Kategoriearchiv: Gebührenrecht

Lösung zu: Kann man die Unwirksamkeit der Beschränkung feststellen lassen?

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Und dann noch die Lösung zur Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage, oder: Kann man die Unwirksamkeit der Beschränkung feststellen lassen?

Hier die von mir gegebene Antwort:

Moin, also:

„1. Ich würde das beim Gericht beantragen. Aber vielleicht vorher bei dem Richter anrufen und fragen, ob er das mitmacht. Nicht, dass er ablehnt und der Schuß nach hinten losgeht.

2. Wenn das nicht klappt, dann sollte es über die konkludente Bestellung laufen. Ich würde mich auf die im Handbuch, EV, Rn 3811oder auf Burhoff/Volpert, RVG Teil A Rn 2372 zitierte Rechtsprechung berufen.

3. Die von pp. zitierte Entscheidung des LG Tübingen hilft m.E. nicht weiter. Sie sagt ja nichts dazu aus, dass die Bestellung auch für das Hauptverfahren gilt. Es geht nur um die Frage, ob der RA für den HPT „voller Verteidiger“ ist. Das ist etwas ganz anderes.“

Bei der Entscheidung, auf die ein Kollege in seiner Antwort hingewiesen hatte, handelte es sich um den LG Tübingen, Beschl. v. 06.02.2023 – 9 Qs 25/23. Die passte nun wirklich nicht zu der Fragestellung.

Ich habe da mal eine Frage, oder: Kann man die Unwirksamkeit der Beschränkung feststellen lassen?

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So, und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute – aus der FB-Gruppe:

„Mal ne kleine Gebührenfrage.

Kann man nach rechtskräftigem Urteil feststellen lassen, ob nun im Kostenfestsetzungsverfahren oder noch besser möglicherweise beim erkennenden Gericht, dass eine zeitliche Beschränkung einer Beiordnung auf den Haftbefehlverkündungstermin mangels eines sachlichen Grundes unwirksam ist und die Beiordnung daher fortwirkt.

Ich wurde im Vorverfahren zeitlich beschränkt beigeordnet, hatte aber das ganze Verfahren durchgeführt, ohne nochmals meine Beiordnung zu beantragen, weil mir die Beschränkung nicht aufgefallen war. Es ist aber protokolliert, dass ich meine Beiordnung beantragt habe und für den Fall das Wahlmandat niederlege. Es gab halt überhaupt keinen Grund für die Beschränkung. Oder wird das so eher nicht durchgehen?

Danke für euren Input.“

Rücknahme einer unbegründeten StA-Berufung, oder: Tätigkeiten des Verteidigers waren nicht erforderlich

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Als zweite Entscheidung dann der AG Zeitz, Beschl. v. 14.07.2026 – 8 Cs 711 Js 208479/25 (187/25). Der nimmt Stellung zur Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung in den Fällen der Rücknahme der Berufung der StA vor deren Begründung. Das ist eine Frage, die immer wieder falsch beantwortet wird. So auch hier:

Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte sogleich am 17.03.2026 Berufung gegen das Urteil ein. Am 02.04.2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück, ohne dass bis dahin die Berufung durch die Staatsanwaltschaft begründet worden war. Mit Beschluss des Amtsgerichts wurden die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren der Landeskasse auferlegt. Der Verteidiger beantragt dann die Festsetzung seiner Vergütung als notwendige Auslagen des Angeklagten.

Die Bezirksrevisorin wird angehört und widerspricht dem Festsetzungsantrag. Der Verteidiger Der Verteidiger hält trotz gerichtlichem Hinweis, dass das Gericht der Auffassung der Bezirksrevisorin folgen wird, an seinem Antrag auf Festsetzung der Kosten fest. Der wird dann – wen wundert es? – abgelehnt:

„Für diese Konstellation ist die Erstattungsfähigkeit einer Vergütung des Verteidigers umstritten.

Die überwiegende Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass eine Tätigkeit des Verteidigers in der Berufungsinstanz solange nicht erforderlich ist, wie die Berufung nicht begründet wurde (OLG Köln vom 03.07.2015, III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 m.w.Nw.; KG Berlin vom 19.05.2011, 1 WS 168/10; LG Bochum, JurBüro 2007, 38; LG Koblenz, JurBüro 2009, 198; LG Köln, StraFo 2007, 305; OLG Bamberg, JurBüro 1988, 64).

Bei einer Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft, ohne dass die Berufung vorab begründet wurde, ist eine Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren nach dieser Ansicht nicht erforderlich. Ohne Begründung der Berufung ist jedwede Tätigkeit des Verteidigers ohne objektiven Wert, da Umfang und Zielsetzung der Berufung nicht bekannt sind.

Auch das Landgericht Halle hat sich in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 (10a Qs 108/18) dieser Auffassung angeschlossen und entschieden, dass eine Vergütung des Verteidigers nicht erstattungsfähig ist, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung zurücknimmt, noch bevor diese begründet wurde. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Ohne Begründung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft ist ein Tätigwerden des Verteidigers nicht erforderlich. Eine Vergütung für eine trotzdem vorgenommene (wie auch immer geartete) Tätigkeit des Verteidigers ist damit nicht erstattungsfähig.“

Wie gesagt, das ist falsch, wird aber leider überwiegend so gemacht. Man wird müde gegen diesen Blödsinn anzuschreiben. Daher nur der Hinweis auf meinen Beitrag: Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft, in RVGreport 2014, 410.

Reisekostenerstattung des auswärtigen Verteidigers, oder: Hinzuziehung notwendig oder Pflichtverteidiger?

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Heute geht es dann am RVG-Tag mal wieder um Erstattungsfragen. Ich beginne mit dem LG Trier, Beschl. v. 17.06.2026 – 5 Qs 51/26, der sich zur Erstattung der Reisekosten des auswärtigen Verteidigers äußert.

Folgender Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den ehemaligen Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte wurde am 14.03.2025 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem AG Trier – Ermittlungsrichter – gemäß §§ 128, 115 StPO vorgeführt. Er benannte die Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin. Diese nahm an der Haftvorführung teil und wurde durch Beschluss des AG vom 14.03.2025 beigeordnet. Nachdem das AG den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen hatte, erhob die Staatsanwaltschaft am 06.05.2025 Anklage beim AG Wittlich wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 2, 52 StGB. Die Hauptverhandlung fand am 14. 07.2025 sowie, nach Aussetzung, erneut am 22.09.2025 statt. Der Angeklagte wurde dann freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

Am 22.08.2025 trat der Angeklagte seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz an die Rechtsanwältin ab. Diese beantragte sodann die Festsetzung der notwendigen Auslagen in Gesamthöhe von 2.219,87 EUR inkl. USt. hierunter 110,04 EUR netto gemäß Ziffer 7003 VV Fahrtkosten und gemäß Ziffer 7005 VV 50,- EUR netto Abwesenheitsgeld für die Teilnahme an der Haftvorführung sowie jeweils 79,80 EUR netto Fahrtkosten nach Ziffer 7003 für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen. Zudem wurde die nach Ziffer 7008 VV zu erstattende USt. entsprechend auf 354,43 EUR berechnet.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin teilte diese mit, dass das Abwesenheitsgeld auf 30,00 EUR, die Fahrtkosten zur Teilnahme an der Haftvorführung in Trier auf 34,44 EUR zu kürzen und die weiteren Fahrtkosten vollumfänglich zu streichen seien. Die USt. sei entsprechend auf 305,95 EUR zu reduzieren. Insgesamt seien die Auslagen daher nur in Höhe von 1.916,19 EUR zu erstatten.

Das AG Wittlich hat die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf diesen Betrag festgesetzt und die Erstattungsfähigkeit im Übrigen verneint. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beauftragung einer auswärtigen Rechtsanwältin sei hier nicht notwendig i.S.d. § 91 ZPO gewesen. Daher seien die Auslagen nur für einen am Wohnort des Angeklagten bzw. am Gerichtsort der Verhandlung ansässigen Rechtsanwalt zu erstatten, weswegen die durch die Bezirksrevisorin genannten Kürzungen vorzunehmen gewesen seien.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin hatte Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die im Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin angesetzten Auslagen sind vollumfänglich erstattungsfähig.

Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. 91 Abs. 2 ZPO werden die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigers nur erstattet, wenn dessen Zuziehung notwendig war (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 464a Rn. 12). Dies war hier im Ergebnis der Fall.

Dabei begründet insbesondere das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vertrauensverhältnis nicht immer die Notwendigkeit der Zuziehung eines nicht am Prozessort wohnenden Verteidigers. Das besondere Vertrauen des ehemals Angeklagten zu der Verteidigerin ist nämlich in der Regel ohne Bedeutung. Eine Ausnahme kann bei schwerwiegenden Vorwürfen gelten, oder wenn der Tatvorwurf massiv in die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Angeklagten eingreifen kann (Schmitt/Köhler, StPO, a.a.O.). Eine solche Ausnahme war hier vorliegend zumindest bei der Haftvorführung gegeben. Dieser lag die Beantragung eines Haftbefehls wegen des Verdachts der besonders schweren räuberischen Erpressung zugrunde, welche mit Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren bedroht und damit als ein schwerwiegender Tatvorwurf einzuordnen ist. Bereits aus diesem Grund war die Zuziehung der im besonderen Vertrauen des ehemals Angeklagten stehenden Verteidigerin notwendig i.S.d. § 91 ZPO.

Die streitigen Auslagen sind zudem aufgrund der Bestellung der Beschwerdeführerin als Pflichtverteidigerin zu ersetzen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die Auslagen eines bestellten Verteidigers immer erstattungsfähig sind (u.a. OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 1 Ws 770/13). Grundlage dessen ist, dass der bestellte Verteidiger die Verteidigung grundsätzlich selbst zu führen hat, was insbesondere die persönliche und ununterbrochene Teilnahme an der Hauptverhandlung beinhaltet (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2000 – 2 BvR 813/99 = NJW 2001, 1269). Ihm wird im Gegenzug für die umfassende Inanspruchnahme eine Vergütung und Erstattung der Auslagen zugesprochen, die auch die Reise- und Abwesenheitskosten umfasst (vgl. BVerfG a.a.O.). Zwar kommt dem Verteidiger ein Wahlrecht zu, ob er die Auslagenerstattung als Pflichtverteidiger von der Staatskasse oder die Erstattung der Auslagen eines Wahlverteidigers von dem Mandanten verlangt und dieser einen Auslagenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse geltend macht. Auch gibt es, worauf die Bezirksrevisorin zutreffend hingewiesen hat, keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Wahlverteidiger nicht schlechter gestellt werden darf als der Pflichtverteidiger. Jedenfalls aber in dem Fall, in dem ein auswärtiger Verteidiger als Pflichtverteidiger gemäß § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO zu bestellen gewesen wäre, sind die Mehrkosten der auswärtigen Residenz zu erstatten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 1 Ws 14/17; Schmitt/Köhler, § 464a Rn. 12). Dies gilt umso mehr, als der auswärtige Verteidiger auch tatsächlich als Pflichtverteidiger bestellt worden ist. So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 14. März 2025, 35b Gs 962/25 als Pflichtverteidigerin bereits im Ermittlungsverfahren bestellt. Mangels Aufhebung nach § 143 Abs. 2 StPO endete die Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 Alt. 2 StPO mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Wittlich vom 22. September 2025, die am 30. September 2025 eintrat. Mithin wurde sie sowohl im Rahmen der Haftvorführung, als auch bei der Hauptverhandlung als Pflichtverteidigerin tätig, weswegen die Auslagen dem Grunde nach zu erstatten sind.

Die zu erstattenden Auslagen bemessen sich für die Reisekosten nach Ziffer 7003 VV und für das Abwesenheitsgeld nach Ziffer 7005 VV und sind in der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden. Die gemäß Ziffer 7008 VV zu erstattende Umsatzsteuer ist entsprechend auf die geltend gemachte Höhe anzuheben.“

Das passt so. Denn: Wird – wie hier – ein auswärtiger Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt, ist die Rechtslage einfach: Denn dann sind die im Kostenfestsetzungsverfahren neben den Wahlverteidigergebühren geltend gemachten Tage- und Abwesenheitsgelder (vgl. Nr. 7005 VV) als notwendige Auslagen des Angeklagten aus der Staatskasse zu erstatten. Es wird in diesem Fall nicht geprüft, ob die Inanspruchnahme eines auswärtigen Rechtsanwalts notwendig war. Denn das hat man bereits im Bestellungsverfahren geprüft und mit der Bestellung des ausärtigen Verteidigers bejaht.

Lösung zu: Haben Sie Erfahrung mit Gutachten der RA-Kammern gem. § 3a RVG?

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Offen ist dann noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Haben Sie Erfahrung mit Gutachten der RA-Kammern gem. § 3a RVG?

Ich habe damit – über die veröffentlichte Rechtsprechung hinaus – an sich keine Erfahrung. Geantwortet habe ich daher wie folgt:

„…..

Also:

Ich habe keine Erfahrungen mit Gutachten der Kammern, aber ich denke, dass die Kammer nicht daran vorbei kommt, wenn das OLG ein Gutachten anfordert. Das OLG ist m.E. auch nicht verpflichtet, im Verfahren darzulegen, was für angemessen gehalten wird.

Und wegen der Beweislast verweise ich auf das BGH, Urt. v. 08.05.2025 – IX ZR 90/23, das Sie wahrscheinlich kennen und auch auf LG Stuttgart, Urt. v. 08.04.2026 – 13 S 56/25.

Der Ausgang würde mich natürlich interessieren.“