Kategoriearchiv: Strafrecht

Einziehung II: Das selbständige Einziehungsverfahren, oder: Auf Antrag ist die Hauptverhandlung zwingend

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Amberg, Beschl. v. 19.01.2022 – 11 Qs 3/22 – geht es um eine verfahrensrechtliche Frage.

Gegen die Betroffene war bei der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche anhängig. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft transportierte die Betroffene am 24.07.2020 auf ihrem Weg von Bulgarien nach Belgien auf der Bundesautobahn A 6 als Insassin eines PKW 1.900 EUR und 9.900 EUR Bargeld, das mutmaßlich aus Straftaten stammt, um es andernorts wieder dem legalen Geldkreislauf zuzuführen. Ihr Begleiter führte 9.090 EUR Bargeld mit sich. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde aber das Ermittlungsverfahren gegen die Betroffene gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Erkenntnisse zu einer legalen Herkunft des Geldes konnten jedoch auch nicht gewonnen werden.

Mit Antragsschrift vom 15.03.2021 beantragte die Staatsanwaltschaft sodann., das selbstständige Einziehungsverfahren zu eröffnen und die Einziehung der 1.900 EUR Bargeld und der 9.900 EUR Bargeld durch Beschluss anzuordnen. Die Betroffene beantragte mit Schriftsatz die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins. Das AG hat dann mit Beschluss vom 10.08.2021 den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15.03.2021 auf selbstständige Einziehung zur Hauptverhandlung zugelassen und gegen die Betroffene als Einziehungsbeteiligte das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet. Ein Termin zur Hauptverhandlung wurde für den 11.10.2021 anberaumt. Mit Verfügung vom 06.10.2021 hob das AG den Termin wegen Verhinderung eines Zeugen auf. Mit Beschluss vom 29.11.2021 hat das AG dann die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.900 EUR und 9.900 EUr angeordnet. Dagegen die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach §§ 311 Abs. 1, 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO und fristgerecht eingelegt, § 311 Abs. 2 StPO.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Dem Beschluss vom 29.11.2021 liegt ein Verfahrensmangel zugrunde. Das Amtsgericht hätte über den Antrag der Staatsanwaltschaft im selbstständigen Einziehungsverfahren nicht durch Beschluss entscheiden dürfen, sondern gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 S. 1 StPO nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden müssen. Denn die Einziehungsbeteiligte hat mit Schriftsätzen ihres Verteidigers vom 23.03.2021 und 22.06.2021 jeweils einen zulässigen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt.

Ein Einziehungsbeteiligter ist auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Hinblick auf das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 zur Stellung eines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung berechtigt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einen solchen Antrag hin ist obligatorisch.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Aufhebung des § 441 StPO a.F. und die neue Verfahrensregelung durch einen Verweis in § 436 Abs. 2 StPO auf eine entsprechende Anwendung des § 434 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht dazu führen, dass der Einziehungsbeteiligte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr durch Antrag erzwingen kann. Dies ergibt sich aus der Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Darin heißt es zum Entwurf des § 436 StPO: „Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit, die Entscheidungsform und das Rechtsmittel für das selbständige Einziehungsverfahren. Sie entspricht insoweit dem bisherigen § 441 StPO.“ (BT-Drs. 18/9525, S. 92). Auch in der hier entsprechend anwendbaren, unmittelbar nur für das Nachverfahren geltenden Vorschrift des § 434 Abs. 3 Satz 1 StPO hat der Reformgesetzgeber nicht ‚bewusst‘ den Begriff „Antragsteller“ statt „Beteiligter“ gewählt, um zum Ausdruck zu bringen, dass nur der jeweilige Antragsteller, der das Verfahren einleitet, eine mündliche Verhandlung erzwingen können soll. Denn in der Gesetzesbegründung zu § 434 StPO-E heißt es ebenfalls, dass diese Vorschrift im Hinblick auf die Entscheidungsform dem bisherigen § 441 StPO entspreche (BT-Drs. 18/9525, S. 91). § 441 Abs. 1 StPO a.F. sah aber auch für das Nachverfahren eine obligatorische mündliche Verhandlung nach Antrag der StA oder eines sonstigen „Beteiligten“ vor.

Ein dem Antragsrecht des Einziehungsbeteiligten entgegenstehender Wille des Reformgesetzgebers kann auch nicht dem Wortlaut des § 434 Abs. 3 Satz 1 StPO entnommen werden, weil die Verweisungsvorschrift des § 436 Abs. 2 StPO diese Regelung nicht für unmittelbar, sondern lediglich für entsprechend anwendbar erklärt. Darüber hinaus sprechen die systematische Auslegung der genannten Vorschriften sowie deren ratio legis ebenfalls für ein eigenes Antragsrecht. Denn auch in dem dem selbständigen Einziehungsverfahren vergleichbaren Verfahren nach Abtrennung der Einziehung (§§ 422, 423 StPO) hat jeder, „gegen den sich die Einziehung richtet“ (§ 423 Abs. 4 Satz 2 StPO), also jeder Einziehungsadressat einschließlich des Angeklagten im rechtskräftig abgeschlossenen Hauptverfahren, das Recht, durch seinen Antrag eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Weder aus den Gesetzesmaterialien noch sonst ist ein sachlicher Grund ersichtlich, dass und warum man einem ehemals beschuldigten Einziehungsadressaten, dessen Schuld gegebenenfalls sogar im Rahmen einer vorangehenden mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, im Verfahren der Einziehung nach Abtrennung ein eigenes Recht auf Erzwingung einer mündlichen Verhandlung einräumen sollte, dem ehemals beschuldigten Einziehungsadressaten im selbständigen Einziehungsverfahren aber nicht, obwohl dieser möglicherweise gar nicht Gelegenheit hatte, sich in einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung gegen den der Einziehung zugrundeliegenden Tatvorwurf zu verteidigen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. September 2019 – 2 Ws 212/19, NZWiSt 2019, 436).

Damit besteht nach wie vor ein Recht des Einziehungsbeteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf seinen Antrag hin (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 436 Rn. 10; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung/Schmidt, 8. Auflage 2019, § 436 Rn. 9; Münchener Kommentar zur StPO/Scheinfeld/Langlitz, 1. Auflage 2019, § 436 Rn. 11).

Die Kammer verweist die Sache an das Amtsgericht zurück, weil sie den Verfahrensmangel (Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung und unterbliebene Entscheidung durch Urteil) nicht selbst beheben kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Auflage 2020, § 309 Rn. 8).“

Einziehung I: „Etwas erlangt“ bei mehreren Beteiligten, oder: kein „transistorischer“ Zugriff

Zur Wochenmitte stelle ich heute einige Entscheidungen aus dem Recht der Einziehung (§§ 73 ff. StGB) vor. Allerdings kommen die nicht vom BGH, der seit der Reform des Rechts der Einziehung in sehr vielen Entscheidungen zur Einziehung Stellung genommen hat. Man könnte damit gut einen „Einziehungsblog“ speisen 🙂 . Ich finde aber die Entscheidungen der Instanzgerichte genauso interessant. Heute kommen dann also drei.

Zunächst stelle ich den OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.08.2022 – 1 OLG 53 Ss 52/22 – vor. Das AG hatte den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 12.000,00 EUR angeordnet. Nach den Feststellungen des AG hatte der Angeklagte am 09.02.2021 entsprechend zuvor mit seinen Mittätern gefasstem Tatplan das von der Geschädigten I.W. erbeutete Bargeld im Wert von 10.000,00 € und die EC-Karte samt PIN von einem Mittäter entgegengenommen. Im Folgenden hatte er, ebenfalls auf der Grundlage gemeinsam mit seinen Mittätern gefassten Tatplans, in zwei Tranchen insgesamt 2.000,00 EUR vom Konto der Geschädigten abgehoben und einen Teil der Beute – jeweils 1.500,00 EUR – bei der … Bank und bei M. eingezahlt, um das Geld dem Zugriff der Geschädigten und der Strafverfolgungsbehörden dauerhaft zu entziehen. Am 15. Februar 2021 hatte sich der Angeklagte zu der Geschädigten H.A. begeben, die ihm als vermeintlichem Polizeibeamten ihr Bargeld im Wert von 1.600,00 EURsowie ihre EC-Karte samt PIN übergeben hatte. Beim Verlassen des Wohnhauses der Geschädigten war der Angeklagte festgenommen worden.

Das LG hat auf die Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Zudem ordnete es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von nur 3.000,00 EUR an. Dagegen u.a. die Revision der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte:

„1. Die gemäß § 333 StPO statthafte und entsprechend §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat in der Sache Erfolg.

a) Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel wirksam auf die vom Landgericht getroffene Einziehungsentscheidung beschränkt. Nach der Trennbarkeitsformel ist die Beschränkung nur möglich, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (BGH NJW 2020, 253; BGHSt 62, 155; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, zu § 344 Rz. 7, zu § 318, Rz. 6). Gemessen hieran, ist die Beschränkung der Revision auf die Einziehungsentscheidung wirksam, denn ein Widerspruch zwischen der Entscheidung des Senats und dem rechtskräftigen Teil des Berufungsurteils ist nicht zu besorgen.

b) Die Entscheidung des Landgerichts, gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Erlangten lediglich in Höhe von 3.000,00 € anzuordnen, kann keinen Bestand haben. Der Angeklagte hat dadurch, dass er das von der Zeugin W… am 09. Februar 2021 erbeutete Bargeld im Wert von 10.000,00 € von seinem Mittäter erhielt und vermittels von diesem an ihn weitergegebener EC-Karte und PIN der Geschädigten weitere 2.000,00 € in zwei Tranchen von deren Konto abhob, vielmehr 12.000,00 € aus der Tat erlangt. Dieser Betrag unterliegt gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB der Einziehung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass dieser hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020, 2 StR 46/20, Rz. 14.; Urteil vom 05. Juni 2019, 5 StR 670/18, Rz. 7; vom 24. Mai 2018, 5 StR 623/17 und 624/17, Rz. 8; Urteil vom 28. Oktober 2010, 4 StR 215/10, Rz. 19; vom 30. Mai 2008, 1 StR 166/07, Rz. 92; sämtlich zitiert nach Juris vgl. auch Fischer, StGB, 69. Auflage, zu § 73, Rz. 26). Bei mehreren Beteiligten genügt es insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Das ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen können. Faktische Mitverfügungsgewalt kann aber – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter – auch dann vorliegen, wenn sich diese in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn damit „verfügt“ der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (BGH, Urteil vom 05. Juni 2019, 5 StR 670/18, Rz. 7; Urteil vom 18. Juli 2018, 5 StR 645/17, Rz. 7; zitiert nach Juris). Unerheblich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene Mitverfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabfluss bei der Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urteil vom 15. Juli 2020, 2 StR 46/20, Rz. 14; Urteil vom 05. Juni 2019, 5 StR 670/18, Rz. 8; Urteil vom 07. Juni 2018, 4 StR 63/18, Rz. 12; sämtlich zitiert nach Juris).

Gemessen hieran, hat der Angeklagte 12.000,00 € aus der zum Nachteil der Zeugin W… begangenen Tat zu 1) erlangt. Diese hatte einem anderen Bandenmitglied 10.000,00 € Bargeld übergeben, die der Angeklagte absprachegemäß im Folgenden ebenso in Empfang nahm wie die EC-Karte der Geschädigten samt PIN. Mit Hilfe der EC-Karte und unter Verwendung der PIN hob der Angeklagte in zwei Tranchen noch am selben Tag und am Folgetag jeweils 1.000,00 € vom Konto der Geschädigten ab. In Absprache mit seinen Mittätern hatte er damit den Betrag von insgesamt 12.000,00 € inne und übte die Verfügungsgewalt hierüber aus. Dabei handelte es sich nicht lediglich um einen kurzfristigen, gelegentlich der Tatausführung erfolgten, sogenannten „transitorischen“ Zugriff, bei dem der Angeklagte den Besitz nur für andere ausübte oder die Beute nur als Bote weiterleitete (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Juli 2020, 2 StR 46/20, Rz. 16; Urteil vom 13. September 2018, 4 StR 174/18, Rz. 22; Urteil vom 07. Juni 2018, 4 StR 63/18, Rz. 12; Juris). Denn zwischen dem Angeklagten und seinen Mittätern bestand eine Absprache dahin, dass er den Betrag entsprechend vereinbarter Beuteaufteilung teils für sich und teils für diese verwenden sollte. Hierauf fußend, wollte der Angeklagte das von ihm in Händen gehaltene Geld für sich und seine Mittäter verwenden. Damit übte er den Besitz an dem Geld nicht nur für seine Mittäter aus, sondern hatte von ihm beanspruchte Verfügungsmacht inne. In Ausübung dieser zahlte er im Folgenden 3.000,00 € bei der … Bank und bei M… in bar ein, um es von dort aus auf ein türkisches Konto zu transferieren. Der Angeklagte hatte sonach im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses vorübergehend ungehinderten Zugriff auf das erbeutete Geld. Darauf, dass und in welchem Umfang er diese Verfügungsgewalt später wieder aufgab, kommt es gemäß obigen Ausführungen nicht an.

Auf Grundlage der Urteilsfeststellungen kann der Senat die Höhe des einzuziehenden Wertes der Taterträge des vom Angeklagten Erlangten entsprechend § 354 Abs. 1 StPO mit 12.000,00 € selbst festsetzen. In dieser Höhe haftet der Angeklagte mit den weiteren Mittätern als Gesamtschuldner.“

Strafzumessung III: Beurteilung der Schuldschwere, oder: Liegen noch schädliche Neigungen vor?

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Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages stelle ich den OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2022 – 2 OLG 53 Ss 43/22 – vor. Er nimmt Stellung zu den Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe (§ 17 JGG).

Das AG Fürstenwalde/Spree hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat schon aus anderem Grund (teilweise) Erfolg und führt schon deshalb zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.Das OLG beanstandet die Strafzumessungserwägungen des AG aber auch darüber hinaus:

„Darüber hinaus sind die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts im Übrigen auch nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs ist zu bedenken, dass auch Ausführungen dazu erforderlich sind, ob und warum für den Angeklagten vom Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG nicht nur im Zeitpunkt der vorliegenden Taten, sondern trotz zuvor in Rumänien verbüßter Strafhaft und zwischenzeitlicher Untersuchungshaft auch noch im Zeitpunkt des Urteilserlasses auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2016, – 3 StR 473/15 – m. w. N., juris). Frühere Straftaten, mit denen schädliche Neigungen begründet werden, sind unter konkreter Darstellung der ihnen zugrunde liegenden Feststellungen mit Blick auf die Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe zu bewerten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 4 Rvs 109/21, BeckRS 2021, 33763 Rn. 6 m. w. N.). Das angefochtene Urteil legt aber weder eindeutig dar, ob das erkennende Jugendschöffengericht das Vorliegen schädlicher Neigungen annimmt, noch werden dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vorausgehende Verurteilungen, insbesondere aus Rumänien, hinsichtlich der dortigen Feststellungen konkret und damit revisionsrechtlich überprüfbar dargelegt.

b) Das Jugendschöffengericht stützt die Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld maßgeblich darauf, dass der Angeklagte sich eines „Kapitalverbrechens“ (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a) StGB) schuldig gemacht habe. Bei der Beurteilung der Schuldschwere i. S. v. § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG kommt jedoch dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung im Strafgesetzbuch als Verbrechen keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Maßgeblicher Anhaltspunkt ist die innere Tatseite. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 StR 353/11, NStZ 2012, 164).

c) Auch die konkrete Strafzumessung begegnet rechtlichen Bedenken, weil aus den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, dass sich das Jugendschöffengericht bei der Bemessung der Höhe der Freiheitsstrafe am Erziehungsgedanken orientiert hat (§ 18 Abs. 2 JGG). In den Urteilsgründen findet der Erziehungsgedanke lediglich formelhaft Erwähnung. Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154 f., m. w. N.; OLG Celle, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 32 Ss 78/12, NStZ, 2012, 576 f.). Allerdings darf der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs bei besonders schwerem Unrecht nicht völlig hinter dem Erziehungsgedanken zurücktreten (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. § 46 Rn. 18 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei schweren Gewaltdelikten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – 3 StR 436/21, BeckRS 2022, 5043 Rn. 16 f.). Welches Gewicht den einzelnen Zumessungserwägungen zukommt ist vom Einzelfall abhängig. Das Tatgericht hat dazu eine umfassende Abwägung vorzunehmen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.).

d) Soweit – gegebenenfalls gemäß § 31 Abs. 1 JGG – eine (Einheits-) Jugendstrafe zu bilden ist, kommt dem Vorliegen eines minder schweren Falles (hier gemäß § 250 Abs. 3 StGB) für die Bewertung des Unrechts hinsichtlich Fall II. Nr. 1 der Urteilsgründe jedenfalls Bemessungsrelevanz zu (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom 17. Februar 1989 – 3 StR 3/89, BeckRS 1989, 31106193; Eisenberg/Kölbel, JGG, 23. Aufl., § 18 Rn. 24 f., m. w. N.), sodass dessen Voraussetzungen zu prüfen und gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO im Urteil darzustellen sind (vgl. Eisenberg/Kölbel, a. a. O., § 18 Rn. 24). Auch mit diesem für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkt setzt sich das Jugendschöffengericht in dem angefochtenen Urteil nur formelhaft auseinander.“

Strafzumessung II: Nochmals Urteil wegen BtM-Delikte, oder: Einlassungsverhalten und Gewerbsmäßigkeit

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Und als zweite Entscheidung  heute dann das BGH, Urt. v. 20.07.2022 – 5 StR 29/22. Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hat:

„1. Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit entfernt, dass sie sich nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht zustehenden Spielraums bewegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist daher ausgeschlossen. Das Revisionsgericht muss die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 mwN). Dies gilt in gleicher Weise für die Bildung der Gesamtstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2022 – 5 StR 369/21).

2. Daran gemessen weist die Strafzumessung weder zugunsten noch zulasten (§ 301 StPO) des Angeklagten Rechtsfehler auf.

a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist dem Landgericht bei der „Bewertung des Einlassungsverhaltens“ kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten unterlaufen.

Das Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits vor Prozessbeginn ein umfassendes Geständnis abgelegt und dieses in der Hauptverhandlung wiederholt hat. Angesichts der damals noch nicht geklärten Rechtsfrage der Verwertbarkeit von Encrochat-Daten hat es die geständigen Angaben als nicht „nur taktisch motiviert“ bewertet, sondern als „besonders werthaltig“ und von aufrichtiger Reue getragen. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Denn das Landgericht hat mit diesen Erwägungen lediglich begründet, weshalb es dem (frühzeitigen) Geständnis trotz gewichtiger belastender Beweismittel ein ungemindertes strafmilderndes Gewicht beigemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106). Weil das Landgericht rechtsfehlerfrei von einer auf einem echten Reue- und Schuldgefühl beruhenden Einlassung ausgegangen ist, hindert auch der Umstand, dass der Angeklagte die Qualität des gehandelten LSD relativiert hat, nicht, das Geständnis als „werthaltig“ zu bewerten und ihm daher eine erhebliche strafmildernde Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – 2 StR 589/18).

Die vom Landgericht vorgenommene Gewichtung des strafmildernden Gehalts des Geständnisses hält sich im Rahmen des tatgerichtlichen Ermessens und weist daher keinen Rechtsfehler auf.

b) Anders als der Generalbundesanwalt meint, stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht die festgestellte gewerbsmäßige Tatbegehung nicht als bestimmenden Strafzumessungsumstand im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat.

Zwar kann die Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des Qualifikationstatbestandes des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafschärfend verwertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 3 StR 319/20; Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 433/20). Zwingend ist dies aber nicht. Vielmehr gilt auch insofern: Das Tatgericht ist lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, entscheidet das Tatgericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2021 – 6 StR 127/21). Eine strafzumessungsrechtlich beachtliche Lücke deckt die Revision nicht auf (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21/21 Rn. 55 [in NJW 2021, 2813 nicht abgedruckt]; vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).

c) Im Übrigen setzt die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts; dies ist revisionsrechtlich unbehelflich. Entgegen der Revision sind weder die Einzelstrafen noch die Gesamtfreiheitsstrafe unvertretbar niedrig.“

Strafzumessung I: Urteil wegen BtM-Delikten, oder: „nicht vorbestraft“ und „Verschlüsselungssoftware“

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Heute dann mal wieder einStrafzumessungstag.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 30.06.2022 – 1 StR 185/22. Das LG hat den Angeklagten wegen mehrerer BtM-Delikte, u.a. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision hatte hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg:

„a) Der Strafausspruch hält der auf die Sachrüge veranlassten Nachprüfung nicht stand.

Die Strafzumessung erweist sich als lückenhaft, weil das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht erkennbar berücksichtigt hat, dass der zur Tatzeit etwa 60jährige Angeklagte nicht vorbestraft ist. Dies ist indes ein gewichtiger Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), dessen Berücksichtigung es regelmäßig bedarf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 61/22 Rn. 2; vom 27. Oktober 2020 – 1 StR 148/20 Rn. 9 und vom 29. September 2016 – 2 StR 63/16 Rn. 15). Der Umstand, dass beim ebenfalls nicht mehr ganz jungen Mitangeklagten ausdrücklich in der ihn betreffenden Strafzumessung genannt wurde, nicht vorbestraft zu sein, beim Angeklagten aber nicht, gibt besonderen Anlass zur Besorgnis, dass dem Landgericht dieser Strafzumessungsgesichtspunkt bei der Bemessung der Einzelstrafen aus dem Blick geraten ist.

Nicht gänzlich bedenkenfrei ist daneben auch, dass es an ausdrücklichen Feststellungen und einer konkreten Beweiswürdigung hinsichtlich der vom Landgericht in die Strafzumessung eingestellten Verwendung einer besonderen Verschlüsselungssoftware für das Mobiltelefon durch den Angeklagten fehlt und das Landgericht zudem ohne diesbezügliche Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er in der Untersuchungshaft unter Verstoß gegen die geltenden Regeln ein Mobiltelefon besaß und für Telefonate mit Familienangehörigen nutzte.“