Kategoriearchiv: Sonstige Gerichte

Verwaltungsverfahren und Abänderungsverfahren, oder: Dieselbe Angelegenheit

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann in dieser Woche mal etwas zum/aus dem Verwaltungsverfahren vor, und zwar den VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 28.06.2026 – 1 KE 4/26.A.

Die Urkundsbeamtin hat die außergerichtlichen Kosten in einem erfolgreichen Verwaltungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Nr. 3100 und 7002 VV RVG festgesetzt. Dann werden später noch Kosten für ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht und ebenfalls festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte Erfolg:

„Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts vom 18. März 2026 (Erinnerung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 9. März 2026 – VG 4 L 6…/25.A – ist zulässig und begründet. Der Antrag des Erinnerungsgegners vom 10. Dezember 2025 auf Festsetzung der ihm von der Erinnerungsführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 367,23 EUR ist abzulehnen.

Die Urkundsbeamtin hat die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners nach Nr. 3100 und 7002 VV-RVG, berechnet aus dem Regelgegenstandswert in Höhe von 2.500 EUR, zu Unrecht auf 367,23 EUR festgesetzt. Die mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners vom 10. Dezember 2025 geltend gemachte Vergütung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nach § 15 Abs. 2 RVG nicht erstattungsfähig. Diese Vergütung ist nicht angefallen, weil der Prozessbevollmächtigte für den Erinnerungsgegner bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig war und es sich bei dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO trotz prozessualer Eigenständigkeit kostenrechtlich nach § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit handelt.

Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf. Dies gilt insbesondere und typischerweise für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO und insbesondere auch dann, wenn die Kostenentscheidungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – wie hier – divergieren (vgl. VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 26. August 2019 – 5 KE 1…/18 – juris Rn. 7 und nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2020 – OVG 3 K 185.19 – juris Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 1 KE 13/19 – juris Rn. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 – 2 B 364/23.A -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2025 – 5 B 39/20.A – juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A – juris Rn. 3 und 4).

Eine im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zugunsten des Erinnerungsgegners erfolgte Kostenentscheidung bezieht sich nur auf dieses Abänderungsverfahren selbst und regelt damit die Kostenerstattungspflicht auch nur für die im Abänderungsverfahren erstmals neu angefallenen Kosten. Sie ersetzt dagegen nicht die im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – hier im Beschluss vom 17. Januar 2025 (VG 4 L 6…/24.A) – zulasten des Erinnerungsgegners ergangene Kostenentscheidung und trifft mithin auch keine für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt neue, einheitliche Kostenentscheidung. Grund hierfür ist, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO darstellt, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual selbstständiges, neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, sondern vielmehr die Neuregelung der Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ermöglicht. Vor diesem Hintergrund bleibt die Kostenentscheidung, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen wurde, von einer abweichenden Entscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO unberührt.

Die hier einschlägige vergütungsrechtliche Regelung des § 16 Nr. 5 RVG fußt auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit trotz ihrer prozessualen Selbstständigkeit rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6.03 u.a. – juris Rn. 3 zu der entsprechenden Regelung in § 40 Abs. 2 BRAGO). Ein Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, benötigt in einem Abänderungs-, Aufhebungs- oder Widerrufsverfahren in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit, sondern kann vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen. Der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist also typischerweise bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten worden (vgl. VG Cottbus, a.a.O. Rn 4).

Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann mithin die Rechtsanwaltsvergütung nicht wahlweise aus der für ihn günstigeren Kostengrundentscheidung gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen, wenn ein gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangener Beschluss später im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert worden ist. Der Antragsteller kann daher im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO lediglich die Erstattung solcher zusätzlichen Kosten verlangen, die erstmals gerade in diesem Verfahren angefallen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 6 f.). Solche werden indes mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Dezember 2025 nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Der Gegenansicht des 11. Senats des OVG Münster (Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 11 B 1482/15.A – juris Rn. 3 f.), der sich die Urkundsbeamtin im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss angeschlossen hat, ist nicht zu folgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 7). Auch wenn Rechtsanwaltsgebühren mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Anwaltstätigkeit erneut anfallen, können sie aber gemäß § 16 Nr. 5 RVG im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegenüber den vertretenen Personen nicht geltend gemacht werden, wenn sie – wie hier – bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind. Sind dem Antragsteller im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Kosten entstanden, ist auch kein Raum für eine Festsetzung zu erstattender Kosten nach § 164 VwGO.“

Rechtskräftig festgestellte OWi in der Probezeit, oder: Wer zu spät kommt……

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In diesem zweiten Posting stelle ich den OVG Schleswig, Beschl. v. 25.o6.2026 – 4 LA 49/26 – vor, der sich zu Maßnahmen nach einem Verkehrsverstoß während der Probezeit äußert. Es geht um die Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit.

Gegen die Betroffene war ein rechtskräftigern Bußgeldbescheid wegen einer außerhalb geschlossener Ortschaften begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h ergangen. Die Betroffene hatten keinen Einspruch eingelegt.

Die Verwaltungsbehörde hatte dann für die Betroffene als (Noch)Inhaberin einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Dagegen hatte die Betroffene eingewendet, dass sie den Verkehrsverstoß nicht begangen habe. VG und OVG sagen: Zu spät:

„Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass das Verwaltungsgericht in dem Urteil die Grenzen der Bindungswirkung nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG in dem Falle einer evidenten inhaltlichen Unrichtigkeit des zugrunde liegenden Bußgeldbescheides verkannt habe.

Nach dieser Vorschrift ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 des § 2a Abs. 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

Soweit ersichtlich hat die Rechtsprechung die angesprochene Frage, ob im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Bindung geboten sein kann, wenn die zugrunde liegende Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, bislang stets offengelassen (vgl. Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2a StVG Rn. 30 m. w. N.).

Aus Sicht des Senats spricht vieles gegen eine solche einschränkende Auslegung. Der Wortlaut des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG sieht keine Ausnahme vor. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, mit dieser Regelung klarzustellen, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung einer Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG – ebenso wie die Gerichte bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser gebundenen Entscheidung – „in vollem Umfang“ an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat gebunden sind und nicht noch einmal prüfen müssen, ob der Fahranfänger die Tat tatsächlich begangen hat (vgl. BT-Drs. 13/6914, S. 67). Diese gesetzliche Bindung dient der Verfahrensökonomie. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint die Annahme einer ungeschriebenen Ausnahme im Einzelfall nicht als geboten. Die Ausgestaltung des Spannungsverhältnisses von materieller (Einzelfall-) Gerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1953 – 1 BvL 106/53 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 14. März 1963 – 1 BvL 28/62 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 8. November 1967 – 1 BvR 60/66 -?, Ls. 1 und Rn. 19). Er trifft grundsätzlich – wie hier – die Entscheidungen darüber, welche Möglichkeiten zur Korrektur einer (möglichen) Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen das Recht vorsieht und ab welchem Punkt eines Verfahrens auf die Bestandskraft und Rechtskraft von Entscheidungen abzustellen ist. Die in § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG vorgesehene Bindung an die Vorentscheidung begegnet auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bedenken, weil es für Betroffene insbesondere hinreichend möglich ist, Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu suchen und auf diese Weise die belastende Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vermeiden (vgl. ausführlich VGH München, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 11 ZB 21.164 -?, juris Rn. 14 ff. m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG und BVerwG). Zu der Parallelvorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG hat der Senat entschieden, dass auch der Fahrerlaubnisinhaber eine rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, die Rechtskraft wird durch Gewährung einer Wiedereinsetzung oder durch Wiederaufnahme des Verfahrens wieder durchbrochen (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 2017 – 4 MB 3/17 -?, juris Rn. 9).

Die Frage, ob selbst in Fällen, in denen eine evidente Unrichtigkeit vorliegt, strikt an der gesetzlichen Bindung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG festzuhalten oder aufgrund höherrangigen Rechts eine Ausnahme im Einzelfall geboten ist, bedarf auch im Falle der Klägerin keiner abschließenden Entscheidung.

Eine Ausnahme von der Bindung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG im Einzelfall muss – selbst im Falle einer evidente Unrichtigkeit – aus Sicht des Senats jedenfalls dann ausscheiden, wenn ein Betroffener es trotz bestehendem Anlass unterlässt, einen möglichen und ihm auch zumutbaren Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat in Anspruch zu nehmen und nötigenfalls auch die zur Durchbrechung der Rechtskraft vorgesehenen Rechtsbehelfe zu nutzen (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2006 – 11 CS 05.1880 -, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2006 – 3 Bs 298/05 -, juris Rn. 11; vgl. auch Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2a Rn. 30; Trésoret, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. <Stand: 01.12.2025>, § 2a StVG Rn. 166). Unter diesen Umständen ist weder mit Verweis auf das Rechtsstaatsprinzip, die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu begründen, dass – entgegen dem Wortlaut und Willen des Gesetzgebers – eine Ausnahme geboten ist.

Das Zulassungsvorbringen leistet eine solche Begründung nicht, obwohl das angefochtene Urteil hierzu Anlass gegeben hätte. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass die von der Klägerin jetzt angeführten Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltend zu machen gewesen wären. Eine Korrektur des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes bei evidenter Unrichtigkeit des rechtskräftigen Bußgeldbescheides sei nicht geboten, wenn bei dem Betroffenen von einer fahrlässigen Unterlassung rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung im Ordnungswidrigkeitenverfahren auszugehen ist. Demgegenüber ist nichts zu erinnern. In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte der Einwand der Klägerin, dass eine andere Person das Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, vollumfänglich überprüft werden können. Die Klägerin hätte den Fahrer benennen und auf den jetzt verlangten Bildlichtabgleich hinwirken können. Als Halterin des Fahrzeuges erhielt sie einen Anhörungsbogen, so dass sie bereits hier entsprechende Angaben hätte machen können, statt diesen Bogen, wie sie vorträgt, nur an den eigentlichen Fahrer weiterzureichen. Sie war Adressatin des Bußgeldbescheides und es hätte ihr oblegen, rechtzeitig Einspruch einzulegen, wenn Anlass dazu bestand. Sie unterließ dies jedoch, obwohl es ihr möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Demgegenüber kann sie, wie bereits das Verwaltungsgericht ausführt, nun nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass sie einen Dritten mit der Einlegung des Einspruchs bzw. mit einer schlichten Mitteilung der Personalien des tatsächlichen Fahrzeugführers beauftragt und die tatsächliche Ausführung – vor Eintritt der Rechtskraft – auch nicht kontrolliert habe.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen, liegt keine „Fehlgewichtung des Verschuldensmaßstabes“ vor, wenn das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen von einem fahrlässigen Unterlassen spricht. Eines Verschuldens im strengen Sinne eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns bedarf es nicht für die Feststellung, dass die Klägerin es unterließ, möglichen und zumutbaren Rechtsschutz zu suchen. Auch ihr Einwand, dass eine „Obliegenheitsverletzung“ nicht dazu führen dürfe, dass eine staatliche Sanktion (Aufbauseminar) ohne jegliche tatsächliche Grundlage (Täterschaft) Bestand habe, verkennt bereits, dass es nicht um die Sanktionierung einer Täterschaft geht. Die Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG dient der Gefahrenabwehr, für welche andere Grundsätze gelten als im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Wie ausgeführt, ist ebenso zutreffend, dass es der Klägerin im eigenen Interesse oblegen hätte, rechtzeitig Einspruch einzulegen und so eine rechtskräftige Vorentscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren und damit den Eintritt der Voraussetzung für die Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG zu verhindern. Im Rahmen des von dem Gesetzgeber vorgegebenen Verhältnisses von Ordnungswidrigkeitenverfahren und den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG soll § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gerade Konstellationen wie die vorliegende verhindern. Die nachträgliche Behauptung, dass die rechtskräftige Entscheidung zu Unrecht ergangen sei, weil eine andere Person die Ordnungswidrigkeit begangen habe, im verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuklären und nötigenfalls Beweis zu erheben, ist – schon weil die Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens regelmäßig nicht vorliegen – mit einem Aufwand verbunden, welcher der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verfahrensökonomie offen zuwiderläuft.“

Umfang der Ermittlungen für Fahrtenbuchauflage, oder: Firma, Zeugenfragebogen, schwerer Verstoß?

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Am „Kessel-Buntes_Tag“ gibt es dann heute verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. Nein, nicht schon wieder Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern 2 x Fahrtenbuch und 1 x Probezeit.

Ich beginne mit den beiden Entscheidungen zum Fahrtenbuch, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle, und zwar:

1. Die Feststellung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers ist unmöglich, wenn die Bußgeldbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, aber gleichwohl nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, die Fahrerin oder den Fahrer innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln. Das ist der Fall, wenn dem Halter kurz nach dem Verkehrsverstoß einen Zeugenfragebogen mit Lichtbild übersandt und sie um Angaben gebeten hat und der Halter dazu hat mitteilen lassen, keine Angaben zum Sachverhalt zu machen.

2. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn er von erheblichem Gewicht ist. Das ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 30 km/h der Fall.

1. Zum Umfang der erforderlichen Ermittlungen nach § 31a StVZO (Unmöglichkeit der Täterermittlung).

2. Erlauben die Art der Aktenführung und die Ausgestaltung des behördeninternen Prozesses der Erstellung und des Versands von Zeugenfragebogen und Erinnerungsschreiben an den Betroffenen nicht hinreichend sicher den Schluss auf den Versand dieser Schreiben, und bestreitet der Adressat ihren Zugang, ohne dass der Beklagte dem substantiiert entgegentritt, so kann nicht vom Zugang der entsprechenden Schreiben ausgegangen werden.

3. Die Befragung lediglich einer bei den Vor-Ort-Ermittlungen angetroffenen Mitarbeiterin des betroffenen Unternehmens, das Fahrzeughalter ist, ohne Erkundigung nach der Geschäftsführung oder der fuhrparkverantwortlichen Person und ohne Hinterlassen eines an die verantwortliche Person gerichteten Schreibens genügt nicht den Anforderungen nach § 31a StVZO.

 

 

 

Entziehung der FE: Nachweis von Alkoholabhängigkeit, oder: Diagnose der Suchterkrankung durch Fachklinik

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Im zweiten Posting dann der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2026 – 16 B 30/26.

Gestritten wird um vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG hat den entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt. Das VG hat ausgeführt, bei summarischer Prüfung sei die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.09.2024 offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner habe aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen von einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ausgehen dürfen, ohne noch ein Gutachten gemäß § 11 Abs. 7 FeV einholen zu müssen.

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers hatte beim OVG keinen Erfolg:

„….

Ausgehend davon ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung deutlich gemacht, dass er aufgrund des von alkoholbeeinflussten Kraftfahrern ausgehenden erhöhten Risikos für die Verkehrssicherheit die sofortige Vollziehung anordnet. Dass er dabei auch die Formulierung verwendet hat, das bisherige Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr lasse befürchten, dass er in der nächsten Zeit erneut ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung führen werde, obwohl nicht aktenkundig ist, dass der Antragsteller dies jemals getan hätte, ist angesichts des rein formellen Charakters der Begründungspflicht nicht entscheidend.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe bei Erlass der Ordnungsverfügung von einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ausgehen dürfen, nicht durchgreifend in Frage.

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Sie wird nach Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 (im Folgenden: Begutachtungsleitlinien), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a zur FeV), unter Bezugnahme auf die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) anhand sechs diagnostischer Kriterien festgestellt. Hiernach müssen von diesen Kriterien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben, um eine Alkoholabhängigkeit zu bejahen. Zu diesen Kriterien zählen neben einem starken oder zwanghaften Konsumwunsch (Nr. 1) eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Konsummenge (Nr. 2), ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums (Nr. 3), der Nachweis einer Toleranz (Nr. 4), eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen und Interessen (Nr. 5) und ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen (Nr. 6).

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 11 CS 21.1336 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 16 B 351/17 -, juris, Rn. 5 ff.

Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass in keiner der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen dokumentiert ist, dass diese Diagnosekriterien bei ihm zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt erfüllt waren. Gleichwohl ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 4. September 2024 alkoholabhängig i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV war. Dies ergibt sich maßgeblich und entscheidungstragend aus dem Bericht des Klinikums Z., Klinik für Suchtmedizin und Psychotherapie, vom 18. April 2024. Danach befand sich der Antragsteller vom 2. bis zum 19. April 2024 dort in stationärer Behandlung. Unter der Rubrik „Diagnose“ ist in diesem Bericht u. a. „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2)“ aufgeführt. Außerdem heißt es darin, mit dem Antragsteller sei ein Kontakt zum ambulanten Suchthilfesystem besprochen und im Weiteren dringend empfohlen worden.

Die Bezeichnung der Diagnose entspricht derjenigen nach ICD-10.

Vgl. zu F10.2: https://gesund.bund.de/icd-code-suche/f10-2.

Auch wenn sich der Bericht vom 18. April 2024 nicht zu den Diagnosekriterien für eine Alkoholabhängigkeit verhält, ist anzunehmen, dass Diagnosen zu Suchterkrankungen, die von Ärzten einer auf solche Erkrankungen spezialisierten Fachklinik gestellt werden, hinreichend gesichert sind sowie auf den dafür anerkannten wissenschaftlichen Kriterien und einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, insbesondere dann, wenn der Betroffene – wie der Antragsteller – sich während eines ausreichend langen Zeitraums in dieser Klinik befand (hier: etwa zweieinhalb Wochen). Eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein hinreichend aussagekräftiges Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen Ernährungsgewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind.

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 – 11 CS 21.1336 -, juris, Rn. 12, und vom 10. Juli 2017 – 11 CS 17.1057 -, juris, Rn. 12 f.

Mit Blick auf die Aussagekraft des Berichtes des Klinikums Z. vom 18. April 2024 steht der Annahme einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers nicht entgegen, dass auch den weiteren ärztlichen Stellungnahmen, auf die der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung eingeht, die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien nicht zu entnehmen sind.

….“

Entziehung der FE: Annahme von Cannabismissbrauch, oder: Mischkonsum von Cannabis und Alkohol

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Und dann am Samsatg noch einmal (zwei) Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ich beginne mit dem HessVGH, Beschl. v. 03.07.2026 – 10 B 62/26 – zur Annahme von Cannabismissbrauch umd zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. Die Entscheidung hat folgenden Sachverhalt:

Gestritten wird um die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B, C1, BE, C1E, CE und L durch die Antragsgegnerin. Der Entziehung hat folgendes Geschehen zugrunde gelegen:

Im Rahmen eines Verkehrsunfalls am 21.072023 um 11.09 Uhr stellten die herbeigerufenen Polizeibeamten beim Antragsteller Alkoholgeruch fest. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,93 Promille. Im Rahmen einer Durchsuchung des Antragstellers fanden die Polizeibeamten in seinem Rucksack eine Plastiktüte mit Marihuana (10 Gramm netto) und einen Joint (0,8 Gramm netto). Der Antragsteller gab an, am Vorabend bis ca. 2 Uhr sowohl alkoholische Getränke (ein paar Gläser Rum) als auch Betäubungsmittel (Marihuana) konsumiert zu haben. Er konsumiere seit ein paar Jahren gelegentlich Marihuana. Im Rahmen der Blutentnahme stellte der untersuchende Arzt bei dem Antragsteller einen sicheren Gang sowie eine sichere plötzliche Kehrtwendung fest. Der Finger-Finger-Test und der Nasen-Finger-Test fielen etwas unsicher aus. Zusammenfassend stellte der Arzt einen leichten Alkohol-/Drogeneinfluss fest.

Aus einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 27.07.2023 geht dann hervor, dass der Antragsteller im Entnahmezeitpunkt am 21.07.2023 um 12.24 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,91 Promille hatte. Die Rückrechnung auf den Vorfallzeitpunkt am 21.07.2023 um 11.09 Uhr ergab eine Mindest-Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille und eine Maximal-Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille.

Aus dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 17.08.2023 ergibt sich, dass die Blutprobe des Antragstellers positiv auf Cannabinoide getestet wurde. Demnach befanden sich 6,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 4,2 ng/ml Hydroxy-THC und 85 ng/ml THC-Carbonsäure im Blut des Antragstellers. Die erhobenen Befunde wiesen auf die vorangegangene Aufnahme von Betäubungsmitteln hin. Die Konzentration des rauschwirksamen Inhaltsstoffs THC habe in einem mittleren Bereich und die des ebenfalls rauschwirksamen Stoffwechselprodukts Hydroxy-THC in einem hohen Bereich gelegen. Die Konzentration des rauschunwirksamen Stoffwechselprodukts THC-Carbonsäure habe in einem hohen Bereich gelegen, was für eine mittel- bis längerfristig zurückliegende, wiederholte und regelmäßige Aufnahme sprechen könne. Alkohol und psychoaktive Inhaltsstoffe aus Cannabisprodukten könnten eine Wechselwirkung im Sinne einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung eingehen. Es komme für den Vorfallzeitpunkt eine cannabis- und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in Betracht.

Das Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Erlassen wird ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 650 EUR. Zusätzlich wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Es kommt dann zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, was beim Hess.VGH Bestand hatte:

„….

b) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert.

Die seit 1. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum. Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben. Darüber hinaus war Ziel des Gesetzgebers eine weitgehende Angleichung der fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik. In Einklang damit ist § 13a FeV weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV konzipiert, weshalb sich die Auslegung von § 13a FeV an § 13 FeV orientieren kann (Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2025 – 10 B 606/25 -, juris Rn. 29).

Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen („Trennen-Können“ oder „Trennungsvermögen“) oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlte („Trennungsbereitschaft“) (BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 -, juris Rn. 19).

 

Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Bei der Regelung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, für dessen Auslegung und Anwendung die § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d FeV zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen sind.

Das gilt insbesondere für die Regelung in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht schon bei einer ersten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss beizubringen ist, sondern erst im Wiederholungsfall. Eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann somit nur dann die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen, wenn ein Umstand (sog. Zusatztatsache) hinzutritt, der die Gefahr eines erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr erhöht (Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2026 – 11 CS 26.664 -, juris Rn. 15). Zusatztatsachen können sich etwa aus dem Konsummuster, der Vorgeschichte oder aus den Umständen des Tatgeschehens ergeben. Das Vorliegen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine sehr hohe THC-Konzentration von ? 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine (nennenswerten) Ausfallerscheinungen festgestellt werden (VGH BaWü, Beschluss vom 1. April 2026 – 13 S 2074/25 -, juris Rn. 12-14). Ferner wenn bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt wird (VGH BaWü, Beschluss vom 20. Februar 2026 – 13 S 2020/25 -, juris Rn. 17).

Eine Zusatztatsache in diesem Sinne stellt es auch dar, wenn ein erheblicher Mischkonsum von Cannabis mit Alkohol festgestellt wird. Die interdisziplinäre Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr beschreibt den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol als einen Sonderfall und empfiehlt ein absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten (vgl. https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe-langfassung.html, S. 8). Dem ist der Gesetzgeber nachgekommen und hat in § 24a Abs. 2a Nr. 2 StVG geregelt, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat und die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Eine Wirkung wird ab einen Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut angenommen (vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 11.). Damit hat der Gesetzgeber die besondere Gefahr durch Mischkonsum deutlich gemacht und ahndet ihn ausdrücklich. Vorliegend überschritt der Antragsteller zum Zeitpunkt der Fahrt nicht nur den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml mit 6,7 ng/ml Blut deutlich, er befand sich mit den nachweisbaren 1,03 Promille Blutalkoholkonzentration an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Gerade dieser erhebliche Mischkonsum stellt eine Zusatztatsache dar. Aus den Begutachtungsleitlinien ergibt sich ferner, dass es gerade als Kriterium für ein ausreichendes Trennverhalten gilt, wenn ein zeitnaher Konsum von Cannabis und Alkohol vermieden wird (Brenner-Hartmann/Fastenmeier/Graw, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 4. Aufl. 2022, S. 178). Im Umkehrschluss lässt der erhebliche Mischkonsum das Bestehen eines ausreichenden Trennungsvermögens zumindest als fraglich erscheinen und rechtfertigt die Gutachtenanordnung. Auch nach dem Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 „Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit“ (vgl. https://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/uploads/2025/11/Positionspapier-Nr.-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_final-13.09.24-002.pdf, S. 6) kann es als Zusatztatsache gelten, wenn die Zuwiderhandlung nach § 24a StVG mit THC nach einer aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit unter Einfluss von Alkohol oder einem anderen berauschenden Mittel (z.B. Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB) begangen wurde und sich hieraus Hinweise auf eine fehlende Trennbereitschaft im Spannungsfeld des Konsums psychoaktiver, verkehrssicherheitsrelevanter Stoffe und einer Verkehrsteilnahme ergeben.

Als weitere Zusatztatsache hat das Verwaltungsgericht hier zurecht auf die nahezu fehlenden Ausfallerscheinungen abgestellt. Der Antragsteller zeigte bei der ärztlichen Untersuchung am 21. Juli 2023 einen sicheren Gang, eine sichere plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen, eine deutliche Sprache, einen geordneten Denkablauf und ein klares Bewusstsein. Lediglich die Finger-Finger-Prüfung sowie die Nasen-Finger-Prüfung waren etwas unsicher. Es konnten mithin nur leichte Ausfallerscheinungen festgestellt werden, was auf eine Cannabisgewöhnung im relevanten Bereich hindeuten kann.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die THC-Carbonsäure-Werte von 85 ng/ml ließen nicht auf einen regelmäßigen Konsum schließen, ist dies vorliegend irrelevant, da – wie oben festgestellt – ausreichende Zusatztatsachen für ein fehlendes Trennungsvermögen vorliegen.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind diese Zweifel am Trennungsvermögen auch nicht dadurch ausgeräumt, dass er seitdem nicht mehr auffällig wurde. Das Verstreichen einer größeren Zeitspanne seit dem letzten dokumentierten Verstoß gegen das Trennungsgebot steht einer Gutachtenanordnung nicht entgegen. Denn selbst eine längerfristig unauffällige Verkehrsteilnahme entfaltet keine hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Verhaltensänderung in Bezug auf den Konsum von Drogen. Zum einen kann das Ausbleiben weiterer spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen situationsbedingten Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Zum anderen bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden (OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 16 B 619/15 -, juris Rn. 4).

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