Ich habe da mal eine Frage: Kann ich nach Berufungsrücknahme der StA Wahlanwaltsgebühren verlangen?

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Und dann noch die Frage zum Gebühren-/Kostenrecht:

„Likos,

ich komme leider gerade wirklich nicht drauf.

Kann ich als Pflichtverteidiger Wahlverteidigergebühren für die Berufung verlangen, welche (nur) die Staatsanwaltschaft eingelegt und wieder zurückgenommen hat?“

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