Kategoriearchiv: Strafrecht

Wer ist Inhaber des Hausrechts bei einer Behörde?, oder: Aufforderung zum Verlassen durch Mitarbeiter

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2021 – 4 RVs 130/21. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen Nötigung (§ 240 StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Das OLG nimmt zur Frage des Hausrecht bei einer Behörde Stellung:

„1. Zutreffend stellt die Strafkammer fest, dass der Zeuge A als Beamter im Fachbereich „Tiere und Lebensmittel“ des Kreises C berechtigt i.S.v. § 123 Abs. 1 StGB war, den Angeklagten seines Büros zu verweisen. Berechtigt zur Aufforderung des Verlassens ist der Inhaber des Hausrechts und die von ihm Ermächtigten, wobei – in Abwesenheit des Hausrechtsinhabers – auch diejenigen als ermächtigt anzusehen sind, die am Schutz des Hausrechts teilnehmen und von denen der Hausrechtsinhaber ein Einschreiten erwarten kann (Schönke/Schöder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 123 Rdn. 29; vgl. auch Krüger in: LK-StGB, 13. Aufl., § 123 Rdn. 76; Feilcke in: MK-StGB, 4. Aufl., § 123 Rdn. 34). Dementsprechend können auch Behördenbedienstete störende Besucher aus ihrem Arbeitsraum verweisen (Schönke/Schöder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 123 Rdn. 29). Auch wenn unklar bleibt, ob sich die Strafkammer eine Überzeugung davon verschafft hat, dass – wie zwei Zeugen es bekundet haben – die Geschäfts- und Büroordnung des Kreises C das Hausrecht für die Büroräume auf die jeweiligen (dort dienstansässigen) Mitarbeiter delegiert, so ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen jedenfalls nichts Gegenteiliges, so dass zumindest der am Schutz des Hausrechtes teilnehmende Zeuge A grundsätzlich berechtigt war, den Angeklagten aus seinem Büro zu verweisen.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist auch noch hinreichend erkennbar, dass der Angeklagte nach der Aufforderung zum Verlassen „ohne Befugnis“ in dem Büro des Zeugen A verweilte. Bzgl. der Unbefugtheit des Verweilens ist der Fall, dass der Täter schon vor der Aufforderung unbefugt verweilte, von dem Fall, dass der Aufenthalt erst durch die Aufforderung unbefugt wird, zu unterscheiden (Fischer, StGB, 68. Aufl., § 123 Rdn. 37). Vor der Aufforderung zum Verlassen des Büros verweilte der Angeklagte – wie die Strafkammer zutreffend ausführt – befugt in dem Büro. In dem Publikumsverkehr geöffneten Behörden ist dem Bürger, der Auskunft suchen, Anträge stellen oder Beschwerden vorbringen will, der Aufenthalt grds. gestattet (Fischer a.a.O. Rdn. 38). Das jedem Bürger zustehende Recht, zur Erledigung seiner behördlichen Angelegenheiten mit den Bediensteten einer Behörde zu verhandeln, schließt die freie Entscheidung der Behörde über das Verweilen aus. Die Aufforderung, sich zu entfernen, macht das weitere Verweilen aber unbefugt, wenn der Bürger sein Betretungsrecht missbraucht, indem er den ordnungsgemäßen Gang der Dienstgeschäfte durch sein Verhalten (nachhaltig) stört oder unmöglich macht (Krüger in: LK-StGB, a.a.O., Rdn. 85).

Der Angeklagte befand sich ausweislich der getroffenen Feststellungen zunächst zum Vorbringen eines Anliegens im Büro des Zeugen A, nachdem ihm zuvor seitens des Kreises C ein Anhörungsbogen zur beabsichtigten Wegnahme und Veräußerung seiner Pferde zugeleitet worden war und er sich deswegen zu dem zuständigen Fachabteilungsleiter A begeben hatte. Sich persönlich an die Behörde zu wenden (anstatt den Anhörungsbogen auszufüllen), stellt keine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes dar, auch wenn das Verhalten womöglich für die Behördenmitarbeiter unerwünscht war.

Durch die zwischenzeitlich von dem Angeklagten begangene versuchte Nötigung war der Aufenthalt (jedenfalls) zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Verlassen nicht etwa deswegen unbefugt geworden, weil nunmehr ein Wechsel des Aufenthaltsziels (weg von dem Sichverschaffen rechtlichen Gehörs hin zur Begehung von Straftaten) eingetreten war. Die Begehung der Straftat störte zwar den Dienstbetrieb, weil in diesem Moment eine sachliche Behandlung der Angelegenheit zunächst nicht mehr erfolgte. Die Störung war aber nicht nachhaltig. Die Strafkammer hat festgestellt, dass trotz der versuchten Nötigung der Zeuge A sowie zwei weitere Mitarbeiter versuchten, sachlich auf den Angeklagten einzuwirken, der mit ihnen über die angedrohte Bestandsauflösung diskutieren wollte. Damit wurde die Bearbeitung des Anliegens des Angeklagten einvernehmlich fortgesetzt und sein Aufenthalt in dem Dienstraum war weiterhin „befugt“.

Allerdings lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Gespräch zwischen dem Angeklagten und den Behördenmitarbeitern bereits 40 min andauerte und es redundant verlief. Der Angeklagte hatte sich bereits vorher rechtliches Gehör verschafft und sein Anliegen unterbreitet. Eine immer wieder erneut aufgenommene „Diskussion“ hätte den Dienstbetrieb nachhaltig gestört, weil sie die beteiligten Mitarbeiter an der weiteren Bearbeitung dieser Sache bzw. anderer Aufgaben übergebührlich gehindert hätte. Dementsprechend wurde dem Angeklagten durch die Aufforderung des Zeugen A zum Verlassen des Büros die Verweilensbefugnis entzogen. Auf die Frage, ob dies wegen einer etwaigen Verwaltungsakzessorietät bereits deswegen gilt, weil in der Aufforderung ein nach § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO sofort vollziehbarer Verwaltungsakt zu sehen ist, kommt es daher nicht an….“

Volltext des Urteils des KG zum sog. „Tiergartenmord“, oder: Ein „geschichtliches Dokument“ als „Vorhersage“?

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Urheber: Beek100 – Own work

Es ist schon später am Tag und dann noch ein Posting im BOB. Aber ich denke, die Entscheidung, die ich vorstellen möchte, ist es wert, jetzt und heute vorgestellt zu werden und nicht irgendwann in den nächsten Tagen.

Es handelt sich um das KG, Urt. v. 15.12.2021 – (2) 3 StE 2/20-1 (2/20). Am Aktenzeichen kann man erkennen, dass es sich um ein Urteil in einem Staatsschutzverfahren handelt, das ich hier vor- und den Volltext einstelle. Es ist das Verfahren um den sog. Tiergartenmord. Ich denke, dass man zu dem Geschehen nicht viel schreiben muss, das sollte jedem bekannt sein. Und wem es nicht bekannt ist, der kann im KG-Urteil nachlesen, worum es sich handelt.

Das Urteil ist in meinen Augen im Übrigen ein geschichtliches Dokument und – leider – im Grunde genommen auch eine Vorhersage. Denn es weist einige Parallelen zu den unfassbaren aktuellen Geschehnissen in der Ukraine auf, wie Missachtung von Menschenleben, Missachtung der Souveränität eines anderen Staates, Lügen, Desinformation, usw. Alles das, was wir in Zusammenhang mit dem Angriffskrieg von Russland auf die Ukraine gerade erleben. Und deshalb meine ich, dass viele Leser und Leserinnen des Blogs Interesse an der Lektüre des Urteils haben dürften. Es ist allerdings – darauf weise ich hier schon hin – im Original-PDF rund 88 Seiten lang. Man kann es also nicht mal so eben nebenbei lesen. Und das sollte man auch nicht tun. Dazu ist es m.E. zu interessant. Im Übrigen zeigt uns das Urteil: Wenn wir (noch) aufmerksamer hingeschaut und hingehört hätten, hätten wir vielleicht vieles von dem, was derzeit geschieht, ahnen können. Aber wahrscheinlich hätten wir nicht geglaubt, dass es passieren würde.

Ich habe davon abgesehen, hier einzelne Passagen aus dem Urteil zu zitieren bzw. einzustellen. Aber ich empfehle die Ausführungen des Senats zu den „niedrigen Beweggründen i.S. des “ 211 StGB und auch die zu den Äußerungen des Präsidenten der Russischen Föderation Putin zu dem Geschehen in Berlin. Beides lesenswert.

Im Übrigen: Schon am 16.12.2021 am Tag nach der Verkündung des Urteils schalt das russische Außenministerium das Urteil als „in höchstem Maße nicht objektiv“ und es trage „den Charakter eines politischen Auftrags“. Dem „unschuldigen Staatsbürger“ bleibe der „Anspruch auf Berufung gegen das ungerechte Urteil beim Bundesgerichtshof vorbehalten“ (vgl. hier die Erklärung auf der Homepage der russischen Botschaft in Berlin).

Die „Berufung“ beim BGH ist dann aber wohl lieber doch nicht eingelegt worden, denn das Urteil ist am 23.12.2021 durch Fristablauf rechtskräftig geworden.

Zwei Anmerkungen noch:  Das Original-PDF weist nach der Liste eingezogener Gegenstände ein Inhaltsverzeichnis auf, dass den schnellen Sprung in einzelne Kapitel ermöglicht (hat). Diese Möglichkeit ist leider durch das Einstellen des Volltextes verloren gegangen.

Und: Das Urteil ist mir ohne Leitsätze übersandt worden. Ich habe mir erlaubt, dem Urteil zwei Leitsätze voranzustellen. Nicht weil ich es besser weiß, sondern weil alle von mir eingestellten Entscheidungen mit Leitsätzen versehen sind.

Und schließlich: Dank an den Einsender, der ungenannt bleiben möchte und daher auch ungenannt bleibt.

Strafzumessung III: Hoher Gesamtsteuerschaden, oder: Kein minder schwerer Fall der Steuerhehlerei?

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Und zum Tagesschluss dann noch der OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2022 – 5 RVs 136/21 – zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung/-hehlerei.

Der Angeklagte ist wegen Steuerhehlerei in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.  Hierbei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass jeweils ein minder schwerer Fall der (gewerbsmäßigen) Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 2 zu verneinen sei, weil der Angeklagte insbesondere einen schon erheblichen Steuerschaden von (insgesamt) 58.000 EUR verursacht habe. Dagegen die Revision, die beim OLG hinsichtlich des Strafuasspruchs Erfolg hatte:

„a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 S. 2 AO) in allen Fällen maßgeblich mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte „einen schon erheblichen Steuerschaden von etwa 58.000 EUR“ verursacht hat. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht damit davon ausgegangen, dass das Tatunrecht der Steuerhehlerei wesentlich durch die Höhe der hinterzogenen Steuern und Abgaben mitbestimmt wird (BGH Beschluss vom 28.6.2011 – 1 StR 37/11 – BeckRS 2011, 19721 Rn. 7, 8, beck-online, Hauer, in: Beck´scherOK, Stand: 05.10.2021, § 374 AO Rn. 98). Hierbei war das Landgericht – anders als sonst (vgl. BGH Beschluss vom 21.2.1996 – 5 StR 725/95, BeckRS 1996, 31090342, beck-online; Ebner, in: MünchKomm, 3. Aufl. 2019, AO § 374 Rn. 66) – ausnahmsweise auch nicht gehalten, zur Bestimmung des Schuldumfangs für jede Abgabenart (Zoll-Euro, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) die zugrunde liegenden steuerrechtlichen Grundlagen darzustellen und die verkürzten Steuern zu berechnen. Denn die Feststellungen zur Schadenshöhe sind als doppelrelevante Tatsachen infolge der wirksamen Berufungsbeschränkung in Teilrechtskraft erwachsen (OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2019 – III-1 RVs 64/19 -, Rn. 7, juris m.w.N).

Verkannt hat das Landgericht indes, dass bezüglich des für jede Straftat gesondert zu bestimmenden Strafrahmens nicht der Gesamtschaden, sondern konkret die Höhe der auf die einzelne Straftat entfallenden, hinterzogenen Abgaben und Steuern in Blick zu nehmen ist. Denn grundsätzlich prägt nur dieser Steuerschaden das Unrecht der Tat. Auch bei langen Tatserien, die einen hohen Gesamtschaden verursacht haben, können einzelne Taten lediglich geringfügiges Gewicht oder sogar Bagatellcharakter besitzen. Die Annahme eines minder schweren Falles scheidet in einer solcher Konstellation nicht von vornherein aus. Ein besonders hoher Gesamtsteuerschaden kann allenfalls insofern in die nach § 374 Abs. 2 S. 2 AO vorzunehmende Gesamtwürdigung einfließen, wenn er darauf schließen lässt, dass von vornherein eine Mehrzahl von Taten geplant war und somit bereits in der Einzeltat eine besondere „rechtsfeindliche Gesinnung des Täters“ zum Ausdruck kommt (BGH NStZ-RR 2016, 242; von Heintschel-Heinegg, in: Beck´scherOK – StGB, Stand: 01.11.2021, § 46 StGB Rn. 40).

….“

Strafzumessung II: Dreimal BGH zur Strafzumessung, oder: Rücktritt, Beamtenstatus, BtM-Handel

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Im zweiten Posting dann drei BGH-Entscheidungen, die ich in der letzten Zeit zu Strafzumessungsfragen gefunden haben, und zwar:

„b) Der Einzelstrafausspruch im Fall II.2.2 der Urteilsgründe und der Ge-samtstrafenausspruch haben auf die Sachrüge keinen Bestand.

Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er den Nebenkläger mit seinem Pkw anfuhr und verletzte. Es ist dann aber davon ausgegangen, dass der Angeklagte von diesem Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Gleichwohl hat es bei der Strafzumessung aus dem Strafrahmen des § 315b Abs. 3 StGB  zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser „zunächst (bis zum Rücktrittsentschluss) mit bedingtem Tötungsvorsatz“ gehandelt habe. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Das Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 – 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44 f.; Beschluss vom 7. April 2010 – 2 StR 51/10, NStZ-RR 2010, 202 mwN). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der im Fall II.2.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe ausgewirkt hat.“

„Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, dass „die Betäubungsmittel sämtlich in den Handel gelangten“, in den Fällen des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fälle II.1-25 der Urteilsgründe) ist rechtsfehlerhaft, weil dem Angeklagten hiermit das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 ? 4 StR 100/18, juris Rn. 8). Im Hinblick auf die in diesen Fällen jeweils verhängte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe aus dem rechtsfehlerfrei herangezogenen Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.“

„2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Den Strafzumessungserwägungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Strafkammer berücksichtigt hat, dass der Angeklagte nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2a SHBeamtVG iVm § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert. Die Erörterung dieser Umstände war aber geboten, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Zu solchen zählen als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts; dies gilt grundsätzlich auch für Ruhestandsbeamte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 – 4 StR 663/19; vom 14. Dezember 2017 – 3 StR 544/17, StraFo 2018, 78 jeweils mwN).

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass sich die Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung auf die Zumessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt hätte.“

Strafzumessung I: Strafzumessung in BtM-Verfahren, oder: „Kronzeuge“ und „minder schwerer Fall“

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By Dundak – Own work

Ich habe seit längerem keine Strafzumessungsentscheidungen mehr vorgestellt. Da hole ich heute nach.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 12.01.2022 – 3 StR 394/21. Ergangen ist der Beschluss in einem BtM-Verfahren. Das LG hat wegen unerlaubten Handels mit BtM in nicht geringer Menge verurteilt. Der BGH hebt den Strafausspruch auf:

„2. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht erwogen hat, obwohl es sich ausweislich der Urteilsgründe zu einer ausdrücklichen Erörterung gedrängt sehen musste.

a) Der Angeklagte machte nach den Feststellungen bereits im Ermittlungsverfahren Angaben zur arbeitsteiligen Vorgehensweise der Bande, zur Rolle der Mitangeklagten und eines gesondert Verfolgten sowie zur Anzahl und Menge der Betäubungsmittellieferungen nach B. . Diese Einlassung wiederholte der Angeklagte in der Hauptverhandlung (UA S. 11 ff.). Hierauf hat das Landgericht die Verurteilung der lediglich teilgeständigen Mitangeklagten gestützt (UA S. 13 ff.).

Es hat einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG verneint und der Strafbemessung den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Eine weitere Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist nicht erörtert worden. Bei der Verneinung eines minder schweren Falles und bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Strafkammer jedoch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Taten bereits im Ermittlungsverfahren umfassend eingeräumt und auch Tatbeiträge von anderen Beteiligten benannt hat, was zu deren Überführung beigetragen hat (UA S. 22).

b) Die Nichterörterung von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist danach rechtsfehlerhaft. Nach den Urteilsgründen lag es nahe, dass der Angeklagte durch die freiwillige Benennung weiterer Bandenmitglieder gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG dazu beigetragen hat, die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären ( BGH, Beschlüsse vom 11. November 2021 – 4 StR 134/21 , juris Rn. 12; vom 20. August 2014 – 1 StR 390/14 , juris Rn. 4; vom 31. August 2010 – 3 StR 297/10 , juris Rn. 2 f.; vom 23. Oktober 2008 – 3 StR 413/08 , NStZ-RR 2009, 58 f.).

c) Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Zwar hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten sein Geständnis und die Aufklärungshilfe berücksichtigt. Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, dass es die Möglichkeit geprüft hat, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG minder schwere Fälle nach § 30a Abs. 3 BtMG zu bejahen oder die Strafe dem nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG , § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen ( BGH, Beschlüsse vom 11. November 2021 – 4 StR 134/21 , juris Rn. 12; vom 31. August 2010 – 3 StR 297/10 , juris Rn. 2 f.). Dies zwingt zur Aufhebung sämtlicher verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs. Die strafzumessungsrelevanten Feststellungen können bestehen bleiben, da ausschließlich ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt. Weitere, zu diesen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen.“