StGB II: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, oder: Verjährungsbeginn

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt ebenfalls vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 01.09.20201 StR 58/19. Der Vorwurf in dem Verfahren lautete auf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Das LG ist von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der Angeklagte setzte als Geschäftsführer der H. GmbH in den Jahren 2007 bis 2012 zur Erbringung von Bauleistungen illegal beschäftigte Mitarbeiter ein und verschleierte dies durch Abdeckrechnungen. Die „schwarz“ beschäftigten Arbeitnehmer meldete er nicht bei der jeweils zuständigen Einzugsstelle zur Sozialversicherung, obwohl er seine entsprechende Verpflichtung kannte. Er enthielt dadurch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vor (Fälle 1. bis 62. der Urteilsgründe). Ebenso ließ der Angeklagte in Kenntnis seiner entsprechenden Verpflichtung die durch die Scheinrechnungen verdeckten Schwarzlöhne nicht an die Berufsgenossenschaft Bau melden und führte infolgedessen auch die Beiträge zur berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung nicht vollständig ab (Fälle 63. bis 67. der Urteilsgründe). Schließlich machte er in Bezug auf die Abdeckrechnungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen und verkürzte dadurch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag (Fälle 68. bis 103. der Urteilsgründe).

In den Fällen 1. bis 17. der Urteilsgründe lag der Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zwischen dem 29. Januar 2007 und dem 29. Mai 2008. Im Fall 63. der Urteilsgründe erfolgte die – unvollständige – Meldung an die Berufsgenossenschaft am 6. Februar 2008. Die unrichtigen Steuererklärungen in den Fällen 68. bis 72. der Urteilsgründe gab der Angeklagte zwischen dem 5. April 2007 und dem 9. April 2008 ab.

Die Strafverfolgungsverjährung wurde durch einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Kiel vom 25. Januar 2012 im Hinblick auf sämtliche Taten unterbrochen. Die Anklage ging am 28. Oktober 2016 beim Landgericht ein und das Hauptverfahren wurde mit Beschluss vom 30. Mai 2018 eröffnet.“

Gestritten worden ist im Verfahren u.a.  um die Frage der Verjährung. Dazu meint der BGH in dem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Beschluss:

Die Verjährung jeder Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB beginnt mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für jeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB IV.

Rest bitte ggf. im Volltext selbst lesen.

3 Gedanken zu „StGB II: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, oder: Verjährungsbeginn

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  2. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Das lag sogar als Anfragebeschluss vorher bei anderen Senaten. Und bringt uns endlich zur potentiellen (nachträglichen?) Gesamtstrafenfähigkeit mit anderen Delikten. Alle, die in der Vergangenheit als Deal für 266a 2 Jahre auf Bewährung mitgenommen haben, sollten jetzt Panik kriegen. Denn 2 Jahre plus X kann ganz schnell ganz böse nach hinten losgehen 🙁

  3. Carsten R. Hoenig

    Der Beschluss ist insbesondere aus Sicht der Verteidigung sehr zu begrüßen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist von 35 Jahren (und bei Hemmung/Unterbrechung noch länger) passt nicht ins Gefüge. Insoweit sind die Argumente des 1. Senats hier beachtlich.

    Es wird sicher noch einige Zeit brauchen, bis sich die anderen Senate positioniert haben werden; bis dahin sollte die Verteidigung den § 153a StPO im Fokus behalten.

    Danke an den Blogger für den Hinweis auf diesen wertvollen Beschluss.

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