Im Rätsel dann heute mal wieder eine Frage aus der Facebook-Gruppe Strafverteidiger
„Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
ich habe einen Fall in eigener Sache, der zwar eher das Arbeitsrecht betrifft, aber im Zusammenhang mit Pflichtverteidigungen steht.
Bis November letzten Jahres war ich in einer Kanzlei in Aschaffenburg als angestellter Rechtsanwalt tätig. Das Ende dort war für mich sehr unerfreulich.
Dort liefen im früheren Arbeitsverhältnis noch einige wenige Pflichtverteidigungen auf mich (nur ich stehe namentlich im Protokoll), die zwar abrechnungsreif waren, jedoch vom Sekretariat aus Gründen der Arbeitsbelastung nicht abgerechnet wurden.
Seit März versucht mein früherer Arbeitgeber, mich dazu zu bewegen, dass ich die Pflichtmandate abrechne und die Gelder an seine Kanzlei weiterleite. Ich habe dies abgelehnt, da es im Arbeitsvertrag keinerlei Regelung hierzu gibt und m.E. auch keine Anspruchsgrundlage besteht. Es handelt sich zudem um höchstpersönliche Ansprüche, die mir als bestelltem Verteidiger nach § 55 RVG zustehen.
Die Kanzlei hat mir daraufhin Abtretungserklärungen übersandt, die ich nur unterschreiben sollte – auch das habe ich nicht getan. Ich habe auf die BAG-Rechtsprechung (Urt. v. 22.10.2020 – 6 AZR 566/18: keine generelle Herausgabepflicht nach § 667 BGB ohne vertragliche Vereinbarung) verwiesen, aber ich zeigte mich nun aber grds. vergleichsbereit.
Aktuell bietet die Kanzlei mir an, dass sie nach Eingang der unterschriebenen Abtretungserklärungen mit der Staatskasse abrechnet und mir im Gegenzug 20 % der Rechnungssumme (insgesamt ca. 4.200,00) auszahlt. Andernfalls erwägt sie, gerichtlich gegen mich vorzugehen.
Meine Fragen an Euch:
Wie schätzt Ihr die Rechtslage ein?
Würdet Ihr den Vergleich eingehen oder mehr verlangen?
Der Vollständigkeit halber: Über die reine Tätigkeit hinaus habe ich in der früheren Kanzlei einiges an Mehrarbeit geleistet; Fahrtkosten wurden zwar erstattet, aber das nur am Rande.
Vielen Dank vorab für Eure Einschätzungen!“
