Kategoriearchiv: Strafrecht

Verkehrsrecht I: Sachschaden bei der Unfallflucht, oder: „Klatsche“ für StA, AG und LG vom VerfGH

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Und heute kommt dann das Programm, was ich eigentlich schon gestern bringen wollte, nämlich noch einmal Entscheidungen mit verkehrsrechtlichem „Einschlag“.

Ich beginne mit dem VerfGH Saarland, Beschl. v. 08.11.2022 – Lv 13/22 -, den mir der Kollege Gratz, der den Beschluss „erstritten“ hat, geschickt hat (hier „geht“ es zu dem Kollegen).

Ergangen ist der Beschluss in Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Mandanten des Kollegen durch einen Beschluss des AG. Die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde hat das LG. Dagegen ist Verfassungsbeschwerde erhoben. Folgender Sachverhalt:

Der beruflich als Busfahrer und in der Freiwilligen Feuerwehr seines Heimatortes ehrenamtlich tätige Angeschuldigte fuhr mit einem von ihm gesteuerten Linienbus. Er soll einen an einer verengten Straßenstelle verbotswidrig geparkten PKW bei einem Rangiermanöver im Bereich der linken hinteren Stoßstange gestreift und sich sodann vom Unfallort entfernt haben. An dem angeblich hierdurch beschädigten Wagen wurde im Bereich der Ecke des rechten hinteren Kotflügels und des Radkastens ein rund 40 cm hoher Streifschaden festgestellt. Lackanhaftungen fehlten. Nach den polizeilichen Feststellungen fanden sich dort lediglich „aufgrund der regennassen Witterung Schmutzanhaftungen“. Eine Spurensicherung wurde nicht durchgeführt. Der Sachschaden wurde polizeilich auf 3.000 EUR geschätzt. Die geschädigte Halterin wurde benachrichtigt. Sie meldete sich nach drei Wochen bei der Polizei und gab als Information über das vermeintliche Geschehen an, sie werde ihren Wagen in einer Werkstatt reparieren lassen und – was bislang auch auf Nachfrage hin nicht geschehen ist – die Reparaturrechnung nachreichen.

Zeuginnen und Zeugen haben angegeben, das Unfallereignis akustisch und optisch bemerkt und gesehen zu haben, dass sich der Beschwerdeführer aus dem Busfenster in Richtung des geparkten Fahrzeugs gebeugt habe, dann jedoch weitergefahren sei. Rund eine Stunde später wurde der Beschwerdeführer festgestellt. An dem Linienbus wurde ein – längerer, aus der Farbbildaufnahme allerdings nicht klar zu erkennender – Streifschaden festgestellt. Der Beschwerdeführer bestritt, einen Zusammenstoß mit dem geparkten Fahrzeug bemerkt zu haben.

Die Staatsanwaltschaft hat — zunächst ohne Angabe eines bestimmten Strafzumessungsantrags, was später auf richterliche Beanstandung hin korrigiert wurde — den Erlass eines Strafbefehls wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und zugleich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt. Das Amtsgericht Saarbrücken hat beiden Anträgen stattgegeben. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm zugestellten Strafbefehl Einspruch erhoben. Die gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erhobene Beschwerde hat das Landgericht Saarbrücken mit der Begründung verworfen, es sei „nichts dagegen zu erinnern, dass das Amtsgericht bei seiner, zum jetzigen Zeitpunkt zwangsweise vorläufigen Betrachtung die von der Polizei geschätzte Schadenshöhe von 3.000 € seiner Entscheidung zugrunde gelegt“ habe. Die Staatsanwaltschaft betreibt nunmehr die Vollstreckung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der VerfGH Saarland hat auf die Verfassungsbeschwerde hin eine einstweilige Anordnung erlassen und die Wirksamkeit der Beschlüsse des AG und LG ausgesetzt. Das begründet es u.a. wie folgt:

„b) Nach § 111a Abs. 1 S. 1 StPO darf eine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn „dringende Gründe“ für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis — im Streitfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wegen des Nach-weises eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei Verursachung eines bedeutenden Sachschadens — entzogen werden wird.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Landgericht nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise geprüft. Denn auch vorläufige Eingriffe in Freiheitsrechte können nicht mit vagen Annahmen und nicht näher plausibilisierten oder angreifbaren Schätzungen von Strafverfolgungsbehörden gerechtfertigt werden, sondern bedürfen einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.

Deren Nachprüfung ist zwar grundsätzlich Sache tatrichterlicher Würdigung. Fehlen aber valide Feststellungen oder werden in einem frühen Stadium eines Ermittlungs- und Strafverfahrens notwendigerweise unsichere Einschätzungen einem Grundrechtseingriff zugrunde gelegt, so müssen sie nicht nur einfachrechtlich, sondern auch von Verfassungs wegen auf feststehenden hinreichenden oder, wie in den Fällen des § 111a StPO „dringenden“ Verdachtsgründen beruhen. Zugleich müssen — auch in der Begründung staats-anwaltschaftlicher Anträge und gerichtlicher Entscheidungen — feststehende Umstände gewürdigt werden, die die Überzeugungskraft vorläufiger und ungewisser Annahmen einer zu erwartenden Maßregel zu erschüttern geeignet sind (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis BVerfG 08.11.2017 2 BvR 2129/16). Dem werden die angegriffenen Entscheidungen — im Verfahren und nach gegenwärtigem Sachstand auch im Ergebnis — nicht gerecht.

Es ist nicht erkennbar, dass Staatsanwaltschaft, Amts- und Landgericht solchen sich aus den Akten ergebenden offenkundigen Zweifeln nachgegangen sind und bestehende, nahe liegende und bessere Erkenntnismöglichkeiten einer Prüfung der entscheidenden Schadenhöhe genutzt hätten. Vielmehr stützen sich die Grundrechtseingriffe allein auf eine nicht näher begründete polizeiliche Schätzung. Eine solche, meist auf vielfältigen Erfahrungswerten beruhende Schätzung zugrunde zu legen ist zwar nicht unzulässig. Das ist indessen anders, wenn die Schätzung im Grenzbereich der Annahme eines bedeutenden Sachschadens — dessen Bestimmung in den Grenzen willkür-freien Verhaltens fachgerichtliche Aufgabe ist — liegt, oder wenn — zum Zeitpunkt der Beantragung oder des Erlasses des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis — Anhaltspunkte vorliegen, die die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auf die Hand legen. Aus welchen Gründen sich die Staatsanwaltschaft mit dem Ausbleiben einer solchen — zunächst angeordneten — Feststellung begnügt hat, ist unerfindlich.

Insoweit kann dahinstehen, ob sich aus den Lichtbildern des Busses überhaupt ein kompatibler Streifschaden ergibt und wie die Divergenzen der Schadenbereichshöhen — 40 bis 74 cm bei dem PKW, 44 bis 80 cm bei dem Bus — zu erklären sein können. Es kann auch dahinstehen, was mit „Schmutzanhaftungen infolge der regennassen Witterung“ gemeint sein soll und wie sich innerhalb der kurzen Zeit zwischen dem (angezeigten) Unfall-geschehen und der polizeilichen Feststellung „Verschmutzungen“ eines frischen Blechschadens durch „Regen“ ergeben haben können.

Nicht ohne Weiteres erklärlich ist auch, dass bei einem Blechschaden dieses angeblichen Schadenausmaßes mit — soweit ersichtlich — Lackabschürfungen auf einer Höhe von 34 cm keinerlei Lackanhaftungen des überwiegend rot lackierten Busses verblieben sein sollen.

Nicht ohne Weiteres erklärlich ist auch, warum sich die Geschädigte über nunmehr mehr als ein halbes Jahr hinweg nicht gemeldet und die Reparatur-rechnung vorgelegt hat.

Vor allem nämlich haben die Strafverfolgungsbehörden auf der Hand liegen-de Ermittlungen unterlassen, die ihren Grundrechtseingriff hätten rechtfertigen — oder untersagen — können: Die Staatsanwaltschaft hat zwar die zu-ständige Polizeibehörde unter Hinweis auf die Möglichkeit zwangsweiser Vorführung aufgefordert, die Zeugen nachzuvernehmen, sich dann aber da-mit begnügt, dass die Geschädigte sich nicht gemeldet habe und, was nicht näher erläutert ist, nicht erreichbar gewesen sein soll. Vor allem aber hätte mehr als nahe gelegen, die Halterin und Selbstversichererin des Linienbusses, die a GmbH, die — bislang nicht beschieden — Akteneinsicht erbeten hatte, zu befragen, ob dort eine Schadenanzeige und ein Verlangen nach Übernahme näher belifferter Instandsetzungskosten eingegangen ist. Dazu hätte ein Telefonat genügt. Vor diesem Hintergrund liegt — beim gegenwärtigen Stand der Dinge — ein verfassungswidriger Grundrechtseingriff durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eher nahe.

3. Die somit gebotene Abwägung der Folgen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit jenen, die bei ihrem Ausbleiben einträten, fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

Im letzteren Fall wäre dem Beschwerdeführer für eine geraume Zeit die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr entzogen. Er würde damit voraussichtlich die Möglichkeit beruflicher Betätigung als Busfahrer und voraussichtlich auch Möglichkeiten zur Fortführung seines — gemeinwohlwichtigen — Ehrenamtes verlieren, ohne dass das rückwirkend auszugleichen wäre. Sollte sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet erweisen, könnten sowohl die vorläufige als auch eine etwaige endgültige Maßregel weiterhin ergriffen werden, Eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch zwischenzeitliche schwere Verkehrsverstöße des Beschwerdeführers ist anders als in Fällen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand — nicht zu befürchten; Feststellungen zu einer verkehrsrechtlichen einschlägigen Auffälligkeit des Beschwerdeführers fehlen. Es kommt hinzu, dass § 142 Abs. 1 StGB im Wesentlichen dem privaten Interesse an der Sicherung von Schadenersatzansprüchen dient, das, wie das Verhalten der angeblich Geschädigten zeigt, im Streitfall nicht besonders schutzwürdig erscheint.“

Nicht so schön für StA, AG und LG, oder: Es zeichnet sich eine Klatsche ab. Und für den Verteidiger ein schöner Erfolg, der zeigt, dass man eben die Flinte nicht zu früh ins Korn werden darf. Allerdings: In Fällen der Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt besteht wohl wenig(er) Aussicht auf einen solchen Erfolg. Aber immerhin. Man kann es ja mal versuchen.

Corona II: Rechtsprechungsübersicht zu Corona, oder: Montagsspaziergang, „Corona-Schöffe“, Vollstreckung

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Im zweiten Posting zu Corona-Entscheidungen bringe ich dann eine kleine Rechtsprechungsübersicht – quasi einmal „quer durch den Garten“. Es handelt sich um folgende Entscheidungen, von denen ich aber jeweils nur den Leitsatz vorstelle:

Weder mit Bußgeldern geahndeten Verstöße gegen die Maskenpflicht bei sogenannten Montagsspaziergängen noch die bloße Teilnahme an solchen Versammlungen noch die gemäß § 26 Nr. 2 VersammlG strafbewehrte Durchführung einer derartigen Versammlung ohne Anmeldung als Veranstalter oder Leiter begründen jeweils für sich allein oder in einer Zusammenschau die Annahme einer gröblichen Amtspflichtverletzung eines Schöffen im Sinne des § 51 Abs. 1 GVG.

Die Absonderung von Gefangenen bei einem Verdacht auf eine „Corona-Infektion“ ist eine zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus geeignete und zulässige Maßnahme.

Zur Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage bei Ordnungswidrigkeiten nach den Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz, die an den Impfstatus von Betroffenen anknüpfen, wen dieser in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden kann.

Corona I: “Gelber Judenstern” mit “Ungeimpft”, oder: Nochmals – strafbar wegen Volksverhetzung?

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Ich beginne die Woche erneut mit „Corona-Entscheidungen“. An sich hatte ich etwas anderes geplant, aber das verschiebe ich dann auf morgen. Ich habe nämlich in der letzten Woche zwei interessante Entscheidungen zu Corona übersandt bekommen.

Zunächst stelle ich hier den LG Köln, Beschl. v. 04.04.2022 – 113 Qs 6/22 – vor. Es geht noch einmal um die Frage der Volksverhetzung (§ 130 StGB) in Zusammenhang mit dem „Verwenden“ des sog. „gelben Judensterns“ mit dem Aufdruch „Ungeimpft“. Dazu hatte ich in der vergangenen Woche den LG Aachen, Beschl. v. 18.08.2022 – 60 Qs 16/22 – zur Frage der Strafbarkeit der Verwendung des Sterns in einem Facebook-Profil (vgl. Corona I: “Gelber Judenstern” mit “Ungeimpft”, oder: Strafbar wegen Volksverhetzung?). Das Posting hat die Mitglieder der 13. Strafkammer des LG Köln veranlasst, mit „ihren“ Beschluss zu übersenden, den ich heute dann vorstelle.

Es geht wieder um einen vom AG abgelehnten Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten vor, „am 31.07.2021 einen weißen PKW der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf einem für jedermann einsehbaren Parkplatz in der R-Straße 22 in K abgestellt zu haben, auf dem ein gelber sogenannter „Judenstern“ mit der Aufschrift „UNGEIMPFT“ angebracht gewesen sei. Darin sieht sie den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB erfüllt. “ Das AG lehnt den Erlass des Strafbefehls ab. Dagegen die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte:

„Das allgemein sichtbare Abstellen eines PKW mit einem sogenannten „Judenstern“ mit der Aufschrift „UNGEIMPFT“ erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB, da es unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich verharmlost.

Das Zeigen eines sogenannten „Judensterns“ mit der Aufschrift „UNGEIMPFT“ verharmlost unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art.

Das Handlungsmerkmal des Verharmlosens ist erfüllt, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsache herunterspielt, beschönigt, in ihrem wahren Gewicht verschleiert oder in ihrem Unwertgehalt bagatellisiert bzw. relativiert. Der Täter muss in qualitativer oder quantitativer Hinsicht Art, Ausmaß, Folgen oder Unrechtsgehalt einzelner oder die Gesamtheit nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen bagatellisieren (vgl. Krauß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009, § 130 Rn. 107). Als Gegenstand der Verharmlosung erfasst werden sämtliche nationalsozialistische Gewalt- und Willkürmaßnahmen wie Massenvernichtungen, Menschenversuche im Konzentrationslager, Zufügung schwerer körperlicher und seelischer Schäden, Zwangssterilisationen, Schaffung unmenschlicher Lebensbedingungen durch Einweisung in Konzentrationslager, Verfolgung und Ächtung nebst völligem Eigentumsentzug oder Ghettoisierung (vgl. Krauß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009, § 130 Rn. 108).

Der sogenannte „Judenstern“ mit der Aufschrift „UNGEIMPFT“ soll die Situation derjenigen, die in der heutigen Zeit in Deutschland nicht gegen die Infektionskrankheit Covid-19 geimpft sind, mit der Situation der jüdischen Menschen während der Zeit des Nationalsozialismus gleichstellen, denn diese Menschen mussten den sogenannten „Judenstern“ tragen.

Mit der „Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden“ vom 01.09.1941, RGBl. I S. 547, in Kraft getreten am 19.09.1941, wurde in § 1 Abs. 2 angeordnet, dass es „Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935), die das sechste Lebensjahr vollendet haben, […] verboten [ist], sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen“, sowie in § 1 Abs. 2: „Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift ‚Jude‘. Er ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.“ In § 4 der Verordnung wurde „Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder […] Haft bis zu sechs Wochen“ für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht.

Ungeimpften wurden während der Covid-19-Pandemie im Vergleich zu Geimpften weitergehende Einschränkungen auferlegt. Das betrifft etwa die Regelungen zu Isolation und Quarantäne oder den Besuch von bestimmten Geschäften und Gaststätten. Diese Regelungen, die auf dem Infektionsschutz fußten und die zu allenfalls unangenehmen Einschränkungen im Alltag führten, waren Gegenstand auch bundesverfassungsgerichtlicher Überprüfung (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u. a.).

An denjenigen, die den sogenannten „Judenstern“ zur Zeit des Nationalsozialismus tragen mussten, wurde hingegen mit der Shoah von 1941 bis 1945 ein Völkermord verübt, der das Ziel hatte, sämtliche Juden und Jüdinnen im deutschen Machtbereich zu töten, dem etwa sechs Millionen von ihnen zum Opfer fielen und der von einer vollständigen Entrechtung vorbereitet und begleitet wurde.

Wer diese beiden Sachverhalte mittels Tragen des vorbeschriebenen Sterns gleichstellt, bagatellisiert das Ausmaß des Unrechts der Shoah und verharmlost damit den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord im Sinne des § 6 Abs. 1 VStGB (so zu einem Plakat mit der Aufschrift „Hetze in Deutschland“ und darunter nebeneinander gestellten Abbildungen eines sogenannten „Judensterns“ mit den Jahreszahlen „1933-1945“ sowie des Logos der Partei „Alternative für Deutschland“ mit der Jahreszahl „2013-?“ auch BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020, 205 StRR 240/20, Rn. 8 – juris [die gegen das Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2021, 1 BvR 1787/20]; ohne Begründung ablehnend hingegen Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 130 Rn. 27; vgl. zum Meinungsstand auch „Ist das Tragen von ‚Ungeimpft‘-Sternen strafbar?“, Artikel vom 02.03.2022, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ungeimpft-judenstern-strafbar volksverhetzung-verharmlosung-holocaust-olg-entscheidungen/ – abgerufen am 04.04.2022, demzufolge zustimmend Heger und Kubiciel, ablehnend Hoven und Jahn).

Der angestellte Vergleich lässt sich auch nicht auf eine Gleichstellung von vermeintlicher öffentlicher Hetze gegen Ungeimpfte und deren angeblicher Stigmatisierung mit Hetze und Stigmatisierung betreffend jüdische Menschen im Nationalsozialismus – und damit unter Umständen nicht § 6 Abs. 1 VStGB unterfallenden Handlungen – reduzieren (so zu dem vorbeschriebenen Plakat auch BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020, 205 StRR 240/20, Rn. 8 – juris). Die Verpflichtung zum Tragen des sogenannten „Judensterns“ mit oben dargestellter Verordnung vom 01.09.1941 war Teil der bereits kurz nach Machtübernahme der Nationalsozialisten mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 07.04.1933, RGBl. I S. 175, beginnenden und später etwa mit den sogenannten „Nürnberger Gesetzen“ vom 15.09.1935 (insbesondere dem „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ sowie dem „Reichsbürgergesetz“, beide RGBl. I S. 1146) fortgesetzten vollständigen Entrechtung jüdischer Menschen und steht überdies im unmittelbaren zeitlichen und geistigen Zusammenhang mit der 1941 grundsätzlich und auf der Wannseekonferenz am 20.01.1942 in ihrer organisatorischen Ausgestaltung beschlossenen restlosen Ermordung der europäischen Juden und Jüdinnen.

Die Tathandlung erfolgte auch öffentlich. Davon ist auszugehen, wenn sie unabhängig von der Öffentlichkeit des fraglichen Ortes von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann, wobei maßgeblich ist, dass der Täter aufgrund der Unüberschaubarkeit des Adressatenkreises die Wirkungen seiner Äußerung nicht abzusehen vermag (vgl. Krauß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009, § 130 Rn. 110).

Wird ein PKW wie hier mit einem farblich auffälligen Aufkleber von außen frei einsehbar auf einem Parkplatz abgestellt, sind diese Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt, ob es sich um einen öffentlichen Parkplatz handelt.

Die Tathandlung ist auch in einer Art und Weise erfolgt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Anders als in den Fällen der Leugnung und der Billigung, in denen die Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist, ist für den Fall der Verharmlosung die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018, 1 BvR 2083/15, Rn. 23 – juris). Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG genügt insoweit nicht eine „Vergiftung des geistigen Klimas“ oder eine Kränkung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte – eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit deshalb nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018, 1 BvR 2083/15, Rn. 24 ff. – juris). Eine Verurteilung kann jedoch dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018, 1 BvR 2083/15, Rn. 27 – juris).

Unter Berücksichtigung des Gehalts der fraglichen Äußerung sowie sämtlicher Äußerungsmodalitäten einschließlich des zur Tatzeit – also am 31.07.2021 – herrschenden geistigen Klimas (vgl. zu diesen Gesichtspunkten Krauß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009, § 130 Rn. 112) ist von einer solchen Eignung zum unmittelbaren Auslösen von rechtsgutgefährdenden Folgen und damit von der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gemäß den bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben auszugehen.

Spätestens im Laufe des Jahres 2021, in dessen Mitte die hiesige Tat begangen wurde, kam es zu zunehmenden Gewalttaten durch Personen, die sich durch die Schutzmaßnahmen gegen die Covid-19-Pandemie in ihren Rechten beschnitten sahen und sich gegen eine vermeintliche unrechtmäßige Unterdrückung mit Angriffen etwa auf Personen, die die Schutzmaßnahmen durchzusetzen suchten, meinten wehren zu müssen:

Insgesamt gab es im Jahr 2021 mehr als 300 gewalttätige Angriffe im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen gegen die Covid-19-Pandemie (vgl. „Die Pandemie der Gewalt“, Artikel vom 10.02.2022, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2022-02/corona-angriffe-deutschland-coronaleugner-gewalt – abgerufen am 04.04.2022). Ein Täter eines solchen Angriffs, der derzeit vor dem LG Bad Kreuznach wegen Mordes an Alexander W. angeklagte Mario N. hat in der dortigen Hauptverhandlung angegeben, dass er den als Tankstellenkassierer tätigen Studenten am 18.09.2021 – sieben Wochen nach der hiesigen Tat – erschossen habe, nachdem dieser ihn auf die Maskenpflicht hingewiesen habe, weil ihn die Corona-Schutzmaßnahmen, insbesondere die Maskenpflicht, zermürbt hätten (vgl. „Ich war wie in einem Film, aus dem ich keinen Ausweg fand“, Artikel vom 25.03.2022, https://www.sueddeutsche.de/panorama/bad-kreuznach-idar-oberstein-prozess-tankstelle-gestaendnis-1.5554878 – abgerufen am 04.04.2022). Einzelnen Teilnehmern und Teilnehmerinnen von Demonstrationen gegen die Covid-19-Schutzmaßnahmen attestierte Ende des Jahres 2021 der nordrhein-westfälische Innenminister Herbert Reul: „Die sind brandgefährlich, weil sie mittlerweile nicht nur reden, schwätzen, sich gegenseitig hochstacheln, sondern auch zu Taten schreiten“ und bei diesen Demonstrationen kam es Ende 2021 – mithin in der Zeit unmittelbar nach der hiesigen Tat – zu zunehmenden Verletzungen auch von Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen (vgl. „Die sind brandgefährlich“, Artikel vom 13.12.2021, https://www.sueddeutsche.de/politik/corona-demo-deutschland-proteste-gewalt-1.5486489 – abgerufen am 04.04.2022).

Jedenfalls vor diesem Hintergrund erscheint die hiesige Tat geeignet, reale Gefährdungen von Rechtsgütern herbeizuführen. Denn wenn die Situation von Ungeimpften heute in Deutschland mit denen der europäischen Juden und Jüdinnen im Nationalsozialismus gleichgesetzt wird, wird den Ungeimpften eine Position der absoluten Entrechtung attestiert, in der es auch mit Gewalt berechtigt wäre, sich gegen den Unterdrücker zu wehren. Die Gleichstellung bleibt nicht rein geistig, sondern trifft auf die vorbeschriebene Situation, in der bereits tatsächlich Menschen, die sich zu Unrecht von den Covid-19-Schutzmaßnahmen eingeschränkt sehen, eine Vielzahl von Gewalttaten gegen diejenigen, von denen sie sich unterdrückt fühlen, begehen. Jede weitere Gleichstellung von Covid-19-Schutzmaßnahmen mit der Shoah ist deshalb geeignet, Bestätigung für die selbstempfundene Situation der Entrechtung und damit Rechtfertigung für den gewaltsamen Widerstand zu liefern und so den öffentlichen Frieden zu gefährden (ebenso für das oben beschriebene Plakat BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020, 205 StRR 240/20, Rn. 5 – juris; ablehnend für auf einem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil gepostete Bilder von sogenannten „Judensternen“ mit den Aufschriften „nicht geimpft“, „AFD Wähler“, „SUV Fahrer“ und „Islamophob“ Saarländisches OLG, Urteil vom 08.03.2021, Ss 72/2020 (2/21), Rn. 22 ff. – juris).“

Ich denke, dass die Rechtsfrage auch irgendwann der BGH entscheiden wird/muss.

Verkehrsrecht III: Fahrfehler = Ausfallerscheinungen?, oder: Anhalten ohne konkreten Anlass

Und mit der dritten Entscheidung gibt es dann noch etwas zur Trunkenheitsfahrt, nämlich den LG Stralsund, Beschl. v. 07.10.2022 – 26 Qs 195/22. In dem Beschluss hat das LG die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wegen einer Trunkenheitsfahrt zurückgewiesen:

„Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stralsund (BI. 22 d. A.) bleibt aus den zutreffenden und fortbestehenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass weder die gemessene Blutalkoholkonzentration von 0,42 Promille (BI. 14 d. A.) die Grenze der unwiderleglich vermuteten absoluten Fahruntüchtigkeit im Tatzeitpunkt erreicht, noch, dass sich – gemessen an dem Erfordernis eines dringenden Tatverdachts – der Nachweis einer relativen Fahruntüchtigkeit aufgrund Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums mit hinreichender Sicherheit führen lassen wird. Die Annahme der relativen Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 StGB erfordert nämlich den Nachweis alkohol- bzw. rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen in Gestalt von konkreten Fahrfehlern. Hinsichtlich solcher fehlen gänzlich Anhaltspunkte im polizeilichen Ermittlungsbericht. Diesem lässt sich vielmehr entnehmen (BI. 3 d. A.), dass die Polizeibeamten den Beschuldigten ohne konkreten Anlass anhielten und kontrollierten, weil sie ihn bzw. sein Fahrzeug aus einem anderen Verfahren kannten. Die alleinige (nachträgliche) Feststellung körperlicher Konsumanzeichen (Pupillenweitung etc.) kompensiert das Fehlen feststellbarer Ausfallerscheinungen i.S.v. Fahrfehlern indes nicht. Hinzu tritt, dass mit zunehmender Entfernung der Blutalkoholkonzentration von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen steigen (vgl. LG Darmstadt BeckRS 2018, 3959). Der Beschuldigte muss sich gleichwohl bewusst sein, dass ihm die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen gewesen wäre, wenn die – hier ggf. nur zufällig unterbliebene -Feststellung von rauschmittelbedingten Fahrfehlern erfolgt wäre.“

Verkehrsrecht I: Polizeiflucht als Alleinrennen?, oder: Absicht, maximale Geschwindigkeit zu fahren

Heute mache ich dann mal wieder einen „Verkehrsrechtstag“, also drei Entscheidungen zu verkehrsrechtlichen Fragen.

Ich beginne mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.10.2022 – 1 OLG 2 Ss 27/22, der eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Gegenstand hat. Der Angeklagte wurde am 03.06.2021 gegen 1.48 Uhr von einer Polizeistreife auf einem Parkplatz angetroffen, wo er mit seinem Pkw Mercedes-Benz mit durchdrehenden Reifen fahrend und um Parkplatzbegrenzungen driftend angekommen war. Als der Polizeibeamte an sein Fahrzeug herantrat, um ihn einer Personenkontrolle zu unterziehen, setzte der Angeklagte sein Fahrzeug abrupt aus der Parklücke zurück und beschleunigte den Pkw massiv, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und sich so der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Mit weit überhöhter Geschwindigkeit missachtete er eine rot zeigende Wechsellichtzeichenanlage, befuhr die sich anschließende Straße mit einer deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h liegenden Geschwindigkeit, ignorierte eine einmündende Vorfahrtsstraße und überfuhr mit mindestens 70 km/h eine weitere rot anzeigende Wechsellichtzeichenanlage. Nach einer Gesamtfahrtstrecke von 250 m bog der Angeklagte links ab. Dadurch verlor ihn der Polizeibeamte, der mit seinem Fahrzeug die Verfolgung aufgenommen hatte, aus dem Blick. Bei der anschließenden Nahbereichsfahndung wurde der Pkw von einer hinzugerufenen Streifenwagenbesatzung aufgefunden. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt rechtlich als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet.

Das LG hat den Sachverhalt rechtlich als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet. Dem Angeklagten sei es darum gegangen, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Dies resultiere aus der durch den ihn verfolgenden Polizeibeamten festgestellten Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h und dem Umstand, dass er ungebremst eine Vorfahrtsstraße sowie zwei rot zeigende Lichtzeichenanlagen bei Nacht überfahren habe. Das Geschehen habe sich auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke von etwa 250 m ereignet. Die dagegen gerichtete Revision hatte Erfolg:

„Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung erweist sich als lückenhaft.

1. Bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss die Tathandlung im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke die unter den konkret situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Dies hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei ist zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Geschwindigkeit zu steigern (BGH, Beschlüsse vom 17.02.2021 – 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 16 f.; vom 24.03.2021 – 4 StR 142/20, juris Rn. 18 f.; vom 29.04.2021 – 4 StR 165/20, NStZ 2021, 615 Rn. 8 f.).

2. Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Vorliegen des Absichtselements ausschließlich auf die Bekundungen des den Angeklagten verfolgenden Polizeibeamten zu dessen Fahrverhalten gestützt. Es hat sich weder mit den auf der zurückgelegten Strecke unter den konkreten Gegebenheiten höchstmöglichen Geschwindigkeiten auseinandergesetzt, noch hat es dargelegt, inwieweit der Angeklagte versucht hat, diese zu erreichen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und von Vorfahrtsregelungen vor der Polizei flüchtete, genügt nicht, um auf die zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche Absicht zu schließen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht von der Strafbarkeit erfasst werden, selbst wenn sie erheblich sind (s. BT-Drucks. 18/12964 S. 6). Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte mindestens 70 km/h gefahren sein müsse, weil der Zeuge 60 km/h gefahren sei und sich der Abstand zu dem Angeklagten „rasant“ vergrößert habe, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Würdigung der Zeugenaussage und der darauf aufbauenden Schätzung der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit berücksichtigt hat, dass der Zeuge bei Beginn der Flucht nicht in seinem Fahrzeug gesessen hat, sondern ausgestiegen und an den Pkw des Angeklagten herangetreten war. Die Strafkammer hätte näher in den Blick nehmen müssen, ob und inwieweit die Bewertung der von dem Angeklagten gefahrenen und angestrebten Geschwindigkeiten dadurch erschwert gewesen sein könnte, dass der Zeuge die Verfolgung nicht unmittelbar nach Beginn der Fluchtfahrt hat aufnehmen können und der Angeklagte schon allein deshalb einen Vorsprung hatte.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Das objektive Tatbestandselement der unangepassten Geschwindigkeit meint jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit und erfasst sowohl Verstöße gegen die Gebote des § 3 Abs. 1 StVO als auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (BGH, Beschlüsse vom 17.02.2021 – 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 13; vom 24.03.2021 – 4 StR 142/20, juris Rn. 16, jeweils mwN). Soweit der Senat in seiner früheren Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass nicht entscheidend auf die Überschreitung der am Tatort zugelassenen Geschwindigkeit abzustellen sei, sondern darauf, ob das Fahrzeug bei der gefahrenen Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann (Beschluss vom 19.05.2020 – 1 OLG 2 Ss 34/20, juris Rn. 8), hält er hieran nicht fest.

b) Soweit die neue Verhandlung ergibt, dass sich der Angeklagte nicht wegen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht hat, wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte wegen der Begehung verschiedener Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, § 3 StVO) sowie Vorfahrts- und Wechsellichtzeichenverstößen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 8, §§ 8, 37 StVO) zu verurteilen ist. Diese sind wegen der verjährungsunterbrechenden Maßnahmen der ersten Vernehmung am 09.08.2021 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) und des Erlasses des Strafbefehls am 21.09.2021 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 OWiG) bis zur erstinstanzlichen Verurteilung am 14.12.2021 nicht verjährt. Seither ruht die Verjährung (§ 32 Abs. 2 OWiG).“