Kategoriearchiv: Sonstige Gerichte

Umfang der Ermittlungen für Fahrtenbuchauflage, oder: Firma, Zeugenfragebogen, schwerer Verstoß?

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Am „Kessel-Buntes_Tag“ gibt es dann heute verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. Nein, nicht schon wieder Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern 2 x Fahrtenbuch und 1 x Probezeit.

Ich beginne mit den beiden Entscheidungen zum Fahrtenbuch, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle, und zwar:

1. Die Feststellung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers ist unmöglich, wenn die Bußgeldbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, aber gleichwohl nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, die Fahrerin oder den Fahrer innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln. Das ist der Fall, wenn dem Halter kurz nach dem Verkehrsverstoß einen Zeugenfragebogen mit Lichtbild übersandt und sie um Angaben gebeten hat und der Halter dazu hat mitteilen lassen, keine Angaben zum Sachverhalt zu machen.

2. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn er von erheblichem Gewicht ist. Das ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 30 km/h der Fall.

1. Zum Umfang der erforderlichen Ermittlungen nach § 31a StVZO (Unmöglichkeit der Täterermittlung).

2. Erlauben die Art der Aktenführung und die Ausgestaltung des behördeninternen Prozesses der Erstellung und des Versands von Zeugenfragebogen und Erinnerungsschreiben an den Betroffenen nicht hinreichend sicher den Schluss auf den Versand dieser Schreiben, und bestreitet der Adressat ihren Zugang, ohne dass der Beklagte dem substantiiert entgegentritt, so kann nicht vom Zugang der entsprechenden Schreiben ausgegangen werden.

3. Die Befragung lediglich einer bei den Vor-Ort-Ermittlungen angetroffenen Mitarbeiterin des betroffenen Unternehmens, das Fahrzeughalter ist, ohne Erkundigung nach der Geschäftsführung oder der fuhrparkverantwortlichen Person und ohne Hinterlassen eines an die verantwortliche Person gerichteten Schreibens genügt nicht den Anforderungen nach § 31a StVZO.

 

 

 

Entziehung der FE: Nachweis von Alkoholabhängigkeit, oder: Diagnose der Suchterkrankung durch Fachklinik

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Im zweiten Posting dann der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2026 – 16 B 30/26.

Gestritten wird um vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG hat den entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt. Das VG hat ausgeführt, bei summarischer Prüfung sei die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.09.2024 offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner habe aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen von einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ausgehen dürfen, ohne noch ein Gutachten gemäß § 11 Abs. 7 FeV einholen zu müssen.

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers hatte beim OVG keinen Erfolg:

„….

Ausgehend davon ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung deutlich gemacht, dass er aufgrund des von alkoholbeeinflussten Kraftfahrern ausgehenden erhöhten Risikos für die Verkehrssicherheit die sofortige Vollziehung anordnet. Dass er dabei auch die Formulierung verwendet hat, das bisherige Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr lasse befürchten, dass er in der nächsten Zeit erneut ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung führen werde, obwohl nicht aktenkundig ist, dass der Antragsteller dies jemals getan hätte, ist angesichts des rein formellen Charakters der Begründungspflicht nicht entscheidend.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe bei Erlass der Ordnungsverfügung von einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ausgehen dürfen, nicht durchgreifend in Frage.

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Sie wird nach Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 (im Folgenden: Begutachtungsleitlinien), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a zur FeV), unter Bezugnahme auf die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) anhand sechs diagnostischer Kriterien festgestellt. Hiernach müssen von diesen Kriterien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben, um eine Alkoholabhängigkeit zu bejahen. Zu diesen Kriterien zählen neben einem starken oder zwanghaften Konsumwunsch (Nr. 1) eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Konsummenge (Nr. 2), ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums (Nr. 3), der Nachweis einer Toleranz (Nr. 4), eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen und Interessen (Nr. 5) und ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen (Nr. 6).

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 11 CS 21.1336 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 16 B 351/17 -, juris, Rn. 5 ff.

Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass in keiner der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen dokumentiert ist, dass diese Diagnosekriterien bei ihm zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt erfüllt waren. Gleichwohl ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 4. September 2024 alkoholabhängig i. S. v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV war. Dies ergibt sich maßgeblich und entscheidungstragend aus dem Bericht des Klinikums Z., Klinik für Suchtmedizin und Psychotherapie, vom 18. April 2024. Danach befand sich der Antragsteller vom 2. bis zum 19. April 2024 dort in stationärer Behandlung. Unter der Rubrik „Diagnose“ ist in diesem Bericht u. a. „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2)“ aufgeführt. Außerdem heißt es darin, mit dem Antragsteller sei ein Kontakt zum ambulanten Suchthilfesystem besprochen und im Weiteren dringend empfohlen worden.

Die Bezeichnung der Diagnose entspricht derjenigen nach ICD-10.

Vgl. zu F10.2: https://gesund.bund.de/icd-code-suche/f10-2.

Auch wenn sich der Bericht vom 18. April 2024 nicht zu den Diagnosekriterien für eine Alkoholabhängigkeit verhält, ist anzunehmen, dass Diagnosen zu Suchterkrankungen, die von Ärzten einer auf solche Erkrankungen spezialisierten Fachklinik gestellt werden, hinreichend gesichert sind sowie auf den dafür anerkannten wissenschaftlichen Kriterien und einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, insbesondere dann, wenn der Betroffene – wie der Antragsteller – sich während eines ausreichend langen Zeitraums in dieser Klinik befand (hier: etwa zweieinhalb Wochen). Eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein hinreichend aussagekräftiges Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen Ernährungsgewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind.

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 – 11 CS 21.1336 -, juris, Rn. 12, und vom 10. Juli 2017 – 11 CS 17.1057 -, juris, Rn. 12 f.

Mit Blick auf die Aussagekraft des Berichtes des Klinikums Z. vom 18. April 2024 steht der Annahme einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers nicht entgegen, dass auch den weiteren ärztlichen Stellungnahmen, auf die der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung eingeht, die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien nicht zu entnehmen sind.

….“

Entziehung der FE: Annahme von Cannabismissbrauch, oder: Mischkonsum von Cannabis und Alkohol

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Und dann am Samsatg noch einmal (zwei) Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ich beginne mit dem HessVGH, Beschl. v. 03.07.2026 – 10 B 62/26 – zur Annahme von Cannabismissbrauch umd zum Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. Die Entscheidung hat folgenden Sachverhalt:

Gestritten wird um die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B, C1, BE, C1E, CE und L durch die Antragsgegnerin. Der Entziehung hat folgendes Geschehen zugrunde gelegen:

Im Rahmen eines Verkehrsunfalls am 21.072023 um 11.09 Uhr stellten die herbeigerufenen Polizeibeamten beim Antragsteller Alkoholgeruch fest. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,93 Promille. Im Rahmen einer Durchsuchung des Antragstellers fanden die Polizeibeamten in seinem Rucksack eine Plastiktüte mit Marihuana (10 Gramm netto) und einen Joint (0,8 Gramm netto). Der Antragsteller gab an, am Vorabend bis ca. 2 Uhr sowohl alkoholische Getränke (ein paar Gläser Rum) als auch Betäubungsmittel (Marihuana) konsumiert zu haben. Er konsumiere seit ein paar Jahren gelegentlich Marihuana. Im Rahmen der Blutentnahme stellte der untersuchende Arzt bei dem Antragsteller einen sicheren Gang sowie eine sichere plötzliche Kehrtwendung fest. Der Finger-Finger-Test und der Nasen-Finger-Test fielen etwas unsicher aus. Zusammenfassend stellte der Arzt einen leichten Alkohol-/Drogeneinfluss fest.

Aus einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 27.07.2023 geht dann hervor, dass der Antragsteller im Entnahmezeitpunkt am 21.07.2023 um 12.24 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,91 Promille hatte. Die Rückrechnung auf den Vorfallzeitpunkt am 21.07.2023 um 11.09 Uhr ergab eine Mindest-Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille und eine Maximal-Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille.

Aus dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 17.08.2023 ergibt sich, dass die Blutprobe des Antragstellers positiv auf Cannabinoide getestet wurde. Demnach befanden sich 6,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 4,2 ng/ml Hydroxy-THC und 85 ng/ml THC-Carbonsäure im Blut des Antragstellers. Die erhobenen Befunde wiesen auf die vorangegangene Aufnahme von Betäubungsmitteln hin. Die Konzentration des rauschwirksamen Inhaltsstoffs THC habe in einem mittleren Bereich und die des ebenfalls rauschwirksamen Stoffwechselprodukts Hydroxy-THC in einem hohen Bereich gelegen. Die Konzentration des rauschunwirksamen Stoffwechselprodukts THC-Carbonsäure habe in einem hohen Bereich gelegen, was für eine mittel- bis längerfristig zurückliegende, wiederholte und regelmäßige Aufnahme sprechen könne. Alkohol und psychoaktive Inhaltsstoffe aus Cannabisprodukten könnten eine Wechselwirkung im Sinne einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung eingehen. Es komme für den Vorfallzeitpunkt eine cannabis- und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in Betracht.

Das Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Erlassen wird ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 650 EUR. Zusätzlich wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Es kommt dann zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, was beim Hess.VGH Bestand hatte:

„….

b) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert.

Die seit 1. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum. Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben. Darüber hinaus war Ziel des Gesetzgebers eine weitgehende Angleichung der fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik. In Einklang damit ist § 13a FeV weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV konzipiert, weshalb sich die Auslegung von § 13a FeV an § 13 FeV orientieren kann (Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2025 – 10 B 606/25 -, juris Rn. 29).

Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen („Trennen-Können“ oder „Trennungsvermögen“) oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlte („Trennungsbereitschaft“) (BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 -, juris Rn. 19).

 

Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Bei der Regelung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, für dessen Auslegung und Anwendung die § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d FeV zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen sind.

Das gilt insbesondere für die Regelung in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht schon bei einer ersten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss beizubringen ist, sondern erst im Wiederholungsfall. Eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann somit nur dann die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen, wenn ein Umstand (sog. Zusatztatsache) hinzutritt, der die Gefahr eines erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr erhöht (Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2026 – 11 CS 26.664 -, juris Rn. 15). Zusatztatsachen können sich etwa aus dem Konsummuster, der Vorgeschichte oder aus den Umständen des Tatgeschehens ergeben. Das Vorliegen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine sehr hohe THC-Konzentration von ? 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine (nennenswerten) Ausfallerscheinungen festgestellt werden (VGH BaWü, Beschluss vom 1. April 2026 – 13 S 2074/25 -, juris Rn. 12-14). Ferner wenn bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt wird (VGH BaWü, Beschluss vom 20. Februar 2026 – 13 S 2020/25 -, juris Rn. 17).

Eine Zusatztatsache in diesem Sinne stellt es auch dar, wenn ein erheblicher Mischkonsum von Cannabis mit Alkohol festgestellt wird. Die interdisziplinäre Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr beschreibt den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol als einen Sonderfall und empfiehlt ein absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten (vgl. https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe-langfassung.html, S. 8). Dem ist der Gesetzgeber nachgekommen und hat in § 24a Abs. 2a Nr. 2 StVG geregelt, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat und die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Eine Wirkung wird ab einen Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut angenommen (vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 11.). Damit hat der Gesetzgeber die besondere Gefahr durch Mischkonsum deutlich gemacht und ahndet ihn ausdrücklich. Vorliegend überschritt der Antragsteller zum Zeitpunkt der Fahrt nicht nur den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml mit 6,7 ng/ml Blut deutlich, er befand sich mit den nachweisbaren 1,03 Promille Blutalkoholkonzentration an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Gerade dieser erhebliche Mischkonsum stellt eine Zusatztatsache dar. Aus den Begutachtungsleitlinien ergibt sich ferner, dass es gerade als Kriterium für ein ausreichendes Trennverhalten gilt, wenn ein zeitnaher Konsum von Cannabis und Alkohol vermieden wird (Brenner-Hartmann/Fastenmeier/Graw, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 4. Aufl. 2022, S. 178). Im Umkehrschluss lässt der erhebliche Mischkonsum das Bestehen eines ausreichenden Trennungsvermögens zumindest als fraglich erscheinen und rechtfertigt die Gutachtenanordnung. Auch nach dem Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 „Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit“ (vgl. https://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/uploads/2025/11/Positionspapier-Nr.-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_final-13.09.24-002.pdf, S. 6) kann es als Zusatztatsache gelten, wenn die Zuwiderhandlung nach § 24a StVG mit THC nach einer aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit unter Einfluss von Alkohol oder einem anderen berauschenden Mittel (z.B. Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB) begangen wurde und sich hieraus Hinweise auf eine fehlende Trennbereitschaft im Spannungsfeld des Konsums psychoaktiver, verkehrssicherheitsrelevanter Stoffe und einer Verkehrsteilnahme ergeben.

Als weitere Zusatztatsache hat das Verwaltungsgericht hier zurecht auf die nahezu fehlenden Ausfallerscheinungen abgestellt. Der Antragsteller zeigte bei der ärztlichen Untersuchung am 21. Juli 2023 einen sicheren Gang, eine sichere plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen, eine deutliche Sprache, einen geordneten Denkablauf und ein klares Bewusstsein. Lediglich die Finger-Finger-Prüfung sowie die Nasen-Finger-Prüfung waren etwas unsicher. Es konnten mithin nur leichte Ausfallerscheinungen festgestellt werden, was auf eine Cannabisgewöhnung im relevanten Bereich hindeuten kann.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die THC-Carbonsäure-Werte von 85 ng/ml ließen nicht auf einen regelmäßigen Konsum schließen, ist dies vorliegend irrelevant, da – wie oben festgestellt – ausreichende Zusatztatsachen für ein fehlendes Trennungsvermögen vorliegen.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind diese Zweifel am Trennungsvermögen auch nicht dadurch ausgeräumt, dass er seitdem nicht mehr auffällig wurde. Das Verstreichen einer größeren Zeitspanne seit dem letzten dokumentierten Verstoß gegen das Trennungsgebot steht einer Gutachtenanordnung nicht entgegen. Denn selbst eine längerfristig unauffällige Verkehrsteilnahme entfaltet keine hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Verhaltensänderung in Bezug auf den Konsum von Drogen. Zum einen kann das Ausbleiben weiterer spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen situationsbedingten Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Zum anderen bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden (OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 16 B 619/15 -, juris Rn. 4).

…“

Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO), oder: Mitwirkungspflichten des Halters

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Und als zweite Entscheidung im „Kessel Buntes“ heute der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.06.2026 – 13 S 649/26. Das ist Verwaltungsrecht mit verkehrsrechtlichem Einschlag, nämlich mal wieder etwas zur Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO).

Der betroffene Halter hatte sich gegen eine gegen ihn angeordnete Fahrtenbuchauflage gewandt. Das hatte weder beim VGH noch beim VGH Erfolg:

„Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchanordnung tatbestandsmäßig vorausgesetzten Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers werden in der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 13.04.2026 zwar die Gründe des angegriffenen Beschlusses auszugsweise zitiert, ohne sich jedoch damit inhaltlich hinreichend substantiiert auseinanderzusetzen. Damit wird nicht aufgezeigt, wieso die Argumentation des Verwaltungsgerichts unrichtig sein sollte.

So hat das Verwaltungsgericht zu der von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO tatbestandsmäßig vorausgesetzten Unmöglichkeit, nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen, unter anderem das Folgende ausgeführt:

Unmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.09.2015 – 10 S 1540/15 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Hierbei kommt es auf die ex ante Sicht der Bußgeldbehörde an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.09.2015 – 10 S 1540/15 -, juris Rn. 6). Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, können sich an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 01.03.1994 11 B 130.93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 31.05.2023 – 8 A 2361/22 -, juris Rn. 27). Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Messfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Mögliche Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind (OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 – 4 Bs 140/21 -, juris Rn. 27). Weitere Ermittlungen scheiden regelmäßig aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs – im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge – jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat (OVG Saarland, Beschluss vom 25.05.2007 1 B 121/07 -, juris Rn. 12 m.w.N.; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.11.1997 10 S 2113/97 -, juris Rn. 3). Der Antragsteller hat hier hinsichtlich des Zeugenfragebogens angegeben, es bestehe ein mögliches verwandtschaftliches Verhältnis. Hierdurch beruft er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, dessen Bestehen er durch die Formulierung „mögliches“ noch selbst in Frage stellt. Damit hat er aber zu erkennen gegeben, an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitzuwirken und zwar trotz des Umstandes, dass ein verwandtschaftliches Verhältnis nicht einmal von ihm selbst sicher angenommen wird. Dem Antragsteller hätte es im Rahmen einer ihm zumutbaren Mitwirkung oblegen, hier selbst Nachfragen im möglichen Täterkreis zu stellen. Dem ist er nicht nachgekommen. Aus demselben Grund ist es auch unschädlich, dass mit dem Zeugenfragebogen nicht auch gleich das vorliegende Messfoto des Fahrers übersandt wurde. Der Antragsteller hat nämlich zu erkennen gegeben, dass er an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken will.

Der Antragsgegner hat auch nicht etwa deshalb nicht alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, weil bereits vor Ablauf der Verfolgungsverjährung der Antrag auf Anordnung eines Fahrtenbuchs beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis gestellt wurde. Soweit hierdurch angegriffen werden soll, die Ermittlungsbemühungen seien (zu) frühzeitig eingestellt worden, verhilft dieser Einwand dem Antrag nicht zum Erfolg. Der Antragsteller hat die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, wie bereits dargestellt, abgelehnt. Da sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters auszurichten hat, ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn er erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt. Die Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, zwingt nicht in jedem Fall, sondern nur dann zu weiteren Ermittlungen der Polizei, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C-3/80 -, juris Rn. 7). Solche besonderen Beweisanzeichen waren hier nicht erkennbar. Weitere Ermittlungen brauchte der Antragsgegner daher nicht anstellen und insbesondere auch nicht abwarten.

Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Dass der Antragsgegner erst etwa einen Monat nach dem Verkehrsverstoß den Zeugenfragebogen an den Antragsteller versandte und hierbei kein Fahrerfoto beifügte, ist aus den dargestellten Gründen unschädlich. Mangels Mitwirkung des Antragstellers hat sich der Verstoß gegen die umgehende Benachrichtigung im Ergebnis nicht ausgewirkt.

Hiergegen wendet der Antragsteller ein, er habe „auch nicht angekreuzt, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern auf ein mögliches verwandtschaftliches Verhältnis hingewiesen“. Insoweit wirft er die Frage auf, wie er „überhaupt eine Aussage treffen [solle], wenn ihm nicht einmal ein Foto übersendet oder sonst irgendwie zur Verfügung gestellt“ werde; ihm sei „nicht einmal mitgeteilt [worden], dass es sich um eine weibliche Fahrzeugführerin handelte“. Mit diesem Vorbringen vermag er die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Zunächst ist auch das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass der Antragsteller angekreuzt habe, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Erklärung des Antragstellers in dem Zeugenfragebogen, es bestehe ein mögliches verwandtschaftliches Verhältnis, so verstanden, dass er sich hierdurch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufe, dessen Bestehen er durch die Formulierung „mögliches“ noch selbst in Frage stelle. Damit habe er – aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Bußgeldbehörde – „aber zu erkennen gegeben, an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitzuwirken und zwar trotz des Umstands, dass ein verwandtschaftliches Verhältnis nicht einmal von ihm selbst sicher angenommen wird“. Zu seinen Mitwirkungsobliegenheiten hätte es gehört, die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern und gegenüber der Bußgeldbehörde zumindest den möglichen Täterkreis einzugrenzen. Stattdessen habe er mit seinem Erklärungsverhalten zu verstehen gegeben, dass er an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken wolle. Vor diesem Hintergrund – so das Verwaltungsgericht weiter – sei es auch unschädlich, dass mit dem Zeugenfragebogen nicht zugleich das vorliegende Messfoto des Fahrers übersandt worden sei. Auf diese Argumentation des Verwaltungsgerichts gehen die von dem Antragsteller erhobenen Rügen schon inhaltlich nicht hinreichend substantiiert ein. Mit dem Beschwerdevorbringen werden weder die in dem Beschluss aufgeführten Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrzeughalters noch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller die danach gebotene sachdienliche Mitwirkung verweigert habe, durchgreifend in Frage gestellt.

Die Behauptung des Antragstellers, es sei in „der bisherigen Rechtsprechung […] kein Fall ersichtlich, in der eine Fahrtenbuchauflage als rechtmäßig betrachtet wurde, obgleich dem Betroffenen zu keinem Zeitpunkt ein Fahrerfoto oder wenigstens eine Beschreibung des/der FahrerIn zugesendet wurde“, führt ebenfalls nicht weiter. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Fahrzeughalter, der von einer Fahrtenbuchauflage verschont bleiben möchte, verpflichtet ist, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.05.2024 – 3 B 6.23 – juris Rn. 8). Die Benachrichtigung über den Verkehrsverstoß durch die Behörde begründet somit für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den ihm bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert und gegenüber der Behörde den möglichen Täterkreis eingrenzt. Die Mitwirkungsobliegenheit besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird oder dieses – gleich aus welchen Gründen – keine Identifikation ermöglicht, weil ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann. Lehnt – aus welchen Gründen auch immer – der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Werden im Anhörungs- oder Zeugenfragebogen – wie hier – keine sachdienlichen Angaben gemacht, ist dies die konkludente Erklärung, keine Angaben zur Sache machen zu wollen (zum Ganzen vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.09.2015 – 10 S 1540/15 – juris Rn. 4 und vom 30.11.1999 – 10 S 2436/99 – juris Rn. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 18.12.2025 – 1 B 151/25 – juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 20.05.2025 – 11 CS 25.240 – juris Rn. 24 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 – 4 Bs 140/21 – juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2020 – 8 A 4299/19 – juris Rn. 6 ff.; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 31a StVZO Rn. 31; Siegmund in Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 31a StVZO Rn. 66 ff.; Heinzeller in BeckOK StVR, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, § 31a StVZO Rn. 24 ff.).

Nicht zielführend ist auch der Hinweis des Antragstellers, dass eine Behörde von einer mangelnden Mitwirkung des Halters nicht ausgehen könne, wenn sie die Akteneinsicht vereitele. Die hierfür in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betrifft den Fall, dass der Halter bei der Behörde (mehrfach) um Übersendung der bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Fotos gebeten hatte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.04.2022 – 11 CS 22.549 – juris Rn. 14 ff.; dazu auch OVG Saarland, Beschluss vom 18.12.2025 a. a. O. Rn. 31 ff.). Hier hat der Antragsteller weder eine entsprechende Bitte geäußert noch sonst eine Anstrengung unternommen, um die Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens einsehen zu können.

Auch der weitere Einwand, es „wäre ein leichtes gewesen, den Antragsteller an seiner Geschäftsanschrift anzutreffen oder wenigstens zu fragen, wann er dort anzutreffen“ sei, oder „bei der behaupteten telefonischen Nachfrage“ ihm „zumindest das Geschlecht der Fahrzeugführerin“ zu nennen oder diese Person „in irgendeiner Form“ zu beschreiben, führt nicht zu der Annahme eines die (spätere) Fahrtenbuchanordnung ausschließenden Ermittlungsdefizits der Bußgeldbehörde. Zum einen wird schon nicht – in Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses – hinreichend aufgezeigt, weshalb hier die Bußgeldbehörde nach den Angaben, die der Antragsteller auf dem Zeugenfragebogen gemacht hatte, noch zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen sein sollte. Zum anderen hat – nach erfolgter Rücksendung des Zeugenfragebogens – die Bußgeldbehörde unter dem 24.09.2025 ein Ermittlungsersuchen an das Polizeirevier xxx gesandt. Dieses hat daraufhin in einem Schreiben vom 15.10.2025 unter anderem mitgeteilt, dass trotz „mehrmaliger Anfahrt der Geschäfts- sowie Wohnadresse des Halters […] kein Fahrer ermittelt werden [konnte]“. An der Wohnadresse habe der Halter wiederholt nicht angetroffen werden können. An der Geschäftsadresse sei am 15.10.2025 die Angestellte des Halters angetroffen und befragt worden. Diese habe angegeben, dass sich das Auto im Besitz der Firma befinde, sie aber den Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht kenne. Die Angestellte habe telefonischen Kontakt zu dem Geschäftsführer aufgenommen und dieser habe gegenüber der Polizei angegeben, er wisse auch nicht, wer auf dem Blitzerfoto zu sehen sei, es seien „viele Bekannte, Verwandte und Angestellte mit dem Pkw unterwegs“ und er kenne nicht jeden und wisse auch nie, wer alles mit dem Auto fahre. Vor Erlass der streitigen Fahrtenbuchanordnung hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis bei dem Polizeirevier xxx angerufen und um Klarstellung gebeten, ob der Antragsteller bei dem Telefongespräch das Foto des verantwortlichen Fahrers gesehen habe. Dies wurde daraufhin mit der Begründung verneint, dass die entsprechende Aussage „nur ein Verweis auf den Fahrer des Tatfotos“ gewesen sei. Der ermittelnde Polizeibeamte habe sich noch gut an den Fall erinnern können und später nochmals schriftlich Stellung zu dem Sachverhalt genommen (vgl. Aktennotiz vom 03.12.2025, Blatt 56 der Verwaltungsakte). In einer an das Landratsamt gerichteten E-Mail vom 03.12.2025 wurde seitens des Polizeireviers xxx nochmals über die Anfahrt an die Geschäftsadresse und das weitere Geschehen am 15.10.2025 berichtet. Danach hat der Antragsteller gegenüber der Polizei telefonisch erklärt, „dass eine unbestimmte Anzahl an Personen mit dem Pkw fahren würde, nicht nur Angestellte, sondern auch Bekannte und Verwandte. Aufgrund dieser Tatsache könne er keine Angaben zu dem Fahrer machen, er selbst sei jedoch nicht gefahren“. Als der Antragsteller bei diesem Gespräch darauf hingewiesen worden sei, dass es bei dieser Sachlage zu einer Fahrtenbuchauflage kommen könne, habe er geantwortet, dass „dem halt dann so ist“. Für den Senat besteht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anlass, an der Richtigkeit der so geschilderten Vorkommnisse im Zug der polizeilichen Ermittlungen durch das Polizeirevier xxx zu zweifeln. Es ist derzeit kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten hier wissentlich oder unwissentlich etwas Falsches berichten sollten. Von daher genügt ein bloßes bzw. weitgehend unsubstantiiertes Bestreiten seitens des Antragstellers nicht, um den von den Polizeibeamten wiedergegebenen Inhalt der Gespräche mit dem Antragsteller und seiner Angestellten als unzutreffend zu bewerten (dazu vgl. etwa auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2025 – 9 S 485/25 – juris Rn. 17; BayVGH, Beschlüsse vom 05.11.2024 – 24 CS 24.948 – juris Rn. 36 und vom 15.03.2021 – 11 CS 20.2867 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2020 – OVG 11 S 5/20 – juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2004 – 11 LA 380/03 – juris Rn. 4 f.).

Das (erneute) Vorbringen des Antragstellers, dass die unverzügliche, d. h. innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung grundsätzlich zu dem von der Bußgeldbehörde geschuldeten angemessenen Ermittlungsaufwand gehöre, verhilft seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar trifft es zu, dass hier dem Antragsteller der Zeugenfragebogen vom 11.09.2025 nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Geschwindigkeitsverstoß vom 11.08.2025 übermittelt wurde. Jedoch ist bereits im angegriffenen Beschluss hierzu ausgeführt worden, dass die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist einer Fahrtenbuchanordnung nicht entgegensteht, wenn die Verzögerung für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden ist. Ohne sich hiermit weiter auseinanderzusetzen, macht der Antragsteller insoweit lediglich geltend, dass nach der Rechtsprechung eine verzögerte Anhörung für die unterbliebene Feststellung des Fahrers „auch dann nicht ursächlich“ sei, wenn dem Halter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden sei, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmessfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen des Kfz-Halters stelle. So formuliert, räumt der Antragsteller selbst ein, dass die Ursächlichkeit einer verspäteten Benachrichtigung für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung auch dann verneint werden kann, wenn – wie hier – dem Halter kein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist. Damit wird aber schon nicht aufgezeigt, dass und warum die vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Gründe unrichtig sein könnten. Unabhängig von der auch insoweit unzureichenden Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) sind neben der Vorlage eines zur Identifizierung des Fahrers geeigneten Fotos weitere Ausnahmen von der Beachtlichkeit der Zweiwochenfrist anerkannt (hierzu vgl. etwa Derpa a. a. O. Rn. 30; Heinzeller a. a. O. Rn. 16 ff.). So fehlt es an der Kausalität zwischen der verzögerten Benachrichtigung und der Nichtfeststellung des Fahrzeugführers etwa dann, wenn sich der Fahrzeughalter – wie hier – nicht bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern erst in dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuchs auf eine fehlende Erinnerung an den Fahrzeugführer beruft (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2015 – 10 S 2024/15 – n. v.; BayVGH, Beschluss vom 13.10.2022 – 11 CS 22.1897 – juris Rn. 16; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 a. a. O. Rn. 38). Außerdem fehlt es an der Ursächlichkeit der verspäteten Unterrichtung des Kraftfahrzeughalters für die unterbliebene Täterermittlung dann, wenn nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Halters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken (vgl. Heinzeller a. a. O. Rn. 17). Hiervon ist bei dem Antragsteller auszugehen. Seine Einlassung, dass viele Bekannte, Verwandte und Angestellte mit dem Pkw unterwegs seien und „er nicht jeden kenne und auch nie wisse, wer alles mit dem Auto fahre“, ist wenig plausibel, da es sich bei dem Tatfahrzeug um einen Audi mit der Emissionsklasse 36EA handelt und die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Wohnortnähe, sondern etwa 160 km bzw. mindestens zwei Autostunden vom Wohnort des Antragstellers entfernt begangen wurde. Ist es aber nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass der Antragsteller sein Fahrzeug, das einen beträchtlichen Wert verkörpert, einer Vielzahl von Personen nahezu beliebig zur Verfügung stellt, so ist seinem damaligen Erklärungsverhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne weiteres eine fehlende Bereitschaft zu entnehmen, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.

Auch die Rüge des Antragstellers, eine „Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist zeigt bereits, dass nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden (VG München Urt. v. 10.12.2018 – M 23 K 18.5205, BeckRS 2018, 45349 Rn. 25)“, lässt wiederum die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss nicht erkennen. Hinzu kommt, dass in dem von dem Antragsteller in Bezug genommenen Urteil festgestellt wurde, dass „sich der Kreis der Tatverdächtigen im konkreten Fall aufgrund eindeutiger Hinweise auf wenige Personen beschränkte und bezüglich dieser erfolgsversprechende sowie den Umständen nach zumutbare Ermittlungsansätze“ ergeben hätten. Weiter heißt es: „Insofern hätte es sich der Polizei aufdrängen müssen, die Ermittlungstätigkeit in dem beschriebenen zumutbaren Aufwand und Umfang fortzusetzen und das Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte demzufolge nicht bereits über einen Monat vor Ablauf der Verjährungsfrist eingestellt werden dürfen“ (vgl. VG München, Urteil vom 10.12.2018 – M 23 K 18.5205 – juris Rn. 27). Im Fall des Antragstellers ist jedoch nicht dargetan, dass im Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Erfolg versprechende und zumutbare Ermittlungsansätze zur Feststellung des verantwortlichen Fahrers vorgelegen haben, die von der Bußgeldbehörde hätten ergriffen werden müssen.“

Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme, oder: Gefahrenprognose und Wiederholungsgefahr

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Ich setze die Berichterstattung heute dann mit verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen fort. Zunächst kommt hier der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.06.2026 – 5 A 1154/24. Es geht um die Zulässigkeit der Anordnungen einer erkennungsdientslichen Maßnahme. Also: Verwaltungsrecht mit strafrechtlichem Einschlag.

Der Kläger hatte gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen. Das VG hatte im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO lägen vor. Die Anordnung sei aus Anlass des gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen erfolgt. Dieses Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die auf dem den Ermittlungen zugrundliegenden Verdacht fußende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erweise sich als notwendig. Der durch die beigezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte vermittelte Sachverhalt stütze unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen förderlich sein könnten. Zudem sei hinsichtlich der anzustellenden Wiederholungsprognose zu Lasten des Klägers die Vielzahl der in jüngerer Vergangenheit gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zu beachten.

Dagegen die Berufung, die das OVG durch den Beschluss zurückgewiesen hat:

„Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und insofern das Anlassverfahren – das gegen den Kläger als Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen (Az. 107 Js 343/23) wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen – sowie die Vielzahl der in jüngerer Vergangenheit gegen den Kläger geführten weiteren Ermittlungsverfahren im Einzelnen in den Blick genommen (Urteilsabdruck, S. 9 f.). Dabei hat das Verwaltungsgericht es auch nicht unterlassen, die „gute Sozialprognose“ des Klägers zu würdigen, sondern ist im Gegenteil zu dem Schluss gekommen, eine solche bestehe gerade nicht (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10).

Dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse zum Anlassverfahren unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls die Annahme der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO nicht tragen, hat der Kläger nicht dargelegt; Gründe hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger insofern darauf verweist, dass eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – welchen er fälschlicherweise als Anlassverfahren bezeichnet – nicht bestehe, weil er inzwischen über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge, setzt er sich schon nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr nicht ausschließlich auf Straftaten nach § 21 StVG beziehe und selbst unter Ausklammerung entsprechender Delikte aufgrund der Anzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren und der Divergenz der Tatvorwürfe die Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten angenommen werden könne (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10). Unzutreffend ist weiter der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage bezüglich des Betäubungsmittels „Cannabis“ im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung außer Acht gelassen. Hierzu hat das Gericht vielmehr zutreffend ausgeführt, der Verweis des Klägers auf eine zwischenzeitlich eingetretene Legalisierung des Konsums von Cannabis verfange nicht, weil der dem Kläger im Ausgangsverfahren zur Last gelegte Handel mit Betäubungsmitteln auch nach der geltenden Rechtslage strafbar sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10).

Schließlich hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, jedenfalls in zwei der gegen ihn geführten, inzwischen eingestellten Ermittlungsverfahren bestehe ein Restverdacht.

Die im Rahmen des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO anzustellende Gefahrenprognose darf nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern sich auch auf nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006 -1 BvR 2293/03 -, BVerfGK 8, 165, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 u. a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 -, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.

Ist das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat, müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch für notwendig halten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163.18 u. a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 -, juris, Rn. 17 f.

In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung bzw. den Freispruch und der Prüfung, ob die Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2010 – 5 A 479/09 -, juris, Rn. 37; Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 – 11 LB 15/14 -, juris, Rn. 33 f.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe begegnet die verwaltungsgerichtliche Bewertung der einzelnen, gegen den Kläger geführten, letztlich aber jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren keinen Bedenken und greifen die insoweit mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Einwendungen nicht durch. Hinsichtlich des unter dem Az. 2 Js 294/22 bei der Staatsanwaltschaft Aachen geführten Verfahrens wegen Betrugs hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des Restverdachts nicht bloß formelhaft, sondern unter Auswertung der beigezogenen Strafakte ausgeführt, die Verdachtsmomente seien nicht vollständig ausgeräumt, weil der Kläger eine Geldzahlung in Höhe von rund 26.000,00 Euro angenommen habe, ohne hierfür eine adäquate Gegenleistung erbracht zu haben. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und wird auch von dem Kläger in der Sache nicht substantiiert angegriffen. Nichts anderes gilt für das unter dem Az. 106 Js 1060/21 geführte Ermittlungsverfahren (Verdacht auf Fahren ohne Fahrerlaubnis), bei dem die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen auf der Einlassung des Anzeigenerstatters beruht, er werde den Täter voraussichtlich nicht erkennen. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger sind damit nicht ausgeräumt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, zumal angesichts der Vielzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren zu straßenverkehrsrechtlichen Delikten auch keine überspannten Anforderungen an die Begründung eines Restverdachts zu stellen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – 5 A 1709/25 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.