Kategoriearchiv: OWi

OWi I: OLG Köln hebt AG Schleiden (leider) auf, oder: Kein „fair-trial-Verstoß“ bei fehlenden Rohmessdaten

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Ich hatte am Nikolaustag über das dem AG Schleiden, Urt. v, 02.09.2022 – 13 OWi-304 Js 802/22-179/22 berichtet (vgl. AG I: Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 8.0, oder: Nichtspeicherung von Daten verstößt gegen “fair trail”).

Am Ende des Beitrags hieß es: „Ich bin gespannt, was das OLG Köln, bei dem die Rechtsbeschwerde anhängig ist, macht.“. Inzwischen hat das OLG Köln „gemacht“ – und: Mich überrascht es nicht, was das OLG Köln „gemacht“ hat. Denn es wäre zu schön gewesen, wenn sich das OLG der Auffassung des AG angeschlossen und die Rechtsbeschwerde verworfen hätte. Das hat das OLG nicht „gemacht“, sondern es hat im OLG Köln, Beschl. v. 16.12.2022 – 1 RBs 371/22 -, den mir der 1. Bußgeldsenat des OLG Köln gestern übersandt hat, ein AG-Urteil, das eine ähnliche Problematik hatte, aufgehoben. Schade, aber man hat zumindest ein paar Tage träumen dürfen.

Was das OLG – nach Zulassung der Rechtsbeschwerde – ausführt, überrascht (auch) nicht und setzt sich m.E. nicht wirklich nicht mit den Argumenten des AG auseinander. Vorgetragen wird im Grunde das Argument: Das macnehn alle so:

„Das gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG als Rechtsbeschwerde statthafte und zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Urteilsgründe tragen den Freispruch nicht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor. Auch Messungen mit Geräten, bei denen Messdaten nicht gespeichert werden, sind verwertbar. Das verwendete Messgerät ESO ES 8.0 ist ein von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zugelassenes Lichtschrankenmessgerät und als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes. Ob dabei sogenannte Rohmessdaten gespeichert werden oder nicht, ist irrelevant. Dieser Auffassung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 09.09.2019, 2 Ss (OWi) 233/19, juris) haben sich nahzu alle Obergerichte einschließlich des Senats angeschlossen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.12.2019, 202 ObOWi 1955/19, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.02.2020, 1 OWi 2 SsBs 122/19, juris und Beschluss vom 01.12.2021, 1 OWi 2 SsBs 100/21; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2019, 3 RBs 307/19, juris; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.04.2020, 1 SsRs 10/20, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.09.2020, 1 OLG 171 SsRs 195/19; Senat, Beschluss vom 27.09.2019, III-1 RBs 339/19).“

Dem stimmt der Senat zu und schließt sich im Übrigen den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 01.12.2021, Az. 1 OWi 2 SsBs 100/21, zitiert nach juris, Rn. 14 ff., an. Soweit der vorbezeichneten Entscheidung eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Poliscan FM1, Softwareversion 4.4.9. zugrunde liegt, sind die dortigen Erwägungen, insbesondere Rn. 17 ff., auf die vorliegend verfahrensgegenständliche Messung mit der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage des Typs ESO ES 8.0. übertragbar. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war das vorliegend zum Tatzeitpunkt am 27.05.2021 verwendete Messgerät mit der Softwareversion 1.1.0.2. ausgestattet, deren „Rohmessdaten“ seit der 3. Revision (28.02.2020) der von der Konformitätsbewertungsstelle der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung nicht mehr gespeichert werden. Indes kommt dem Umstand, dass das vorbezeichnete Messgerät – anders als bei früheren Softwareversionen – keine sog. „Rohmessdaten“ mehr speichert, aus den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken, a.a.O., keine rechtliche Relevanz zu. Da die in Rede stehenden Messdaten der verfahrensgegenständlichen Messung zu keinem Zeitpunkt gespeichert und demgemäß auch weder der Bußgeldbehörde noch dem Gericht zur Verfügung standen, beanspruchen die Gründe der Senatsentscheidung vom 27.09.2019 (Az. III-1 RBs 339/19, DAR 2019, 695), an denen der Senat festhält, auch in dieser Konstellation Geltung. Davon ausgehend ist auch die Annahme des Tatgerichts, Daten seien „mutwillig unterdrückt“ worden, nicht gerechtfertigt.“

Urteil I: Einlassung des Angeklagten/Betroffenen, oder: Die gehört in die Urteilsgründe, ein Dauerbrenner

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Und heute dann drei Entscheidungen zu Urteilsgründen/Feststellungen.

Ich beginne mit einem Dauerbrenner, nämlich der Frage, was mit der Einlassung des Angeklagten ist. Nun, an sich sollte das keine Frage mehr sein. Denn der BGh (und die OLG) beten das gebetsmühlenartig immer wieder vor: Die gehört ins Urteil, und zwar auch im Bußgeldverfahren.

Dazu hier dann mal wieder zwei Entscheidungen, und zwar:

In einem Strafurteil ist die Einlassung des Angeklagten zumindest in wesentlichen Grundzügen in einer geschlossenen und zusammenhängenden Darstellung wiederzugeben und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen. Erst auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht überprüfen, ob das Tatgericht die Bedeutung der Angaben des Angeklagten zutreffend erkannt und bewertet hat und damit den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt.

Ob das Tatgericht zu Recht bei der Verhängung einer nicht geringfügigen Geldbuße (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG) unter Anwendung der BKatV auf Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verzichten durfte, kann das Rechtsbeschwerdegericht nur überprüfen, wenn das Urteil mitteilt, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene dazu eingelassen hat.

AG I: Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 8.0, oder: Nichtspeicherung von Daten verstößt gegen „fair trail“

Heute am Nikolaustag bringe ich dann drei AG-Entscheidungen, also mal von „ganz unten“, aber m.E. alle drei von Interesse.

Und ich beginne mit einem verkehrsrechtlichen Schmankerl, ich will nicht gleich schreiben „Knaller“, denn man muss mal sehen, was das OLG daraus macht, nämlich aus dem AG Schleiden, Urt. v, 02.09.2022 – 13 OWi-304 Js 802/22-179/22, das mir jetzt ein neuer Autor im VRR zugeleitet hat.

Es geht in dem Verfahren um eine Geschwindigkeitsmessung mit ESO Es 8.0. Dem Betroffenen wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h vorgeworfen.  Die Geschwindigkeit  wurde mit einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage des Typs ESO ES 8.0 – nach den Feststellungen des Gerichts gültig geeicht sowie fachgerecht aufgestellt und bedient – ermittelt. Bereits mit Schriftsatz vom 03.05.2022 hatte der Verteidiger unter Berufung auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18), die Übersendung der „Messdaten“ von der Bußgeldbehörde verlangt. Dieses Verlangen hatte er später im gerichtlichen Einspruchsverfahren wiederholt. Das AG hat daraufhin eine unmittelbare Stellungnahme der PtB eingeholt, die, so die Feststellungen des Urteils, mitteilte, „dass es offenbar nicht die Absicht des Herstellers sei, Geräte mit Rohmessdatenspeicherung auf den Markt zu bringen. Es entspräche auch nicht den „Wünschen des Herstellers“, dass Messdaten im Nachhinein zugänglich seien. Insoweit habe der Bundesverband Verkehrssicherheitstechnik e.V. der PTB mitgeteilt, dass „für die bereits am Markt befindlichen Messgeräte […] seitens der PTB und seitens der betreffenden beiden Hersteller die Empfehlung der Umrüstung auf die aktuelle Software im Rahmen der nächsten Eichung [besteht]“.Weiter: „[…] Damit ist gewährleistet, dass es nunmehr bei keinem der nach neuem Eichrecht geregelten und neu in Verkehr gebrachten Messgeräte verwechslungsfähige „Rohmessdaten“ gibt.“

Das AG hat den Betroffenen freigesprochen, da die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit „aus rechtlichen Gründen nicht festgestellt werden“ könne:

„Zunächst geht das Gericht davon aus, dass die Tatsache, dass das Messgerät seit der 3. Revision keine Messdaten mehr speichert, einen Verstoß gegen den Grundsatz des „fair trial“ darstellen kann.

Insoweit ist zunächst anzumerken, dass das Gericht bei dem Messgerät Eso 8.0, wie auch bei dessen Vorgänger Eso 3.0 von einem sogenannten standardisierten Messverfahren ausgeht. Ein solches ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 30.10.1997, Az. 4 StR 24/97, mwN zitiert nach juris) gegeben, wenn es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren handelt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei dies nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet.

Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18, zitiert nach juris) ausdrücklich ausgeführt, dass es von Verfassungswegen nicht zu beanstanden ist, dass die Fachgerichte von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht der Gerichte ausgehen.

Maßgeblich ist allerdings im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens und in Ansehung aller damit verbundenen Beweiserleichterungen nach den eindeutigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18, zitiert nach juris) auch, dass der Betroffene seine Verfahrensrechte wirkungsvoll wahrnehmen kann. Insoweit ist es anerkannt, dass ein rechtsstaatliches und faires Verfahren „Waffengleichheit“ zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits fordert. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Betroffenen grundsätzlich auch ein Anspruch auf den Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen (hier: Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr) folgt.

Wird ihm dieser Zugriff erlaubt, ist dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht ggf. auf Zweifel aufmerksam zu machen und entsprechende Beweisanträge zu stellen.

Aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgt demnach, dass die Figur des standardisierten Messverfahrens zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Gleichfalls wird aber auch mehr als deutlich, dass die Figur des standardisierten Messverfahrens nicht dazu führt, dass dem Betroffenen ohne Not Verteidigungsmöglichkeiten abgeschnitten werden dürfen – zumal auch die Beweiserleichterungen des OWiG ein „kann“ für das Gericht darstellen und kein „muss“.

Nach Ansicht des Gerichts werden im vorliegenden Verfahren indes die vorausgeführten Rechte des Betroffenen verletzt, indem ihm nunmehr Daten, die bis Anfang 2020 noch zur Verfügung standen, nicht mehr zugänglich gemacht werden können. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die entsprechenden Daten auch den Behörden nicht mehr zur Verfügung stehen und man dementsprechend davon ausgehen könnte, dass eine „Waffengleichheit“ nach wie vor gegeben wäre (so: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.12.2021, 1 OWi 2 SsBs 100/21, zitiert nach juris). Das Amtsgericht Schleiden steht jedoch auf dem Standpunkt, dass mit der neuen Zulassung der Software ohne Datenspeicherung dem Betroffenen gezielt durch den Herstellerverband eine Möglichkeit zur effektiven Verteidigung genommen wurde.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Schleiden steht nach seinem Verständnis auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 27.09.2019, Az. III-RBs 339/19, zitiert nach juris) nicht entgegen. Denn der Senat hat klargestellt, dass seine Entscheidung die Konstellation betrifft, in der von vornherein keine Messdaten gespeichert worden sind. In diesen Fällen geht das Amtsgericht mit dem Oberlandesgericht Köln dahingehend konform, dass bei Geräten, die nie Daten gespeichert haben, auch kein Anspruch darauf besteht, die Möglichkeit einer Datenspeicherung zu schaffen. Hier steht es jedoch anders.

Es ist nämlich nicht so, dass es sich bei dem Messgerät Eso 8.0 um ein solches handelt, dass noch nie Daten gespeichert hat. Vielmehr standen die Messdaten, unerheblich davon ob man sie als Rohmessdaten oder Hilfsgrößen bezeichnet, den Betroffenen, der Behörde und den Gerichten zur Verfügung. Dies führte in einigen Verfahren vor dem Amtsgericht Schleiden dazu, dass die Betroffenen aufgrund einer vorher durch sie selbst veranlassten gutachterlichen Prüfung der Daten mit Beweisanträgen durchzudringen vermochten, die eine Überprüfung durch einen gerichtlichen Sachverständigen nach sich zogen. Dabei ließ sich durch diese Sachverständigen nach ihrer eigenen Aussage durchaus die Messung nachvollziehen, wobei im Regelfall keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Messgeräts aufgezeigt werden konnten.

Dementsprechend ist es aus Sicht des Amtsgerichts Schleiden nicht so, dass den Hilfsgrößen bzw. Rohmessdaten keinerlei Beweiswert zugemessen werden kann, so dass eine Entfernung der Datenspeicherung den Betroffenen in seinen verfahrensmäßigen Rechten verletzt. Dass den Daten ein Beweiswert durch die Gerichte zugemessen wird, musste dem Hersteller bewusst sein. Außerdem musste es ihm bewusst sein, dass eine Änderung in der Praxis der Datenspeicherung sich unter Umständen auf die Verfahren auswirken könnte. Diese Überzeugung hegt das Gericht unter anderem aufgrund der Urteile des Landgerichts Halle an der Saale vom 05.12.2013 (Az. 5 O 110/13) und des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 27.08.2014 (Az. 6 U 3/14, jeweils zitiert nach juris). Den Verfahren lag zu Grunde, dass die Beklagten, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Geschwindigkeitsgutachten erstatteten, Zugriff auf die Messdateien des Vorgängergerätes Eso 3.0 erhielten und die Daten auswerteten. In diesem Zusammenhang gelang es den Beklagten die damalige Verschlüsselung der Daten zu überwinden. Die Herstellerfirma Eso fühlte sich dadurch in ihren Rechten verletzt und hat die Ansicht vertreten, dass allein sie berechtigt sei, über die gesicherten Messrohdaten zu verfügen. Indem die Beklagten die Daten unter Überwindung der Verschlüsselung dennoch auslesen und auswerten bzw. eine solche Vorgangsweise anbieten würden, begründe dies einen (vorbeugenden) Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog i. m. V. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 202a, 202c StGB. Dem haben die genannten Gerichte eine eindeutige Absage. Insoweit haben beide Gerichte übereinstimmend ausgeführt, dass der Hersteller jedenfalls nach dem Verkauf der Geräte nicht mehr Berechtigter bezüglich der von diesen Geräten erzeugten Daten ist. Vor diesem Hintergrund hat vor allem das Landgericht Halle (Urteil vom 05.12.2013, Az. 5 O 110/13, zitiert nach juris) zutreffend ausgeführt, dass die Herstellung eines Geschwindigkeitsmessgerätes ist kein Selbstzweck ist, sondern dass das Gerät ist für die Behörde ein Hilfsmittel ist, die Geschwindigkeit zu messen.

Diese Hilfeleistung führt aber nicht dazu, dass der Hersteller bestimmen darf, wer Zugang zu den Daten erhält. Weitergehend erklärt das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom 27.08.2014 (Az. 6 U 3/14, zitiert nach juris), dass allein aus dem Umstand, dass der Hersteller ein Gerät zur Datenerzeugung verkauft hat, nicht die Berechtigung an den damit erzeugten Daten abgeleitet werden kann.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war der Hersteller also nicht berechtigt, bei einem Gerät, dass vormals beweiserhebliche Daten zuverlässig gespeichert hat, diese mutwillig zu unterdrücken. Denn aus dem Umstand, dass das Gerät überhaupt einen Messwert aus den – angeblich wertlosen – Daten gewinnen kann, folgt, dass diese Daten vorhanden waren. Die Löschung einmal vorhandener beweiserheblicher Daten erfüllt indes den Tatbestand der Unterdrückung. Da diese Unterdrückung technisch flächendeckend und fortgesetzt mit Blick gerade auf rechtsstaatliche Gerichtsverfahren durchgeführt wird, ist ihr seitens des Gerichts eine strikte Absage zu erteilen.

Denn wie bereits ausgeführt, genügt es im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens nicht, wenn der Betroffene sich mit der pauschalen Behauptung, er sei nicht zu schnell gefahren oder die Messung sei fehlerhaft gewesen, verteidigt. Vielmehr muss er konkrete Anhaltspunkte benennen, die einen Fehler der Messung als möglich erscheinen lassen. Erst ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht gehalten, etwaigen Beweisanträgen nachzugehen. Das Aufzeigen von Auffälligkeiten in den Messdaten ist eine der wenigen Möglichkeiten eines Betroffenen konkrete Einwendungen gegen eine Messung vorzubringen. Nimmt man nun nachträglich, nach der ursprünglichen Zulassung mit Datenspeicherung diese Möglichkeit, hat dies zur Folge, dass pauschale Einwendungen von Betroffenen mit dem Hinweis auf ein standardisiertes Messverfahren zurückgewiesen werden, er aber faktisch außerstande gesetzt wird, von ihm geforderte konkrete Einwendungen vorzubringen, da ihm jede Prüfungsmöglichkeit, um solche Einwendungen zu ermitteln, nach der 3. Revision der Baumusterprüfbescheinigung genommen ist. Damit steht ihm zwar theoretisch eine Verteidigungsmöglichkeit offen, praktisch ist diese – zumindest im Hinblick auf die Datenauswertung – aber nicht gegeben. Folglich sind viele Fachgerichte in den letzten Jahren dazu übergegangen, auch schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den Betroffenen ein Einsichtsrecht in die sogenannten Rohmessdaten zuzubilligen (vgl. nur die zahlreichen Hinweise in AG Hildesheim, Beschluss vom 20.11.2015, Az. 112 OWi 35 Js 26360/15, zitiert nach juris).

Dementsprechend ist das Gericht davon überzeugt, dass es zwar keinen Anspruch auf die Schaffung einer Möglichkeit zur Datenspeicherung durch einen Betroffenen gibt, wenn das Gerät ohne eine solche ursprünglich zugelassen und in den Verkehr gebracht wurde. Eine entsprechende Vorgabe dergestalt, dass die Verwaltungsbehörden durch entsprechende technische Maßnahmen (insbes. mittels Speichermedien) sicherzustellen haben, dass sämtliche Informationen und Daten, die aus Sicht eines Betroffenen in einem späteren Bußgeldverfahren möglicherweise relevant werden können, gespeichert und später reproduziert werden können, ist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Im Gegenzug verstößt es jedoch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn ein Hersteller – ohne dazu berechtigt zu sein – bei einem ursprünglich mit Datenspeicherung zugelassenen Messgerät diese Möglichkeit nimmt (andere Ansicht: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.12.2021, 1 OWi 2 SsBs 100/21, zitiert nach juris).

Weiterhin hat das Gericht beachtet, dass der Grundsatz des „fair trial“ keinen Selbstzweck bildet, sondern sich der Betroffene hierauf berufen muss. Das bedeutet, dass das Gericht bei einem Betroffenen, der die Messung gar nicht überprüfen lassen möchte und keine Einsicht in die betreffenden Daten begehrt, auch keinen Verstoß gegen das faire Verfahren annehmen muss, da er sich dieser „Waffe“ offensichtlich nicht bedienen möchte.

Vorliegend hat der Betroffene durch seinen Verteidiger jedoch explizit Einsicht in die Daten begehrt, um eine eigenständige Überprüfung des Messvorgangs vornehmen zu lassen, um bei Anhaltspunkten für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme eines standardisierten Messverfahrens erschüttern zu können. Eine entsprechende Prüfung war dem von der Verteidigung bestellten Gutachter aber aufgrund der fehlenden Daten gerade nicht möglich. Dem Betroffenen ist dadurch eine jedenfalls nicht abwegige Möglichkeit einer effektiven Verteidigung genommen.

Vor diesem Hintergrund konnte aus Sicht des Gerichts eine Verurteilung aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht erfolgen.“

Ich bin gespannt, was das OLG Köln, bei dem die Rechtsbeschwerde anhängig ist, macht.

beA I: Formunwirksame Einlegung der Revision per Fax, oder: Frist- und formwirksame Nachholung?

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Und im „Kessel Buntes“ dann heute etwas zum bea und/oder, was damit zu tun hat.

Hier zunächst der BGH, Beschl. v. 09.08.2022 – 6 StR 268/22. Schon etwas älter, aber ich habe ihn jetzt erst gefunden. Es geht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer vom Verteidiger noch im Februar 2022 per Fax eingelegten Revision. Der Beschluss ziegt noch einmal sehr schön, worauf es dabei ankommt:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und begründet.

1. Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt. Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 51; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2022 – 3 StR 86/22; vom 28. April 2022 – 4 StR 59/22; vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 32d Rn. 2). Diesen Anforderungen entspricht die am 23. Februar 2022 per Telefax übermittelte Revisionseinlegung nicht. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 32d Satz 3 StPO sind nicht dargetan.

2. An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten, wie sein Verteidiger fristgerecht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), allerdings kein Verschulden. Den Auftrag zur Revisionseinlegung hatte der Beschuldigte demzufolge rechtzeitig erteilt; es ist deshalb allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht formgerecht und mithin nicht wirksam eingelegt wurde.

3. Die versäumte Handlung hat der Verteidiger frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1992 – 1 StR 704/91, BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 11). Die innerhalb der Wochenfrist nach § 45 Abs. 1 StPO eingelegte Revision erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse der § 32d Satz 2, § 32a StPO.

a) Nach § 32a Abs. 3 StPO muss die schriftlich abzufassende Revisionseinlegung bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg bei dem elektronischen Gerichts- oder Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 StPO ist etwa gemäß § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO die Übersendung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (§ 31a BRAO). Dabei muss die elektronisch übermittelte Revisionsbegründung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 ElektronischeRechtsverkehr-Verordnung (ERVV) ein Dokument im Dateiformat PDF sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22 Rn. 12; MüKo-ZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 130a Rn. 4).

b) Dem entspricht die eingelegte Revision. Dies ergibt die gebotene Zusammenschau von Verteidigerschriftsatz und dem zu den Akten zu nehmenden Prüfvermerk des EGVP (vgl. BGH, aaO Rn. 13 mwN), der hier namentlich Angaben zur Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach durch den signierenden Verteidiger und zum Dateiformat des übermittelten Dokuments enthält.“

Einstellung des OWi-Verfahrens aus „Beweisnot“, oder: Staatskasse trägt im Zweifel die notwendigen Auslagen

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Und als zweite Entscheidung dann einen „kleinen“, aber feinen Beschluss des AG Montabaur zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens. Das AG hat im AG Montabaur, Beschl. v. 18.11.2022 – 12 OWi 2085 Js 54041/22 – auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auferlegt:

„Mit Bußgeldbescheid vom 13.06.2022 setzte die Zentrale Bußgeldstelle gegen die Betroffene wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit vom 28.02.2022 eine Geldbuße von 60,00 EUR fest. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen am 18.06.2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 21.06.2022, bei der Zentralen Bußgeldstelle am selben Tag eingegangen, legte die Verteidigerin der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 13.06.2022 Einspruch ein.

Nach Akteneinsicht teilte die Verteidigerin am 12.07.2022 mit, die Betroffene sei das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gefahren. Bei der Fahrerin handele es sich um eine Mandantin des Zeugen, der selber Rechtsanwalt sei – mit welcher dieser am Tattag einen Gerichtstermin in wahrgenommen habe. Der Zeuge Herr pp. sei aus rechtlichen Gründen daran gehindert, die Personalien seiner Mandantin mitzuteilen.

In der Folge zog die Zentrale Bußgeldstelle verschiedene Vergleichsbilder zu der Akte bei und führte am 18.07.2022 ein Ermittlungsersuchen über die Polizeiwache pp. durch. Die Kreispolizeibehörde Mettmann teilte der Zentralen Bußgeldstelle am 04.08.2022 mit, die Betroffene habe nach Belehrung am 03.08.2022 angegeben, nicht die auf dem Beweisfoto abgebildeten Person zu sein. Aufgrund der Qualität des Beweisfotos habe der Unterzeichner keine eindeutigen Ähnlichkeiten feststellen können. Auch gegenüber dem die Ermittlungen durchführenden Polizeihauptkommissar teilte der Zeuge Herr pp. mit, es habe sich bei der Fahrerin um eine Mandantin gehandelt. Er berief sich auch gegenüber dem Polizeibeamten auf seine anwaltliche Schweigepflicht.

Nach Prüfung im Zwischenverfahren erhielt die Zentrale Bußgeldstelle Ihren Bußgeldbescheid aufrecht und gab den Einspruch gemäß § 69 OWiG am 25.08.2022 an die Staatsanwaltschaft Koblenz ab.

In einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft Koblenz am 05.09.2022 wiederholte die Verteidigerin der Betroffenen ihre Ausführungen aus der Einspruchsbegründung. Nachdem die Verteidigerin der Betroffenen zwei Profilbilder der Betroffenen an die Staatsanwaltschaft Koblenz übermittelt hatte, sendete diese die Akte an die Zentrale Bußgeldstelle mit der Bitte, erneut zu prüfen, ob es sich bei der Fahrerin tatsächlich um die Betroffene handele. Die Qualität des Beweisfotos sei nicht gut. Die Staatsanwaltschaft fragte zudem, ob die Zentrale Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid zurücknehme. Mit Schreiben vom 04.10.2022 teilte die Zentrale Bußgeldstelle der Staatsanwaltschaft Koblenz mit, dass der Bußgeldbescheid vom 13.06.2022 zurückgenommen werde, sofern das Verfahren nicht seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt werde.

Mit Verfügung vom 19.10.2022 hat die Staatsanwaltschaft Koblenz das Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG eingestellt, da ausreichende Beweise nicht vorhanden waren. Es wurde dabei davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, gemäß § 108a Abs. 1 OWiG, §§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 4 StPO. Eine Begründung der Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen enthält die Verfügung nicht.

Mit Schreiben vom 25.10.2022 hat die Verteidigerin der Betroffenen gegen die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft Koblenz gerichtliche Entscheidung beantragt. Sie hat zudem beantragt, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Das Schreiben vorn 25.10.2022 ging am selben Tag per beA bei der Staatsanwaltschaft Koblenz ein.

II…..

1. Der zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 108a Abs. 1 OWIG trifft die Staatsanwaltschaft die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 StPO, wenn sie das Verfahren nach Einspruch einstellt, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt.

Dabei gilt nach § 467a Abs. 1 S. 2 StPO der § 467 Abs. 4 StPO sinngemäß, sodass bei einer Einstellung nach einer Vorschrift, die die Einstellung nach Ermessen zulässt, davon abgesehen werden kann, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Staatsanwaltschaft hat hier das Verfahren nach § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG eingestellt, bevor sie die Akten dem Gericht vorgelegt hat. Diese Vorschrift räumt ihr hinsichtlich der Einstellung ein Ermessen ein.

Die demnach grundsätzlich gemäß bestehende § 467 Abs. 4 StPO bestehende Möglichkeit, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen der Betroffenen zulasten der Staatskasse abzusehen, erfordert wiederum selbst eine Ermessensausübung.

Eine solche lässt sich der Einstellungsverfügung nicht entnehmen. Zudem muss es bei der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO verbleiben, wenn Zweifel an der vollständigen Tatbestandsverwirklichung oder ihrer Nachweisbarkeit bleiben; für eine Freistellung der Staatskasse ist dann kein Raum mehr (KK-StP0/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 11, mit Hinweis auf BVerfG [3. Kammer des 2. Senats] Beschl. v. 16.8.2013 — 2 BvR 864/12 = NJW 2013, 3569 = DAR 2014, 176 = NZV 2014, 95 und OLG Bamberg NZV 2009, 249).

Zwar kann (und wird in der Regel) die Bereitschaft zur Übernahme der eigenen Auslagen des Betroffenen die Anwendung der Ausnahmeregel des § 467 Abs. 4 StPO rechtfertigen (Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 47 Rn. 51). Eine solche Bereitschaft wurde von der Betroffenen aber nicht signalisiert.“