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Rechtsmittel I: Rechtsmitteleinlegung per beA, oder: falsches Dateiformat, „fremdes“ beA, Ersatzeinreichung

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Und in die 47 KW. geht es dann mal wieder mit einigen Entscheidungen zur Rechtsmitteleinlegung. Drei von den vier Entscheidungen, die ich heute vorstelle, befassen sich mit dem beA/elektronischen Dokument, eine hat nichts damit zu tun. Daher würde die „Themen-Überschrift“ „beA“ nicht bei allen Postings passen. Ich habe deshalb „Rechtsmittel“ genommen.

Hier dann zuerst die drei „beA_Entscheidungen“:

Allein der Umstand, dass Schriftsätze entgegen § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 ERVV nicht im Dateiformat pdf, sondern im Dateiformat docx eingereicht worden, führt nicht zur Formungültigkeit der darin enthaltenen Prozesserklärungen. Formunwirksamkeit tritt nur nur dann eintreten, wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann.

Eine vom Verteidiger maschinenschriftlich signierte Revisionseinlegungsschrift, die aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden ist, genügt nicht den Anforderungen der §§ 341 Abs. 1, 32d Satz 2, 32a Abs. 3 StPO.

    1. Für eine wirksame Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 und Satz 3 ZPO muss der Rechtsanwalt darlegen und glaubhaft machen, dass die elektronische Übermittlung im Zeitpunkt der beabsichtigten Einreichung aus technischen Gründen unmöglich war. Gleiches gilt für die vorübergehende Natur des technischen Defektes. Es genügt eine (laienverständliche) Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen.
    2. Bezüglich des Zeitpunktes der erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung kommt nach dem Wortlaut von § 130d Satz 3 ZPO („oder“) dem Zeitpunkt der Ersatzeinreichung selbst kein Vorrang gegenüber der – dann jedoch „unverzüglichen“ – Nachholung zu.
    3. Im Anwendungsbereich des § 130d Satz 3 ZPO genügt für die Glaubhaftmachung eine (formgerechte) anwaltliche Versicherung über das Scheitern der Übermittlung. Fehlt diese bzw. wird sie nicht ohne schuldhaftes Zögern beigebracht, ist die Ersatzeinreichung unwirksam.

bea II: Elektronisches Dokument im Zivilverfahren, oder: Einfache Signatur, Glaubhaftmachung, GBO

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Und nach den Entscheidungen von heute Mittag (vgl. dazu: beA I: elektronisches Dokument im Strafverfahren, oder: Technische Infrastruktur, Professor, StA) hier dann die Entscheidungen zu den Fragen aus dem Zivilverfahren bzw., was damit zu tun hat. Teilweise haben die Entscheidungen, wenn es um allgemeine Frage geht, natürlich auch für das Strafverfahren Bedeutung.

An erster Stelle hier der BGH, Beschl. v. 07.09.2022 – XII ZB 215/22 – zu einfachen Signatur:

Die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 und BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 – B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334).

An zweiter Stelle der BGH, Beschl. v. 21.09.2022 – XII ZB 264/22 – zur Frage der Wiedereinsetzung/Glaubhaftmachung, und zwar:

    1. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung
      eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich
      heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe
      oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf
      seine Standespflichten anwaltlich versichern muss.
    2. Eine nachgeholte Glaubhaftmachung dreieinhalb Wochen nach der Ersatz-
      einreichung ist nicht unverzüglich erfolgt.

Die dritte Entscheidung, der OLG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2022 – 7 U 160/22 – verhält sich auch noch einmal zu Wiedereinsetzungsfragen, und zwar wie folgt:

    1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur gewährt, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Dabei muss sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Es gilt der berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumnis verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre.
    2. Die Berufungsschrift darf nicht beim Ausgangsgericht, sondern muss beim zuständigen Berufungsgericht (in diesem Fall beim OLG Schleswig) eingelegt werden. Ein Rechtsanwalt hat durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.
    3. Seit dem 01.01.2022 müssen vorbereitende Schriftsätze gemäß § 130 d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Gemäß § 130 a Abs. 5 S. 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine „automatisierte Bestätigung“ über den Zeitpunkt des Eingangs mitgeteilt.
    4. Das Fristenwesen einer Anwaltskanzlei muss sicherstellen, dass dem Rechtsanwalt die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden und zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich an das zuständige Gericht rechtzeitig hinausgehen. Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im Kalender erst dann als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Weisung, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders nochmals und abschließend selbstständig überprüft wird. Das Erfordernis der allabendlichen Fristenkontrolle hat gerade den Sinn, durch eine doppelte Prüfung möglichst alle Fehlerquellen bei der Einhaltung von Fristen auszuschließen.
    5. Eine wirksame Fristen- und Ausgangskontrolle darf nicht nur mit der bloßen Anwaltssoftware (hier „RA-Micro“) erfolgen, sondern erfordert auch einen Vergleich anhand des Fristenkalenders und der Handakte. Das Büropersonal ist bereits vor Anfertigung und Verarbeitung der Berufungsschrift anzuweisen, in der entsprechenden Anwaltssoftware (hier „RA-Micro“) das zuständige Berufungsgericht einzupflegen.
    6. Die Ursächlichkeit einer falschen Gerichtsadressierung entfällt lediglich dann, wenn ein an sich schuldhaftes Verhalten sich wegen eines Fehlers des unzuständigen Gerichts nicht entscheidend auswirkt. Kausalität wäre in diesem Fall nur dann nicht gegeben, wenn die Fristversäumnis bei pflichtgemäßer Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Gericht vermieden worden wäre. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte.

Und als letzte Entscheidung dann noch der OLG München, Beschl. v. 07.09.2022 – 34 Wx 323/22 – zum elektronischen Dokument im Grundbuchverfahren, und zwar:

Wird ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Schriftsatz ausgedruckt, liegt – unabhängig davon, ob der elektronische Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren eröffnet ist – ein schriftlicher Antrag i.S. v. § 13 GBO vor. Ergibt sich aus den Umständen eindeutig, wer Antragsteller ist, muss das Schriftstück nicht von diesem unterschrieben sein.

beA I: Elektronisches Dokument im Strafverfahren, oder: Technische Infrastruktur, Professor, StA

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In meinem Blogordner hat sich einiges zum Bea bzw. zum elektronischen Dokument angesammelt, und zwar zu allen Verfahrensarten. Die Entscheidungen werde ich heute vorstellen. Ich beginne mit den Entscheidungen zum Straf-/Bußgeldverfahren. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze ein. Den Rest dann bitte selbst lesen:

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – 5 StR 328/22 – mit dem der BGH einem Angeklagaten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, nachdem die Revisionseinlegungsfrist versäumt worden ist. Dazu der BGH:

    1. Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich für das Vorhalten der entsprechenden einsatzbereiten technischen Infrastruktur zu sorgen.
    2. Eine Verzögerung bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltsfachs stellt regelmäßig keine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung dar.
    3. Einem Angeklagten kann aber Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn sein Anwalt technisch (noch) nicht in der Lage ist, fristgebundene Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltsfach (beA) an das Gericht zu übermitteln.

Als zweite Entscheidung in der Zusammenstellung dann der KG, Beschl. v. 22.06.2022 – 3 Ws (B) 123/22, der sich mit der „personellen Reichweite“ der neuen Formvorschriften befasst:

    1. Folge der Nichteinhaltung der besonderen Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO ist die Unwirksamkeit der Erklärung.
    2. Die besondere Formvorschrift des § 32d StPO gilt für Verteidiger und Rechtsanwälte; Hochschulprofessoren, die als Verteidiger auftreten, unterfallen daher ebenfalls der Norm.
    3. Die durch die §§ 32a, 32d StPO vorgeschriebene Form ist nicht gewahrt, wenn sich die Person, die den Schriftsatz zu verantworten hat, des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eines Dritten bedient und das Dokument nur einfach signiert.

Und als dritte Entscheidung dann der LG Gera, Beschl. v. 06.10.2022 – 7 T 234/22 – zur Nutzungspflicht elektronischer Übermittlungswege durch die Staatsanwaltschaften im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung einer Geldstrafe, und zwar:

    1. Erhebt die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der die Erinnerung der Staatsanwaltschaft gegen eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen wurde, einen Auftrag zur Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Formmangels nicht auszuführen, muss die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 459 StPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 569 Abs. 1 S. 1, §§ 793, 130d ZPO).
    2. Die weniger formstrenge Norm des § 32b StPO entfaltet im Rahmen der hier anzuwendenden Zivilprozessordnung keine Sperrwirkung.
    3. Für die Entscheidung der sofortigen Beschwerde in dieser Sache ist die Zivilkammer des Landgerichts zuständig (entgegen LG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 81 T 1/06).

 

beA: Sachliche Reichweite der (Neu)Regelungen, oder: Wie ist das mit der Anhörungsrüge?

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Und dann noch eine Entscheidung zum beA – jetzt zur sachlichen Reichweite. Es handelt sich um den BFH, Beschl. v. 23.08.2022 – VIII S 3/22 – zur Frage, ob die Regelungen zum elekttonischen Dokument/beA auch für eine Anhörungsrüge gelten. Der BFH hat die Frage bejaht:

„Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt. Sie ist nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden.

1. Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift gilt für alle Verfahren nach der FGO (Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 3; Schmieszek in Gosch, FGO § 52a Rz 4; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52a FGO Rz 20; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 52a Rz 2), somit auch für die Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO. Sie ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten (Art. 26 Abs. 7 i.V.m. Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 2013, 3786). Der Rügeführer zu 1., der als Rechtsanwalt in eigener Sache und als Prozessbevollmächtigter der Rügeführerin zu 2. auftrat, war daher verpflichtet, die Anhörungsrüge als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Norm knüpft allein an den Status des Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt an.

2. Das am 21.02.2022 eingegangene Telefax, bei dem es sich nicht um ein Computerfax handelt, ist bereits kein elektronisches Dokument. Ein elektronisches Dokument ist eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form maßgeblich ist. Dies ist bei dem vorliegenden Telefax nicht der Fall, da der Papierausdruck beim Empfänger (BFH) lediglich den Inhalt des Dokuments wiedergibt, ohne selbst Rechtswirksamkeit zu erzeugen. …..“

beA II: Form(un)wirksamkeit eines Strafantrages, oder: Nicht „mittels“ einfacher E-Mail oder im Onlineportal

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Im zweiten Posting des Tages spielt nicht die Regelung in § 32d StPO eine Rolle, sondern die in § 32a StPO. Dazu habe ich zwei Entscheidungen, und zwar eine vom 5. Strafsenat des BGH und eine vom AG Frankfurt (Oder). Beide befassen sich mit der formwirksamen Stellung eines Strafantrages.

Dem BGH, Beschl. v. 12.05.2022 – 5 StR 398/21 – lag ein LG-Urteil zugrunde, das den Angeklagten u.a. wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt hat. Hinsichtlich dieser hat der BGH das LG-Urteil aufgehoben. Begründung:

Das Urteil können insoweit keinen Bestand haben, da der nach § 145a Satz 2 StGB  erforderliche schriftliche (§ 158 Abs. 2 StPO) Strafantrag der Führungsaufsichtsstelle fehle. Die hatte nämlich innerhalb der Antragsfrist lediglich per E-Mail einen Strafantrag an die  Staatsanwaltschaft gesandt. Elektronische Dokumente, die der Schriftform unterliegen, müssten jedoch – so der BGH – entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 32a Abs. 3 StPO). Eine unsignierte und direkt an den Empfänger versandte einfache E-Mail erfülle keine dieser Voraussetzungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers gelte dies auch für Strafanträge, und zwar auch für solche, die von Behörden gestellt werden. Damit bestand ein Verfahrenshindernsi, was insoweit zur Einstellung und Aufhebung geführt hat.

Ich stelle hier nicht die ganze Begründung des umfangreich begründeten BGH-Beschlusses, der zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt ist, was seine Bedeutung unterstreicht, ein. Insoweit bitte selbst lesen. Hier soll der Leitsatz des BGH reichen. Der lautet – kurz und trocken:

Keine wirksame Anbringung eines Strafantrags mittels „einfacher“ E-Mail.

Auf der Linie liegt dann auch der oben bereits erwähnte AG-Beschluss. Es handelt sich um den AG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 19.08.2021 – 412 Ds 273 Js 19174/20 (2/21), zu dem zu dem hier interessierenden Teil des Beschlusses folgender Leitsatz passt:

Schriftliche Antragstellung bedeutet bei einem Strafantrag, dass der Strafantrag grundsätzlich vom Strafantragsteller unterzeichnet oder mit dessen qualifizierter elektronischer Signatur versehen sein muss.