Archiv der Kategorie: Sonstige Gerichte

Abschleppen wegen Parkens im absoluten Halteverbot, oder: Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme

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Im zweiten Posting gann mal wieder etwas zum Abschleppen, und zwar nimmt das VG Bremen, Urt. v. 27.01.2025 – 5 K 2090/23 – zur Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme und zu den Anforderungen an die Einzelfallprüfung Stellung.

Gestritten wird um die Heranziehung des Klägers zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme. Der Kläger hatte seinen Pkw am 04.07.2021 kurz nach 18:00 Uhr in der Straße Am Deich in Höhe der Langemarckstraße im absoluten Halteverbot geparkt. Das Ordnungsamt veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs mit dem Abschleppgrund „Parken im Halteverbot“. Vor Beendigung der Abschleppmaßnahme entfernte der Kläger das Fahrzeug. Nach Anhörung des Klägers setzte das Ordnungsamt Kosten und Gebühren in Höhe von insgesamt 223 EUR (165 EUR Kosten für die Leerfahrt, 58 EUR Verwaltungsgebühr) gegen ihn fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, für eine Abschleppmaßnahme reiche das bloße verbotswidrige Parken im absoluten Halteverbot nicht, sondern es bedürfe einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Eine solche habe nicht vorgelegen. Der Verstoß habe sich an einem Sonntagabend ereignet, zu einer Zeit, zur der gewöhnlich wenig Verkehr vorherrsche. Das Fahrzeug sei zudem nur eine relativ kurze Zeitspanne abgestellt worden. Es fehle an einer einzelfallbezogenen Prüfung und Begründung der Maßnahme.

Der Widerspruch war erfolgos. Die dann erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das VG führt zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme aus:

„c) Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt. Soweit mit dem Verkehrszeichen 283 ein absolutes Halteverbot angeordnet wurde, liegt dem eine konkrete Verkehrssituation vor Ort zugrunde, die auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Einzelfallprüfung notwendig macht, ob eine Abschleppmaßnahme gerechtfertigt ist (OVG Bremen, Urt. v. 15.04.2014 – 1 A 104/12 –, juris Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.04.2014 – 3 C 5/13 –, BVerwGE 149, 254-265, juris Rn. 12).

Das Abschleppen aus einem absoluten Halteverbot ist kein Selbstzweck, sondern findet seine Rechtfertigung in der Gefahr für die Verkehrssicherheit, die einer solchen Regelung regelmäßig zugrunde liegt. Maßgeblich ist daher eine Einzelfallprüfung der dem Verkehrsschild zugrundeliegenden konkreten Verkehrssituation vor Ort. Zu prüfen ist demnach in einem ersten Schritt, welche Verkehrssituation – damit regelmäßig: welche (abstrakte) Gefahr für die Verkehrssicherheit – dem Halteverbot zugrunde liegt und sodann in einem zweiten Schritt, ob mit Blick auf diesen (abstrakten) Zweck der mit der Abschleppmaßnahme bezweckte (konkrete) Erfolg für die Verkehrssicherheit – also die sofortige Beendigung des Verstoßes – die Nachteile für den Betroffenen überwiegt. Dabei sind Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderungen nicht ausgeschlossen, die gegenläufigen Interessen bekommen aber naturgemäß ein größeres Gewicht (BVerwG, a.a.aO.).

(aa) Die durch Fotos dokumentierten und bei google view erkennbaren örtlichen Verhältnisse zeigen einen durch Kfz-, Rad- und insbesondere auch Straßenbahnverkehr gekennzeichneten Kreuzungsbereich. Es besteht nur teilweise eine Ampelregelung. Es kann von der Langemarckstraße sowohl aus der Innenstadt kommend als auch von der B6 kommend in die Straße „Am Deich“ eingebogen werden. Durch die mit dem Halteverbot bezweckte Freihaltung des Kreuzungsbereichs soll ersichtlich sichergestellt werden, dass in diesem Abschnitt die aus der Straße „Am Deich“ herausfahrenden und die in die Straße „Am Deich“ hineinfahrenden Fahrzeuge problemlos aneinander vorbeifahren können.

Wenn der abstrakte Zweck des hier streitgegenständlichen Halteverbots danach gerade in der Freihaltung eines unübersichtlichen und engen Kreuzungsbereichs liegt, dann war in der konkreten Situation auch das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers gerechtfertigt. Das Abstellen des Kraftfahrzeugs im absoluten Halteverbot hat mindestens zu einer deutlichen Verengung der Fahrbahn geführt, die durch die Anordnung des absoluten Halteverbots gerade verhindert werden sollte. Diese Gefährdung der Verkehrssicherheit ist nicht dadurch aufgehoben, dass vor dem Fahrzeug des Klägers noch Platz für einen weiteren Pkw war. Denn auch dies konnte nicht verhindern, dass an dem Fahrzeug des Klägers vorbeifahrende Fahrzeuge auf entgegenkommende in die Straße „Am Deich“ einfahrende Fahrzeuge treffen und es an der unübersichtlichen Kreuzung zu gefährlichen Verkehrssituationen durch abruptes Bremsen oder einen Rückstau kommen konnte. Das Fahrzeug des Klägers beeinträchtigte in dieser besonderen Verkehrssituation die Sicherheit und Leichtigkeit des Kreuzungsverkehrs. Es kommt nicht darauf an, dass es sich um einen Sonntag handelte. Die Kreuzung liegt innenstadtnah in unmittelbarer Nähe zur Schlachte, einem Bereich mit großem gastronomischen Angebot, das Besucher gerade auch an Sonntagabenden anzieht. Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung ist in diesem Bereich mit einem erhöhten Parksuchverkehr zu rechnen.

(bb) Dieses Verständnis führt auch nicht dazu, dass letztlich jeder Verstoß gegen ein absolutes Halteverbot die Behörde zum Abschleppen berechtigen würde. Es sind genügend Fälle denkbar, in denen die Analyse des dem Halteverbot zugrundeliegenden (abstrakten) Regelungszwecks ergeben kann, dass ein (konkreter) Abschleppvorgang nicht erforderlich oder angemessen ist. So kann etwa das Abschleppen bei einem verbotswidrigen Parken an einem Taxistand dann unverhältnismäßig sein, wenn der (dem Verkehrsschild abstrakt zugrundeliegende) Regelungszweck – der reibungslose Taxenverkehr – im konkreten Fall nicht beeinträchtigt ist, weil offenkundig nicht (mehr) mit einer Inanspruchnahme des Taxenstandes durch Taxen und deren Fahrgäste zu rechnen ist (ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 09.04.2014 – 3 C 5/13 –, juris Rn. 20). Denkbar wäre etwa ebenfalls, dass für einen bestimmten Tag ein Halteverbot zum (abstrakten) Zweck, eine Sinkkastenreinigung zu ermöglichen, errichtet worden ist (vgl. zu dieser Konstellation etwa OVG Bremen, Beschl. v. 24.06.2020 – 1 LA 90/20 –, juris), dieser Zweck durch ein später abgestelltes Fahrzeug jedoch konkret nicht (mehr) beeinträchtigt wird, weil etwa die Reinigung bereits erfolgreich durchgeführt wurde.“

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, oder: Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht?

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Und dann der samstägliche „Kessel-Buntes“, und zwar mit zwei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen.

Zunächst etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, und zwar zur Frage der Zulässigkeit des Austausches der Rechtsgrundlage (durch das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren).

Das OVG Nordrhein-Westfalen sagt im OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.02.2025 – 16 B 668/24 -, dass das zulässig ist:

Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2024, durch die dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde, bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig angesehen. Es hat ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Entziehungsverfügung sei § 2a Abs. 3 StVG, wonach dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, der einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht nachgekommen sei, die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, ohne dass der Behörde dabei Ermessen zustehe. Der Antragsteller habe nach einer entsprechenden Aufforderung des Antragsgegners in der Verfügung vom 28. Juli 2022 nicht innerhalb der gesetzten Frist an einem Aufbauseminar teilgenommen. Auf die Nichtvorlage des vom Antragsgegner ebenfalls angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens komme es daher nicht mehr an.

Die dagegen gerichteten Einwände des Antragstellers bleiben ohne Erfolg.

Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2022 auf die Nichtvorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar gestützt worden sei; Gegenstand dieses Bescheides sei ausdrücklich die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gewesen.

Dieses Vorbringen berücksichtigt nicht, dass der Antragsgegner unter dem 28. Juli 2022 zwei verschiedene Anordnungen in jeweils einem eigenen Schreiben erlassen hat. Zum einen ordnete er die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an und setzte zur Vorlage des Gutachtens eine Frist bis zum 31. Oktober 2022 (Blatt 24 ff. des Verwaltungsvorgangs). Zum anderen forderte er den Antragsteller zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige Fahranfänger auf und setzte zur Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung eine Frist bis zum 28. Oktober 2022 (Blatt 36 ff. des Verwaltungsvorgangs). Diese zweite Anordnung war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Nach Aktenlage ist der Antragsteller dagegen nicht vorgegangen. An einem besonderen Aufbauseminar hat er erst lange nach Ablauf der gesetzten Frist, nämlich im Juli und August 2024, teilgenommen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Mai 2024 ist zwar (nur) auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. den §§ 46, 11 Abs. 8 FeV wegen der Nichtvorlage des Gutachtens gestützt, auch wenn zuvor ausgeführt wird, dass der Antragsteller weder ein Gutachten noch eine Teilnahmebescheinigung vorgelegt habe. Es stellt allerdings keinen Rechtsfehler dar, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis mit § 2a Abs. 3 StVG und dem Hinweis auf die nicht fristgerecht erfolgte Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar begründet hat.

Denn Gerichte sind in ihrer Bewertung der Rechtslage unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung. Ist ein Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt, ist das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Bei gebundenen Verwaltungsakten schadet eine inhaltlich fehlerhafte Begründung (auch) zur zugrunde liegenden Rechtsgrundlage daher grundsätzlich nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 -, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19.18 -, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N.

Entsprechendes gilt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Ausgehend davon durfte das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung mit § 2a Abs. 3 StVG begründen, welcher der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt. Unabhängig von der Frage, ob sich die in Rede stehende Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. den §§ 46, 11 Abs. 8 FeV stützen lässt, wird die Ordnungsverfügung nicht dadurch in ihrem Wesen geändert, dass § 2a Abs. 3 StVG als Rechtsgrundlage für dieselbe Rechtsfolge herangezogen wird, zumal in der Begründung der Ordnungsverfügung die für diese Vorschrift erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen angeführt werden.

…..“

Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG), oder: Bindungswirkung eines Straferkenntnisses

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Und dann als zweite Entscheidung der VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2025 – 9 K 7272/24 – auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Problematik hier: Bindungswirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses. Es geht um eine Fahrerlaubnis auf Probe, also § 2a StVG.

Auch hier nur die Leitsätze, nämlich:

1. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte auch bei einer Maßnahme nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG an eine rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit tatbestandlich gebunden sein. Der Ausschluss von § 2a Abs. 2 StVG in § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass (lediglich) der gestufte Maßnahmenkatalog nach § 2a Abs. 2 Satz 1 nicht zur Anwendung kommen soll.

2. Im Anwendungsbereich von § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG dürfte eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung der Beibringung eines Gutachtens allenfalls unter ganz besonderen (atypischen) Umständen (hier verneint) in Betracht kommen.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach neuem KCanG, oder: Täglicher Cannabis-Konsum

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Heute steht dann mal wieder – es ist Samstag – der „Kessel Buntes“ an. Und in dem „köcheln“ heute zwei VG-Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, also mal wieder Verkehrsverwaltungsrecht.

Ich beginne mit dem VG Ansbach, Beschl. v. 20.01.2025 – AN 10 S 24.2731. Der würde an sich auch an einem KCanG-Tag passen, aber zum KCanG habe ich im Moment keine berichtenswerten Entscheidungen. Daher dann heute. In der Entscheidun geht es noch einmal um die Entziehung der Fahrerlaubnis und/bei Cannabismissbrauch nach neuem Recht.

Folgender Sachverhalt: Gestritten wird um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Entzug einer Fahrerlaubnis sowie die damit verbundene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins.

Die Antragstellerin war Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, A (unb.), B, M, L und S. Die Antragsgegnerin erhielt Kenntnis von der vorschriftswidrigen Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel im Rahmen eines Suizidversuchs der Antragstellerin im Jahr 2022. Dem Arztbrief des behandelnden Klinikums vom 10.02.2022 war eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, Differentialdiagnose Schizophrenie Spektrum Störung zu entnehmen. Am 26.04.2022 wurde bei der Antragstellerin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger schwerer Episode und psychotischen Symptomen diagnostiziert.

Im daraufhin eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin am 17. Mai 2023 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf, da sich aufgrund der oben genannten Diagnosen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV Zweifel an der Fahreignung ergeben hätten. Laut dem beigebrachten ärztlichen Gutachten der pp. vom 4. September 2023 lag bei der Antragstellerin eine rezidivierende depressive Störung und damit eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 FeV vor. Die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 bestehe, sofern die Auflage der sechsmonatigen fachärztlichen Kontrollen eingehalten werde. Eine am 28.07.2023 durchgeführte leistungspsychologische Untersuchung ergab keine Hinweise auf fahreignungsrelevante Beeinträchtigungen der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit. Im Rahmen des Begutachtungsprozesses gab die Antragstellerin an, in der Vergangenheit über einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahren täglich Cannabis konsumiert zu haben. Die zwei während der medizinischen Untersuchung forensisch gesicherten, entsprechend den Beurteilungskriterien unter Sicht abgegebenen Urinproben ergaben keinen Hinweis auf aktuellen Drogenkonsum.

Mit Schreiben vom 25.09.2023 teilte die Antragsgegnerin dann mit, dass ausweislich des Gutachtens der pp. bei der Antragstellerin ein missbräuchlicher Drogen- und Arzneimittelkonsum in der Vergangenheit vorgelegen habe, jedoch mutmaßlich seit Anfang 2022 eine Betäubungsmittelabstinenz vorliege. Ein damit verbundener Einstellungswandel müsse im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung auf Stabilität hin überprüft werden. Sie wurde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (ohne Reaktions- und Leistungstests) einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung folgender Fragen aufgefordert.

Nach negativer Begutachtung wurde wurde der Antragstellerin der beabsichtigte Entzug der Fahrerlaubnis angekündigt und ihr die Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin gab dann an, dass sie von der Antragsgegnerin zuvor die Auskunft erhalten habe, dass keine Abstinenznachweise zu erbringen seien und legte ein ärztliches Attest ihres behandelnden Psychiaters vor, welches einen positiven Krankheitsverlauf und eine glaubhaft berichtete vollständige Cannabisabstinenz auswies.

Mit Bescheid vom 08.03.2024 wurde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, A (unb.), B, M, L und S entzogen. Zugleich verpflichtete die Antragsgegnerin sie, ihren Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides wurden angeordnet. Zudem wurde der Antragstellerin unmittelbarer Zwang angedroht.

Die Antragstellerin gab dann ihren Führerschein bei der Antragsgegnerin ab. Sie hat dann Klage erhoben und begehrt einstweiligen Rechtsschutz.

Und sie hatte Erfolg.

Ich stelle nicht die gesamte – wie immer bei einem VG umfangreiche – Begründung ein, sondern beschränke mich auf die Leitsätze. Die lauten:

1. Auch wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, rechtmäßig gewesen ist, kann viel dafür sprechen, dass sowohl der Entzug der Fahrerlaubnis wie auch die Ablieferungsverpflichtung des Führerscheins gegen Treu und Glauben als allgemeiner auch im Verwaltungsrecht geltender Rechtsgrundsatz verstoßen. Das kann der Fall sein, wenn sich die Entziehung der Fahrerlaubnis vor dem Hintergrund der zum 1. April 2024 geänderten Rechtslage als widersprüchlich darstellt, das ggf. unter Anwendung des § 13a Nr. 2 FeV überwiegend wahrscheinlich sein kann, dass der Betroffene eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis diese ohne Weiteres wieder erteilt werden müsste.

2. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV (Alkoholmissbrauch) und um den Begriff des fahrerlaubnisrechtlich relevanten Cannabismissbrauchs nicht zu überdehnen, ist im Rahmen des § 13a Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr zu fordern. Hat der Betroffene keinem Zeitpunkt unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt, darf ein mittelbarer Zusammenhang gerade nicht daraus gezogen werden, dass der in der Vergangenheit täglich Cannabis konsumierte, denn es ist unter Heranziehung der neuen Fassung der Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV ohne Hinzutreten weiterer Umstände gerade nicht mehr auf einen Kontrollverlust oder eine fehlende Trennfähigkeit zu schließen.

Zwang III: ED-Behandlung nach Verfahrenseinstellung, oder: Anstelle ED-Behandlung Rückgriff auf Lichtbilder?

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Und dann habe ich als dritte Entscheidung noch den OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2025 – 5 A 906/24 – zur Frage der erkennungsdienstliche Behandlung nach Einstellung des Verfahrens.

Die Polizei hatte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet. Seine dagegen erhobene Klage hatte beim VG keinen Erfolg. Zur Begründung hatte das VG  ausgeführt: Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers sei rechtmäßig. Sie erweise sich auch unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr als notwendig. Selbst bei einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach §§ 153 ff. StPO oder bei einem Freispruch sei der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt. Der vom Beklagten dargelegte Sachverhalt biete genügend Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne künftig erneut in den Verdacht der Beteiligung an einer Straftat geraten. Aus den staatsanwaltschaftlichen Akten ergäben sich ausreichende Anhaltspunkte für einen fortbestehenden Tatverdacht. Mit Blick auf die Tathandlung der Anlasstat bestehe ausweislich des Inhalts der Strafakte der Staatsanwaltschaft X. bzw. des Amtsgerichts B. ein Restverdacht. Das Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung sei nicht eingestellt worden, weil festgestanden habe, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen habe, sondern vielmehr auf der Grundlage des § 153a StPO gegen Auflage. Der als Zeuge vernommene Geschädigte habe ausgesagt, von dem Kläger mit einem Stock geschlagen worden zu sein. Auch bei dem weiteren berücksichtigten Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, welches nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei, sei der Tatverdacht nicht entfallen. In dem zur Verfahrenseinstellung gefertigten Vermerk habe die Staatsanwaltschaft I. festgehalten, der Kläger sei eines Vergehens nach § 224 StGB weiterhin verdächtig. Ob der Kläger im Zusammenhang mit der Tat am 22.04.2019 wegen erheblicher Alkoholisierung als schuldunfähig anzusehen gewesen sei, sei unerheblich, weil eine Schuldfeststellung keine Voraussetzung dafür sei, den Tatvorwurf zum Anlass einer (präventiven) erkennungsdienstlichen Behandlung zu machen. Die erkennungsdienstliche Behandlung lasse als Maßnahme der Gefahrenabwehr die Unschuldsvernutung unberührt. Vor dem Hintergrund dieser Taten offenbare sich die Neigung des Klägers, Konflikte unter Einsatz körperlicher Gewalt lösen zu wollen. Es deute auf ein erhöhtes Aggressionspotential hin, dass er bereit sei, Gegenstände gegen Personen einzusetzen. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei ebenfalls frei von Fehlern. Die konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien für künftige Ermittlungen erforderlich und angemessen.

Dagegen die Berufung des Klägers, die ebenfalls keinen Erfolg hatte:

„Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers bleiben ohne Erfolg. Sie begründen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nach § 81b Abs. 1 2. Alt StPO erweise sich als rechtmäßig.

Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Maßgeblich sind alle nach kriminalistischer Erfahrung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls – insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 -, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 -, juris, Rn. 22, sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2024, a. a. O., Rn. 12, vom 20. März 2024, a. a. O., Rn. 13, und vom 20. April 2022 – 5 A 2551/20 -, juris, Rn. 19.

Dabei gebieten der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.

OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 – 5 B 1046/08 -, juris, Rn. 6, und vom 13. Januar 1999 – 5 B 2562/98 -, DVBl 1999, 1228, juris, Rn. 17.

Der von dem Kläger angeführte Zeitablauf, während dem er seit der letzten Tat vom 29. Januar 2021 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist nicht geeignet, die Abwägung zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs – § 224 StGB sieht auf Rechtsfolgenseite nur Freiheitsstrafe vor, bei der auch angeklagten räuberischen Erpressung handelt es sich um ein Verbrechen – sowie der Tatsache, dass der Kläger bereits zum zweiten Mal in einem Zeitraum von weniger als zwei Jahren einschlägig auffällig geworden ist, kann allein aufgrund des Zeitablaufs nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Anlassverfahren gegen den Kläger erst am 22. September 2023 endgültig eingestellt wurde und der Kläger während des noch laufenden Strafverfahrens und der drohenden nicht unerheblichen Verurteilung einen besonderen Anreiz hatte, sich rechtstreu zu verhalten.

Vgl. zum Zeitablauf OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2014 – 5 A 1692/13 -, juris, Rn. 9, und vom 11. September 2020 – 5 E 548/20 -, n. v., S. 4 f. des Beschlussabdrucks; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 3 A 862/16 -, juris, Rn. 12.

Die vorgebrachte „gefestigte Veränderung der Lebensumstände“ des Klägers bzw. den Vortrag, er lebe „in geordneten Verhältnissen“ und habe sich „die Strafverfahren zur Warnung“ „dienen lassen“, substantiiert er nicht. Die Ausführungen des Klägers sind außerdem nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht angenommene Neigung des Klägers zur Konfliktlösung mit Gewalt in Frage zu stellen. Weder die Manifestierung des Verhaltens unter Alkoholeinfluss noch die fehlende Alltäglichkeit der Situationen stehen einer Neigung zur gewaltsamen Konfliktlösung entgegen. Vergleichbares gilt für die Frage, ob die Konflikte vom Kläger ausgingen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, woran angesichts der Schilderungen der Zeugen in den Strafverfahren Zweifel bestehen, existieren andere Möglichkeiten der Konfliktlösung.

Die pauschale Behauptung des Klägers, er habe in keinem der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren versucht, seine Identität zu verschleiern, steht der Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegen. Der Beklagte führt hierzu zu Recht aus, dass bei den bislang in Rede stehenden Taten stets Personen als Zeugen zur Verfügung gestanden hätten, die den Kläger identifizieren konnten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger zukünftig dem Verdacht einer einschlägigen Tat ausgesetzt ist, der eine Ermittlung und Identifizierung mithilfe der erkennungsdienstlichen Unterlagen erfordert.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2023 – 5 B 1015/23 -, juris, Rn. 25 f. m. w. N.

Der Vorschlag des Klägers, anstelle der Aufnahme von Lichtbildern im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung auf die beim Einwohnermeldeamt vorhandenen Lichtbilder zurückzugreifen, ist aufgrund der damit verbundenen Umständlichkeit und der zeitlichen Verzögerung nicht geeignet, eine effektive und schnelle Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch die Polizei zu gewährleisten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2015 – 5 E 184/14 -, juris, Rn. 15.

Mit Blick auf seinen Vortrag zu einer als gering anzusehenden Schuld im Rahmen der berücksichtigten Straftaten und der Art der Verfahrenseinstellung setzt sich der Kläger bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise mit den u. a. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gestützten diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander.

2. Auch die sinngemäß geltend gemachte Verfahrensrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der er rügt, dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung anzuordnen, um sich einen eigenen Eindruck vom Kläger zu verschaffen, greift nicht durch. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs oder den Amtsermittlungsgrundsatz.

Hält ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich, muss er unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beantragen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 – 9 C 1.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 41, juris, Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2021 – 24 ZB 21.30264 -, juris, Rn. 6.

Insofern bedarf es insbesondere der substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die entsprechenden tatsächlichen Aspekte bzw. Umstände nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten vorgetragen werden können.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 – 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31, juris, Rn. 7.

Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2002 a. a. O., Rn. 7, und vom 4. August 1998 – 7 B 127.98 -, juris, Rn. 2.

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer im Übrigen substantiiert ausführen, zu welchen tatsächlichen Umständen Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen sich hierfür hätten eignen können und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat; lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den genannten Anforderungen nicht.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 – 4 B 25.21 -, juris, Rn. 8, vom 1. Februar 2017- 10 B 24.16 -, juris, Rn. 4; und vom 18. Februar 2015 – 1 B 2.15 -, juris, Rn. 2; Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2024 – 5 A 2099/23 -, juris, Rn. 14, und vom 16. Oktober 2023 – 5 A 2727/21 -, juris, Rn. 33; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, m. w. N.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Dem Gericht musste sich angesichts des Vorstehenden eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch nicht aufdrängen.“