Archiv der Kategorie: Haftrecht

U-Haft II: (Wieder)Invollzugsetzung des Haftbefehls, oder: Immer Vorführung erforderlich

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Nürnberg. Das hat im OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.08.2021 – Ws 735/21 – zum Verfahren Stellung genommen, wenn  ein zunächst ausgesetzter Haftbefehl durch das Beschwerdegericht wieder in Vollzug gesetzt wird. Das OLG meint:

„Auf die weitere Haftbeschwerde sind der Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 30.06.20 1 und der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 15.07.2021 aufzuheben, da der aufgrund des mit dem Beschluss des Landgerichts Amberg in Vollzug gesetzten Haftbefehls erneut fest genommene Beschuldigte nicht dem zuständigen Gericht vorgeführt wurde.

1. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben und der Haftbefehl damit wieder in Vollzug gesetzt, ist der Beschuldigte unverzüglich nach seiner erneuten Festnahme gemäß § 115 Abs l 1 StPO dem zuständigen Gericht vorzuführen. Dies ist anerkannt für den Fall, dass ein ausgesetzter Haftbefehl gemäß § 116 Abs. 4 StPO wieder in Vollzug gesetzt wird (KK-StPO/Graf, 8. Auflage, § 115 Rn 3, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 115 Rn 2). Nichts anderes kann vor dem Hintergrund der in Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG getroffenen Regelung für den vorliegenden Fall gelten, dass der zunächst ausgesetzte Haftbefehl durch das Beschwerdegericht wieder in Vollzug gesetzt wird. Daran ändert nichts, dass – wie auch im Fall des § 116 Abs. 4 StPO – der Ergreifung derselbe Haftbefehl mit demselben Sachverhalt zu Grunde liegt, wozu der Beschuldigte nach seiner ersten Ergreifung bereits angehört und ihm auch im Beschwerdeverfahren rechtlichess Gehör gewährt worden war. Auch bei der erneuten Festnahme nach der Aufhebung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch das Beschwerdegericht handelt es sich damit um eine Ergreifung im Sinn des § 115 Abs. 1 StPO.

2. Der Beschuldigte wurde aufgrund des mit dem Beschluss des Landgerichts Amberg in Vollzug gesetzten Haftbefehls erneut festgenommen und nicht dem zuständigen Gericht vor geführt.

3. Aufgrund der fehlenden Vorführung des Beschuldigten vor den zuständigen Richter ist Haftbefehl aufzuheben.

a) In die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf nur auf Grund ein s förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Art. 104 Abs. 1 GG verstärkt den in Art 2 Abs. 2 Satz 3 G enthaltenen Gesetzesvorbehalt, indem er neben der Forderung nach einem „förmlichen“ freiheiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt. Verstöße gegen die durch Art 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Form freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar. Das in § 115 StPO enthaltene Gebot, den Beschuldigten nach Ergreifung auf Grund eines Haftbefehls von dem zuständigen Richter vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vernehmen zu lassen, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, der Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. September 2001 — 2 BvR 1144/01 —, Rn. 16 – 17, juris).

b) Offen bleiben kann vorliegend, ob die fehlende Vorführung nachgeholt werden könnte (vgl. KK-Graf, StPO, 3. Auflage, § 115 Rn 6). Da der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Amberg mit Beschluss vom 09.08.2021 die Vorführung und Anhörung des Beschuldigten abgelehnt hat, ist eine Heilung des Rechtsverstoßes jedenfalls nicht absehbar.“

U-Haft I: Verzögerung durch Überlastung des Gerichts, oder: Vorhersebarer Geschäftsanfall interessiert nicht

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Heute ist dann seit längerem mal wieder ein Hafttag. Den beginne ich mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.08.2021 – 1 Ws 188/21 – 1 Ws 202/21. Ergangen ist die Entscheidung im Verfahren der Haftprüfung nach den §§ 121 f. StPO – also Haftprüfung durch das OLG nach sechs Monaten.

Der Angeklagte befindet sich seit 10.02.2021 aufgrund Haftbefehls des AG vom 26.01.2021 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten unter dem 17.04.2021 Anklage erhoben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.07.2021 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Vorsitzende hat sieben Termine zur Hauptverhandlung ab dem 13.10.2021 bestimmt. Die geplante Durchführung der Hauptverhandlung erstreckt sich über einen Zeitraum von sieben Wochen. Zur Begründung der Terminierung hat die Vorsitzende auf die Terminslage der Kammer verwiesen und auf den auf ihre Überlastungsanzeige ergangenen Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 03.05.2021 Bezug genommen.

Das OLG sagt: Aufhebung des Haftbefehls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 120 Abs. 1 StPO) , weil das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht hinreichend beachtet worden ist.

Ich lasse jetzt mal die allgemeinen Textbausteine des OLG weg – da wird nur bekannte Rechtsprechung des BVerfG referiert. Zur Sache führt das OLG dann nur aus:

„…. Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264, 273 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 – 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23). Die Überlastung eines Gerichts fällt – anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse – in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264, 275; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 – 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 – 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 – 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 30; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2019 — 2 BvR 2429/18 —, juris, Rn. 59).

2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die beschleunigte Bearbeitung in Haftsachen genügt das Verfahren nicht.

Der Senat verkennt nicht, dass das vorliegende Verfahren tatsächlich komplex ist, so dass der damit verbundene Mehraufwand auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrens-und Untersuchungshaftdauer ins Gewicht fällt. Gründe, die den von dieser grundsätzlichen Anforderung abweichenden Beginn der Hauptverhandlung von fast sechs Monaten nach Anklageerhebung als gerechtfertigt erscheinen ließen, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die Planung der Hauptverhandlung wird, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von dem Bundesverfassungsgericht geforderten vorausschauenden, auch größere Zeiträume umfassenden Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfG StV 2008, 198), den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend gerecht.

Die eingetretene Verzögerung kann nicht mit der außerordentlichen Belastung der Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken gerechtfertigt werden. Die Überlastung des Gerichts ist allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen. Der hohe Geschäftsanfall ist nicht unvorhersehbar kurzfristig eingetreten und nicht nur von vorübergehender Dauer. Die Sicherstellung einer beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen hätte rechtzeitig durch geeignete gerichtsorganisatorische Maßnahmen der Justiz erfolgen müssen. Der auf die Überlastungsanzeige der Kammervorsitzenden ergangene Präsidiumsbeschluss vom 03.05.2021 hat die sich abzeichnende Terminierungssituation der Strafkammer nicht verbessert. Eine Hilfsstrafkammer wurde nicht eingerichtet.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich nach allem als nicht mehr verhältnismäßig. Ein etwaiger Ausgleich der eingetretenen Verzögerungen ist nach dem vorgelegten Termins- und Ladungsplan der Strafkammer nicht vorgesehen und auch aus anderen Gründen nicht zu erwarten, so dass der Haftbefehl wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nicht aufrecht erhalten bleiben darf.“

U-Haft: Haftgrund „Wiederholungsgefahr“, oder: Wenn die „einschlägige Tat“ mehr als 5 Jahre zurückliegt

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Die 31. KW des Jahres 2021 beginne ich mit zwei Entscheidungen zum Ermittlungsverfahren.

Als erste Entscheidung stelle ich den LG Halle, Beschl. v. 11.06.2021 – 3 Qs 58/21– vor. Das LG nimmt in einem Verfahren wegen eines BtM-Verstoßes zu den Haftgründen Stellung. Das AG war zunächstvon Flucht- und Wiederholungsgefahr ausgegangen, dann im Haftprüfungstermin aber nur noch von Widerholungsgefahr. Das LG hat auf die Haftbeschwerde des Kollegen Funck, der mir den Beschluss geschickt hat, den Haftbefehl aufgehoben:

„Die Kammer geht zunächst wie das Amtsgericht davon aus, dass keine Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht. Der Beschuldigte hat einen festen Wohnsitz, eine Arbeitsstelle und lebt zwar von der Mutter seines Kindes getrennt, praktiziert aber das Wechselmodell, bei dem das Kind in jeder zweiten Woche bei ihm wohnt, Zwar hat der Beschuldigte aufgrund seiner auch einschlägigen Vorstrafen und seines Bewährungsversagens bei einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sicherlich eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten. Diese dürfte sich aber, da der Beschuldigte zum ersten Mal wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (die frühere Verurteilung bezog sich lediglich auf den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) aufgefallen ist und es sich um die weiche Droge Marihuana handelt, bei der hier festgestellten etwa 18-fachen Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge dennoch noch im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch unter Berücksichtigung des drohenden Bewährungswiderrufs, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten betrifft, die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten ausreichend, um dem sich aus der Straferwartung ergebenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken.

Die Kammer hält aber auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht für gegeben. Dringenden Tatverdacht unterstellt, wäre der Beschuldigte dringend verdächtig, wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Tat nach § 29a Abs. 1 BtMG begangen zu haben, wobei sich die wiederholte Tatbegehung aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 15. 06. 2018 ergibt, mit dem der Beschuldigte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Jedoch sind für die Kammer keine bestimmten Tatsachen ersichtlich, die die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen werde. Die dem Urteil vom 15. 06. 2018 zu Grunde liegende Tat wurde am 31. 08. 2016 begangen, liegt also fast fünf Jahre zurück. Mit einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wie es ihm hier vorgeworfen wird, ist der Beschuldigte noch nie aufgefallen. Seit der Verurteilung vom 15. 06. 2018 ist er strafrechtlich nicht mehr anderweitig in Erscheinung getreten. Eine so starke Innere Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Taten, die die Besorgnis begründen könnte, er werde die Serie gleichartiger Straftaten noch vor der Verurteilung wegen der Anlasstat fortsetzen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 112a Rn. 14) vermag die Kammer bei dem Beschuldigten bei der gebotenen engen Auslegung des § 112a StPO (vgl. Böhm in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage, § 112a Rn. 14) vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.

Soweit der Beschuldigte vom Amtsgericht Halle (Saale) am 08. 04. 2010 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und diverser anderer Straftaten verurteilt wurde, kann dies zur Begründung der Wiederholungsgefahr nicht herangezogen werden, da sich daraus nicht ergibt, dass es sich bei dem (bloßen) Besitz von Betäubungsmitteln um eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat handelt und die Tat im Übrigen mittlerweile mindestens zwölfeinhalb Jahre zurückliegt. Weitere Straftaten nach dem BtMG sind nicht aktenkundig.“

U-Haft III: Höchstdauer der U-Haft bei Wiederholungsgefahr, oder: An StA gebundene Außervollzugsetzung?

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Im dritten Haftposting dann noch zwei Entscheidungen des OLG Celle zu Verfahrensfragen in Zusammenhang mit der U-Haft.

Im OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2021 – 2 Ws 150/21 u.a. – geht es um die Höchstdauer der U-Haft bei der sog. Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO). Die darf nach § 122a StPO nicht mehr als ein Jahr dauern. Dazu meint das OLG, dass diese Frist während der Hauptverhandlung ruht:

„Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat an. Wie bereits das Landgericht in dem Beschluss vom 07.05.2021 ausführt, tritt der Sicherungszweck des Haftgrundes der Wiederholungefahr an die Stelle der Verfahrenssicherung durch die Anordnung von Untersuchungshaft, wenn keine anderen Haftgründe vorliegen. Es handelt sich bei Verfahren, in denen lediglich der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, auch in der Regel um Verfahren, die einen besonderen Umfang haben und aufgrund der Begrenzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr auf Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 StPO zumindest mehrere, häufig aber auch eine Vielzahl von schweren Straftaten betreffen. Gerade in diesen Verfahren ist – wie auch im vorliegenden Verfahren- auch bei zügiger Verhandlungsführung ohne Verfahrensverzögerungen eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr aufgrund der Durchführung einer aufwändigen Beweisaufnahme häufig erforderlich und nicht vermeidbar. Es würde dem Sicherungszweck des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren schweren Straftaten widersprechen, wenn insoweit ein Ruhen des Fristablaufs nach § 121 Abs. 3 StPO nicht eintreten würde. Die Verweisung von § 122a StPO auf § 121 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Denn § 121 Abs. 3 StPO enthält eine Regelung zur Berechnung der Ruhensfrist und hat inhaltlich keinen weiteren Regelungsgehalt, der eine entsprechende Anwendung ausschließen würde. Insoweit nimmt der Verweis auf § 121 Abs. 1 StPO in § 122a StPO die Regelung auch nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 122a StPO aus.“

In der zweiten Entscheidung, dem OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2021 – 2 Ws 145/21 – hat das OLG Celle zur Bindungswirkung eines Außervollzugsetzungsantrags der Staatsanwaltschaft, den die im Ermittlungsverfahren gestellt hat – Stellung genommen. Das OLG Hat die Bindungswirkung verneint. Hier der Leitsatz:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Ermittlungsverfahren hat keine Bindungswirkung für den Haftrichter. § 120 Abs. 3 StPO ist nicht entsprechend anwendbar.

U-Haft II: Länge der U-Haft, oder: Auslieferungshaft und/oder Warten auf den Neubeginn der HV

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Das zweite Posting zu Haftfragen ist dann auch der Länger der U-Haft gewidmet, und zwar im Zusammenhang mit der Fortdauer der U-Haft und der sich stellenden Frage der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dazu stelle ich zwei Entscheidungen vor:

Zunächst kommt hier der OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2021 – 3 Ws 169/21. Der Angeklagte war ins Ausland geflohen und hatte sich für einige Zeit in Senegal in Auslieferungshaft befunden. Dazu meint das OLG in seinen Leitsätzen:

1. Eine lange im Ausland erlittene Auslieferungshaft auf Grund eines Europäischen Haftbefehls aus Deutschland begründet alleine noch keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO.

2. Etwaige Erschwerungen durch die Haftbedingungen im Senegal führen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO, wenn der Angeklagte solche Erschwerungen erst durch seine vorausgegangene Flucht nach Afrika schuldhaft verursacht hat.

Als zweite Entscheidung stelle ich dann den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.4.2021 – 3 Ws 129/21 – vor. Da lagen zwischen einer ein erstinstanzliches landgerichtlichess Urteil e aufhebenden Entscheidung des BGH im Revisionsverfahren und der geplanten neuen Hauptverhandlung nahezu 18 Monate. Das war dem OLG Karlsruhe selbst unter Berücksichtigung von Verstößen gegen Auflagen nach § 116 Abs. 4 StPO zu viel. Es hat daher den Haftbefehl aufgehoben:

„Die zulässige Beschwerde des Angeklagten ist begründet.

Zwar sind in dem Verhalten des Angeklagten durchaus beharrliche und gröbliche Zuwiderhandlungen gegen die erteilten Anweisungen im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO zu sehen, aber der Haftbefehl ist gemäß § 120 Abs. 1 StPO aufzuheben, da der Beschleunigungsgrundsatz verletzt ist.

Untersuchungshaftsachen sind von Beginn an und während der gesamten Dauer des Strafverfahrens mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (BVerfG, StV 2009, 479 — juris). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Beschleunigungsgebot gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl, sondern sind auch für einen gemäß § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung (BVerfG, NJW 2006, 668 — juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2014, 1 Ws 293/14 — juris). Denn auch die Beschränkungen, denen der Beschuldigte bzw. Angeklagte durch Auflagen und Weisungen ausgesetzt ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen des Falles erforderlich ist (hierzu insgesamt: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63.Aufl., Rdn. 3 und 5 zu § 120 m. w. N.)

Zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2019 und der geplanten Hauptverhandlung am 18.5.2021 liegen nahezu 18 Monate. Hinreichende Gründe, die diese Verzögerung in einer Haftsache rechtfertigen würden, sind aus dem oben dargestellten Ablauf nichtersichtlich. Der Haftbefehl ist daher wegen Verstoßes gegen das in Haftsachen stets zu beachtende Beschleunigungsverbot aufzuheben.“