Kategoriearchiv: StPO

StPO II: Ablehnung/Besorgnis der Befangenheit, oder: Unabgesprochene Terminierung/keine Akteneinsicht

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Im zweiten Posting stelle ich einen Beschluss des LG Halle vor, und zwar den LG Halle, Beschl. v. 30.01.2026 – 9 NBs 613 Js 213606724/23 (26/25). Es geht um die Ablehnung des Vorsitzenden einer Berufungskammer.

Mit seinem Ablehnungsgesuch vom 26.01.2026 macht der Angeklagte geltend, dass die Termine für die Berufungshauptverhandlung nicht mit dem Wahlverteidiger abgestimmt worden seien. Dieser befinde sich am 05.02.2026 im Urlaub und könne an diesem Termin, in welchem auch die wesentliche Beweisaufnahme stattfinden soll, nicht teilnehmen. Zudem sei dem am 15.01.2026 eingegangenen Verlegungsantrag ohne Angabe von Gründen nicht entsprochen worden. Weiterhin wird mit dem Ablehnungsgesuch geltend gemacht, dass dem Antrag des Wahlverteidigers auf Akteneinsicht nicht entsprochen wurde. Das LG hat das Ablehnungsgesuch als begründet angesehen:

„Ein Richter kann gemäß § 24 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen subjektiven Eindruck und auf seine unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt. Maßgebend sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Betroffenen und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 24, Rn. 8, m.w.N.). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jede prozessuale oder terminliche Maßnahme – auch wenn sie fehlerhaft sein mag – die Besorgnis der Befangenheit begründet; hinzukommen müssen besondere Umstände, die den Anschein von Willkür, Voreingenommenheit oder das Verlassen der richterlichen Neutralität tragen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 Ss 233/97 – 5 Ws (B) 641/97 -, Rn. 4, juris).

Gemessen an diesem Maßstab kann zwar kein Grund der Befangenheit darin gesehen werden, dass der Vorsitzende der Berufungskammer ohne vorherige Absprache mit dem Wahlverteidiger die Berufungshauptverhandlung terminiert und auf dessen Antrag nicht verlegt hat. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit 17.06.2025 in Untersuchungshaft. Am 06.11.2025 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Naumburg unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls, Hehlerei und Bedrohung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Akten gingen nach form- und fristgerecht eingelegter Berufung beim Landgericht am 30.12.2025 ein und wurden dem Vorsitzenden Richter der zuständigen Berufungskammer am 02.01.2026 vorgelegt, der das Verfahren am gleichen Tag für den 05.02.2025 terminierte.

Unter Berücksichtigung des in Haftsachen bestehenden besonderen Beschleunigungsgebots ist diese Vorgehensweise des Vorsitzenden, Präsident des Landgerichts pp., nicht zu beanstanden. Eine willkürliche Benachteiligung des Angeklagten und damit eine Beschränkung seiner Verteidigung kann durch die zeitnahe Terminierung nicht gesehen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Termine nicht abgestimmt worden sind.

Die Besorgnis der Befangenheit ist aber dadurch begründet, dass dem Akteneinsichtsgesuch trotz Erinnerung nicht entsprochen worden ist. Der Wahlverteidiger beantragte bereits mit Schreiben vom 13.11.2025 mit der Einlegung des Rechtsmittels die Gewährung von Akteneinsicht mit der Zustellung des Urteils. Mit Schreiben vom 22.12.2025, eingegangen beim Amtsgericht Naumburg am selben Tag, erinnerte der Verteidiger nochmals an das Akteneinsichtsgesuch. Auch mit der Ladungsverfügung vom 02.01.2026 des Vorsitzenden der Berufungskammer wurde die Einsicht in die Akte nicht gewährt.

Der Umstand, dass das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsanwaltes durch den Vorsitzenden übergangen worden ist, kann jedenfalls dann, wenn auf das offene Akteneinsichtsgesuch zudem noch hingewiesen worden ist, einem Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des beteiligten Richters zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2021 – AnwSt (B) 4/20 -, Rn. 10, juris; OLG Köln, Beschluss vom 5. März 2001 – 14 WF 7/01 -, juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Recht auf Akteneinsicht bereits in der Vorinstanz geltend gemacht und erinnert worden ist. Gründe, die ausnahmsweise die Verweigerung der Akteneinsicht hätten rechtfertigen können, sind vorliegend nicht ersichtlich.“

Na ja, ich weiß nicht. Terminierung ohne Absprache mit dem Wahlverteidiger und keine Terminsverlegung sollen nicht reichen, aber die nicht gewährte Akteneinsicht. Da habe ich so meine Zweifel, ob man das nicht umgekehrt hätte sehen oder beide Gründe hätte heranziehen müssen.

StPO I: Auskunftverweigerungsrecht des Zeugen, oder: Konkrete Drohung strafrechtlicher Verfolgung?

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In der Berichterstattung gibt es heute noch einmal StPO-Entscheidungen. Heute kommen die aber nicht vom BGH, sondern „aus der Instanz“.

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 Ws 152/25 – mit dem das OLG zum Auskunfstverweigerungsrecht (§ 55 StPO) eines Zeugen Stellung genommen hat.

Der Zeuge, gegen den früher eine Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG anhängig war, das aber inzwischen eingestellt ist, soll nun gegen den Angeklagten aussagen. Der Zeige hat sich aber auf § 55 StPO berufen. Den deswegen gestellten Antrag auf Anordnung von Beugehaft hat das LG abgelehnt. Das OLG folgt dem:

„2. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung i. S. von § 55 StPO besteht dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte – nicht müsste -, die einen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO ergeben oder Anlass zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines bereits bestehenden Tatverdachts geben. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Zeugen aufgrund seiner Aussage ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte; auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kommt es nicht an. Auch genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (BGH StV 199, 351 – 352; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, juris).

Für eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BGH NJW 1994, 2839, 2840; BGH NStZ 1999, 415, 416; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 4 m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2003 – 1Ws 274/02 – ; OLG Koblenz StV 1996, 474, 475; KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 -, juris). Denn andernfalls hätte es jeder Zeuge, der einen anderen zunächst be- oder entlastet hat, in der Hand, allein mit dem bloßen Einwand, die ursprüngliche Aussage könnte falsch gewesen sein (und eine falsche Verdächtigung des anderen enthalten oder – umgekehrt – eine strafvereitelnde Zielrichtung gehabt haben), ohne weiteres jede weitere Auskunft zu verweigern (vgl. OLG Karlsruhe OLGSt § 55 StPO Nr. 2; OLG Koblenz aaO). Ob es für die von dem Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung solche tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und er sich deshalb auf §55 StPO berufen kann, hat nicht etwa der Zeuge selbst zu entscheiden, sondern dies unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des Tatrichters (vgl. KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 55 Rn. 7a), dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; OLG Celle NStZ-RR 2011, 377; KG, Beschluss vom 07. Mai 2013 – 4 Ws 51/13, juris). Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat (vgl. OLG Celle a.a.O.). Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (vgl. BGHSt 10, 104, 105), weshalb für die Beurteilung freibeweislich der Akteninhalt, die anderweitigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und sonstige bekannte Umstände auszuwerten sind (vgl. KG, Beschluss vom 07. Mai 2013, a.a.O., m.w.N.)

Selbst wenn hiernach eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, ist der Zeuge gemäß §55 Abs.1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Lediglich ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, 07. Juli 2005 – StB 12/05, 04. März 2010 – StB 46/09; juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wertung des Landgerichts, dem Zeugen („Name 01“) stehe ausnahmsweise ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, nicht zu beanstanden. Dem Beschluss der Kammer vom 12. November 2025 ist zu entnehmen, dass das Landgericht den Akteninhalt – einschließlich des gegen den Zeugen geführten Ermittlungsverfahrens (426 Js 18149/25) – sowie das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme ausgewertet und umfassend gewürdigt hat. Bei seiner Entscheidung hat es zutreffend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass bei der Befragung des Zeugen zu dem Tatvorwurf der versuchten Erpressung auch erforderlich sei zu klären, was herausverlangt werden sollte. Da es sich dabei um die bereits erwähnte SIM-Karte mit Kontakten zu mutmaßlichen Betäubungsmittelabnehmern gehandelt haben soll, wäre eine Aussage des Zeugen ohne Nennung der Hintergründe kaum möglich. Hinzu kommt, dass sich die Zeugin („Name 02“) zur selben Tatzeit und am selben Tatort, wie in der Anklageschrift vom 11. Juli 2025 unter Ziffer 5. und 6. beschrieben, – nämlich am 24. Januar 2024 im Bereich („Ort 01“) – mit dem Zeugen („Name 01“) getroffen haben soll, um von ihm Betäubungsmittel zu erhalten. Somit steht die gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem potentiell strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu der Beschwerdegegner ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat wahrheitsgemäß aussagen könnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am 26. Mai 2025 eingestellt wurde, da damit kein Strafklageverbrauch eingetreten ist und das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann.

Da dem Zeugen aus den obigen Erwägungen bereits ein vollständiges Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, kommt es auf die Frage der Verwertbarkeit der Aussage aufgrund einer möglichen fehlerhaften Belehrung des Zeugen nicht mehr an.“

Bewährung III: Zurückverweisung an das „Erstgericht“, oder: Keine eigene Sachentscheidungsbefugnis

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Und im dritten Posting dann noch etwas zum Bewährungsverfahren.

Das AG Kaufbeuren hat eine mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die beim LG Kempen mit dem LG Kempten, Beschl. v. 11.12.2025 – 2 Qs 182/25 – Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht Kaufbeuren hat als sachlich unzuständiges Gericht entschieden. Der Verurteilte befindet sich derzeit in der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Kaufbeuren aus der Verurteilung des Amtsgerichts Augsburgs vom 06.08.2024. Für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung ist demnach gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1, 453 Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer am Landgericht zuständig.

Die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Beschwerdegericht in Ausnahmefällen keine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen hat. Eine Zurückverweisung ist zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich dafür vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht ausgeglichen werden kann, weil das Beschwerdegericht nicht voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann, vgl. MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl. 2024, StPO § 309 Rn. 31 mwN. Der zuständige Spruchkörper ist vorliegend die Strafvollstreckungskammer und nicht die Beschwerdekammer, die daher keine eigene Sachentscheidung treffen darf, vgl. BeckOK StPO/Cirener, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 309 Rn. 15.1.“

StPO III: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Gibt es eine schlüssige Eröffnungsentscheidung?

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Und als letzte Entscheidung zur StPO vom BGH hier der BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – 6 StR 358/25. In ihr geht es mal wieder um einen fehlenden Eröffnungsbeschluss

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung in drei Fällen verurteilt. Auf seine Revision des Angeklagten hat der BGH das Urteil teilweise aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt:

„1. Die Verurteilung im Fall II.5. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil insoweit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht. Es fehlt in dem vorbezeichneten Fall an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss (vgl. allgemein zum Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 528/23, Rn. 2, 6 mwN). Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„1. Ein (ausdrücklicher) Beschluss, durch den die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2024 (SA Bd. I a, Bl. 32) gegen den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden.

2. Eine sogenannte schlüssige Eröffnungsentscheidung liegt auch nicht vor. Erforderlich hierfür ist eine eindeutig auszulegende Willenserklärung des Gerichts dahin, die Anklage nach Prüfung und Annahme der Eröffnungsvoraussetzungen zweifelsfrei zur Hauptverhandlung zulassen zu wollen (vgl. MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 26).

a) Die Staatsanwaltschaft erhob schon zuvor Anklage gegen den Beschwerdeführer (Anklageschrift vom 10. Dezember 2023; SA Bd. II b, Bl. 23). Die beiden Verfahren wurden mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Januar 2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (SA Bd. IIb, Bl. 342) und das Amtsgericht ließ sodann mit Beschluss vom 16. Mai 2024 ‚die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 10. Dezember 2023 (Geschäftsnummer: 9423 Js 14638/23)‘ zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Diese Entscheidung betraf vom Wortlaut aber allein die Anklage vom 10. Dezember 2023 (28 Ds 230/23). Ihr kann, bezogen auf die Anklage vom 16. Januar 2024 auch nicht die Bedeutung einer konkludenten Eröffnung des Hauptverfahrens beigemessen werden. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 203 StPO genügt zwar eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. Dem Beschluss vom 16. Mai 2024, der sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Anklage vom 10. Dezember 2023 bezieht, ist aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Amtsgericht hinsichtlich der Anklage vom 16. Januar 2024 die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 16. Mai 2024 ergangenen Terminsverfügung (SA Bd. II b, Bl. 40) auch die Ladung von Zeugen zu dem mit Anklage vom 16. Januar 2024 erhobenen Tatvorwurf angeordnet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16 -, juris, Rn. 8; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 203, Rn. 5).

b) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 6. Dezember 2024 (SA Bd. II b, Bl. 136) hat nach § 270 Abs. 3 StPO zwar kraft Gesetzes die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Er ersetzt freilich nicht den zuvor erlassenen Eröffnungsbeschluss, sondern tritt im Wege einer Fortgeltungsanordnung an dessen Stelle. Voraussetzung für das Entstehen dieser gesetzlich angeordneten Wirkung ist deshalb, dass das verweisende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen zuvor selbst geprüft und angenommen hat. Ist das – wie vorliegend nicht der Fall -, kann der Verweisungsbeschluss diese Wirkung nicht entfalten (MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 31).

c) Für den Besetzungs- und Verbindungsbeschluss des Landgerichts vom 3. Februar 2025 (SA Bd. II, Bl. 185) gilt das unter Nr. 2 Gesagte.

d) Auch aus sonstigen Beweisanzeichen (vgl. dazu MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 33) wie der rechtliche Hinweis des Landgerichts nach § 265 StPO (PB, Bl. 7) ist hier die erfolgte Verdachtsprüfung nicht zu schließen. Insbesondere kann vorliegend auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (die Verteidigung hat die Verbindung hingenommen, die Anklagesätze aus den verschiedenen Anklageschriften [von denen einer nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Eröffnungsentscheidung war], wurden unbeanstandet verlesen und der Angeklagte hat sich zu sämtlichen Vorwürfen ohne Beanstandung eingelassen) nicht herangezogen werden. Die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalte, in denen das Prozessverhalten als Bestätigung für die Auffassung herangezogen wurde, dass die Strafkammer ihren Willen, die (zweite) Anklage ebenfalls zur Hauptverhandlung zuzulassen, in einer den Erfordernissen der §§ 203, 207 Abs. 1 StPO noch genügenden Form kundgetan hat (vgl. Urteil vom 6. August 1974 – 1 StR 226/74 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 -, juris, Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 9. November 1989 – 4 StR 520/89 -, juris, Rn. 7 zur Einbeziehung Nachtragsanklage), betreffen nicht vergleichbare Prozesskonstellationen.“

Dem schließt sich der Senat an. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilaufhebung und -einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a StPO mit der Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17, Rn. 10 mwN).

StPO II: Zulässiger Inhalt einer Verständigung, oder: Verzicht auf Herausgabe von Einziehungsgegenständen

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Im zweiten Posting des Tages kommt dann hier das BGH, Urt. v. 08.10.2025 – 5 StR 235/25. In ihm geht es um den zulässigen Inhalt einer Absprache (§ 257c StPO).

Das LG hat die Angeklagten wegen mehrerer Taten des Banden- und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Diese haben mit der Verfahrensrüge Erfolg, mit der die Angeklagten einen Verstoß gegen § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO geltend machen.

Den Rügen liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde: Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins 29.10.2024 wurde ein Gespräch über die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO geführt. Im Termin vom 1.11.2024 stimmten beide Angeklagte sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft einem Verständigungsvorschlag des Gerichts zu. Dieser sah vor, dass den Angeklagten bei Abgabe einer geständigen Einlassung neben einer Verschonung vom Vollzug der Untersuchungshaft ab Urteilsverkündung bestimmte Strafober- und Untergrenzen zugesichert wurden. Zudem enthielt die Verständigung die Vorgabe, dass durch die Angeklagten auf die im Verfahren sichergestellten Gegenstände „verzichtet“ werden solle. Der Angeklagte K. gab daraufhin in der Hauptverhandlung eine geständige Einlassung ab und erklärte ausdrücklich den Verzicht auf die Herausgabe der genannten Gegenstände. Hinsichtlich des Angeklagten S., dessen Geständnis im Umfang zunächst hinter dem Verständigungsvorschlag zurückblieb, stellte die Strafkammer mit Beschluss vom 11.12.2024 das Entfallen der Bindung gemäß § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO fest. Am folgenden Tag wurde jedoch erneut eine Verständigung getroffen, welche die Zusicherung einer Strafober- und Untergrenze seitens des Gerichts sowie die Abgabe eines Geständnisses verbunden mit einem Verzicht auf die sichergestellten Gegenstände seitens des Angeklagten vorsah. Der Angeklagte S. ließ sich sodann im Wege einer Verteidigererklärung geständig ein.

Die Revisionen der Angeklagten hatten Erfolg. Sie gehen nach Auffassung des BGH zutreffend davon aus, dass im Rahmen einer Verständigung kein Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Geld oder andere Gegenstände vereinbart werden dürfe, weil ein solcher nicht zu den gesetzlich zugelassenen Verständigungsgegenständen (§ 257c Abs. 2 Satz 1 StPO) gehöre. Der Verzicht bilde keine Rechtsfolge, die Inhalt eines Urteils oder eines zugehörigen Beschlusses sein könne (§ 257c Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StPO). Er stelle auch keine verfahrensbezogene Maßnahme im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren (§ 257c Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StPO) dar (s. ausführlich BGH, Beschl. v. 9.10.2024 – 5 StR 433/24, NStZ 2025, 311).

Wegen der Einzelheiten der recht umfangreichen Begründung des BGH verweise ich auf den verlinkten Volltext. Also: § 249 Abs. 2 StPO 🙂 .