Beschl. v. 19.09.2019 – 1 OLG 22 Ss 563/19. Schon etwas älter, ist mir leider immer wieder durchgerutscht.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt. Auf seine Berufung hat das LG den Schuldspruch des amtsgerichtichen Urteils mit der Maßgabe abgeändert, dass der Angeklagte der Hehlerei schuldig sei und im übrigen die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Dagegen die Revision des Angeklagten die Erfolg hatte: Das OLG hat das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt, soweit er wegen Hehlerei verurteilt wurde. Vom Vorwurf des Diebstahls ist der Angeklagte freigesprochen worden:

„1. Soweit der Angeklagte wegen Hehlerei bestraft worden ist, kann das Urteil keinen Bestand haben. Die auf die zulässige Revision von Amts wegen gebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 337 Rn. 6) ergibt, dass insoweit ein Prozesshindernis besteht. Die Tat war nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage; eine diese Tat einbeziehende Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden.

a) In der Anklage der Staatsanwaltschaft Zwickau vom 19. Mai 2018 wurde dem Angeklagten vorgeworfen, zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls in unverjährter Zeit, in den Geschäftsräumen der Firma Müller Handels GmbH, Innere P. Straße in Zwickau, zwei Parfümflaschen, eine der Marke Lacoste L’Homme und eine der Marke Missoni Pour Homme, jeweils Probierflaschen im Wert von 155,40 €, entwendet zu haben. Er habe die Waren an sich genommen, die Kasse passiert, ohne zu bezahlen. Am 24. Dezember 2017 sei er mit den beiden Flaschen am Alten S.weg in Zwickau angetroffen worden.

Das Landgericht hat hingegen festgestellt, dass zu einem nicht mohr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem oder am 24. Dezember 2017 ein oder mehrere unbekannte Täter in den Geschäftsräumen der Firma Müller Handels GmbH, Innere P. Straße in Zwickau, zwei Parfümflaschen, jeweils unverkäufliche Tester im Gesamtwert von 155,40 €, entwendet hätten. Der oder die unbekannten Täter sollen die beiden Parfümflaschen aus nicht feststellbaren Gründen auf einer Grünfläche gegenüber dem Polizeirevier, Alter S.weg 17, abgelegt und danach den Angeklagten beauftragt haben, das Parfüm auf dieser Grünfläche zu suchen und in seinen Besitz zu nehmen. Der Angeklagte habe sich so am 24. Dezember 2017 gegen 13:40 Uhr zu dieser Grünfläche begeben, habe die beiden Parfümflaschen gefunden und sie in Besitz genommen, wobei er davon habe ausgehen müssen, dass dieses Parfüm gestohlen worden sei und er mit der Erledigung seines Auftrags den oder die Täter bereichern würde.

b) Anklage und Urteil beziehen sich demnach nicht auf dieselbe Tat (§ 264 StPO). Der Angeklagte ist vielmehr wegen einer anderen als der angeklagten Tat verurteilt worden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 35, 80). Den Rahmen der Untersuchung bildet daher zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt (BGH a.a.O.). Hier schildert der Anklagesatz nicht den Vorgang, in dem die Strafkammer das strafbare Tun des Angeklagten gesehen hat (Sicherung von Diebesbeute aus einem von unbekannt gebliebenen Tätern begangenen Diebstahl), sondern das davorliegende Geschehen (den Diebstahl selbst).

Über den in der Anklage umschriebenen und dem Angeklagten zur Last gelegten Geschehensablauf hinaus umfasst die Tat als Prozessgegenstand zwar auch das sonstige Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (vgl. BGH a.a.O.). Ein derartiger Zusammenhang ist hier aber nicht gegeben. Der Erlebensvorgang, der der Anklage zugrunde liegt (Diebstahl) unterscheidet sich eindeutig, insbesondere auch hinsichtlich Ort und Zeitpunkt, von dem abgeurteilten Geschehen (Sicherung der Diebesbeute für die unbekannt gebliebenen Täter, wobei diese wohl eher als Begünstigung gemäß § 257 StGB statt – wie vom Landgericht angenommen – als Hehlerei gemäß § 259 StGB zu beurteilen wäre). Damit ist bei natürlicher Betrachtungweise aber kein einheitlicher Lebenssachverhalt gegeben, sondern zwei klar voneinander trennbare Geschehensabläufe. Hinzu kommt, dass bei der angeklagten Tat die Angriffsrichtung des Täterverhaltens eine andere ist als bei dem abgeurteilten Geschehen. Während sich hinsichtlich der angeklagten Tat der Täter (eigennützig) an fremdem Eigentum vergreift, will er hier (fremdnützig) einem anderen die Vorteile aus einer von diesem begangenen Tat sichern. Auch diese Verschiedenheit schließt es grundsätzlich aus, die Identität der Tat noch als gewahrt anzusehen (KG Berlin, Beschluss vom 27. März 2013 (4 – 161 Ss 51/13 – juris; BGH a.a.O.).

Die Kostenentscheidung insoweit beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Die Einstellung steht der Erhebung einer neuen Anklage nicht entgegen.

2. Hinsichtlich der in der zugelassenen Anklage angeklagten Tat des Diebstahls war der allein revidierende Angeklagte mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen, da die Strafkammer rechtsfehlerfrei nähere Feststellungen dazu getroffen hat, dass dem Angeklagten diese Taten nicht nachzuweisen sind. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, dass die beiden unverkäuflichen Tester zu irgendeinem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem oder am Vormittag des 24. Dezember 2017 in der Drogerie Müller von einem oder mehreren unbekannten Dritten gestohlen worden seien. Für eine Täterschaft des Angeklagten als Dieb spreche nicht übermäßig viel. Er sei beim Diebstahl des Parfüms nicht beobachtet worden. Dafür, dass er das Parfüm, wie zunächst gegenüber der Polizei angegeben, verloren habe, spreche nichts. Zum einen hätte er das Parfüm sicher nicht auf einer Grünfläche vor dem Polizeirevier verloren, zum anderen hätte er dann das Parfüm sicher auch nicht gezielt auf dieser Grünfläche gesucht. Gerade dieses gezielte Suchen mache nur dann Sinn, wenn dem Angeklagten von einer anderen Person der Hinweis gegeben worden sei, dort zu suchen, wie er es schließlich mehrfach gegenüber dem Polizeibeamten angegeben habe. Denknotwendig könne der Angeklagte nicht Täter des Diebstahls gewesen sein.

Diese Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen den Freispruch. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO), da angesichts der bestehenden Beweislage auszuschließen ist, dass im Fall einer Zurückverweisung der Sache in einer erneuten Hauptverhandlung die Schuld des Angeklagten festgestellt werden könnte.

Strafzumessung III: Aufklärungshilfe, oder: Wenn der Angeklagte seine Mittäter „verpfeift“

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Und dann zum Schluss des Tages als dritte Entscheidung noch den BGH, Beschl. v. 24.06.2020 – 5 StR 214/20 – mit der Aufhebung des Strafausspruchs einer Verurteilung wegen Raubes:

„Die Strafzumessung leidet an einem Rechtsfehler. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung nicht erörtert, dass der Angeklagte in einer polizeilichen Zeugenvernehmung auch seine beiden Mittäter namentlich benannt und dies in einem bei der Polizei eingegangenen Schreiben wiederholt hat. In den Haftbefehlen, auf deren Grundlage die beiden Mittäter festgenommen wurden, war seine Aussage als belastendes Beweismittel erwähnt. Inzwischen sind die aufgrund seiner Angaben ermittelten Mittäter rechtskräftig wegen Beteiligung an der Tat verurteilt.

Zwar legen die Urteilsgründe die Anwendungsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht nahe, weil der Angeklagte seine belastenden Angaben noch als Zeuge getätigt hat und das Ermittlungsverfahren gegen ihn offensichtlich erst später eingeleitet worden ist (vgl. zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Aufklärungshilfe BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 5 StR 18/15, NStZ-RR 2015, 248 mwN). Unter den besonderen Umständen des konkreten Falls hätten seine Aufklärungsbemühungen gleichwohl bei der Strafzumessung erörtert werden müssen. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hebt der Senat deshalb den Strafausspruch auf.“

Strafzumessung II: Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe, oder: Schrittweises Vorgehen bei der Bemessung

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Die zweite Entscheidung kommt vom 5. Strafsenat des BGH. Der hat im BGH, Urt. v. 27.5.2020 – 5 StR 603/19 – ein Urteil des LG Leipzig im Strafausspruch aufgehoben. Das hatte die Angeklagten u.a. wegen Untreue zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Daneben hatte es Gesamtgeldstrafe verhängt. Der BGH hat diese Kumulation beanstandet:

„1. Die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach § 41 StGB kann dann, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat, eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Angesichts ihres Ausnahmecharakters muss die Kumulation von Geld- und Freiheitsstrafe näher begründet werden. Dabei sind zunächst die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens und die Aufspaltung der Sanktion in Freiheits- und Geldstrafe zu begründen. Sodann hat in einem zweiten Schritt die wechselseitige Gewichtung der als Freiheitsstrafe und als Geldstrafe zu verhängenden Teile des schuldangemessenen Strafmaßes nach den Grundsätzen des § 46 StGB zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2019 – 1 StR 367/18 , NStZ 2019, 601 f. mwN; MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 41 Rn. 6, 32; Schönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., StGB, § 41 Rn. 1; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 41 Rn. 2; krit. zum Ausnahmecharakter LK-Grube, 13. Aufl., § 41 Rn. 5; SSW-StGB/Claus, 4. Aufl., § 41 Rn. 4 f.).

Diesen Anforderungen wird das Landgericht schon deshalb nicht gerecht, weil es die Anwendung des § 41 StGB ausschließlich damit begründet hat, dass sich die Angeklagten durch die Tat „selbst bereichert“ haben. Dies beschreibt aber lediglich eine der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift. Dass das Landgericht das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, lässt sich den Urteilsgründen hingegen nicht entnehmen. Zudem hat das Landgericht nicht erörtert, ob die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafen im Sinne des § 41 StGB angebracht ist. Angesichts der angeordneten Einziehung des Wertes des Tatertrages von jeweils mehreren hunderttausend Euro hätte es sich aber dazu gedrängt sehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08 ; MüKo-StGB/Radtke, aaO Rn. 9; Schönke/Schröder-Kinzig, aaO Rn. 5; SSW-StGB/Claus, aaO Rn. 6).

Es handelt sich um Rechtsfehler zugunsten wie zu Lasten der Angeklagten ( § 301 StPO ). Die zusätzliche Anwendung von § 41 StGB stellt einerseits ein zusätzliches Strafübel dar, andererseits hätte die Strafkammer ohne die zusätzliche Geldstrafe möglicherweise eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt.“