Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafe I: Gleich hohe Strafe nach Aufhebung, oder: Das muss man begründen…

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Heute dann mal wieder Strafzumessungsentscheidungen.

Und ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 196/20. Es geht um ein Dauerbrennerthema, nämlich Verhängung der gleich hohen Strafe durch das Tatgericht nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Das LG hatte den Angeklagten mit Urteil vom 24.01.2018 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der BGH mit Beschl. v. 31.07.2018 (1 StR 260/18) dieses Urteil mit den Feststellungen – mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung – aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen hatte der BGH aufrechterhalten.

Im zweiten Durchgang hat das Landgericht den Angeklagten nun wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen wiederum zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen die Revision, die erneut Erfolg hat. Der BGH führt zur erneuten Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs kurz und zackig aus:

„Die Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Sowohl der Strafausspruch als auch die Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ( § 64 StGB ) sind durchgreifend rechtsfehlerhaft.

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Der Senat hatte das frühere Urteil im Schuldspruch aufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht tragfähig mit einer notwendigen Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren begründet hatte. Im neuen Urteil ist das Landgericht nunmehr rechtsfehlerfrei zu einem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags gelangt. Trotz des damit veränderten Schuldspruchs und dem daraus folgenden geringeren Strafrahmen hat das Landgericht die identische Strafe wie bei der ersten Verurteilung verhängt.

b) Zwar ist die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil. Hält jedoch der neu entscheidende Strafrichter eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat er dies, insbesondere wenn er – wie hier – von einem niedrigeren Strafrahmen ausgeht, eingehend zu begründen ( BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 – 2 StR 446/90 Rn. 3; vom 20. April 1989 – 4 StR 149/89 Rn. 4 und vom 20. August 1982 – 2 StR 296/82 Rn. 8).

Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen es trotz des reduzierten Strafrahmens auf eine gleichhohe Strafe wie im früheren Urteil erkannt hat.“

Vielleicht klappt es ja dann beim dritten Mal.

Verkehrsrecht III: Alleinrennen?, oder: Wie geht man mit dem YouTube-Video um?

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Die dritte Entscheidung kommt vom LG Berlin. Den LG Berlin, Beschl. v. 14.08.2020 –  (538 KLs) 255 Js 745/19 (12/20) – hat mir der Kollege Reese aus Berlin geschickt. Thematik auch ein (neuerer) Dauerbrenner, nämlich: Alleinrennen i.S. von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Es ist insoweit Anklage zum LG erhoben. Die Strafkammer sagt aber schon mal, was sie (derzeit) von der Sache hält. Sie hat nämlich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) aufgehoben:

„1. Die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt sich bei einschränkender, zurückhaltender Auslegung des Tatbestandes nicht als verfassungswidrig dar (vgl. KG NZV 2019, 210; KG NZV 2019, 314).

2. Nach § 315d Abs. 1 Ni“, 3 StGB wird bestraft, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Nach summarischer Prüfung ist eine. Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht weit überwiegend wahrscheinlich. Es kann bei zurückhaltender, einschränkender Auslegung des Tatbestandes nach Aktenlage nicht festgestellt werden, dass der Angeschuldigte mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fuhr, um zielgerichtet die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

a) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der, Angeschuldigte phasenweise mit nicht angepasster Geschwindigkeit fuhr. Nicht angepasste Geschwindigkeit meint nämlich eine den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht entsprechende Geschwindigkeit, wobei die Überschreitung der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit eine maßgebliche Indizwirkung hat (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -). Den im dargelegten Sachverhalt angegebenen Geschwindigkeiten liegt keine Geschwindigkeitsmessung zu Grunde. Die Geschwindigkeiten wurden aufgrund eines auf der Plattform www.Youtube.de eingestellten Videos durch den Sachverständigen ermittelt. Neben dem Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf dem Video unter anderem zu sehen, dass der Angeschuldigte mehrere Fahrzeuge überholt. Bei einem Überholvorgang kommt ihm ein Radfahrer entgegen. Der Angeschuldigte ist danach dringend verdächtig, mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein.

b) Es fehlt indes an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte grob verkehrswidrig und rücksichtslos gefahren sei, um die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei der Auslegung der Norm ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Fälle erfasst werden, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen darstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, 5). Tatbestandsmäßig sind nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB somit Verkehrsverstöße, von denen eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von einem Kraftfahrzeugrennen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 — (3) 161 Ss 134/19 (75/19) —). Typische Gefahren eines Kraftfahrzeugrennens sind regelmäßig vorkommende waghalsige Fahrweisen mit der damit verbundenen Gefahr des Kontrollverlustes, was erhebliche Risiken für andere Verkehrsteilnehmer mit Sich bringt (vgl. Hecker, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315d Rn. 1). Die einem solchen Rennen innewohnende Dynamik verleitet in besonderer Weise zu riskanten Verhaltensweisen, denn Rennteilnehmer werden durch den“ Wettbewerb bestärkt, Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht zu lassen und für einen Zuwachs an Geschwindigkeit den Verlust der Kontrolle über ihre Fahrzeuge in Kauf zu nehmen (vgl.BT-Drs. 18/12964, 5). Das bedeutet, dass bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen gerade nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst sein sollen (vgl. BT-Drs. 1.8/12964, 6). Tatbestandsrelevant sind vielmehr nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -; Hecker, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315d Rn. 8) und qualitativ einem Rennen entsprechen.

Um dem Tatbestand die Qualität des Renncharakters zu verleihen, fordert die Regelung, dass der Täter mit der Absicht – dolus directus ersten Grades – handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -). Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausschöpft (vgl. KG, Beschl. v. 15. April 2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19) 7), wobei die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund sein muss (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 -). Zu berücksichtigen ist aber, dass allein der Wille, eine Strecke möglichst schnell zurückzulegen, nicht gleichbedeutend ist mit der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. Jansen, NZV 2019, 285; KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -).

Der Angeschuldigte überschritt zwar die zulässige Höchstgeschwindigkeit phasenweise erheblich. Diese Überschreitung dauerte indes nach dem Gutachten. des Sachverständigen nur wenige Sekunden. Durch den Sachverständigen wurde errechnet, dass der Angeschuldigte dabei u. a. eine Wegstrecke von 55 m bzw. 180 m zurückgelegt habe, wobei es sich hierbei um Überholvorgänge gehandelt habe. Dies legt nach Aktenlage – ohne durchgeführte Beweisaufnahme – zunächst den Rückschluss nahe, dass es dem Angeschuldigten darum bestellt war, seine Wegstrecke‘ möglichst schnell zurückzulegen. Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Tatzeitpunkt der jeweiligen Verkehrssituation zu erreichen, ist danach insgesamt nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch, ist weder ersichtlich, dass in den vom Sachverständigen errechneten Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Kontrollverlust des Angeschuldigten über das Fahrzeug zu befürchten war noch, dass der Angeschuldigte dies in seinen Vorsatz einbezogen hatte…..“

Im Wesentlichen nichts Neues, sondern nur Fortschreibung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung des KG und des OLG Stuttgart. Interessant aber, wie die Ermittlungsbehörden an die bisherigen Feststellungen gekommen sind. Offenbar nur über ein auf YouTube eingestelltes Video. Leider setzt sich das LG nicht mit der Frage auseinander, wer das eingestellt hat und ob das (nachträgliche) Einstellen des Videos nicht ein Indiz für ein „Alleinrennen“ sein könnte/kann. Denn offenbar will man mit der Fahrt ja „prahlen“.

Verkehrsrecht II: Reichen die Auffälligkeiten für relative Fahruntüchtigkeit?

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Hechingen, Beschl. v. 22.06.2020 – 3 Qs 45/20 – geht es auch um ein Dauerbrennerthema, nämlich die Frage: Welche Auffälligkeiten lassen einen Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten zu?

Das AG hatte dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) entzogen. Die Fahruntüchtigkeit habe sich daran gezeigt, dass der Beschuldigte innerorts mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ gefahren sei. Eine beim Beschuldigten entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,01 Promille im Mittelwert ergeben.

Dagegen die Beschwerde des Beschuldigten, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis darf nach § 111a Abs. 1 und 2 StPO nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Solche Gründe sind insbesondere dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte der Begehung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB dringend tatverdächtig ist, vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Dies ist vorliegend der Fall.

Zwar ist nach Auswertung der 35 Minuten nach Fahrtende erhobenen Blutprobe davon auszugehen, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten zur Tatzeit bei 1,01 Promille und damit (knapp) unter dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille lag. Auch unterhalb dieses Grenzwertes kann jedoch von Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 StGB ausgegangen werden, wenn eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände der Tat und sämtlicher Indizien diese Annahme rechtfertigt (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 316 StGB Rn. 30, 32). Maßgeblich ist dabei vor allem die Feststellung von alkoholtypischen Fahrfehlern und Ausfallerscheinungen.

Ob allein das vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommene (unspezifische) Fahren mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ mit der im Rahmen von § 111a StPO erforderlichen weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten zulässt, erscheint zumindest zweifelhaft. Zum einen beruht die Annahme „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ nicht auf objektiven Messungen, sondern lediglich auf den Schätzungen der Polizeibeamten vor Ort, so dass sich das konkrete Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestimmen lässt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte spät nachts auf einer (zu dieser Zeit) wenig befahrenen Strecke auf dem Nachhauseweg befand. Diese Begleitumstände verleiten jedoch regelmäßig auch nüchterne Straßenverkehrsteilnehmer zu der fälschlichen Annahme, sich über die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen hinwegsetzen zu dürfen. Der mutmaßlich vorliegende Geschwindigkeitsverstoß lässt sich daher jedenfalls nicht per se als alkoholtypischer Fahrfehler einstufen.

Neben der Geschwindigkeit ergaben sich jedoch noch weitere Auffälligkeiten, die letztlich mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten zulassen. So führte der Polizeibeamte H., der den Beschuldigten bei der hier betreffenden Fahrt über eine Wegstrecke von knapp einen Kilometer verfolgte, in Ergänzung seines Berichts an, dass der Beschuldigte (innerorts) mehrere Kreuzungen durchquert habe, ohne seine Geschwindigkeit zu verlangsamen, obwohl er jeweils einem potentiell von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer Vorfahrt hätte gewähren müssen. Zu einer Gefährdungslage sei es nur deshalb nicht gekommen, weil das Wohngebiet, durch welches die Fahrt verlief, zu dieser Zeit extrem wenig frequentiert gewesen sei. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle habe der Beschuldigte außerdem seinen Führerschein mit dem Personalausweis verwechselt. Schließlich teilte der Polizeibeamte H. mit, dass der Beschuldigte eine „leicht verwaschene Aussprache“ an den Tag gelegt habe und zudem beim Stehen ein leichtes Schwanken feststellbar gewesen sei.

Bei der Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns handelt es sich um eine typische physiologische Folge übermäßigen Alkoholkonsums (vgl. Fischer, aaO, Rn. 35). Gleiches gilt für die verwaschene Aussprache. Auch das Verwechseln des Personalausweises mit dem Führerschein ist zumindest ein Indiz für eine alkoholbedingte Unkonzentriertheit des Beschuldigten zur Tatzeit. Vor allem aber das beschriebene mehrfache Missachten der Vorfahrtsregeln durch das ungebremste Passieren der Straßenkreuzungen in einem Wohngebiet, mit unzureichender Sicht, – in Verbindung mit einer aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest leicht überhöhten Geschwindigkeit – deutet auf ein besonderes Maß an Kritiklosigkeit und eine erhöhte Risikobereitschaft des Beschuldigten hin, die sich typischerweise in Folge übermäßigen Alkoholkonsums einstellt (vgl. Fischer, aaO, Rn. 35). Daher kann zumindest das mehrfache „Überfahren“ der Kreuzungen mit leicht überhöhter Geschwindigkeit höchstwahrscheinlich als alkoholbedingte Ausfallerscheinung des Beschuldigten angesehen werden. Dies rechtfertigt jedenfalls in Anbetracht der hohen Blutalkoholkonzentration und der weiteren aufgeführten Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit die Annahme alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und somit einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 2 StGB.

Soweit der Beschuldigte demgegenüber im Rahmen seiner Beschwerdebegründung behauptet, mit angemessener Geschwindigkeit gefahren zu sein, stehen dem – zumindest nach vorläufiger Würdigung auf Grundlage der Akten – die nachträglichen Ausführungen des Polizeibeamten H. entgegen, in denen dieser beschreibt, dass die Polizeistreife Mühe gehabt habe, den Beschuldigten einzuholen. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wie die Verkehrskontrolle vor der Wohnung des Beschuldigten (unmittelbar nach Fahrtende) möglich gewesen sein soll, wenn sich der Beschuldigte – laut eigener Angabe – stets außerhalb der Sichtweite der Polizei befand.“

Im Übrigen: Der Beschuldigte hatte Beschwerde eingelegt mit einem „Einspruchsschreiben“, „welches er in ausgedruckter Form unterschrieb und ein Lichtbild hiervon noch am selben Tag als „JPG-Bilddatei“ im Anhang einer E-Mail an das Amtsgericht Hechingen versandte.“ Dem LG hat das für eine zulässige Beschwerde gereicht.

Verkehrsrecht I: Straßenverkehrsgefährdung, oder: Rücksichtslos?

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Heute ist dann Verkehrsrecht angesagt.

Und den Opener mache ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.08.2020 – 1 Rv 34 Ss 406/20. Thematik u.a.: Dauerbrenner „Rücksichtslosigkeit“.

Der Entscheidung liegt folgendes Verkehrsgeschehen zugrunde:

„Der Angeklagten liegt auf Grund der Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 25.02.2019 im Wesentlichen zu Last, sie habe am 20.12.2018 gegen 16:00 Uhr auf der B 293 bei Bretten an einer unübersichtlichen Stelle mit ihrem Pkw einen Lkw überholt, wobei es beinahe zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Pkw gekommen sei, der habe Bremsen und in die Böschung ausweichen müssen, um einen Zusammenprall zu vermeiden, so dass an dem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 3.500 € entstanden sei. Nachdem die Angeklagte ungeachtet dieses Geschehens ihre Fahrt fortgesetzt habe, sei sie von anderen Verkehrsteilnehmern, den Zeugen M. und K., nach ca. 2 km gestoppt und mit dem Unfallgeschehen konfrontiert worden. Hierauf habe die Angeklagte wenden und zurückfahren wollen. Der Zeuge M. habe dies verhindern wollen und sich vor den Pkw der Angeklagten gestellt. Die Angeklagte habe ihn gesehen und sei dennoch auf ihn aufgefahren, wodurch dieser über die Fahrbahn auf den gegenüberliegenden Grünstreifen geschleudert worden sei und eine Hüftprellung erlitten habe, auf Grund derer er bis 24.02.2019 arbeitsunfähig gewesen sei.“

Durch AG/LG wird die Angeklagte wegen „wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr“ verurteilt. Das hält so beim OLG nicht.Das OLG geht zwar auch von einem im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) Abs. 3 Nr. 2 StGB falschen Überholen aus. Aber es hat Probleme mit der Rücksichtslosigkeit:

„Rücksichtslos handelt, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, darüber hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Personen nicht kommen werde oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt (Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 315c Rn. 28 m.w.N.). Die Feststellung des Merkmals erfordert den Nachweis, dass im konkreten Tatgeschehen eine insb. von Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder unverständlicher Nachlässigkeit geprägte üble Verkehrsgesinnung des Täters zum Ausdruck gelangt ist, wobei der äußere Tathergang ein wichtiges Entscheidungskriterium bei der Prüfung des Merkmals darstellt (Schönke/Schröder/Hecker, a.a.O. m.w.N.).

Von einer sich aus den äußeren Umständen ohne weiteres ergebenden Rücksichtslosigkeit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen worden, wenn zum Überholen an einer „unübersichtlichen Rechtskurve praktisch blind“ in die Gegenfahrbahn hineinfahren wird (OLG Koblenz, Urt. v. 29.04.1993 – 1 Ss 29/93, NZV 1993, 318). Ein derart eindeutiger äußerer Tathergang, aus dem auf die innere Haltung der Angeklagten geschlossen werden könnte, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Insoweit ging die Kammer – durch einen Sachverständigen beraten und unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten – davon aus, dass trotz einer leichten Rechtsbiegung der Straße eine Überschaubarkeit von bis zu 250 Metern gegeben war, wobei für den Überholvorgang eine Überschaubarkeit von 320 Metern erforderlich gewesen wäre (UA, S. 10).

Den Schluss, dass die Angeklagte es eilig hatte und daher unter Hintanstellung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer trotz naheliegender Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer den Überholvorgang durchführte (UA S. 12), also aus Gleichgültigkeit handelte, stützte die Kammer maßgeblich auf die Aussage einer Zeugin, die im vierten Fahrzeug hinter dem Lkw gefahren sei, und beobachtet habe, dass die Angeklagte wiederholt bis an die Mittellinie herangefahren sei, als ob sie habe sehen wollen, ob sie an dem Lkw vorbeifahren könne, was ein paar Minuten angedauert habe und der Zeugin sehr nervös vorgekommen sei (UA S. 11). Insoweit zog die Kammer indes nicht in Erwägung, dass die Zeugin als objektiven Vorgang lediglich ein verkehrstypisches Verhalten der Angeklagten beim Überholen eines Lkw beobachtet hat, wenn diese – in ihrer eigenen Fahrbahnhälfte bleibend – sich um bessere Vorbeisicht an dem vorausfahrenden Lkw bemüht hat, um die Möglichkeit eines Überholvorgangs zu prüfen. Soweit die Kammer insoweit ferner darauf abstellte, dass die Zeugin angegeben habe, sie habe selbst nichts sehen können, als die Angeklagte überholt habe (UA S. 11), blieb ungewürdigt, dass die Zeugin sich nach den zu Grunde gelegten Angaben weiter hinten befand und sich daher ihre Wahrnehmungsmöglichkeiten von denen der Angeklagten unterschieden haben könnten.

Soweit die Kammer im weiteren ein Augenblicksversagen der Angeklagten zwar erwogen, jedoch im Ergebnis abgelehnt hat (UA S. 12), ließ sie zu Gunsten der Angeklagten sprechende Gesichtspunkte unberücksichtigt. So hat die Kammer auch festgestellt, dass vor der Angeklagten, die mit ihrem Kompaktklasse-Pkw P. mit 141 PS unterwegs war (UA S. 4, 7), der Zeuge M. zuvor mit einem Kleintransporter den Lkw erfolgreich überholte (UA, S. 4). Insoweit wird nicht in ausreichend Betracht gezogen, dass die noch junge Angeklagte vor diesem Hintergrund situationsbedingt der Fehleinschätzung unterlegen sein könnte, ausreichend stark motorisiert zu sein, um den Überholvorgang kurze Zeit später ebenfalls durchzuführen (UA, S. 11), zumal die Kammer auch keine Feststellungen dazu traf, ob der Angeklagten durch ein angeordnetes Überholverbot die Gefährlichkeit des Überholens an besagter Stelle vor Augen geführt worden war.“

Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Da es aber eine Verurteilung wegen einer Tat, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt, für fern liegend hält, hat es die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.

StGB III: Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch auf einer Internetseite, oder: Strafbar?

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Und als letzte Entscheidung dann noch ein Beschluss des KG. Der KG, Beschl. v. 19.11.2019 – (3) 121 Ss 143/19 (80 + 81/19) ist schon etwas älter, ich bringe ihn aber dann doch noch.

Das KG hat über die Strafbarkeit von Werbung zum Schwangerschaftsabbruch auf einer Internetseite von Ärztinnen entschieden (§ 219a StGB). Grundlage waren folgende Feststellungen des AG:

W1. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagten am 14. Juni 2019 wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nach § 219a Abs. 1 Nr. 1 erster Fall StGB jeweils zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,- Euro verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen betrieben die Angeklagten – beide sind Gynäkologinnen – in B. eine Gemeinschaftspraxis. Dazu heißt es im amtsgerichtlichen Urteil weiter:

„Beide betrieben zumindest vom 02.02.2018 bis zum 12.07.2018 unter www.xxxx.de eine Internetseite, die der Öffentlichkeit frei zugänglich war. Unter der Rubrik „Leistungsspektrum – Sie sind schwanger . . .“ stand unter anderem auch: „Auch ein medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch in geschützter Atmosphäre gehört zu unseren Leistungen.“

 Beide Angeklagten standen im Impressum der Internetseite.“

……                

Nach Auffassung des Amtsgerichts haben die Angeklagten mit ihrem Verhalten den Tatbestand des gemeinschaftlichen Werbens für den Abbruch der Schwangerschaft nach §§ 219a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB verwirklicht. Dazu hat es festgestellt, dass sie „durch die öffentlich zugängliche Internetseite […] eigene (Frau pp.) bzw. fremde (Frau pp.) Dienste zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs angeboten“ haben. Der auf der Internetseite öffentlich zugänglich gemachte Text verwirkliche das Tatbestandsmerkmal des Anbietens, das auch dann vorliege, wenn der Erklärung kein anpreisender Werbeeffekt innewohne. Auch hätten beide Angeklagten ihres Vermögensvorteils wegen gehandelt. Dazu heißt es in den Urteilsgründen:

„Die Angeklagte pp. erhält für einen durchgeführten Schwangerschaftsabbruch das dafür vorgesehene ärztliche Honorar. […] Aber auch die Angeklagte Dr. W. hat ein Interesse an den finanziellen Zuwendungen, die die Mitangeklagte erhält, denn beide teilen sich zumindest die Praxisräume und das Personal, so dass die Einnahmen der einen Angeklagten zumindest indirekt auch der anderen zugutekommen.“

Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt, das Handeln der Angeklagten stelle auch keine nach § 219a Abs. 4 StGB von der Strafbarkeit ausgenommene Handlung dar. Für eine tatbestandliche Einschränkung durch § 219a Abs. 4 StGB sei im vorliegenden Fall kein Raum, weil danach allein die Mitteilung erlaubt sei, dass Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen, nicht aber, wie diese vorgenommen würden.“

Das KG hat die Revision der Angeklagten einen verworfen, die andere hatte zunächst Erfolg. Ich stelle hier aus dem recht langen Beschluss nur die Leitsätze vor, die für beide Angeklagte gelten, und zwar:

  1. Ein Arzt, der auf seiner Internetseite in dem angebotenen Leistungsspektrum auf die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen unter Angabe der verwendeten Behandlungsmethode und dem Zusatz „in geschützter Atmosphäre“ hinweist, macht sich auch auf der Grundlage des neu eingefügten § 219a Abs. 4 StGB nach § 219a Abs. 1 StGB wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft strafbar.

  2. Das Tatbestandsmerkmal um seines Vermögensvorteils willen im Sinne von §  219a Abs. 1 StGB ist zwar im Sinne einer Bereicherungsabsicht zu verstehen. Die Ausgestaltung von § 219a Abs. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ist dabei aber zu berücksichtigen.

  3. Bietet ein Arzt fremde Schwangerschaftsabbrüche an, liegt eine Bereicherungsabsicht im Sinne von § 219a Abs. 1 StGB nicht auf der Hand. In so gelagerten Fällen bedarf es für das Bejahen dieses Merkmals darüber hinausgehender Feststellungen, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse belegen.