Kategoriearchiv: StPO

Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, oder: Übergangsvorschrift beachten

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Und dann auf ins neue Jahr 2026 nochmals mit allen guten Wünschen.

Ich eröffne am ersten Gebührenfreitag 2026 die Berichterstattung mit einem Hinweis auf eine gesetzliche Neuregelung. Am 12.12.2025, ist das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ v. 08.12.2025 im BGBl verkündet worden (s. BGBl 2025 I, Nr. 318).

Das enthält u.a. die Anhebungen der Zuständigkeitsstreitwerte in Zivilsachen für die Amtsgerichte durch die Änderung in § 23 GVG von 5.000 EUR auf 10.000 EUR.

Es enthält aber auch eine weitere Änderung, die in Straf- und Bußgeldsachen von Bedeutung ist: Denn in § 304 Abs. 3 StPO ist die Grenze für den Beschwerdewert bei Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden.

Diese Änderungen sind gestern am 01.01.2026 in Kraft getreten.

Aber: Bitte Art. 6 des Gesetzes beachten, der in das EGStPO einen § 19 eingefügt hat. Der enthält für die Änderung des Beschwerdewertes eine besondere Übergangsvorschrift. Danach ist § 304 Abs. 3 StPO in seiner bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.12.2025 bekannt gemacht (§ 35 StPO) worden ist.

Folge derÄnderung des § 304 Abs. 3 StPO: Wir werden in Zukunft (noch) weniger Entscheidungen der Beschwerdegerichte zu Kostenbeschwerden bekommen. Schade, denn da liegt bei den AG/LG doch manches im Argen.

StPO III: Letztes Wort des BGH in 2025 zu EncroChat, oder: Verfahrensrüge/kein Beweisverwertungsverbot

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Und dann im dritte Posting, dem letzten „Sachposting“ des Jahres 2025, der BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 583/24 – mit dem letzten Wort des BGH zu EncroChat in 2025 (Thema ist eben immer noch nicht erledigt), und zwar:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die vom geständigen Angeklagten erhobenen sechs Verfahrensrügen, die mit unterschiedlicher Stoßrichtung letztlich jeweils die Verwertung von EncroChat-Daten angreifen, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen bereits unzulässig. Es fehlt an einem vollständigen Vortrag der rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar hat die Verteidigung ihrer Revisionsbegründung zahlreiche Dokumente beigefügt, die sich auf über 1.500 Seiten summieren. Entscheidende von ihr in Bezug genommene Schriftstücke, etwa die Europäische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020, sind jedoch nicht darunter (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23, juris Rn. 3 mwN; zur Darlegungspflicht allgemein s. etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 2022 – 5 StR 406/21, NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN). Damit ermöglicht der Vortrag aus sich heraus keine revisionsgerichtliche Überprüfung der behaupteten Verfahrensverstöße.

Außerdem sind die Rügen aus den vom Generalbundesanwalt näher ausgeführten Umständen unbegründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind die prozessualen Rechtsfragen um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten allesamt bereits höchstrichterlich dahin entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 88/22, juris; vom 6. April 2022 – 6 StR 55/22, juris; vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443, 444; Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371 Rn. 19 ff.; vom 5. Juni 2025 – 5 StR 687/24, juris Rn. 9; EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25). Es ist nicht ersichtlich, warum entgegen dieser Rechtsprechung die Verwertung der erhobenen Beweise hier unzulässig gewesen sein sollte.

2. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Damit ist die Sache entscheidungsreif.

3. Somit besteht für die vom Revisionsführer beantragte Vorlage verschiedener Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung kein Anlass. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wesentlichen durch den Gerichtshof bereits entschieden (s. näher EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723 Tenor, Rn. 77, 89, 91, 119, 128, 130).“

StPO II: Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages, oder: Missverständnisse muss man aufklären

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Im vorletzten „Sachposting“ des Jahres weise ich hin auf den BGH, Beschl. v. 15.10.2025 – 3 StR 421/25. An sich nichts Besonderes, ich stelle den Beschluss, mit dem die Revision des Angeklagten verworfen worden ist, weil sich aus ihm ganz gut ableiten lässt, was der Angeklagte/Verteidiger ggf. in der Hauptverhandlung hätte tun können/müssen.

Der BGH ergänzt seine Verwerfung wie folgt:

„Zur Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist unzulässig. Denn die Strafkammer hat den – nicht eindeutig zu verstehenden – Beweisantrag ausgelegt und auf der Basis des von ihr gefundenen Ergebnisses rechtsfehlerfrei abgelehnt. Erstmals in der Revision hat der Angeklagte vorgetragen, das Landgericht habe den Antrag missverstanden und nicht ausgeschöpft. Das behauptete Missverständnis ist den Prozessbeteiligten allerdings bereits durch die Beschlussbegründung bekannt geworden. Hierauf hätte der Angeklagte reagieren und seinen Antrag gegebenenfalls nachbessern müssen. Da er dies unterlassen hat, kann er die fehlerhafte Ablehnung nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 17. Februar 1987 – 5 StR 552/86, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; vom 31. Mai 1994 – 5 StR 154/94, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30; vom 12. Mai 2005 – 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2243; Beschluss vom 6. März 2008 – 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351, 352; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 78 und 224 mwN). Ein Fall, in dem eine solche Gegenvorstellung entbehrlich war, weil ein Missverständnis des Gerichts aufgrund der eindeutigen Formulierung des Antrags nicht nachvollziehbar ist, liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 StR 121/21, NStZ 2022, 698).“

StPO I: Wirksamer Anschluss der Nebenklägerin?, oder: Formwirksam geht das auch noch in der Revision

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Und dann am letzten Arbeitstag des Jahres 2025 – das will ich hoffen – gibt es dann noch mal etwas zur StPO. Ein bunter Strauß mit dem ich meinen „Entscheidungsordner“ fast sauber habe.

Als erstes kommt der BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 420/25 -, noch einmal zum wirksamen Anschluss des Nebenklägers.

Das LG hat den Angeklagten u.a. schuldig gesprochen „im Hinblick auf die Nebenklägerin“ der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter räuberischer Erpressung. Deren wirksamen Anschluss als Nebenklägerin hat der BGH festgestellt:

„Erst nachdem der Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hatte, hat sich die Nebenklägerin gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32d Satz 2 StPO wirksam dem Verfahren angeschlossen. Dies stellt der Senat fest (§ 396 Abs. 2 StPO).

Hierzu gilt:

Die Anschlusserklärung der nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 StPO anschlussberechtigten Nebenklägerin mit Schriftsatz ihres rechtsanwaltlichen Vertreters vom 11. Juli 2024 ist lediglich per Telefax und Post bei einer Polizeibehörde eingegangen. Mit den Akten ist das Dokument zwar zunächst an die Staatsanwaltschaft und später an das Landgericht, die in § 396 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Adressaten, weitergeleitet worden. Dies entspricht jedoch nicht der Regelung des § 32d Satz 2 StPO. Danach ist die Anschlusserklärung grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln, soweit sie von einem Rechtsanwalt für den Nebenkläger schriftsätzlich angebracht wird (zu den Anforderungen s. BGH, Beschluss vom 16. November 2022 – 3 StR 371/22, NStZ-RR 2023, 54 f.). Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (§ 32d Satz 3 und 4 StPO), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist der Zulassungsbeschluss der Strafkammer vom 5. September 2024 – auch in Anbetracht seiner hinsichtlich der Erpressungsdelikte (§ 395 Abs. 3 StPO) für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung – damit ins Leere gegangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2024 – 6 StR 365/23, juris Rn. 2; vom 28. Januar 2025 – 2 StR 375/24, juris Rn. 5 mwN; vom 3. Juli 2025 – 2 StR 320/25, juris).

Allerdings sind die formwirksam übermittelten Schriftsätze des rechtsanwaltlichen Vertreters vom 5. März und 1. Juni 2025, mit denen die Nebenklägerin beantragt hat, die Revision des Angeklagten zu verwerfen, als Anschlusserklärungen zu beurteilen. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), mithin auch während des Revisionsverfahrens (s. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 386/24, juris). Mit den benannten Anträgen hat die Nebenklägerin die prozessualen Beteiligungsrechte ausgeübt, die aus der von ihr als zugelassen angenommenen Nebenklage resultieren (zu diesen Beteiligungsrechten beim Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten s. BT-Drucks. 10/5305 S. 15; LR/Wenske, StPO, 27. Aufl., § 400 Rn. 27; ferner Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 400 Rn. 1). Damit hat sie ihren Willen, sich dem Verfahren anzuschließen, deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies genügt (ähnlich für einen formwirksamen Bestellungs- oder Beiordnungsantrag BGH, Beschlüsse vom 5. November 2013 – 4 StR 423/13, juris Rn. 1; vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 174/24, juris; für die Revisionseinlegung BGH, Entscheidung vom 3. Dezember 1969 – 3 StR 185/69, bei Dallinger MDR 1970, 732; NK-StPO/Putzke, § 396 Rn. 2).“

StPO III: Voraussetzungen der Notveräußerung, oder: Verderb, erheblicher Wertverlust, erhebliche Kosten

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Und dann als letzte Entscheidung vor Weihnachten noch der OLG Hamm, Beschl. v. 17.07.2025 – 3 Ws 241/25.

Es geht in der Entscheidung um die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Notveräußerung. Betroffen waren davon zwei Pkws. Das AG hatte in dem Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB für das Land Nordrhein-Westfalen den Vermögensarrest in Höhe von 1.009.176,70 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten an angeordnet. Nachdem der Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßiger Betruges verurteilt und gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.013.776,36 EUR angeordnet worden war, wurden am 22.11.2923 in Vollziehung des Vermögensarrests gepfändet.

Für diese wurde dann später die Notveräußerung angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer als Beschwerde auszulegenden Eingabe. Während des Beschwerdeverfahrens wird die Notveräußerung erfolgreich durchgeführt.

Hierauf beantragt der Angeklagte u.a. festzustellen, dass die erfolgte Notveräußerung rechtswidrig war. Zur Begründung wird neben Ausführungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 111p StPO ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens und vor Ablauf der dem Verteidiger vom Senat gesetzten Stellungnahmefrist Fakten geschaffen und hierdurch die Einwendungsmöglichkeiten des Angeklagten konterkariert. Es sei gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen worden.

Die Beschwerde hatte beim OLG Erfolg:

„Die nach §§ 304 Abs. 1, 111p Abs. 5, 162 StPO statthafte Beschwerde gegen die Anordnung der Notveräußerung ist nach § 306 Abs. 1 StPO zulässig erhoben und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Notveräußerung.

1. Die Rechtsmittel der StPO dienen der Beseitigung einer fortbestehenden Beschwer, sodass ihnen die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits tatsächlich oder rechtlich erledigten Entscheidung an sich fremd ist (Reichenbach in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 296 StPO, Rn. 14 m.w.N.). Ausnahmsweise kann die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme weiterverfolgt werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, wenn die erledigte Maßnahme mit fortbestehenden Wirkungen einhergeht oder in Fällen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 -, BVerfGE 96, 27-44, Rn. 49).

Vorliegend besteht ein nach wie vor fortwirkender Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG. So wird durch die Notveräußerung in das Sacheigentum an den beiden Fahrzeugen des Beschwerdeführers eingegriffen, da durch ihre Durchführung sein Eigentum an den Sachen durch das Eigentum an dem Veräußerungserlös ersetzt wird. Zwar muss er hierdurch nicht notwendig einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden – wie der vorliegende Fall nahelegt -, aber die Ersetzung seines Sacheigentums durch den Veräußerungserlös greift in seine grundrechtlich geschützte Position ein, mit seinem Sacheigentum (im Grundsatz) nach eigenem Belieben zu verfahren.

2. Die Notveräußerung stellt sich im Ergebnis als rechtswidrig dar.

a) ….

b) ….

c)  Jedenfalls aber lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen und mit den Erwägungen des Landgerichts nicht feststellen.

Die Notveräußerung kann nach § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet werden, wenn der Verderb oder ein erheblicher Wertverlust des gepfändeten Gegenstands drohtoder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.

aa) Ein Verderb der Kraftfahrzeuge steht nicht in Rede.

bb)  Feststellungen zu einem drohenden erheblichen Wertverlust lassen sich auf der Grundlage des Akteninhalts nicht treffen.

Feststellungen zu einem aufgrund fortschreitenden Fahrzeugalters für sich genommen eintretenden Wertverlust lassen sich auf der Grundlage der Gutachten oder anderweitigen Erkenntnisse nicht treffen. Es ist mangels sachverständiger Aussagen hierzu bislang nicht feststellbar, ob es sich um Gebrauchtfahrzeuge handelt, die auch ohne weitere Abnutzung grundsätzlich durch Alterung in nennenswertem Ausmaß an Wert verlieren oder eher wertstabil sind. Auch das Ausmaß eines etwaigen drohenden Wertverlusts lässt sich nach den bisherigen Erkenntnissen in keiner Weise quantifizieren.

Soweit das Landgericht auf einen Wertverlust durch lange Standzeiten abstellt, der gerichtsbekannt sei, geht dies vorliegend fehl. Eine etwaige Sachkunde der Kammer in der Bewertung von Kraftfahrzeugen liegt nicht nahe und ist jedenfalls im angegriffenen Beschluss nicht dargelegt. Nach beiden vorliegenden Gutachten sind – in nicht näher quantifiziertem Umfang -Standschäden schon bei der Wertermittlung berücksichtigt. Ohne weitergehende Aufklärung der in die Wertermittlung bereits eingepreisten Standschäden und Abgrenzung von konkret in bestimmten Zeiträumen zu erwartenden weiteren Standschäden verbietet es sich daher mit allgemeinen Erwägungen pauschal erhebliche weitere Standschäden anzunehmen. Hinzu kommt, dass eine weitere Wertminderung durch plattgestandene Reifen und rissiges und poröses Gummi, wie von der Kammer angenommen, bei dem Mercedes GLC 220d schon deswegen fernliegen, weil die Reifen sich nach den Feststellungen des Gutachtens vor der Verschleißgrenze befinden und daher ohnehin einer Erneuerung bedürfen.

cc) Auch die Feststellung, dass die Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge mit erheblichen Kosten verbunden sei, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar belegbar.

Kosten für Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge werden – soweit aktenkundig – überhaupt nicht aufgewandt.

Für die Aufbewahrung fallen pro Fahrzeug nach der Mitteilung der Fa. D vom 2. Juli 2024 offenbar 1,50 € pro Tag und Fahrzeug an, wobei dieses für den Ford Mustang ab dem 27. Dezember 2023 und den Mercedes GLC 220d ab dem 22. Dezember 2023 berechnet wird. Die vorangegangene einmonatige Aufbewahrung der Fahrzeuge wird von der Fa. D offenbar nicht gesondert berechnet, sondern dürfte durch die Abschleppgebühr von 32 € pro Fahrzeug abgegolten sein. Mithin ergeben sich bis zur inzwischen durchgeführten Notveräußerung folgende Aufbewahrungskosten im Verhältnis zum gutachterlich prognostizierten Fahrzeugwert:

Ford Mustang

      Mercedes GLC 220d
Beginn Standgeld

27.12.2023

22.12.2023

Ende Standgeld

13.06.2025

13.06.2025

Summe Standgeld

801,00 EUR

808,50 EUR

Abschleppkosten

32,00 EUR

32,00 EUR

Gesamtkosten

833,00 EUR

840,50 EUR

Fahrzeugwert

16.500,00 EUR

19.500,00 EUR

Anteil Kosten/Wert

5,0%

4,3%

Damit sind jedenfalls bis jetzt keine im Verhältnis zum Wert der Fahrzeuge erheblichen Standkosten angefallen.

Auch ließen sich solche im Zeitpunkt der Anordnung der Notveräußerung mit den von der Kammer angestellten Erwägungen nicht prognostizieren. Die Kammer ging in dem angefochtenen Beschluss – wie sich im Nachgang herausstellte zutreffend – davon aus, dass das Urteil erster Instanz in Kürze zu erwarten war. Die Einlegung einer Revision durch den Angeklagten zu prognostizieren, mag dabei angesichts des Ganges der Hauptverhandlung noch angehen. Aber bereits zu diesem Zeitpunkt die mögliche Standzeit mit der Dauer eines Verfahrens mit Aufhebung, Zurückverweisung und neuerlicher Hauptverhandlung anzusetzen, erscheint jedenfalls vor der Abfassung des Urteils verfehlt. Selbst bei zutreffender Prognose des Urteilsspruches zum 1. April 2025 und einer großzügig prognostizierten Dauer des Revisionsverfahrens von einem Jahr ergäbe sich noch kein Kostenanteil von 10% des Fahrzeugwertes:

Ford Mustang

      Mercedes GLC 220d
Beginn Standgeld

27.12.2023

22.12.2023

Ende Standgeld

01.04.2026

01.04.2026

Summe Standgeld

1.239,00 EUR

1.246,50 EUR

Abschleppkosten

32,00 EUR

32,00 EUR

Gesamtkosten

1.271,00 EUR

1.278,50 EUR

Fahrzeugwert

16.500,00 EUR

19.500,00 EUR

Anteil Kosten/Wert

7,7%

6,6%