beA II: Form(un)wirksamkeit eines Strafantrages, oder: Nicht „mittels“ einfacher E-Mail oder im Onlineportal

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Im zweiten Posting des Tages spielt nicht die Regelung in § 32d StPO eine Rolle, sondern die in § 32a StPO. Dazu habe ich zwei Entscheidungen, und zwar eine vom 5. Strafsenat des BGH und eine vom AG Frankfurt (Oder). Beide befassen sich mit der formwirksamen Stellung eines Strafantrages.

Dem BGH, Beschl. v. 12.05.2022 – 5 StR 398/21 – lag ein LG-Urteil zugrunde, das den Angeklagten u.a. wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt hat. Hinsichtlich dieser hat der BGH das LG-Urteil aufgehoben. Begründung:

Das Urteil können insoweit keinen Bestand haben, da der nach § 145a Satz 2 StGB  erforderliche schriftliche (§ 158 Abs. 2 StPO) Strafantrag der Führungsaufsichtsstelle fehle. Die hatte nämlich innerhalb der Antragsfrist lediglich per E-Mail einen Strafantrag an die  Staatsanwaltschaft gesandt. Elektronische Dokumente, die der Schriftform unterliegen, müssten jedoch – so der BGH – entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 32a Abs. 3 StPO). Eine unsignierte und direkt an den Empfänger versandte einfache E-Mail erfülle keine dieser Voraussetzungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers gelte dies auch für Strafanträge, und zwar auch für solche, die von Behörden gestellt werden. Damit bestand ein Verfahrenshindernsi, was insoweit zur Einstellung und Aufhebung geführt hat.

Ich stelle hier nicht die ganze Begründung des umfangreich begründeten BGH-Beschlusses, der zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt ist, was seine Bedeutung unterstreicht, ein. Insoweit bitte selbst lesen. Hier soll der Leitsatz des BGH reichen. Der lautet – kurz und trocken:

Keine wirksame Anbringung eines Strafantrags mittels „einfacher“ E-Mail.

Auf der Linie liegt dann auch der oben bereits erwähnte AG-Beschluss. Es handelt sich um den AG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 19.08.2021 – 412 Ds 273 Js 19174/20 (2/21), zu dem zu dem hier interessierenden Teil des Beschlusses folgender Leitsatz passt:

Schriftliche Antragstellung bedeutet bei einem Strafantrag, dass der Strafantrag grundsätzlich vom Strafantragsteller unterzeichnet oder mit dessen qualifizierter elektronischer Signatur versehen sein muss.

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